1 Prüfungs- und Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Science in Bioprocess Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (University of Applied Sciences) vom 10. Mai 2002 Das Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 10. Mai 2002 gemäß Artikel 1 108 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Hochschulrechts vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) die vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung vom 17.01.2002 auf Grund von 97 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 02. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) beschlossene Prüfungs- und Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Science in Bioprocess Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg genehmigt. Mit Erster Änderung der Prüfungs- und Studienordnung vom 23. September 2004 Das Präsidium der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg hat am 23. September 2004 nach 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S.138), die vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Naturwissenschaftliche Technik in seiner Sitzung vom 10. Juni 2004 gemäß 90 Absatz 3, 126 Absatz 1 HmbHG beschlossenen ersten Änderungen der Studiengänge Bachelor of Science in Bioprocess Engineering, Biomedical Engineering Environmental Engineering und Process Engineering an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (University of Applied Sciences) vom 10. Mai 2002 (Amtl. Anz. S. 4932, 4929, 4934 und 4936) in der nachstehenden Fassung genehmigt. (Veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 2004 am 22. Dezember 2004, Seiten 2572 2573) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 2 2 Akademischer Grad und Zweck der Abschlusses 2 3 Vorpraxis 2 4 Lehrangebot 2 5 Umfang und Bewertung der Prüfung 3 6 Verfahren und Zeugnis 5 7 Inkrafttreten 5
2 1 Allgemeine Bestimmungen Diese Prüfungs- und Studienordnung regelt das Studium des Bachelorstudiengangs Bioprocess Engineering. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Bestimmungen der Bachelor- und Masterprüfungsund -studienordnungen des Fachbereiches Naturwissenschaftliche Technik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (ABBM). 2 Akademischer Grad und Zweck des Abschlusses Die Hochschule verleiht als Abschluss des dreijährigen Studiums den akademischen Grad Bachelor of Science in Bioprocess Engineering (B.Sc.). 3 Vorpraxis (1) Vor Aufnahme des Studiums soll eine berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) im Umfang von 13 Wochen erfolgreich abgeleistet werden. Sie ist spätestens bis zum Ende des zweiten Studienjahres nachzuweisen. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. (2) Der Nachweis über die abgeleistete Vorpraxis bzw. über die Befreiung von der Vorpraxis ist durch eine Bescheinigung des Fachbereichsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten ( 5 ABBM) dem Prüfungsausschussvorsitzenden spätestens am Anfang des 3. Studienjahres (5. Semester) vorzulegen (s.a. 18 Absatz 2 ABBM). (3) In der Vorpraxis sollen die Studierenden technische Werkstoffe sowie ihre Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten kennenlernen. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel, Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. 4 Lehrangebot (1) Für den Abschluss Bachelor of Science in Bioprocess Engineering umfasst das Lehrangebot 144 SWS (Semesterwochenstunden), entsprechend 180 CP (Credit Points = Kreditpunkte). Die Kreditpunkte geben den geschätzten Arbeitsaufwand der Studierenden wieder. Sie werden nur erteilt, wenn die vorgeschriebenen Prüfungs- und Studienleistungen bestanden und die vorgeschriebenen Praxiszeiten erfolgreich abgeleistet wurden. Für den Arbeitsaufwand von 2 Wochenstunden (= 1 SWS) werden 1,25 Kreditpunkte vergeben. (2) Das Lehrangebot verteilt sich wie folgt auf die nachstehenden Fachgebiete: - Naturwissenschaftliche und Anwendungen ca. 61 SWS Module: Mathematische Physikalische und chemische Physikalische Chemie und Instrumentelle Analytik Organische Chemie und Biochemie Mikrobiologie und Molekularbiologie
