Der Bundesrat hat am 24. Oktober 2001 folgendes beschlossen:

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Transkript:

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT Presserohstoff Beilage Der Bundesrat hat am 24. Oktober 2001 folgendes beschlossen: 1. Abweisung von Gesuchen Gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) werden folgende Gesuche um Erteilung einer Standort- und/oder Betriebskonzession abgewiesen: a) Grand Casino Basel Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Grand Casino Basel AG, Basel; b) Casino Palace Biel Gesuch um Standort und Betriebskonzession der Casino Palace Biel AG, Biel; c) Casino La Chaux-de-Fonds d) Casino Mittelland (Egerkingen) Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Casino Mittelland AG, Egerkingen; e) Casino Engelberg Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Casino d'engelberg G.P. SA; f) Casino de la Sarine Fribourg (Grand-Places II) Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Casino de la Sarine Fribourg SA, Fribourg; g) Casino de Genève Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Société d'exploitation du Casino de Genève SA, Genève; h) Casino Chesery Gstaad Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Casino Chesery AG; i) Grand Casino Lausanne Ouchy

- 2 - j) Grand Casinò di Locarno Gesuch um Standortkonzession der Casinò Kursaal Locarno SA; Gesuch um Betriebskonzession der Casinò Operating del Locarnese SA; (Fusion der Casinò Operating del Locarnese SA mit der Casinò Kursaal Locarno SA); k) Casino du Lac (Rapperswil) Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Du Lac AG, Rapperswil; l) Kursaal Rheinfelden Gesuch um Standortkonzession der CKR Casino Kurbrunnen Rheinfelden, Rheinfelden; Gesuch um Betriebskonzession der CKR Spiele AG, Rheinfelden; (Fusion der CRA Casino Rheinfelden AG [vormals CKR Casino Kurbrunnen Rheinfelden] mit der CKR Casino Kurbrunnen Rheinfelden [vormals CKR Spiele AG]) m)casino de Saxon Gesuch um Standortkonzession der Casino de la Pierre- à-voir SA; Gesuch um Betriebskonzession der Casino des Vignes de Saxon SA; n) Casino Sion o) Casino Kursaal Thun Gesuch um Standortkonzession der Casino Kursaal Thun AG; Gesuch um Betriebskonzession der Casino Thun Betriebs AG; p) Casino Weggis Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Admiral Casino Weggis AG, Weggis; q) Casino Yverdon-les-Bains r) Grand Casino Zürich Airport Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Grand Casino Zürich Airport AG, Zürich; s) Casino Zürich (Hardturm Zürich West) Gesuch um Standort- und Betriebskonzession der Neue Spielbank AG, Zürich; t) Grand Casino Zentrum Zürich Nord Gesuch um Standortkonzession der Casino Zürich AG, Zürich; Gesuch um Betriebskonzession der ZEC Zürich Entertainment Casino AG, Zürich.

- 3-2. Wiedererwägungsgesuch für das Projekt Zürich/Kongresshaus Das Wiedererwägungsgesuch der Casino Zürich Spiele AG vom 13. August 2001 zu Gunsten des Projektes Zürich/Kongresshaus wird gegenstandslos erklärt. 3. Einstellung des Betriebes Gesuchsteller im Sinne von Ziffer 1, die Inhaber einer übergangsrechtlichen Konzession im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 Spielbankengesetz sind, haben den Betrieb bis spätestens 31. März 2002 einzustellen. In begründeten Fällen und auf Gesuch hin kann die ESBK die Frist für die Schliessung bis spätestens 30. Juni 2002 verlängern. 4. Konzessionen A Die Projekte an folgenden sieben Standorten werden weiter verfolgt und den Gesuchstellern eine Konzession A im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Spielbankengesetzes in Aussicht gestellt: a) Baden; b) Basel/Flughafen; c) Bern; d) Lugano; e) Luzern; f) Montreux; g) St. Gallen. 5. Konzessionen B Die Projekte an folgenden 14 Standorten werden weiter verfolgt und den Gesuchstellern eine Konzession B im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Spielbankengesetzes in Aussicht gestellt: a) Arosa; b) Bad Ragaz; c) Crans; d) Courrendlin; e) Davos; f) Fribourg/Granges-Paccot; g) Interlaken;

- 4 - h) Mendrisio; i) Meyrin; j) Muralto; k) Pfäffikon; l) Schaffhausen; m) St. Moritz; n) Zermatt. 6. Wichtige Kriterien im Hinblick auf die Erteilung der Konzession Bei der Festlegung der Auflagen und Bedingungen der Konzessionen gemäss Artikel 12 Absatz 2 Spielbankengesetz legt der Bundesrat grossen Wert auf a) die Eigenmittelaustattung, b) die Transparenz, c) die dauerhafte Rentabilität, d) die Unabhängigkeit und e) das Sozialkonzept der zukünftigen Spielbanken. 7. Vorgehen zur Konzessionserteilung Die ESBK wird beauftragt: a) die Stellungnahmen der Standortkantone zu den Gesuchen im Sinne der Ziffern 4 und 5 gemäss Artikel 7 und Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) einzuholen; b) gemäss Artikel 12 Absatz 2 Spielbankengesetz allfällige Auflagen und Bedingungen für die Konzessionen auszuarbeiten; c) die Konzessionsurkunden zu gegebener Zeit dem Bundesrat zu unterbreiten (Präsidialentscheid). 8. Grundsatzentscheid bezüglich neuer Gesuche Der Bundesrat beabsichtigt, im Laufe der folgenden fünf Jahre (bis Herbst 2006) keine weiteren Konzessionsgesuche zu beurteilen (mit Ausnahme von Ziff. 9 nachfolgend). Die ESBK wird beauftragt, dem Bundesrat nach Ablauf dieser Zeit einen Bericht über die Situation und Empfehlungen für das weitere Vorgehen zu unterbreiten.

- 5-9. Zweite Konzessionsrunde Die ESBK wird beauftragt, bis zum 30. Juni 2002 in der Region Innerschweiz (Kantone UR, OW, NW) eine zweite Konzessionsrunde für eine Konzession B durchzuführen und dem Bundesrat im Anschluss dazu einen Antrag zu unterbreiten. 10. Publikation Die ESBK wird beauftragt, zu veröffentlichen: a) im Bundesblatt den Grundsatzentscheid des Bundesrates zur Beurteilung neuer Gesuche (Ziff. 8); b) im Bundesblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone die Durchführung der zweiten Konzessionsrunde (Ziff. 9).