Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr /2211 Fax: 04769/

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Transkript:

Marktgemeinde Lurnfeld A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2 Tel. Nr. 04769/2211 Fax: 04769/2211-10 www.lurnfeld.at, lurnfeld@ktn.gde.at Zahl: 240-0/341/2011 Kinderbetreuungsordnung für den Kindergarten der Marktgemeinde Lurnfeld Der Gemeinderat der Marktgemeinde Lurnfeld hat in seiner Sitzung vom 15.12.2011, Zahl: 240-0/341/2011, auf Grund der Bestimmungen des 14 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011 und 14 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung K-AGO 1998, LGBl.Nr. 66/1998 in der Fassung 43/2011 folgende Kinderbetreuungsordnung beschlossen 1 AUFGABE Der Kindergarten der Marktgemeinde Lurnfeld hat die Aufgabe, Kinder zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Schuleintritt zu erziehen und zu betreuen und auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Der Kindergarten hat jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten. Die Kinder sind auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen sind. 2 AUFNAHME 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Kinder, die sich ein Jahr vor dem Pflichtschulbesuch befinden und ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Lurnfeld begründen, aufzunehmen sind (verpflichtendes Kindergartenjahr). 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete 3. Lebensjahr, b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes, ausgenommen Kinder zur Integration; c) die termingerechte Anmeldung des Kindes durch den Erziehungsberechtigten, d) die persönliche Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung,

e) die Vorlage der Geburtsurkunde, allfälliger Impfzeugnisse und eines ärztlichen Attestes im Bedarfsfalle, f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten. 3. Anmeldungen werden während des ganzen Jahres entgegengenommen. 4. Kinder aus anderen Gemeinden werden nur aufgenommen, wenn nach Aufnahme der Kinder aus der Marktgemeinde Lurnfeld noch freie Plätze zur Verfügung stehen. 5. Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen (Integrationsgruppe) gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. Haben die Kindergartenleitung, Pädagogen und Sonderkindergartenpädagogen der AVS (Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärnten) Bedenken bezüglich der geistigen und sozial-emotionalen oder körperlichen Eignung eines Kindes für den Kindergartenbesuch, so sind medizinische, pädagogische oder psychologische Gutachten zur Abklärung beizubringen, um einen Verbleib im Kindergarten zu gewährleisten, bzw. um notwendige Schritte zur Förderung des Kindes einzuleiten. 6. Die Kindergartenleitung ist ermächtigt, wegen der Kontrolle des Hauptwohnsitzes des aufzunehmenden Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) Einsicht zu nehmen. 7. Einmal jährlich erfolgt im Kindergarten eine Untersuchung durch die Schulärztin. 3 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BESUCH 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes (Buskinder an Haltestationen) zu den festgesetzten Betriebszeiten (Abfahrts- und Ankunftszeiten) durch geeignete Personen gemäß 4 des Kärntner Jugendschutzgesetzes (K-JSG), LGBl.Nr. 5/1998, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusorgen. Kindergartenkinder, die nicht vom Erziehungsberechtigten abgeholt werden, dürfen von anderen Personen nur mit einer schriftlichen Erlaubnis des Erziehungsberechtigten auf den Heimweg mitgenommen werden. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufsichtspflicht und somit die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder besteht nur während der Betriebszeit. 2. Das Kind ist gepflegt und ordentlich gekleidet zu übergeben. Die Kleidung soll bequem sein. Es ist für den Kindergartenbesuch mit geschlossenen Hausschuhen, einer Jausentasche und Turnsachen auszustatten und diese Gegenstände sind deutlich mit Namen zu kennzeichnen. 3. Schokolade oder sonstige Süßigkeiten, Geld, eigenes Spielzeug oder anderer Gegenstände dürfen nicht mitgegeben werden. 4. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 5. Für die Teilnahme an freiwilligen Kindergartenveranstaltungen (Sportkurse, Theaterfahrten, musikalische Früherziehung, Fremdsprachen udgl.) müssen die Kinder entsprechend ausgestattet werden und die anteiligen Kostenbeiträge sind im Voraus zu entrichten.

6. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben vom Kindergarten ist umgehend der Leitung des Kindergartens bekannt zu geben. Erkrankte sowie laus- oder nissenbefallene Kinder dürfen den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten, die eine Schließung des Kindergartens zur Folge hätten, sowie Laus- oder Nissenbefall darf der Besuch des Kindergarens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. 7. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 8. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten und der Spielplatz dürfen nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. 4 VERPFLICHTENDES KINDERGARTENJAHR 1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn der Schulpflicht ( 2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach 74 Abs. 2 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr.58/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 59/2010, die vor dem ersten Schuljahr liegen. 2. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch des Kindergartens sind: a) Kinder, die die Volksschule nach 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen; b) Kinder mit physischer oder psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen; c) Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen; d) Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde. 3. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten hat die Landesregierung mit Bescheid binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen nach 4, Abs. 2, vorliegt. 4. Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus. 5. Das Land hat zur Abdeckung der Elternbeiträge (Gebühren) für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche EUR 79,00 pro Kind und Monat für die Dauer von elf Monaten an die Marktgemeinde Lurnfeld zu leisten. 6. Die Landesregierung hat die Höhe des in Abs. 5 genannten Betrages bis 31. August eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich

verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. 7. Sollte das Land die Abdeckung der Elternbeiträge nach Abs. 5 und 6 nicht mehr leisten, haben die Erziehungsberechtigten den Elternbeitrag nach 6 zu entrichten. 8. Die zum Kindergarten verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. 9. Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder öffentlichen Interesse gelegenen Gründen. 10. Während der Zeit nach Punkt 8 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere a) Einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen, b) Bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von drei Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß Punkt 1, oder c) Eines außergewöhnlichen Ereignisses zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. 5 KINDERGARTENBETRIEB 1. Der Kindergartenbetrieb beginnt jeweils am 1. September und endet am 15. Juli. 2. Vom 24. Dezember bis einschließlich 1. Jänner und vom Karfreitag bis einschließlich Dienstag nach Ostern ist kein Kindergartenbetrieb. Eventuelle Betriebsfreie Fenstertage werden vom Kindergartenbetreiber separat angekündigt. Die Sommerferien beginnen demnach am 16. Juli und enden am 31. August jeden Jahres. 3. Die Betriebszeiten sind Montag bis Freitag von 07.30 bis 13.00 Uhr. Die Kinder müssen bis spätestens 08.30 Uhr in den Kindergarten gebracht und können ab 12.00 Uhr wieder abgeholt werden. 4. Für Benutzer des Zubringerbusses gelten die im anliegenden Fahrplan angeführten Zeiten, zu welchen das Kind am jeweiligen Sammelplatz gestellt und abgeholt werden muss. Um eine Verzögerung im Betrieb zu vermeiden, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, diese Zeiten genau einzuhalten. 5. Gespräche mit der Kindergartenleiterin können beim Bringen oder beim Abholen des Kindes geführt werden. Zur Behandlung allgemeiner Erziehungsfragen, Vorbereitung von Veranstaltungen, Entgegennahme von Wünschen und Beschwerden, werden zweimal jährliche Elternversammlungen einberufen.

