Protokoll der Grundstücksteigerung - Steigerungsbedingungen (Stockwerkeigentum) zufolge Betreibung auf Pfändung / Pfandverwertung VZG 13 B

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Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja Chesa Ruppanner Postfach 330 7503 Samedan T: 081 852 52 66 F: bk@regio-maloja.ch IBAN: CH1209000000700028754 P. Meyer Samedan, 16.01.2018 Betreibung Nr. 2170166 Protokoll der Grundstücksteigerung - Steigerungsbedingungen (Stockwerkeigentum) zufolge Betreibung auf Pfändung / Pfandverwertung VZG 13 B Schuldner: Wicker Eduard, Strada principale 2 A, 7516 Maloja Grundstücke: Grundbuch Bregaglia: - S50280, 133/1000 Miteigentum an Grundstück 1353, 5 1/2 Zimmer-.Maisonettwohnung Nr. C/3 im 1. und 2. Obergeschoss, mit Keller Nr. C/3 im Untergeschoss, Haus C; - Grundstück Nr. M100026, 2/44 Miteigentum an S50271, Benützungsrecht an den Autoeinstellplätzen Nr. 20 und 21. Eigentümer: Wicker Eduard, Strada principale 2 A, 7516 Maloja Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Snel Johannes, Herckenrathweg 4 A, 6681 Bemmel, vertr. d. CMS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7, 8022 Zürich Ort und Tag der Steigerung: St. Moritz, 06. März 2018 Auflegung der Steigerungsbedingungen: 22.01.2018-31.01.2018 Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom: -- Neu aufgelegt am: -- Betreibungsamtliche Schätzung (beide Grundstücke): CHF 1'840'000.00 Für weitere Angaben zum Grundstück wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen. Steigerungsbedingungen 1. Die beiden Grundstücke werden nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen, sofern das Höchstangebot CHF 1'062'000.00 übersteigt. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im

Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht. Darnach gelten als Personen im Ausland: a) natürliche Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statuarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statuarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d) natürliche Personen mit dem Recht auf Niederlassung oder juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz in der Schweiz, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Der Bewilligungspflicht unterstehen auch natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 % zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe der untenstehenden Ziff. 10 bis 12. 2. Das Grundstück wird mit allen nach dem beiligenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen.

Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes. 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. Eine allfällige Entsorgung von wertlosem Zugehör ist Sache des Ersteigeres. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens CHF 5'000.00 übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und haften sie solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, die Verwertungskosten mit Einschluss einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer und/oder Mehrwertsteuer und die Verteilungskosten c) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinsen) sind im Zuschlagspreis inbegriffen. 10. Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten: CHF 50'000.00 in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja ausgestellten Bankscheck (kein Privatscheck), anlässlich der Steigerung, unmittelbar vor dem Zuschlag. Der Rest auf spezielle Aufforderung des Betreibungsamtes hin, welche nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlages erlassen wird, unter Ansetzung einer zehntägigen Zahlungsfrist. Wird ein Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5 % zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes die Steigerung fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist.

11. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist zur Barzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 % berechnet. 13. Der Antritt des Steigerungsobjekts erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. 15. Schadenversicherungen: Es wird zudem auf Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aufmerksam gemacht, wonach für die Grundstücke bestehende privatrechtliche Schaden- und Haftpflichtversicherungen auf den Käufer übergehen, wenn dieser nicht innert 14 Tagen seit der Eigentumsübertragung dem Versicherer schriftlich mitteilt, dass er den Übergang ablehne. 16. Miet-/Pachtverhältnisse / Mobiliar Die Wohnung wird vom Eigentümer genutzt. Mietverhältnisse sind dem Betreibungsamt keine bekannt. Eine allfällige Ausweisung des Eigentümers aus dem zu versteigerndem Grundstück obliegt dem Ersteigerer (BSK SchKG Art. 126 N28). 17. Stockwerkeigentum Die Gesamtliegenschaft im Grundbuch Bregaglia ist in Stockwerkeinheiten eingeteilt. Eine Liste der Einheiten und Eigentümer sind den aufgelegten Steigerungsbedingungen beigelegt. Die Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bis zum Steigerungstermin sind nicht geschuldet. Die Beiträge ab Steigerungsdatum sind pro Rata für das laufende Abrechnungsjahr geschuldet. Die jährlichen Beiträge für die Nebenkosten der letzten Abrechnungsperioden beliefen sich laut Angaben der Verwaltung auf ca. CHF 9'700.00 Der Ersteigerer übernimmt den Anteil am Erneuerungsfonds der ersteigerten Einheiten. Dieser beträgt gemäss Angaben der Verwaltung per Abschluss 2016 ca. CHF 17 400.00 Das im Grundbuch angemerkte Benutzungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümerschaft wird dem Ersteigerer überbunden und anlässlich der Eigentumsübertragung ausgehändigt. Der allfällige Öltankinhalt Steigerungstag wird mitversteigert und ist im Zuschlagspreis inbegriffen 18. Beschwerdefrist a) Anfechtung der Steigerungsbedingungen Eine allfällige Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen ist innerhalb der zehntägigen Auflagefrist, d.h. vom 22.01.2018-31.01.2018 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, Kantonsgericht von Graubünden, Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter, Poststr. 14, 7000 Chur, einzureichen. b) Anfechtung des Steigerungszuschlages

Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, Kantonsgericht von Graubünden, Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter, Poststr. 14, 7000 Chur, als Beschwerde zu erfolgen. Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja Beilagen (nur beim aufgelegten Exemplar) - Eigentümerliste der Stockwerkeigentümer 1353 im Grundbuch Bregaglia