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1 Interreg IV - 2. Fachtagung : Thema: Glücksspiel zwischen Markt und Regulierung 20. März 2013 Spielen mit Grenzen heute und in Zukunft (rechtliche) Rahmenbedingungen für Geldspiele in der Schweiz Präsentation: Manuel Richard Direktor Lotterie- und Wettkommission (Comlot) Markt und regulatorischer Rahmen Bund Casinos Spielbankengesetz ESBK 8 Casino A / 13 Casino B BSE 2011: CHF 824 Mio Kantone Lotterien und Wetten Lotterie- und Wettgesetz Interkantonale COMLOT Swisslos/ LoRo BSE 2011: CHF 904 Mio 420 Mio 559 Mio. AHV/IV, kantonale Steuer kantonale Fonds 2 Regulierungskonzeptionen Grundsatz: Repressives Verbot mit Bewilligungsvorbehalt Ziel: Angebot ist transparent, sicher und sozialverträglich Konzeption 1 Casino (abgeschlossene brick and mortar) Konzessionierte Private Veranstalter («Gebietsmonopole») Fokus: Veranstalter, Sozialkonzept, Sicherheitskonzept Wichtige Pfeiler: Identitätskontrollen / Spielsperren und -verbote. Konzeption 2 Lotterien und Wetten (breit zugänglich) 2 kantonsgetragene Gesellschaften (Monopolsituation) Fokus: Einzelne Spiele resp. Spielkategorien Wichtige Pfeiler: Einschätzung des Gefährdungspotentials und Verfügung angemessener Sicherheits-und Sozialschutzmassnahmen 3 1

2 Entwicklung regulatorischer Rahmen 2000 Das Spielbankengesetz (SBG) tritt in Kraft Scheitern der Totalrevision des Lotteriegesetzes (LG) 2005 Die IVLW wird verabschiedet und die COMLOT eingerichtet Volksabstimmung: Art. 106 BV wird abgeändert Modernisierung und Harmonisierung der Schweizer Geldspiel-Regulierung 4 Art. 106 BV: Geldspiele 1/2 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. 3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken (Anm. des Verfassers: Lotterien); b. der Sportwetten; c. der Geschicklichkeitsspiele. 5 Art. 106 BV: Geldspiele 2/2 4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. 5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. 6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. 6 2

3 Verfassungsartikel: Hauptziele Schutz vor Gefahren (insbesondere Manipulationen und Spielsucht) Generierung und Verwendung der Einnahmen zum Volkswohl 7 Voraussetzungen für die Zielerreichung 2 Voraussetzungen 1. Attraktives legales Angebot (sicher und sozialverträglich) 2. Wirksame Bekämpfung des illegalen Marktes = KANALISIERTES GELDSPIELANGEBOT MIT GRENZEN 8 Attraktives legales Angebot Grundvoraussetzung: Kohärente moderne Regulierung Attraktive moderne Spiele (Bsp.Öffnen des Casinos-Marktes auf legale Online-Angebote) Keine übermässigen Einschränkungen im Vergleich mit dem illegalen Markt (Bsp. Aufhebung allgemeiner Verbote für Spielkategorien oder Absatzkanäle, Wegfall der Gewinnerbesteuerung) 9 3

4 Bekämpfung illegaler Markt Wichtige Massnahmen und Knackpunkte Strafrecht Einbezug der Geldspielverwaltungsbehörden in die Strafverfolgung Angemessene Sanktionen vorsehen Beschlagnahme illegal erwirtschafteter Gewinne Knackpunkte Verwaltungsrecht Zugangseinschränkungen (URL, IP, Domain) Einschränkungen der Finanzflüsse Problem v.a. Online-Angebote: Häufig fehlender Anknüpfungspunkte für Anwendung CH-Recht, Effektivität der Administrativmassnahmen ungewiss Zentral: internationale Entwicklungen 10 Matrix für die Zielerreichung relative Attraktivität des legalen Angebots hoch mittel gering gering mittel hoch Wirksamkeit der Bekämpfung des illegalen Angebots 11 Gesetzgebungsprozess als Chance wirksame Bekämpfung des illegalen Marktes attraktives legales Angebot kohärente moderne Regulierung Schutz vor Gefahren Sicherstellung der gemeinnützigen Mittelverwendung = KANALISIERTES GELDSPIELANGEBOT MIT GRENZEN 12 4

5 Manuel Richard Direktor Lotterie- und Wettkommission (COMLOT) Schauplatzgasse 9, CH-3011 Berne Art. 106 BV: Geldspiele 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. 3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: a. b. c. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; der Sportwetten; der Geschicklichkeitsspiele. 4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. 5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. 6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. 7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist. 15 5

6 Abkürzungs-Verzeichnis AHV Art. BSE BV CHF ESBK IVLW LoRo LG = Alters- und Hinterbliebenenversicherung = Artikel = Bruttospielertrag = Umsatz abzüglich ausbezahlte Gewinne = Bundesverfassung = Schweizer Franken = Eidgenössische Spielbankenkommission = Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Wetten (Download: = Loterie Romande = Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Download:

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123 03 860 Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten 132.286,4 a) 132.365,4 132.365,4 und Lotterien 132.286,4 b) 131. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 123 03 860 Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten 132.286,4 a) 132.365,4 132.365,4 und Lotterien 132.286,4 b) 131.865,4 c) Erläuterung: Veranschlagt sind die Reinerträge

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