Allgemeine Bestimmungen zur Benützung der Räumlichkeiten der Einwohnergemeinde

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Transkript:

Allgemeine Bestimmungen zur Benützung der Räumlichkeiten der Einwohnergemeinde Muri 1. Das Benützungsreglement der öffentlichen Anlagen und Bauten der Gemeinde Muri vom 24. November 2005 gilt als integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. Die Weisungen des Hauswartes sind zu befolgen. 2. Mit dem zuständigen Hauswart ist mindestens 10 Tag vor dem Anlass Kontakt aufzunehmen, damit die notwendigen Einzelheiten wie Bezug, Reinigung und Rückgabe der Anlage abgesprochen werden können. 3. Den Weisungen des Hauswartes ist strikte Folge zu leisten. 4. Am 01. Januar 2010 ist das neue Gesundheitsgesetz in Kraft getreten. Das Rauchen in allen öffentlichen Räumen ist verboten. Die Nichteinhaltung dieser Auflage hat eine Busse von Fr. 150.00 zur Folge. 5. Nach dem Anlass wird Ihnen die Abteilung Finanzen Muri die Benützungskosten, Nebenkosten und den Reinigungsaufwand des Hauswartes gemäss Gebührenordnung in Rechnung stellen. 6. Der Bewilligungsnehmer haftet vollumfänglich für sämtliche Schäden, welche an den Räumlichkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Folge der Benützung entstehen. 7. Für das Aufräumen und die Reinigung des benutzten Raumes und der unmittelbaren Umgebung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Feinreinigung wird durch den Hauswart auf Kosten des Veranstalters durchgeführt und die Abnahme hat nach den Weisungen des Hauswartes zu erfolgen. Das Abnahmeprotokoll muss zusammen mit dem Hauswart unterschrieben werden. 8. Der Bewilligungsnehmer ist für das geordnete Parkieren der Fahrzeuge verantwortlich. Die Bereitstellung der notweinigen Anzahl Parkplätze muss mit der Regionalpolizei Muri, Telefon 056 675 52 25, abgesprochen werden. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. 9. Während der Veranstaltung müssen alle Notausgänge entriegelt sein. Vor und nach den Notausgangstüren dürfen keinen brennbaren oder beweglichen Materialien gelagert oder hingestellt werden. Die Breite der Türöffnungen darf nicht eingeengt werden. 10. Die Notbeleuchtung darf nicht durch Dekorations- oder sonstiges Material verdeckt werden. In den Fluchtgängen dürfen keine Lampen entfernt bzw. ausgeschraubt werden. Es darf nur mittelschwer brennbares Dekorationsmaterial verwendet werden. 11. Die Aufstell- und Abräumarbeiten sind so zu gestalten, dass die Nachtruhe der umliegenden Wohnquartiere keinesfalls gestört wird. Die genauen Zeiten sind vorgängig mit dem zuständigen Hauswart abzusprechen. Seinen Weisungen sind folge zu leisten. 12. Allfällige Beschallungsanlagen sind so einzurichten und einzustellen, dass der über eine Stunde gemittelte Lärmpegel von 93dB nicht überschritten wird. Allfällige Kontrollen der zuständigen Behörden beleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Überschreiten der gesetzlichen Höchstwerte werden die Kosten für die Kontrolle dem Veranstalter verrechnet. 13. Lärmemissionen sind ab 22.00 Uhr zu vermeiden. 14. Ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten ist direkt der Regionalpolizei Muri mindesten 10 Tage vor dem Anlass einzureichen. Verlängerung kann bis max. 03.00 Uhr bewilligt werden. 15. Ein allfälliges Gesuch um Wirtenbewilligung ist direkt der Regionalpolizei Muri mindestens 10 Tage vor dem Anlass einzureichen. 16. Werden die Bedingungen und Auflagen dieser Bewilligung nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor, dem Veranstalter künftige Benützungsbewilligungen nicht mehr zu erteilen bzw. bereits bestehende Bewilligungen zu entziehen. 17. Das Abnahmeprotokoll ist nach erfolgter Rückgabe der Räumlichkeiten durch Veranstalter und Hauswart zu unterzeichnen. 18. Für sämtliche Schäden, die an Räumlichkeiten, Anlagen oder Einrichtungen als Folge der Benützung entstehen, haftet der Bewilligungsnehmer

Bedingungen zu den einzelnen Räumen: Aula Kreisbezirkschule (Schulhaus Bachmatten) Es sind zwingend die öffentlichen Parkplätze zu benützen. Der Bewilligungsnehmer ist für das geordnete Parkieren der Fahrzeuge verantwortlich. Die Bereitstellung der notwendigen Anzahl Parkplätze muss mit der Regionalpolizei Muri, Telefon 056 675 52 25, abgesprochen werden. Aussensportanlage (Schulhaus Bachmatten) (bezüglich des Parkierens in der Bachmatten nördlich des Radweges muss mit Herrn Eduard Strebel, Telefon 056 664 13 64 und südlich des Radweges mit Herrn Hans Staubli, Telefon 056 664 16 40 Rücksprache genommen werden) (bezüglich des Parkierens, Ersatzparkplatz Schwimmbad, muss während der Badesaison mit Herrn Toni Bösch, Telefon 056 664 24 19, Rücksprache genommen werden) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist die Schulbehörde zuständig. Ein allfälliges Gesuch wäre somit direkt an die Gemeindeschulpflege Muri zu richten. Die Parkierung muss mit der Regionalpolizei, Telefon 056 675 52 25, und dem Badmeister, Toni Bösch, Telefon 056 664 24 19, abgesprochen werden. Betreffend des Parkierens nördlich des Radweges in der Bachmatten muss mit Herrn Eduard Strebel, Hasli, Muri, Telefon 056 664 13 64, Rücksprache genommen werden. Bachmatten Turnhalle, Disco (Schulhaus Bachmatten) (bezüglich des Parkierens nördlich des Radwegs beim Schwimmbad muss mit Herrn Eduard Strebel, Telefon 056 664 13 64 und südlich des Radwegs mit Herrn Hans Staubli, Telefon 056 664 16 40 Rücksprache genommen werden) (bezüglich des Parkierens, Ersatzparkplatz Schwimmbad, muss während der Badesaison mit Herrn Toni Bösch, Telefon 056 664 24 19, Rücksprache genommen werden) Der Boden ist mit dem gemeindeeigenen Schutzbelag vollständig abzudecken. Für das Ausbreiten und Wegräumen des Schutzbelags sind die Weisungen des Hauswartes zu befolgen. Brandschutz - In Fluchtwegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden. - Dekorationen von Räumen mit Publikumsverkehr müssen mindestens aus schwer brennbarem Material (BKZ 5.1) sein. - Die verwendeten Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln. - Der Material-Nachweis zu den vorgenannten Ziffern 1 bis 3 muss dem Brandschutzbeauftragten mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung erbracht werden. Dazu ist ein Muster sowie der Produktebeschrieb des verwendeten Materials an den Brandschutzbeauftragen Alexander Hüsler, Spitalstrasse 20, 5630 Muri, abzugeben. Der Produktebeschrieb muss Angaben zur Brandkennziffer (BKZ) enthalten. - Stroh, Schilf, Tannenzweige und dergleichen sind für Dekorationen nicht zulässig. - Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden. - Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Dekorationen" des Aarg. Versicherungsamtes, welches online auf www.muri.ch heruntergeladen werden kann (Online Schalter Gemeindekanzlei). Die Notbeleuchtung darf nicht durch Dekorations- oder sonstiges Material verdeckt werden. In den Fluchtgängen dürfen keine Lampen entfernt bzw. ausgeschraubt werden.

