Satzung. über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden

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Transkript:

Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden Auf Grund der 5 und 127 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des 22 Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO Doppik) vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) einschließlich der ersten Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss vom 06.06.2013 folgende Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden erlassen: 1 Stundung von Ansprüchen 1) Stundung ist nur auf Antrag zu gewähren. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist sowie der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs festzulegen. Eine erhebliche Härte für den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine durch Vereinbarung bestimmte Zeit überschritten wird. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde. 2) Der neue Fälligkeitstermin (Stundungsfrist) soll nicht über das laufende Haushaltsjahr hinausgeschoben werden und wird dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. 3) Für gestundete Ansprüche sind soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Stundungszinsen in Höhe von 2 v.h. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6% p.a. zu erheben. Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere, wenn sonst die Zahlungsschwierigkeiten verschärft werden. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt oder sich der Zinsanspruch auf nicht mehr als 10,- EUR belaufen würde. Auf Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) sind nach 12 Kommunalabgabengesetz die Vorschriften der Abgabenordung (AO) entsprechend anzuwenden. Danach betragen die Stundungszinsen nach 238 AO 0,5 v.h. je angefangenen Monat. 4) Ansprüche können vom Bereich Finanzen bis zu 12 Monaten gestundet werden: 1. Bei gemeindlichen Forderungen bis zu 1.500,- EUR nach Zustimmung des Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Seite 1 von 5

2. Bei gemeindlichen Forderungen über 1.500,- EUR mit Beschluss der Gemeindevertretung 3. Bei Forderungen des Amtes bis zu 1.500,- EUR nach Zustimmung des leitenden Verwaltungsbeamten (LVB) 4. Bei Forderungen des Amtes über 1.500,- EUR mit Beschluss des Amtsausschusses 5) Die Regelungen nach Absatz 4 gelten nicht für die Stadt Lübz, deren Ansprüche vom Bereich Finanzen bis zu 12 Monate gestundet werden können: 1. Bei Forderungen bis zu 10.000,- EUR nach Zustimmung des 2. Bei Forderungen über 10.000,- EUR bis zu 25.000,- EUR mit Beschluss des Hauptausschusses 3. Bei Forderungen über 25.000,- EUR mit Beschluss der Stadtvertretung Darüber hinaus können Ansprüche der Stadt Lübz durch die Einräumung von Ratenzahlungen bis zu 36 Monaten gestundet werden: 1. bei Forderungen bis zu 25.000,- EUR nach Zustimmung des 2. bei Forderungen über 25.000,- EUR bis zu 50.000,- EUR mit Beschluss des Hauptausschusses 3. bei Forderungen über 50.000,- EUR mit Beschluss der Stadtvertretung 6) Unbeschadet der Regelung der Absätze 4 und 5 kann je nach Zuständigkeit der Fälligkeitstermin auf einen späteren Zeitpunkt versetzt werden. 7) Die Kassenleiterin kann Forderungen bis zu 100,- EUR ohne Zustimmung stunden. 2 Niederschlagung von Ansprüchen 1) Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Schuldners. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, die nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt und keine Auswirkung auf Fälligkeit der Forderung hat. Eine Mitteilung an den Schuldner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen. Durch die Niederschlagung wird die Verjährung nicht unterbrochen, auch wenn die Niederschlagung dem Schuldner mitgeteilt wurde. Ansprüche dürfen befristet niedergeschlagen werden, wenn die Vollstreckung vorübergehend keinen Erfolg haben würde und die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorliegen. Die Verantwortlichkeit liegt beim Kassenleiter. Der Bürgermeister wird über die Vorhergehensweise informiert. Ansprüche dürfen unbefristet niedergeschlagen werden und sind auszubuchen: 1. wenn feststeht, dass mit einer künftigen Realisierung der Ansprüche mit größter Wahrscheinlichkeit oder mit Sicherheit nicht mehr zu rechnen ist. Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Seite 2 von 5

Zum Beispiel: nach Ausschöpfung aller Vollstreckungsmaßnahmen hat die Überprüfung der Vermögensverhältnisse ergeben, dass Vollstreckungsmaßnahmen auch in Zukunft keinen Erfolg haben werden, spätestens zum Zeitpunkt einer Restschuldbefreiung, im Falle der Nachlassinsolvenz oder der aufgelösten Gesellschaft ohne Haftungsschuldner 2. wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, Aufenthaltsermittlungen erfolglos geblieben sind und im übrigen auch keine Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen 3. wenn der Schuldner verstorben ist und keine Erbmasse hinterlässt 4. wenn die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen: 1. wenn die Summe der rückständigen Beträge weniger als 25,- EUR beträgt, es sei denn, der Vollstreckungsauftrag kann zusammen mit Vollstreckungsaufträgen gegen andere Vollstreckungsschuldner ohne unangemessenen Zeitaufwand ausgeführt werden 2. wenn die Summe der rückständigen Beträge weniger als 250,- EUR beträgt, die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos verlaufen ist und andere Vollstreckungsmöglichkeiten, zum Beispiel Lohn- oder Kontenpfändungen nicht durchführbar sind. Eine unbefristete Niederschlagung kommt nur in Betracht, wenn die rückständigen Beträge weder vom Schuldner noch von einem Dritten (z.b.: im Wege der Haftung) eingezogen werden können. Bis zur Verjährung des Anspruchs ist eine jederzeitige Geltendmachung möglich. 2) Niedergeschlagene Ansprüche sind in Abgang zu stellen. Sie sind in einer von der Kämmerei zu führenden Liste laufend zu überwachen und bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners einzuziehen. Die Liste enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Schuldners 2. Höhe des Anspruchs 3. Gegenstand (Rechtsgrund) 4. Zeitpunkt der Fälligkeit 5. Zeitpunkt der Niederschlagung und Verjährung 6. Zeitpunkt der neuen Sollstellung 3) Wenn die Voraussetzungen für unbefristete Niederschlagungen gegeben sind, bedarf es keines Beschlusses durch die Gemeinde oder die Stadtvertretung. Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Seite 3 von 5

3 Erlass von Ansprüchen 1) Ein Erlass setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. 2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch. 3) Ansprüche können vom Bereich Finanzen erlassen werden: 1. bei gemeindlichen Forderungen bis 250,- EUR mit Zustimmung des 2. bei gemeindlichen Forderungen über 250,- EUR mit Beschluss der Gemeindevertretung 3. bei Forderungen des Amtes bis zu 250,- EUR nach Zustimmung des LVB 4. bei Forderungen des Amtes über 250,- EUR mit Beschluss des Amtsausschusses 4) Die Regelungen nach Absatz 3 gelten nicht für die Stadt Lübz, deren Ansprüche vom Bereich Finanzen erlassen werden können: 1. bei Forderungen bis zu 2.500,- EUR nach Zustimmung des 2. bei Forderungen über 2.500,- EUR bis zu 5.000,- EUR mit Beschluss des Hauptausschusses 3. bei Forderungen über 5.000,- EUR mit Beschluss der Stadtvertretung 5) Nebenforderungen in einer Höhe von max. 100,00 darf die Kasse ohne weitere Maßnahmen erlassen. 4 Gültigkeit 1) Vorschriften des Bundes und des Landes über Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen bleiben unberührt. 2) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Forderungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden sowie für Ansprüche im Wege des Vergleiches, Säumniszuschläge und Zinsforderungen der amtsangehörigen Gemeinden. Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Seite 4 von 5

5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 11.10.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen des Amtes Eldenburg Lübz und der amtsangehörigen Gemeinden vom 23.05.2005 außer Kraft. Lübz, 06.06.2013 Busch Amtsvorsteher Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen Seite 5 von 5