3 - Technische und Anwendungen ca. 51 SWS Module: der Elektrotechnik und Elektronik Technische Rechneranwendungen Mess- und Regelungstechnik Fermentationstechnik, Wärme- und Stoffübertragung - Allgemeinwissenschaftliche und Anwendungen ca. 24 SWS Module: Recht und Betriebswirtschaft Wahlpflichtbereich - Studienprojekt (Abschlussarbeit) ca. 8 SWS Modul: Studienprojekt (3) Der Fachbereich stellt einen Studienplan auf, der insbesondere für jedes Fach Umfang, Veranstaltungsart und zeitliche Lage in der Semesterfolge ausweist. 5 Umfang und Bewertung der Prüfung Die Studierenden haben die nachfolgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen bei der Bildung der Modulnote ergibt sich aus der Tabelle (Rubrik Nr. 9 Notengewicht ). Die Gewichtung der Modulnoten untereinander ergibt sich aus der Tabelle (Rubrik Nr. 4 Notenanteil ). Die Gesamtnote ist das Ergebnis der Bildung des gewichteten Durchschnitts der Modulnoten entsprechend ihrem Notenanteil. Die Credit Points legen den Umfang der Lehrveranstaltungen eines Moduls fest; die Noten und somit die Notenanteile beziehungsweise Notengewichte beziehen sich nur auf die Bewertung und Gewichtung von Prüfungsleistungen. Erläuterungen zur Tabelle: Spalte 1 Nummer des Moduls 2 Bezeichnung des Moduls 3 Kreditpunkte (Credit Points, CP) des Moduls 4 Prozentualer Anteil der Modulnote für die Berechnung der Gesamtnote 5 Bezeichnung der Lehrveranstaltung 6 Kreditpunkte (Credit Points, CP) der Lehrveranstaltung 7 Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrveranstaltung P = Praktikum 8 Art der Prüfungsleistung: SL Studienleistung PL Prüfungsleistung: Klausur, mündliche Prüfung, Referat, Konstruktionsarbeit oder Hausarbeit kpl kontrollierte Prüfungsleistung: Klausur oder mündliche Prüfung 9 Anteil der Note der Prüfungsleistung für die Berechnung der Modulnote
4 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Module Nr. Name CP 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Mathematische Physikalische und chemische der Elektrotechnik und Elektronik Technische Rechneranwendungen Physikalische Chemie und Instrumentelle Analytik Organische Chemie und Biochemie Mikrobiologie und Molekularbiologie Fermentationstechnik, Wärmeund Stoffübertragung Mess- und Regelungstechnik Recht und Betriebswirtschaft Notenanteil % 15 7 17,5 6 12,5 7 12,5 8 12,5 2 15 5 13,75 7 15 6 13,75 10 12,5 10 15 12 12 Wahlpflichtbereich 15 10 Lehrveranstaltungen Fach CP SWS Prüfungsart Notengewicht Ingenieurmathematik 1 10 8 SL, kpl 0,7 Ingenieurmathematik 2 5 4 kpl 0,3 Experimentalphysik 10 6, 2P kpl, SL 0,6 Allgemeine und Anorganische Chemie 7,5 4, 2P kpl, SL 0,4 Elektrotechnik 1 5 4 kpl 0,3 Elektronik 1 7,5 4, 2P PL, SL 0,7 Technische Thermodynamik und der Strömungsmechanik 7,5 6 kpl 0,4 Werkstofftechnik 5 4 PL 0,6 Datenverarbeitung 7,5 4, 2P PL, SL 1,0 Computersysteme und -anwendungen 5 4 SL 0,0 Physikalische Chemie 7,5 4, 2P kpl, SL 0,5 Instrumentelle Analytik 1 7,5 2, 4P kpl, SL 0,5 Organische Chemie und Biochemie 1 5 4 kpl 0,3 Organische Chemie und Biochemie 2 8,75 4, 3P kpl, SL 0,7 Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie 11,25 6, 3P SL, kpl, SL 0,4 Molekularbiologie 3,75 3 kpl 0,6 Wärme- und Stoffübertragung 5 4 kpl 0,5 Fermentations- und Bioreaktortechnik 8,75 4, 3P kpl, SL 0,5 Messtechnik 5 4 kpl 0,5 Regelungstechnik 5 4 kpl 0,5 Qualitätsmanagement 2,5 2 SL 0,0 Einführung Recht und Betriebswirtschaftslehre Sicherheit und Recht in der Biotechnologie 5 4 kpl 0,2 5 4 PL 0,4 Kostenrechnung 5 4 PL 0,4 Englisch für Ingenieure 1 5 4 PL 0,5 Technisches Wahlpflichtfach 5 4 PL 0,5 Seminar Technikbewertung oder Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 5 4 SL, (SL)* 0,0 13 Studienprojekt 10 10 10 8 PL 1,0 Summen: 180 100 180 144 25 PL 15 SL * der zweite Studiennachweis entfällt bei Wahl eines vierstündigen Wahlpflichtfaches
5 6 Verfahren und Zeugnis (1) Das Bachelorzeugnis wird auf Antrag beim Prüfungsausschussvorsitzenden ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. ein zum Besuch der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Bachelorstudiengang Bioprocess Engineering berechtigendes Zeugnis, 2. die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Bioprocess Engineering, 3. alle erfolgreich erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen; die Prüfungsleistungen müssen mindestens mit ausreichend bewertet worden und die Studienleistungen bestanden sein; 4. die Bescheinigung über die Studienfachberatung nach 24 Absatz 2 Satz 1 ABBM, 5. die Erklärung nach 16 Absatz 2 ABBM, 6. der Nachweis der Vorpraxis nach 3. (2) Das Bachelorzeugnis ist unverzüglich, spätestens nach vier Wochen auszustellen. Es enthält die Fächer und die Noten der Leistungsnachweise, die Fächer der Studiennachweise, die Gesamtnote und einen Hinweis auf die Gesamtnotenbildung sowie die Bezeichnung des Studiengangs. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Als Datum des Prüfungszeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Erfüllung aller Voraussetzungen nach Absatz 1 festgestellt wird. Ferner wird der Tag vermerkt, an dem alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gilt ab dem Wintersemester 2001/2002. Hamburg, den 10. Mai 2002 Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Die eingearbeiteten Änderungen treten einen Tag nach Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Sie gelten ab dem 1. März 2004 Hamburg, den 23. September 2004 Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg