Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

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Transkript:

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel Datum: 0. November 99 Fundstelle: BGBl I 99, 887 Textnachweis ab:..99 Amtlicher Hinweis Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EWGRL 89/8 (CELEX Nr: 8L089 vgl. V v. 4..997 I 60 Beachtung der EGRL 4/98 (CELEX Nr: 98L004 vgl. V v..7.00 I 5 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch V v.. 7.00 I 5 +++ PflSchAnwV 99 Vollständiges Anwendungsverbot Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden. PflSchAnwV 99 Eingeschränktes Anwendungsverbot ( Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte zulässig ist. ( Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage Nr. behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht verwertet werden. PflSchAnwV 99 Anwendungsbeschränkungen ( Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte verboten ist. ( Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht. sich aus Spalte etwas anderes ergibt oder. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder. eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist. ( Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage Nr., 4, 5 und 6 oder in Anlage Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen oder Heilquellen oder. sonstigen Gebieten zum Schutz Grundwassers nicht angewandt werden dürfen. PflSchAnwV 99 a Besondere Abgabebedingungen Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach 6 Abs. Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist. PflSchAnwV 99 4 Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten und Nationalparken Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage oder aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund 0 Bunnaturschutzgesetzes lanrechtlich geschützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. PflSchAnwV 99 5 Einfuhrverbote ( Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. ( Saatoder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage Spalte die Anwendung Stoffes zur Behandlung Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. PflSchAnwV 99 6 Verunreinigungen Im Rahmen der bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird. PflSchAnwV 99 7 Ausnahmen ( Das Bunamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saatoder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den bis und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen. ( Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von a Abs. Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b Abs. Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;. im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde abweichend von a Abs. Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf, b Abs. Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz Grundwassers und Naturhaushalts nicht beeinträchtigt wird. PflSchAnwV 99 8 Ordnungswidrigkeiten ( Ordnungswidrig im Sinne 40 Abs. Nr. Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. entgegen, Abs., Abs. oder oder 4 ein Buchstabe b

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite Pflanzenschutzmittel anwendet, entgegen Abs. Obst verwertet, entgegen a ein Pflanzenschutzmittel abgibt oder entgegen 5 Abs. oder Satz Pflanzgut, Saatgut oder Kultursubstrat einführt. ( Ordnungswidrig im Sinne 40 Abs. Nr. Buchstabe c Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. zuwiderhandelt... 4. PflSchAnwV 99 Anlage (zu den und 5 Abs. Vollständiges Anwendungsverbot (Fundstelle Originaltextes: BGBl. I 00, 54 --------------------------------------------------------Nummer Stoff -------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------- Acrylnitril Aldrin Aramit 4 Arsenverbindungen 5 Atrazin 6 Binapacryl 7 Bleiverbindungen 8 Bromacil 9 Cadmiumverbindungen 0 Captafol Carbaryl Chlordan Chlordecone (Kepone 4 Chlordimeform 5 Chloroform 6 Chlorpikrin 7 Crimidin 8 DDT (,,-Trichlor-,-bis(4-chlorphenyl -ethan und seine Isomeren 9,-Dibromethan 0,-Dichlorethan,-Dichlorpropen Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-dicofol oder mehr als g je kg DDT oder DDT-Verbindungen Dieldrin 4 Dinoseb, seine Acetate und Salze 5 Endrin 6 Ethylenoxid 7 Fluoressigsäure und ihre Derivate 8 HCH, technisch 9 Heptachlor 0 Hexachlorbenzol Isobenzan Isodrin Kelevan 4 Lindan

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 4 5 6 7 8 9 40 4 4 4 44 45 Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent Morfamquat Nitrofen Pentachlorphenol Polychlorterpene Quecksilberverbindungen Quintozen Selenverbindungen,4,5-T Tetrachlorkohlenstoff PflSchAnwV 99 Anlage (zu den, 4 und 5 Abs. Eingeschränktes Anwendungsverbot (Fundstelle Originaltextes: BGBl. I 00, 55 -----------------------------------------------------------------------Nummer Stoff Anwendung nur zulässig ----------------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------------- Blausäure und zur Begasung Blausäure. in Mühlen und Lagerräumen, in entwickelnde Vorratsräumen und anderen Räumen in Verbindungen Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge;. von Pflanzen in Vegetationsruhe;. in Gewächshäusern. Deiquat. zur Krautabtötung bei Kartoffeln;. zur Abreifebeschleunigung a bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; b bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;. zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom. Juli bis. August Methylbromid. zur Begasung in Mühlen, in (Monobrommethan Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 4 Paraquat 5 Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizi Ködermittel 6 Schwefelkohlenstoff 7 8 Thallium-I-sulfat Zinkphosphid. zur Behandlung a gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche je vierte Jahr; b gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche je vierte Jahr; c gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;. zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind. zur Begasung. in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten a gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.; b gegen den Hamster (Cricetus cricetus L. und den Maulwurf (Talpa europaea L.; nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktylosphaira vitifoliae Fitch, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. in geschlossenen Räumen. in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. PflSchAnwV 99 Anlage (zu den und 4 Anwendungsbeschränkungen (Fundstelle Originaltextes: BGBl. I 00, 56-57 -----------------------------------------------------------------------Nummer Stoff Besondere Bestimmungen ----------------------------------------------------------------------- -----------------------------------------------------------------------Abschnitt A Amitrol Die Anwendung ist verboten. von Luftfahrzeugen aus,. in der Zeit vom. September bis 0. April,. mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar. Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. Diuron Die Anwendung ist verboten

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 6 4 5 Glyphosat GlyphosatTrimesium 6 Quarzmehl Abschnitt B Alloxydim. auf Gleisanlagen,. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, 4. im Haus- und Kleingarten. Die Anwendung ist verboten. auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,. auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland, von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht. Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 7 4 5 6 7 8 9 0 4 5 6 7 8 9 0 Asulam Benalaxyl Benazolin Bendiocarb Calciumcarbid Chloramben Chlorthiamid Cyanazin Diazinon Dichlobenil Dikegulac Ethidimuron Ethiofencarb Ethoprofos Etrimfos Flamprop Hexazinon Isocarbamid Karbutilat Mefluidid Methamidophos 4 5 6 7 Methomyl Monochlorbenzol Natriumchlorat Nitrothal-isopropyl Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl Oxadixyl Oxamyl Oxycarboxin Picloram Propachlor Propazin Prothoat S 4 (Synergist Sethoxydim Simazin TCA Tebuthiuron Terbacil Terbumeton Thiazafluron Thiofanox 8 9 0 4 5 6 7 8 9 40 4 4 4 Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. PflSchAnwV 99 Anlage 4 (zu a Besondere Abgabebedingungen (Fundstelle Originaltextes: BGBl. I 00, 58 -----------------------------------------------------------------------Nummer Stoff ----------------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------------------- Diuron

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