Die Kosten für Feuerwehr-Fehlalarme sind kostenpflichtig (ein Fehlalarm kostet rund Fr. 1'000.00) und werden direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, im Bereich der Brandmelder eine Aufsichtsperson zu postieren, damit kein Unfug getrieben wird. Für Saalwachen ist mindestens 30 Tage vor dem Anlass mit der Feuerwehr Muri Kontakt aufzunehmen (Telefon 056 664 28 21). Saalwachen werden benötigt für: - Sämtliche Festanlässe - Sportanlässe ab 800 Besuchern - Dekorierte oder sonst wie brandgefährlich veränderte Räume (Fasnacht, Ausstellungen, etc.) - Räume mit einer Bühne über 150 m2 (falls Vorführungen oder Aktivitäten auf der Bühne stattfinden) - Mangelhafte Brandschutzausrüstung (bis Fluchtwege angepasst sind) Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. Ebenfalls muss durch einen Verkehrsdienst sichergestellt werden, dass Fahrzeuge nicht in den angrenzenden Quartieren parkiert werden. Das beiliegende Verkehrs- und Sicherheitskonzept wird zum Bestandteil dieser Benützungsbewilligung erklärt und ist strikte einzuhalten. Eine allfällige Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist bei der Gemeindeschulpflege Muri einzuholen. Die Anzahl eingelassener Personen ist durch uniformiertes Sicherheitspersonal kontrollieren zu lassen. Die maximale Besucheranzahl ist strikte einzuhalten. Allfällige Kontrollen der Behörde bleiben ausdrücklich vorbehalten. In der Dreifachturnhalle Bachmatten darf maximal 1'100 Personen Einlass gewährt werden. Bei Sportanlässen ohne spezielle Bewilligung muss das Vereinszimmer der Dreifachturnhalle Bachmatten ab 24:00 Uhr (Mitternacht) geräumt sein, damit der zuständige Hauswart die Reinigung vornehmen kann. Bachmatten Turnhalle, Sport (Schulhaus Bachmatten) (bezüglich des Parkierens nördlich des Radwegs beim Schwimmbad muss mit Herrn Eduard Strebel, Telefon 056 664 13 64 und südlich des Radwegs mit Herrn Hans Staubli, Telefon 056 664 16 40 Rücksprache genommen werden) (bezüglich des Parkierens, Ersatzparkplatz Schwimmbad, muss während der Badesaison mit Herrn Toni Bösch, Telefon 056 664 24 19, Rücksprache genommen werden) Die Kosten für Feuerwehr-Fehlalarme sind kostenpflichtig (ein Fehlalarm kostet rund Fr. 1'000.00) und werden direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, im Bereich der Brandmelder eine Aufsichtsperson zu postieren, damit kein Unfug getrieben wird. Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. Ebenfalls muss durch einen Verkehrsdienst sichergestellt werden, dass Fahrzeuge nicht in den angrenzenden Quartieren parkiert werden. Das beiliegende Verkehrs- und Sicherheitskonzept wird zum Bestandteil dieser Benützungsbewilligung erklärt und ist strikte einzuhalten. Eine allfällige Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist bei der Schulpflege Muri einzuholen. Die Anzahl eingelassener Personen ist durch uniformiertes Sicherheitspersonal kontrollieren zu lassen. Die maximale Besucheranzahl ist strikte einzuhalten. Allfällige Kontrollen der Behörde bleiben ausdrücklich vorbehalten. In der Dreifachturnhalle Bachmatten darf maximal 1'100 Personen Einlass gewährt werden.

