Gebührensatzung. für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek erlassen:

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

Gebührensatzung. über die Benutzung. Kindergärten der Gemeinde Calden

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrich- tungen vom

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Kindergärten der Stadt Braunfels

S a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule

Satzung für den Kindergarten der GEMEINDE TENSFELD (einschl. III. Nachtragssatzung) Präambel

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Holle

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Donaueschingen vom 30.

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Preetz (Benutzungs- und Gebührensatzung)

Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

Kindergartengebührensatzung vom 4. September 2015, KA von Gebührensatzung für die Kindergärten der Stadt Büdingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

vom unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom Inhaltsübersicht

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung)

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Aufnahmegrundsatz. 2 Betreuungsvertrag

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

Lesefassung der Kindertagesstättengebührensatzung der Samtgemeinde Brome

Satzung. über Betreuungsangebote. im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. und über die Erhebung von Benutzungsgebühren

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT AUGSBURG (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

1 Kommunale Kindertageseinrichtung

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung

Stadt Soest Der Bürgermeister

STADT FRIEDRICHSHAFEN

Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am Montag, , 15 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

2-22. Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

1 Öffentliche Einrichtung 2. 3 Gebührensätze 3. 4 Gebührenschuldner 6. 5 Entstehung und Fälligkeit der Zahlung 6. 7 Widerruf der Zulassung 7

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und zur Erhebung von Elternbeiträgen der Stadt Bad Elster

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Benutzungsordnung für den gemeindlichen Kindergarten Egglkofen Kinderland Egglkofen. (gültig ab ) 1 Trägerschaft

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß Punkt 7 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Gemeinde Zernitz-Lohm gemäß 17 des Kita-Gesetzes

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Satzung über die Festlegung der Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen der Stadt Sandersdorf-Brehna

(2) Trägerin des Betreuungsangebots ist die Gemeinde Kaisersbach. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturbades der Stadt Schnaittenbach (Bäder-Gebührensatzung)

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (KindertageseinrichtungsGebS KitaGebS) des Marktes Cadolzburg

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)

Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Könnern. Präambel

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

Stadt Kellinghusen. Ortsrecht und weitere Regelungen

(KitaBeitrSR) in der Fassung vom 2. Juli 2015

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Gebührensatzung für die Max-Reger-Musikschule der Stadt Hagen vom 16. Dezember 1997, zuletzt geändert durch den III. Nachtrag vom 02.

Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Heilbad Heiligenstadt. 1 Träger und Rechtsform. 2 Aufgaben

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kindergärten. vom

zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde S t e f f e n b e r g Landkreis Marburg-Biedenkopf (in der z.zt. gültigen Fassung Stand 02/2009)

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe

über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung -

1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3

Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Tageseinrichtungen der Gemeinde Bendestorf

Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. vom

51-4a Gebühren für Kindertageseinrichtungen der Stadt Fürth

Org.-Nr. 2.3 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Kaufungen

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenwestedt

Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*

GEBÜHRENSATZUNG* für die Kindertagesstätten der Stadt Burgdorf

2 Beitragspflichtige

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Meiningen vom

Änderung der Gebührensatzung zur Kindertageseinrichtungssatzung zum Start ins beitragsfreie letzte Kindergartenjahr

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

1 Allgemeines. (3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraumes

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

2 Aufnahme. (5) Die Aufnahme in den Kindergarten wird auf Verlangen bescheinigt. 3 Das Kindergartenverhältnis. Stand November 2014

1 Offene Ganztagsschule

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Helgoland

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Schlosskinder

Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Geilenkirchen. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten

GEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)

Entgelt- und Benutzungsordnung. 1 Präambel

Transkript:

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.07.2016 folgende Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek erlassen: 1 Allgemeines (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten in der Kindertagesstätte werden Benutzungsgebühren für die pädagogische Betreuung der Kinder erhoben. (2) Für die Aufnahme und die Betreuung der Kinder bestehen gesonderte Grundsätze, die in der Benutzungsordnung der Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek geregelt sind. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, a) der Elternteil, der das Kind angemeldet hat, b) der andere Elternteil, wenn er neben dem anmeldenden Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mit verpflichtet wurde, c) der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, d) jede sonstige Person, die das Kind angemeldet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätte wird eine monatliche Gebühr erhoben. Die Gebühren werden grundsätzlich im Kalenderjahr für 12 Monate erhoben. Sie sind dementsprechend auch in den Monaten, in denen die regulären Schließungszeiten der Betreuungseinrichtung liegen, fällig. Sonderschließungszeiten, die aus einem konkreten, besonderen Anlass mehr als fünf aufeinanderfolgende Betriebstage andauern, sind von dieser Regelung ausgenommen. Ab dem sechsten Betriebstag entfällt daher die Gebührenpflicht für die Betreuungsstunden sowie für bereits gezahlte Mittagsverpflegungen nach 6, die aufgrund des entsprechenden Anlasses nicht in Anspruch genommen werden konnten. Die Sonderschließungszeiten können daher sowohl den gesamten vereinbarten Betreuungsumfang, als auch einzelne Betreuungsstunden bei verkürzten Öffnungszeiten beinhalten. Ein Erstattungsantrag ist nicht erforderlich. C:\Users\Hagenah\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\5EVOEF55\Gebührensatzung_Kindertagesstätte_Dickskamp.docx - vom 16.09.2016 12:10:00 gedruckt/geändert von 30.1-2 -