6 KINDERGARTENBEITRAG 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag zu leisten. 2. Die Höhe des Monatsbeitrages einschließlich Umsatzsteuer wird mit EUR 82,-- pro Kind festgelegt: Dieser Betrag wird wertbeständig festgesetzt. Als Wertmaßstab gilt der Verbraucherpreisindex 2010, wie er von der Statistik Austria monatlich verlautbart wird oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index. Als Ausgangsbasis für diese Wertsicherung gilt die für Jänner 2012 gültige Indexzahl. Die Wertanpassung ist jährlich mit der jeweiligen Indexzahl Juni zu berechnen und tritt zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres (01.09.) in Kraft. 3. Für Kinder, welche den Kindergartenbus benützen, ist ein monatlicher Fahrtkostenbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt einschließlich Umsatzsteuer EUR 15,80 je Kind. Dieser Betrag wird wertbeständig festgesetzt. Als Wertmaßstab gilt der Verbraucherpreisindex 2010, wie er von der Statistik Austria monatlich verlautbart wird oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index. Als Ausgangsbasis für diese Wertsicherung gilt die für Juni 2010 (103,50) gültige Indexzahl. Die Wertanpassung ist jährlich mit der jeweiligen Indexzahl Juni zu berechnen und tritt zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres (01.09.) in Kraft. 4. Die Monatsgebühr sowie der Fahrtkostenbeitrag sind im Vorhinein bis zum 5. jeden Monats auf das Girokonto der Marktgemeinde Lurnfeld bei der Raiffeisenbank Lurnfeld-Reißeck einzuzahlen. 7 ERMÄSSIGUNG DES KINDERGARTENBEITRAGS 1. Im Falle einer Erkrankung des Kindes bis zu 14 Kalendertagen ist der volle Elternbeitrag zu leisten. Bei längerer Krankheit ist der Monatsbeitrag mit Beginn des 15. Kalendertages der Erkrankung nur mit dem halben Beitrag zu leisten. Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. 2. Für den Monat Juli ist nur der halbe Elternbeitrag zu entrichten. Der Fahrtkostenbeitrag bleibt von dieser Ermäßigung unberührt. 3. Um Beitragsermäßigung nach Punkt 1 kann im ersten Monat nach dem Eintritt in den Kindergarten schriftlich, unter Verwendung des Formulars der Marktgemeinde Lurnfeld, angesucht werden. 4. Auf den Fahrtkostenbeitrag wird keine Ermäßigung gewährt. 8 VERSICHERUNG Die zum Kindergartenbesuch aufgenommenen Kinder sind gegen Unfall versichert.

9 AUFSICHTSPFLICHT 1. Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals erstreckt sich nur auf den internen Kindergartenbetrieb einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnliches. 2. Außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten und auf den Wegen zum oder vom Kindergarten ist das Betreuungspersonal seiner Aufsichtspflicht enthoben. Eine Ausnahme stellt nur der begleitete Kindergartentransport dar. 3. Bei Veranstaltungen, die gemeinsam mit den Eltern durchgeführt werden, obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. 10 AUSTRITT 1. Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten während des Kindergartenjahres ist der Leiterin des Kindergartens zu melden. 2. Die Abmeldung gilt nur, wenn sie bis zum 15. des laufenden Monats schriftlich durchgeführt wird. Wird dieser Termin überschritten, ist der Elternbeitrag für den darauffolgenden Monat noch zu bezahlen. 3. Abmeldungen für die Monate Juni und Juli werden nicht entgegengenommen. 11 ENTLASSUNG Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind: a) Ein körperliches Gebrechen, durch seelische oder geistige Ursachen bedingte Verhaltensstörungen, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Behinderung der Bildungsarbeit zur Folge hat. b) Die mangelnde Einordnung in die Gemeinschaft, so dass ein geregelter Ablauf des Kindergartenbetriebes unmöglich ist. c) Die Abwesenheit des Kindes über eine Woche ohne Benachrichtigung der Kindergartenleitung, wobei nach Ablauf dieser Frist der Kindergartenplatz verfällt und weitergegeben werden kann. d) Wiederholtes, verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten. e) Nichtbezahlung des Eltern- oder Fahrtkostenbeitrages. f) Oftmaliges oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund und ohne vorherige Benachrichtigung. g) Sonstige Verletzung der Bestimmungen der Kinderbetreuungsordnung durch die Erziehungsberechtigten. h) Nichtvorlage erforderlicher medizinischer, pädagogischer und psychologischer Gutachten bei Bedenken über die Eignung des Kindes für den Kindergartenbesuch. Die Entscheidung über die Entlassung eines Kindes aus dem Kindergarten trifft die Leitung des Kindergartens im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.

12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2012 in Kraft. 13 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kindergartenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld vom 27.06.2002, Zahl: 240-0/241/2002, außer Kraft. Möllbrücke am 16.12.2011 Der Vizebürgermeister: (Josef Stanitznig) Angeschlagen am: 16.12.2011 Abgenommen am: 31.12.2011