Bei Sportanlässen ohne spezielle Bewilligung muss das Vereinszimmer der Dreifachturnhalle Bachmatten ab 24:00 Uhr (Mitternacht) geräumt sein, damit der zuständige Hauswart die Reinigung vornehmen kann. Bachmatten Turnhalle, Sport Training (Schulhaus Bachmatten (bezüglich des Parkierens nördlich des Radwegs beim Schwimmbad muss mit Herrn Eduard Strebel, Telefon 056 664 13 64 und südlich des Radwegs mit Herrn Hans Staubli, Telefon 056 664 16 40 Rücksprache genommen werden) (bezüglich des Parkierens, Ersatzparkplatz Schwimmbad, muss während der Badesaison mit Herrn Toni Bösch, Telefon 056 664 24 19, Rücksprache genommen werden) Die Kosten für Feuerwehr-Fehlalarme sind kostenpflichtig (ein Fehlalarm kostet rund Fr. 1'000.00) und werden direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, im Bereich der Brandmelder eine Aufsichtsperson zu postieren, damit kein Unfug getrieben wird. Eine allfällige Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist bei der Schulpflege Muri einzuholen. Bei Sportanlässen ohne spezielle Bewilligung muss das Vereinszimmer der Dreifachturnhalle Bachmatten ab 24:00 Uhr (Mitternacht) geräumt sein, damit der zuständige Hauswart die Reinigung vornehmen kann. Vereinszimmer (Schulhaus Bachmatten) Es sind zwingend die öffentlichen Parkplätze zu benützen. Der Bewilligungsnehmer ist für das geordnete Parkieren der Fahrzeuge verantwortlich. Die Bereitstellung der notwendigen Anzahl Parkplätze muss mit der Regionalpolizei Muri, Telefon 056 675 52 25, abgesprochen werden. Doppelturnhalle Badweiher (Schulhaus Badweiher) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist die Schulbehörde zuständig. Ein allfälliges Gesuch wäre somit direkt an die Gemeindeschulpflege zu richten. Doppelturnhalle Badweiher, Kletterwand (Schulhaus Badweiher) Während der Benützung der Kletterwand muss ein Mitglied des Klettervereins Muri anwesend sein. Nehmen Sie bitte führzeitig mit Präsident Roland Weibel, Telefon 056 664 05 46, Kontakt auf. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist die Schulbehörde zuständig. Ein allfälliges Gesuch wäre somit direkt an die Gemeindeschulpflege zu richten. Bogenhalle (Kloster) Aufgrund der Ausgangsbreiten und der Geschosslage darf die Bogenhalle aus brandschutztechnischer Sicht durch maximal 100 Personen belegt werden. Dachtheater mit Foyer (Kloster) Essen und Trinken ist im Dachtheater untersagt, im Foyer jedoch erlaubt. Aufgrund der vorhandenen Ausgangsbreite sowie der Geschosslage darf das Dachtheater inkl. Foyerbereich aus brandschutztechnischer Sicht durch maximal 250 Personen beleget werden.

Dachtheater ohne Foyer (Kloster) Das Essen und Trinken ist im Dachtheater untersagt. Aufgrund der vorhandenen Ausgangsbreite sowie der Geschosslage darf das Dachtheater exkl. Foyerbereich aus brandschutztechnischer Sicht durch maximal 150 Personen beleget werden. Festsaal, Konzert (Kloster) Die Fenster des Festsaals sind ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten. Aufgrund der vorhandenen Ausgangsbreite sowie der Geschosslage darf der Festsaal mit Foyerbereich aus brandschutztechnischer Sicht durch max. 500 Personen gleichzeitig belegt werden. Festsaal, Konzert (Kloster) Der Boden ist mit dem gemeindeeigenen Schutzbelag vollständig abzudecken. Für das Ausbreiten und Wegräumen des Schutzbelags sind die Weisungen des Hauswartes zu befolgen. Aufgrund der vorhandenen Ausgangsbreite sowie der Geschosslage darf der Festsaal mit Foyerbereich aus brandschutztechnischer Sicht durch max. 500 Personen gleichzeitig belegt werden. Die Fenster des Festsaals sind ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten. Brandschutz - In Fluchtwegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden. - Dekorationen von Räumen mit Publikumsverkehr müssen mindestens aus schwer brennbarem Material (BKZ 5.1) sein. - Die verwendeten Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln. - Der Material-Nachweis zu den vorgenannten Ziffern 1 bis 3 muss dem Brandschutzbeauftragten mindestens 21 Tage vor der Veranstaltung erbracht werden. Dazu ist ein Muster sowie der Produktebeschrieb des verwendeten Materials an den Brandschutzbeauftragen abzugeben. Der Produktebeschrieb muss Angaben zur Brandkennziffer (BKZ) enthalten. - Stroh, Schilf, Tannenzweige und dergleichen sind für Dekorationen nicht zulässig. - Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden. - Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Dekorationen" des Aarg. Versicherungsamtes, welches online auf www.muri.ch heruntergeladen werden kann (Online Schalter Gemeindekanzlei). Vor dem Anlass sind die Einrichtungen, Dekoration, Fluchtwege, usw. durch den Brandschutzbeauftragten kontrollieren zu lassen. Der Brandschutzbeauftragte hat das Recht, während der Veranstaltung Zwischenkontrolle durchzuführen Seinen Weisungen ist strikte folge zu leisten. Werden Brandschutzauflagen nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor, die Durchführung des Anlasses zu verweigern. Die Kosten für Feuerwehr-Fehlalarme sind kostenpflichtig (ein Fehlalarm kostet rund Fr. 1'000.00) und werden direkt dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es liegt in der Verantwortung der Veranstalter, im Bereich der Brandmelder eine Aufsichtsperson zu postieren, damit kein Unfug getrieben wird. Die Kosten für die Brandschutzkontrollen werden vom Brandschutzbeauftragten direkt in Rechnung gestellt. Für Saalwachen ist mindestens 30 Tage vor dem Anlass mit der Feuerwehr Muri Kontakt aufzunehmen (Telefon 056 664 28 21).Saalwachen werden benötigt für: - Dekorierte oder sonst wie brandgefährlich veränderte Räume (Fasnacht, Ausstellungen, etc.) - Räume mit einer Bühne über 150 m 2 (falls Vorführungen oder Aktivitäten auf der Bühne stattfinden) Bezüglich Verkehrs- und Sicherheitsdienst ist mit der Regionalpolizei Muri mindestens 10 Tage vor dem Anlass Kontakt aufzunehmen. Die Weisungen der Regionalpolizei sind einzuhalten.

Für Fasnachts- und Partyanlässe sind folgende Standorte durch uniformierte Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zu besetzen: - Eingang Parterre (2 Personen) - Durchgang Kantonsteil (1 Person) - Bühne, Notausgang Pflegi Muri (1 Person) - Patrouille Kloster (2 Personen) - Bereich der Brandmelder (je 1 Person) Eine allfällige Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist bei der Gemeindeschulpflege Muri einzuholen. Die Anzahl eingelassener Personen ist durch uniformiertes Sicherheitspersonal kontrollieren zu lassen. Die maximale Besucheranzahl ist einzuhalten. Allfällige Kontrollen der Behörde bleiben ausdrücklich vorbehalten. Im Festsaal darf maximal 450 Personen Einlass gewährt werden. Festsaalküche (Kloster) Die Küche muss von einem gelernten Koch geführt werden. Klosterhof, Apéro (Kloster) Der Veranstalter hat für die Sicherheit im Bereich des Festplatzes zu sorgen. Dazu gehört auch die regelmässige Kontrolle der Parkplätze und des Umgeländes. Es wird dringend empfohlen, diese Aufgaben einem konzessionierten Sicherheitsdienst in genügender Stärke zu übertragen. Die Angaben über den Sicherheitsdienst wie Verantwortlichkeiten, Erreichbarkeiten, Einsatzzeiten etc. sind min. 14 Tage vor der Veranstaltung mit der Regionalpolizei Muri abzusprechen. Dem Jugendschutz ist besondere Achtung zu schenken. Bezüglich Abgabe von Alkohol sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Verboten sind insbesondere die Abgabe von - alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren - gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren - alkoholhaltige Getränke an Betrunkene Der Veranstalter ist verantwortlich dafür, dass der Boden/Untergrund vor jeglichem Gebrauch von Frittieröl oder anderen fettenden Stoffen mit feuerfestem Material abgedeckt und nach der Veranstaltung gereinigt wird. Klosterhof, öffentliche Veranstaltung (Kloster) Der Veranstalter hat für die Sicherheit im Bereich des Festplatzes zu sorgen. Dazu gehört auch die regelmässige Kontrolle der Parkplätze und des Umgeländes. Es wird dringend empfohlen, diese Aufgaben einem konzessionierten Sicherheitsdienst in genügender Stärke zu übertragen. Die Angaben über den Sicherheitsdienst wie Verantwortlichkeiten, Erreichbarkeiten, Einsatzzeiten etc. sind min. 14 Tage vor der Veranstaltung mit der Regionalpolizei Muri abzusprechen. Dem Jugendschutz ist besondere Achtung zu schenken. Bezüglich Abgabe von Alkohol sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Verboten sind insbesondere die Abgabe von - alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren - gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 18 Jahren - alkoholhaltige Getränke an Betrunkene Obligatorisch: Die Benützung des Pausenplatzes wird von der Bereitstellung von 2 WC-Boxen abhängig gemacht. Der Hauswart ist zu kontaktieren. Die Anschlüsse an Wasser und Elektrizität sind mit dem Hauswart Damian Kluser abzusprechen. Der Hauswart ist dafür verantwortlich, dass die Messung des Wasser- und Stromverbrauchs korrekt erfolgt. Der Veranstalter ist verantwortlich dafür, dass der Boden/Untergrund vor jeglichem Gebrauch von Frittieröl oder anderen fettenden Stoffen mit feuerfestem Material abgedeckt und nach der Veranstaltung gereinigt wird.

Klosterhof, Natureisfeld (Kloster) Die Anschlüsse an Wasser und Elektrizität sind mit dem Hauswart Damian Kluser abzusprechen. Der Hauswart ist dafür verantwortlich, dass die Messung des Wasser- und Stromverbrauchs korrekt erfolgt. Klosterhof, Marktplatz (Kloster) Wegen der Organisation ist direkt mit dem Bauamt, Werkführer Herberth Küng, Telefon 079 404 41 77, rechtzeitig Kontakt aufzunehmen, damit die notwendigen Einzelheiten besprochen werden können. Der Aufwand des Bauamtes wird Ihnen gemäss rapportierten Aufwendungen durch die Abteilung Finanzen Muri in Rechnung gestellt. Mit der Regionalpolizei, Lt Erich Holliger, Tel. 056 675 52 25, ist die Parkierung auf dem Marktplatz abzusprechen und weisungsgemäss die Signalisation vorzunehmen. Refektorium (Kloster) Das Stimmen des Pianos Bösendorfer im Refektorium bedarf der Zustimmung der Eigentümerin Kulturstiftung Murikultur. In diesem Fall ist Muri Info, Telefon 056 664 70 11, zu kontaktieren. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, einen eigenen Klavierstimmer beizuziehen. Aufgrund der Ausgangsbreiten und der Geschosslage darf das Refektorium aus brandschutztechnischer Sicht durch maximal 100 Personen belegt werden. Rösslimatt (Schulhaus Rösslimatt) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Turngeräten und Turnmaterial ist die Schulbehörde zuständig. Ein allfälliges Gesuch wäre somit direkt an die Gemeindeschulpflege Muri zu richten. ZIR Aula (Zentrum im Roos) Das Abbrennen von Rauch bildenden Gegenständen (Kerzen, Wunderkerzen usw.) im Innern des Gebäudes ist strengstens verboten. Bei Nichteinhalten dieser Vorschrift haftet der/die Veranstalter/in für allfällige Einsatzkosten der Feuerwehr. Das Essen und Trinken ist in der Aula untersagt. Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. Ebenfalls muss durch einen Verkehrsdienst sichergestellt werden, dass Fahrzeuge nicht ausserhalb der markierten Parkfelder parkieren. ZIR Säli (Zentrum im Roos) Das Abbrennen von Rauch bildenden Gegenständen (Kerzen, Wunderkerzen usw.) im Innern des Gebäudes ist strengstens verboten. Bei Nichteinhalten dieser Vorschrift haftet der/die Veranstalter/in für allfällige Einsatzkosten der Feuerwehr.

Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. Ebenfalls muss durch einen Verkehrsdienst sichergestellt werden, dass Fahrzeuge nicht ausserhalb der markierten Parkfelder parkieren. ZIR Schul- und Gruppenzimmer (Zentrum im Roos) Das Abbrennen von Rauch bildenden Gegenständen (Kerzen, Wunderkerzen usw.) im Innern des Gebäudes ist strengstens verboten. Bei Nichteinhalten dieser Vorschrift haftet der/die Veranstalter/in für allfällige Einsatzkosten der Feuerwehr. Am 01. Januar 2010 ist das neue Gesundheitsgesetz in Kraft getreten. Das Rauchen in allen öffentlichen Räumen ist verboten. Die Nichteinhaltung dieser Auflage hat eine Busse von mindestens Fr. 150.00 zur Folge. Das Essen und Trinken ist in den Schulzimmern untersagt. Im Foyer ist dies gestattet. Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Angrenzendes Kulturland, wenn nicht ausdrücklich vom Eigentümer zur Verfügung gestellt, ist mit Absperrband zweckmässig abzusperren. Ebenfalls muss durch einen Verkehrsdienst sichergestellt werden, dass Fahrzeuge nicht ausserhalb der markierten Parkfelder parkieren. ZIR Speisesaal im Roos (Zentrum im Roos) Für das korrekte Parkieren der Besucherfahrzeuge ist der Veranstalter verantwortlich. Brandschutz - In Fluchtwegen dürfen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden. - Dekorationen von Räumen mit Publikumsverkehr müssen mindestens aus schwer brennbarem Material (BKZ 5.1) sein. - Die verwendeten Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln. - Der Material-Nachweis zu den vorgenannten Ziffern 1 bis 3 muss dem Brandschutzbeauftragten mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung erbracht werden. Dazu ist ein Muster sowie der Produktebeschrieb des verwendeten Materials der Gemeindekanzlei abzugeben. Der Produktebeschrieb muss Angaben zur Brandkennziffer (BKZ) enthalten. - Stroh, Schilf, Tannenzweige und dergleichen sind für Dekorationen nicht zulässig. - Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden. - Weitere Informationen enthält das Merkblatt "Dekorationen" des Aarg. Versicherungsamtes, welches online auf www.muri.ch heruntergeladen werden kann (Online Schalter Gemeindekanzlei). Das Abbrennen von Rauch bildenden Gegenständen (Kerzen, Wunderkerzen usw.) im Innern des Gebäudes ist strengstens verboten. Bei Nichteinhalten dieser Vorschrift haftet der/die Veranstalter/in für allfällige Einsatzkosten der Feuerwehr. In Fluchtwegen (Korridore, Treppenhäuser und -anlagen) sind keine brennbaren Dekorationen gestattet. Lampen in den Fluchtwegen dürfen nicht entfernt, ausgeschraubt oder abgedeckt werden. Weitere Anforderungen an Dekorationen sind dem Merkblatt "Dekorationen von Räumen" des Aargauischen Versicherungsamtes zu entnehmen. Für allfällige Saalwachen ist mindestens 30 Tage vor dem Anlass mit der Feuerwehr Muri Kontakt aufzunehmen (Telefon 056 664 28 21). Saalwachen werden benötigt für dekorierte oder sonst wie brandgefährlich veränderte Räume (Fasnacht, Ausstellungen, usw.).

ZIR Grossküche (Zentrum im Roos) Die Küche ist in gut gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Abnahme hat nach den Weisungen des Hauswartes Ruedi Halter zu erfolgen. Die Küche muss von einem gelernten Koch geführt werden. Zivilschutzunterkunft Bachmatten (Schulhaus Bachmatten) Der Schlüssel für die Zivilschutzunterkunft ist direkt bei Quartiermeister Hansruedi Ineichen, Telefon 056 664 28 21 zu beziehen. Die Nachtruhe ist ab 22.00 Uhr strikte einzuhalten. In der Militärunterkunft ist das Rauchen verboten. Die Unterkunft hat 150 Schlafplätze und keine Dusche. Schlafsäcke und eventuell Wolldecken müssen selber mitgebracht werden. Zivilschutzunterkunft Badweiher (Schulhaus Badweiher) Der Schlüssel für die Zivilschutzunterkunft ist direkt bei Quartiermeister Hansruedi Ineichen, Telefon 056 664 28 21, zu beziehen. Die Unterkunft hat 90 Schlafplätze. Schlafsäcke und eventuell Wolldecken müssen selber mitgebracht werden. Das Aufräumen und die Grobreinigung ist Sache des Veranstalters. Die Feinreinigung wird durch den Hauswart auf Kosten des Veranstalters durchgeführt und die Abnahme hat nach den Weisungen des Hauswartes zu erfolgen.

Ergänzendes Benützungsreglement der Aula der Kreisbezirksschule Muri AG Das Benützungsreglement der Aula der Kreisbezirksschule Muri lehnt sich mehrheitlich an das Benützungsreglement der öffentlichen Anlagen und Bauten der Gemeinde vom 24. Nov. 2005 an. Die Änderung von Paragraphen wird mit (A), die Ergänzung mit (E) gekennzeichnet. Nicht aufgeführte Paragraphen bleiben unverändert bestehen. 1.2 Zweck (A) Dieses Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten des Zweckverbands der Kreisbezirksschule Muri, der Benützer und aller verantwortlichen Personen im Bezug auf die Benützung der Aula der Kreisbezirksschule Muri. 1.3 Eigentumsverhältnisse (A) Der Zweckverband der Kreisbezirksschule ist Eigentümer der Aula der Bezirksschule. 1.4 Verwendungszweck (E) Die Aula dient in erster Linie der Kreisbezirksschule Muri als Schulzimmer und als Raum für schulinterne Anlässe. Des Weiteren steht die Aula der Musikschule Muri für Anlässe und Konzerte zur Verfügung. Daneben soll die Aula der Bevölkerung für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen sowie den Vereinen als Übungs- und Aufführungslokal dienen. 1.5 Zuständigkeit (A) Für die Aula der Kreisbezirksschule ist die Schulleitung der Kreisbezirksschule als Vertretung der Eigentümerin zuständig. 1.6 Benützungszeiten (A) Bewilligungen können ausserhalb des Schulbetriebes bis 23.00 Uhr erteilt werden. 1.8 Maximale Belegungszahlen (A) Bei Bestuhlung dürfen sich maximal 158 Personen in der Aula aufhalten. 2.1 Aufsicht und Verwaltung (A) Der Vorstand des Zweckverbands der Kreisbezirksschule Muri ist oberstes Aufsicht- und Verwaltungsorgan. Er erstellt das Benutzungsreglement und regelt die Benützungsentschädigung. Reglements- und Benützungsänderungen sind ebenfalls Sache des Vorstands des Zweckverbands der Kreisbezirksschule Muri. Bei Meinungsdifferenzen zwischen den Verantwortlichen und den Benützern entscheidet der Vorstand abschliessend. 3.1 Reservationen (A) Die Reservationen werden von der Gemeindekanzlei entgegengenommen. Benützungsgebühren (E) 1.) Vereine mit Sitz in den Vertragsgemeinden (Steuerdomizil) 2.) Natürliche und juristische Personen mit Steuerdomizil in den Vertragsgemeinden

Nutzungsreglement Aula und Bogenhalle Allgemeines Einleitung Zweck Die Aula und Bogenhalle sind Teil des Klosterschulhauses Muri. Soweit diese Räumlichkeiten nicht durch die Schule beansprucht werden und den Schulbetrieb nicht stören, können sie an Dritte vermietet werden. Diese Bestimmungen regeln die Nutzung der Aula und der Bogenhalle im Kloster Muri. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Die Aula dient primär als Probelokal für ortsansässige Vereine. Sie kann ausnahmsweise für kulturelle Anlässe bis maximal 100 Personen vermietet werden. Zu solchen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Vereinsanlässe - Ausstellungen - Konzerte Die Bogenhalle dient primär für Hochzeitsapéros sowie als Veranstaltungslokal für kulturelle Anlässe. Zu solchen Anlässen zählen insbesondere: - Vereinsanlässe - Ausstellungen - Märkte Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der Aula und Bogenhalle ohne Bewilligung ist verboten. In der Aula und in der Bogenhalle herrscht Rauchverbot. Tieren ist der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten nicht gestattet. Festinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Räumlichkeiten beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer.

Schlussbestimmungen Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Aussensportanlagen Bachmatten Allgemeines Einleitung Die Aussensportanlagen Bachmatten sind Teil des gleichnamigen Oberstufenzentrums. Soweit die Anlagen nicht durch die Schule beansprucht werden und deren Betrieb nicht stören, können sie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung der Aussensportanlagen Bachmatten für Sportveranstaltungen und zu Trainingszwecken. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Die Aussensportanlagen Bachmatten stehen für Sportveranstaltungen und zu Trainingszwecken zur Verfügung. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auch andere Anlässe auf der Anlage bewilligen. Zu solchen Anlässen zählen insbesondere: - Veranstaltungen der Schule - Veranstaltungen des Militärs der Feuerwehr oder des Zivilschutzes - Sportveranstaltungen Auswärtige Vereine Auswärtige Vereine benötigen für die Benützung der Anlagen eine Bewilligung. Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der Aussensportanlagen Bachmatten ohne Bewilligung ist verboten. Es ist verboten, die Aussensportanlagen Bachmatten oder Pausenplätze der Schulanlage Bachmatten ohne Erlaubnis der Schulpflege oder des Gemeinderates Muri mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder solche darauf abzustellen. Mit Ausnahme von Tieren, die an entsprechenden Tiersportveranstaltungen teilnehmen, sind alle Tiere an der Leine zu führen. Es ist verboten, Tiere bei den Aussensportanlagen Bachmatten versäubern zu lassen. Schülern ist es ohne Erlaubnis der Schulpflege nicht erlaubt, sich ausserhalb der ordentlichen Schulzeiten bei den Aussensportanlagen Bachmatten aufzuhalten. Jugendliche und Erwachsene benötigen eine Bewilligung des Gemeinderates.

Das Übernachten, Campieren, Feuern, Grillieren usw. ist untersagt. Parkierung Bei Veranstaltungen sind in erster Linie die direkt nördlich an die Sportanlage anstossenden Parkplätze zu benutzen. Die Regionalpolizei Muri entscheidet abschliessend über die Benützung weitere Parkflächen. Der Veranstalter ist bei Anlässen für eine geordnete Parkierung zuständig und verpflichtet, diese durch Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Muri+ oder einen privaten Verkehrsdienst sicherzustellen. Das Parkierungskonzept ist mindestens eine Woche vor dem Anlass der Regionalpolizei Muri zur Genehmigung einzureichen. Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Sportanlage beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer. Benützung bei schlechter Witterung Der Hauswart entscheidet, ob die Sportanlage bei schlechter Witterung benutzt werden darf. Schlussbestimmungen Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Dachtheater (inkl. Foyer und Probelokal) Allgemeines Einleitung Das Dachtheater (mit Foyer und Probelokal) dient in erster Linie Kinoaufführungen, Ziviltrauungen, Vorträgen und gesellschaftlichen Anlässen. Abweichende Nutzungen sind mit entsprechender Bewilligung zulässig. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung des Dachtheaters (inkl. Foyer und Probelokal) für alle Arten von Anlässen und Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Das Dachtheater (inkl. Foyer und Probelokal) kann für Kinoaufführungen, Ziviltrauungen, Vorträge oder kulturelle Veranstaltungen genutzt werden. Zu kulturellen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Apéros - Konzerte - Theater- und Filmvorführungen - Vereinsanlässe Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Dachtheaters, Foyers oder Probelokals ohne Bewilligung ist verboten. Im Dachtheater ist der Verzehr von Speisen oder Getränken verboten. Im Dachtheater sowie im Probelokal herrscht striktes Rauchverbot. Im Foyer ist das Rauchen erlaubt. Tieren ist der Zutritt zu diesen Räumlichkeiten nicht gestattet. Kaffeemaschine Bei Nutzung der Kaffeemaschine im Foyer muss der Kaffee von der Gemeinde Muri bezogen werden. Er wird in Rechnung gestellt.

Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Räumlichkeiten beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer. Schlussbestimmungen Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Festsaal (inkl. Foyer und Küche) Allgemeines Einleitung Der Festsaal ist wegen seiner Einzigartigkeit und besonderen, stilvollen Ambiance im gesamten Freiamt bekannt. Der Saal wird für Aufführungen und kulturelle Anlässe genutzt. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung des Festsaals (inkl. Foyer und Küche) für alle Arten von Anlässen und Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Der Festsaal dient der Einwohnergemeinde Muri als Versammlungslokal, für Musikund Theateraufführungen sowie für kulturelle Veranstaltungen, für Fitgymnastik usw. Zu kulturellen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Ausstellungen - Bankette - Fasnacht - Konzerte - Vereinsanlässe - Versammlungen Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Festsaals (oder der Küche) ohne Bewilligung ist verboten. Tieren ist der Zutritt zum Festsaal nicht gestattet. Feuerpolizei Im Festsaal dürfen sich maximal 450 Personen gleichzeitig aufhalten. Die maximale Besucherzahl ist nötigenfalls durch uniformiertes Sicherheitspersonal kontrollieren zu lassen. Der Veranstalter ist bei Anlässen für eine geordnete Parkierung zuständig und verpflichtet, diese durch Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Muri+ oder einen privaten Verkehrsdienst sicherzustellen. Das Parkierungskonzept ist mindestens eine Woche vor dem Anlass der Regionalpolizei Muri zur Genehmigung einzureichen.

Fasnachts- und Partyanlässe Es dürfen nur mindestens mittelbrennbare Dekorationsmaterialien verwendet werden. Die Dekorationsmaterialien dürfen weder die Aus- noch Notausgänge sowie Brandmelde- und Löscheinrichtungen verdecken, versperren oder verschliessen. In Fluchtwegen (Korridore, Treppenhäuser und -anlagen) sind keine brennbaren Dekorationen gestattet. Lampen in den Fluchtwegen dürfen nicht entfernt, ausgeschraubt oder abgedeckt werden. Weitere Anforderungen an Dekorationen sind dem Merkblatt "Dekorationen von Räumen" des Aargauischen Versicherungsamtes zu entnehmen. Während der Veranstaltung müssen alle Notausgänge entriegelt sein. Vor und nach den Notausgängen und in den Fluchtwegen dürfen keine brennbaren oder beweglichen Materialien gelagert oder deponiert werden. Die Breite der Türöffnung darf nicht eingeengt werden. Vor dem Anlass sind die Einrichtungen, Dekoration, Fluchtwege, usw. durch den Brandschutzbeauftragten kontrollieren zu lassen. Der Brandschutzbeauftragte hat das Recht, während der Veranstaltung Zwischenkontrollen durchzuführen. Seinen Weisungen ist strikte Folge zu leisten. Werden Brandschutzauflagen nicht eingehalten, behält sich der Gemeinderat vor, die Durchführung des Anlasses zu verweigern oder künftige Bewilligungen zu widerrufen. Mit dem Brandschutzbeauftragten ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass in Kontakt zu treten. Die Kosten für die Brandschutzkontrollen werden vom Brandschutzbeauftragten direkt in Rechnung gestellt. Für Saalwachen ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass mit der Stützpunktfeuerwehr Muri+ Kontakt aufzunehmen. Saalwachen werden benötigt für: - Dekorierte oder sonst wie brandgefährlich veränderte Räume - Räume mit einer Bühne über 150 m 2 (falls Vorführungen oder Aktivitäten auf der Bühne stattfinden) Für Fasnachts- und Partyanlässe sind folgende Standorte durch uniformierte Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes zu besetzen: - Eingang Parterre (2 Personen) - Durchgang Kantonsteil (1 Person) - Bühne, Notausgang Pflegi Muri (1 Person) - Patrouille Kloster (2 Personen) Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Räumlichkeiten beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benützer. Nachtruhe Während Anlässen sind ab 21 Uhr sämtliche Fenster auf der West- und Südseite geschlossen zu halten. Die Nachtruhe der Anwohner nach 10 PolR ist einzuhalten.

Schlussbestimmungen 3.1 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. 3.2 Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Im Roos Allgemeines Einleitung Das Zentrum Im Roos liegt oberhalb Muri an bester Lage. Die Anlage ist ideal für Seminare, Vorträge, Festanlässe oder kulturelle Veranstaltungen. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung der Räumlichkeiten Im Roos für alle Arten von Anlässen und Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Die Räumlichkeiten Im Roos dienen in erster Linie für Feierlichkeiten aller Art sowie für Seminare, Vorträge und kulturelle Veranstaltungen. Zu kulturellen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Ausstellungen - Bankette - Vereinsanlässe - Versammlungen Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der Räumlichkeiten Im Roos ohne Bewilligung ist verboten. Die Veranstaltungen dürfen den Schulbetrieb sowie den Betrieb des Bauamtes nicht stören oder beeinträchtigen. Tieren ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten Im Roos nicht erlaubt. Parkierung Bei Anlässen ab 50 Besuchern ist der Veranstalter für eine geordnete Parkierung zuständig und verpflichtet, diese durch Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Muri+ oder einen privaten Verkehrsdienst sicherzustellen. Das Parkierungskonzept ist mindestens eine Woche vor dem Anlass der Regionalpolizei Muri zur Genehmigung einzureichen.

Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Räumlichkeiten beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer. 2.5 Kaffeemaschine Bei Nutzung der Kaffeemaschine muss der Kaffee von der Gemeinde Muri bezogen werden. Er wird in Rechnung gestellt. Schlussbestimmungen 3.1 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. 3.2 Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Klosterhof und Konventgarten Allgemeines Einleitung Zweck Der Klosterhof und der Konventgarten Muri (nachfolgend Klosterhof genannt) sind die bedeutendsten Freiräume der Gemeinde Muri mit hohem Identifikationsund Nutzwert. Die Anlage soll der Erholung und Begegnung dienen sowie für kulturelle Anlässe zur Verfügung stehen. Diese Bestimmungen regeln die Nutzung des Klosterhofs für alle Arten von Anlässen und Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Der Klosterhof dient der Begegnung und Erholung und der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Zu kulturellen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Fasnacht - Open-Air Kino - Vereinsanlässe - Ausstellungen - Konzerte - Märkte - Hochzeitsapéros Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Klosterhofs ohne Bewilligung ist verboten. Es ist verboten, den Klosterhof abseits der dafür bezeichneten Flächen mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder solche abzustellen. Tiere sind an der Leine zu führen. Es ist verboten, Tiere im Klosterhof versäubern zu lassen. Das Übernachten, Campieren, Feuern, Grillieren usw. ist untersagt.

Parkierung Die Parkplätze bei der Einfahrt in den Klosterhof sind von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 18:00 Uhr für Kunden der Bezirksstellen und der Gemeindeverwaltung reserviert und entsprechend gekennzeichnet. Sie können während dieser Zeit gebührenfrei und zeitlich beschränkt genutzt werden. Ausserhalb dieser Zeiten können sie unbeschränkt benutzt werden. Die Parkplätze sind für Personenwagen bis max. 3,5 Tonnen Gesamtgewicht freigegeben. Bei öffentlichen Anlässen im Klosterareal sind in erster Linie die Parkplätze Widmen, Käserei und Wiliweg zu benutzen. Die Nutzung des Klosterhofs als Parkplatz ist nur in Ausnahmefällen bei Grossanlässen abends und an Wochenenden mit Bewilligung des Gemeinderates erlaubt. Der Veranstalter ist bei Anlässen für eine geordnete Parkierung zuständig und verpflichtet, diese durch Angehörige der Stützpunktfeuerwehr Muri+ oder einen privaten Verkehrsdienst sicherzustellen. Das Parkierungskonzept ist mindestens eine Woche vor dem Anlass der Regionalpolizei Muri zur Genehmigung einzureichen. Verkehr Das Befahren des Klosterhofs ist in folgenden Situationen erlaubt: - für Personentransporte und für gehbehinderte Besucher der Pflegi Muri - Warentransporte für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, die Schule und die Pflegi Muri - Anlieferer für Festanlässe im Klosterareal Mitglieder von Vereinen, deren Probelokal sich im Klosterareal befindet, ist es erlaubt, den Klosterhof für den Transport ihrer Probeutensilien zu befahren. Die Fahrzeuge sind anschliessend auf den ordentlichen Parkplätzen abzustellen. Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Festplatzinstallationen vorzunehmen, welche den Klosterhof beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer. Benützung bei schlechter Witterung Der Hauswart entscheidet, ob der westliche Teil des Klosterhofs (Konventgarten) bei schlechter Witterung benutzt werden darf. Schlussbestimmungen 3.1 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri.

3.2 Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Refektorium Allgemeines Einleitung Das Refektorium, historischer Speisesaal der Benediktinermönche des Klosters Muri, bietet mit seiner aussergewöhnlichen Ambiance einen idealen Hintergrund für Ausstellungen, Versammlungen, Ziviltrauungen oder kulturelle Anlässe. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung des Refektoriums für alle Arten von Anlässen und Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Das Refektorium dient primär als Raum für Ausstellungen, Ziviltrauungen, Versammlungen oder kulturelle Anlässe. Zu kulturellen Veranstaltungen zählen insbesondere: - Bankette - Konzerte ohne Verstärkeranlagen - Vereinsanlässe Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung des Refektoriums ohne Bewilligung ist verboten. Im Refektorium herrscht striktes Rauchverbot. Tieren ist der Zutritt ins Refektorium nicht gestattet. Festinstallationen Es ist verboten, irgendwelche Installationen vorzunehmen, welche das Refektorium beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer.

Schlussbestimmungen 3.1 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. 3.2 Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI

Nutzungsreglement Turnhallen Allgemeines Einleitung Die Turnhallen Bachmatten, Badweiher und Rösslimatt stehen für Sportveranstaltungen und zu Trainingszwecken zur Verfügung. Soweit die Anlagen nicht durch die Schule beansprucht werden und deren Betrieb nicht stören, können sie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Zweck Diese Bestimmungen regeln die Nutzung der Turnhallen für Sport- und andere Veranstaltungen. Sie ergänzen die Bestimmungen des Benützungsreglements für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. Nutzungsarten Grundsatz Die Turnhallen Bachmatten, Badweiher und Rösslimatt stehen primär den ortsansässigen Vereinen zu Trainingszwecken und für Sportveranstaltungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können auch andere Anlässe bewilligt werden. Zu solchen Anlässen zählen insbesondere: - Veranstaltungen der Schule - Veranstaltungen des Militärs, der Feuerwehr oder des Zivilschutzes - Fasnacht - Vereinsanlässe - Ausstellungen - Grossanlässe (ausschliesslich in der Dreifachturnhalle Bachmatten) Verbote Die den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der Turnhallen ohne Bewilligung ist verboten. Mit Ausnahme von Tieren, die an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen, sind alle Tiere an der Leine zu führen. In den Turnhallen herrscht Rauchverbot (Ausnahme: Grossanlässe in der Dreifachturnhalle Bachmatten). Die für den Turnbetrieb freigegebenen Räumlichkeiten dürfen nur mit sauberen Turn- oder Geräteschuhen betreten werden. Aus hygienischen Gründen soll nicht barfuss geturnt werden. Turnschuhe, die im Freien benutzt werden, dürfen nicht in diesen Räumen getragen werden. Schuhe mit abfärbenden (schwarzen) Sohlen sind verboten. Turn- und Spielmaterial der Schulen darf nur mit Bewilligung der Schulpflege benutzt werden. Aussengeräte dürfen nicht in den Hallen eingesetzt werden.

Hallengeräte und Turnmatten dürfen nicht aus den Hallen entfernt werden. Die Turngeräte sind nach Gebrauch an die ihnen zugewiesenen Standorte zu bringen (Pferde, Böcke und Barren tiefgestellt). Soweit möglich ist bei Ballspielen auf die Verwendung von Harz zu verzichten. Es gelten die Richtlinien des Handballverbandes. Verschmutzungen durch Harzrückstände sind nach Anweisungen des Hauswartes vom Verursacher bzw. zuständigen Verein zu entfernen. Der Turn- und Spielbetrieb ist nur unter Aufsicht eines Leiters und soweit zugelassen, als er weder eine Gefährdung der Mitwirkenden, noch eine Beschädigung der Hallen und ihrer Einrichtungen zur Folge hat. Grossanlässe Bei Grossanlässen in der Dreifachturnhalle Bachmatten ist das Sicherheitskonzept vom 10. Dezember 2001 zwingend einzuhalten. Festplatzinstallationen Es ist verboten, ohne Bewilligung des Hauswartes Installationen vorzunehmen, welche die Anlagen beschädigen können (Nägel, usw.). Für allfällige Schäden haften die Benutzer. Schlussbestimmungen 3.1 Gebühren Die Gebühren richten sich nach dem Benützungsreglement für öffentliche Bauten und Anlagen der Einwohnergemeinde Muri. 3.2 Hauswart Der zuständige Hauswart ist ermächtigt, dem Veranstalter Weisungen im Interesse der Einwohnergemeinde Muri zu eröffnen und durchsetzen zu lassen. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 5630 Muri, 05. Dezember 2005 GEMEINDERAT MURI