- 2 - (2) Die Gebührenpflicht entsteht am 01. eines jeden Monats. Die Gebühren sind bis zum 15. jeden Monats in einer Summe an die Gemeindekasse zu zahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens. (3) Für Kinder, die a) bis zum 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, ist der volle Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, b) nach dem 15. eines Monats aufgenommen werden, ist der halbe Monatsbetrag der Benutzungsgebühr, zu zahlen. (4) Die Gebühr für die pädagogische Betreuung in der Kindertagesstätte ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann. Für versäumte Benutzungstage wird die Gebühr nicht erstattet. (5) Eine Gebührenpflicht besteht auch während der nach 8 der Benutzungssatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek festgelegten Schließzeiten. (6) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. 4 Höhe der Gebühr für die pädagogische Betreuung (1) Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung beträgt: 1. für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres für a) den Frühdienst von 6.30 Uhr 7.00 Uhr 13,00 EURO b) den Frühdienst von 7.00 Uhr - 8.00 Uhr 26,00 EURO c) die Vormittagsgruppe von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr 130,00 EURO und d) die monatliche Zusatzbetreuung unter Inanspruchnahme weiterer Betreuungszeiten von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zusätzlich 26,00 EURO von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zusätzlich 52,00 EURO von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zusätzlich 78,00 EURO von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zusätzlich 104,00 EURO e) die Nachmittagsgruppe von 13.00 Uhr - 17.00 Uhr 104,00 EURO 2. für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres für a) den Frühdienst von 6.30 Uhr - 7.00 Uhr 17,50 EURO b) den Frühdienst von 7.00 Uhr - 8.00 Uhr 35,00 EURO c) die Vormittagsgruppe von 08.00 Uhr - 13.00 Uhr 175,00 EURO - 3 -

- 3 - d) für die monatliche Zusatzbetreuung unter Inanspruchnahme weiterer Betreuungszeiten von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zusätzlich 35,00 EURO von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr zusätzlich 70,00 EURO von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr zusätzlich 105,00 EURO von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zusätzlich 140,00 EURO e) die Nachmittagsgruppe von 13.00 Uhr -17.00 Uhr 140,00 EURO (2) Rückwirkend zum 01. des Kalendermonats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, reduziert sich die Gebühr auf den Gebührensatz gemäß Abs. 1 Ziffer 1. Die Änderung ist der Kindergartenleitung oder der Gemeindeverwaltung mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. (3) Ein Anspruch auf den sofortigen Wechsel von der Krippengruppe in die Kindergartengruppe besteht nicht. Sofern es die Belegung der Kindergartengruppen durch Kindergartenkinder zulässt, kann, nach Vollendung des 3. Lebensjahres, ein sofortiger Wechsel von der Krippengruppe in die Kindergartengruppe erfolgen, spätestens jedoch zum folgenden Kindergartenjahr hat der Wechsel zu erfolgen. (4) Die Eltern legen sich grundsätzlich im Voraus auf Betreuungszeiträume für ihre Kinder fest. Diese müssen nicht täglich gleich sein. Die sich daraus ergebende und zu zahlende Benutzungsgebühr wird auf Grundlage der in 4 Abs. 1 genannten Gebühren entsprechend ermittelt. (5) Änderung der Betreuungszeiten sind schriftlich anzuzeigen und nur zum 01.02. sowie zum 01.08. eines Jahres möglich. Im begründeten Ausnahmefall ist auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindeverwaltung eine Änderung der Betreuungszeiten mit einer einmonatigen Frist zum nächsten 01. eines Monats möglich. (1) Sozialstaffel 5 Ermäßigungen a) Bei Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen wird auf Antrag eine einkommensbezogene und sozial gestaffelte Gebührenermäßigung, für die Benutzungsgebühr nach 4 Abs. 1 gewährt (Sozialstaffel). Die Anträge sind schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bei der für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Verwaltung zu stellen. b) Für die Ermäßigung oder Übernahme der Benutzungsgebühren gilt 25 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit den Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. c) Wird ein Ermäßigungsanspruch festgestellt, gilt dieser rückwirkend zum 01. des Monats, in dem der Antrag mit allen Nachweisen vorgelegen hat. Grundsätzlich gilt der Ermäßigungsanspruch bis zum 31.07. eines jeden Kindergartenjahres. Diese Regelung gilt auch für spätere, aufgrund von Einkommensänderungen eingehende Anträge. Wird kein neuer Ermäßigungsantrag gestellt, wird automatisch die Regelelterngebühr nach 4 Abs. 1 fällig. - 4 -

- 4 - a) Die Gebührenschuldner / der Gebührenschuldner ist verpflichtet, Veränderungen des Familieneinkommens unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich anzuzeigen. Kommt die Gebührenschuldnerin / der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, wird die zu Unrecht gewährte Gebührenermäßigung rückwirkend widerrufen. (2) Geschwisterermäßigung: Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen betreut, ermäßigt sich der nach der Sozialstaffel zu zahlende Betrag oder die ohne Einkommensprüfung festgesetzte Gebühr in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder für das 2. Kind um 30 % für das 3. Kind um 60 % für jedes weitere Kind um 90 % 6 Mittagessen (1) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist neben der monatlichen Betreuungsgebühr eine zusätzliche monatliche Gebühr zu entrichten. Diese beträgt: a) für Kinder nach Vollendung des 3. Lebensjahres * für die tägliche Teilnahme 51,33 EURO * für die Teilnahme an max. 2 Tagen in der Woche 20,54 EURO Der Tag / Die Tage, an dem das Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen soll, ist / sind verbindlich anzumelden. b) für Kinder vor Vollendung des 3. Lebensjahres * für die tägliche Teilnahme 44,00 EURO * für die Teilnahme an max. 2 Tagen in der Woche 17,60 EURO Der Tag / Die Tage, an dem das Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen soll, ist / sind verbindlich anzumelden. (2) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens haben die Eltern ihre Kinder bei der Kindertagesstättenleitung verbindlich anzumelden. Die Festlegung der Tage nach 6 (1) hat bis zum 15. des Vormonats zu erfolgen. (3) Die Zahlungspflicht entsteht am 01. eines Monats. Die Gebühr ist bis zum 15. jeden Monats in einer Summe an die Gemeindekasse zu zahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, möglichst unter Verwendung des Abrufverfahrens. (4) Für Kinder, die a) bis zum 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet werden, ist der volle Monatsbeitrag der Gebühr nach Abs. 1 a bzw. b für die Teilnahme am Mittagessen, b) nach dem 15. eines Monats aufgenommen und gleichzeitig für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung angemeldet werden, ist der halbe Monatsbetrag der Gebühr nach Abs. 1 a bzw. b für die Teilnahme am Mittagessen, zu zahlen. (5) Die Gebühr für die Teilnahme am Mittagessen ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen (wie z. B. Abwesenheit - 5 -

- 5 - wegen Urlaub) die Einrichtung zeitweise nicht besuchen kann bzw. nicht am Mittagessen teilnehmen kann. Für versäumte Zeiten wird die Gebühr nicht erstattet. (6) Im begründeten Ausnahmefall, z. B. bei längerer Abwesenheit des Kindes (Krankheit, Kur) von mindestens 3 durchgehenden Wochen, kann eine vorübergehende Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen erfolgen. Dies muss in der Regel mindestens eine Woche vorher schriftlich bei der Gemeinde Flintbek angezeigt werden. (7) Die Abmeldung von der Teilnahme am Mittagessen hat schriftlich bei der Kindertagesstättenleitung zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum nächsten 01. eines Monats möglich. 7 Stundung, Erlass und Säumniszuschläge (1) Die Gebühren können auf Antrag gestundet oder erlassen werden. Für die Stundung und den Erlass von Gebühren findet die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie Vergleich von Ansprüchen der Gemeinde Flintbek Anwendung. (2) Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so werden Säumniszuschläge erhoben. (3) In besonderen Härtefällen kann die Benutzungsgebühr und/oder die Zusatzgebühr für die Mittagsverpflegung in voller Höhe erlassen werden. Über entsprechende Anträge entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. 8 Datenverarbeitung (1) Die Gemeinde Flintbek ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von personenbezogenen Daten des Kindes sowie dessen Familien (einschließlich der Einkommensverhältnisse) ein Verzeichnis mit Daten anzulegen, die für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlich sind. (2) Die Gemeinde Flintbek ist ebenfalls befugt, diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. (3) Die Verwendung von Datenträgern durch die Gemeinde Flintbek ist zulässig. 9 Inkrafttreten (1) Die Gebühr wird jährlich, für 1 Kindergartenjahr (1.8.-31.7.) festgesetzt. (2) Diese Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek tritt am 01.08.2016 in Kraft. (3) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 26.09.2013 sowie die 1. Änderungssatzung vom 16.07.2015 außer Kraft. Flintbek, den 26.07.2016 Gemeinde Flintbek Der Bürgermeister gez. Olaf Plambeck