Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft

Ähnliche Dokumente
I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009

186 1, EMRK) 6 EMRK 6 EMRK,

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

Abzug von Schuldzinsen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2010

Entscheide. Berufliche Vorsorge. Einkauf und Kapitalbezug bei mehreren Vorsorgeplänen

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

Brennpunkt Steuerstrafrecht: Schwarzgeld im Nachlass. lic. iur. Martin Plüss Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuerbezug. Steuerteilung unter Ehegatten. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 31/1992 vom 27.

Kinderbetreuungsabzug

Steuerstrafrecht. Mängel im Nachsteuer- und Strafverfahren

Botschaft der Regierung an den Grossen Rat

Berufliche Vorsorge. Einkauf als Steuerumgehung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 70/2006 vom 30.

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Umschulungskosten. Zusammenhang mit bisheriger Berufsausübung

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Wer sich selbst erniedrigt, wird erhöht werden (Lukas 18:14) Die Steuerhinterziehung und der Steuerbetrug

Basel-Landschaft Entscheide

Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen (vom 3.

Internationale Steuerausscheidung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Februar 2009

Nach- und Strafsteuern / Aufrechnung Bargeldbezüge ab nicht deklarierten Konti

SYMPOSIUM FAMILIENVERMÖGENSRECHT

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Abzug der Beiträge. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18.

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Kreisschreiben Nr. 28

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. L. Schneider, Dr. P. Leumann, Gerichtsschreiber D. Brügger

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Amtshilfe, Datenschutz

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge

Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter M. Zeller, P. Salathe, Dr. L. Schneider, Dr. P. Leumann, Gerichtsschreiber D.

Kapitalabfindung. Reduktion des satzbestimmenden Einkommens

Auszahlungen aus Schneeballsystemen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Bst. a StG)

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Basel-Landschaft Entscheide

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

StB 248bis Nr. 1. Straflose Selbstanzeige

Erwerbseinkommen. Besteuerung von Stipendien. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 24.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 1996

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Kreisschreiben Nr. 21. Das Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer. Inhaltsverzeichnis. I.

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1995/96 EIDG. STEUERVERWALTUNG Bern, 7. April 1995 Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

Weiterbildungskosten. Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 23/2004 vom 26.

Bei diesem Übertretungstatbestand muss mithin der staatliche Steueranspruch verletzt bzw. ein Vermögensabgang erfolgt sein (1).

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige

Zürcher Steuerbuch Nr. 24/300 Zeitliche Bemessung im internationalen Verhältnis Merkblatt KStA

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Basel-Stadt. Entscheide. Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren, Steuerhinterziehung. Verjährung, Übergangsrecht, Rückwirkungsverbot

Die neue Weisung berücksichtigt die Teilrevisionen des Steuergesetzes vom 25. August 2003 und vom 25. April 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006.

Einkommenssteuer. Abzug für Krankheitskosten und Nachweis. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14.

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Krankheits- und Pflegekosten (Art. 33 Abs. 1 Bst. h und h bis DBG bzw. 33 Abs. 3 Bst. a und b StG): Kosten ambulanter Pflege zu Hause

Entscheid vom 31. Januar 2014 ( ) Abzüge für die Säule 3a

Zürcher Steuerbuch Nr. 37/461 Ersatzbeschaffung des Eigenheims Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer

Berufskosten. Prozesskosten aufgrund eines Strafverfahrens

Tarif für die Einkommenssteuer 2015

Analyse zum Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) - Besteuerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone

Verlustverrechnung ( 70 StG bzw. Art. 67 DBG) und Mantelhandel

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes

Entscheid der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 27. August 2015 i.s. G (StKE 22/2015)

1 1. Gegenstand des Gesetzes 2 2. Steuerhoheit und Steuererhebung 3 3. Einfache Steuer und Steuerfuss

Grundstückgewinnsteuer. Mäklerprovision, Vorfälligkeitsentschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Die Strafbestimmungen bei den direkten Steuern

Basel-Landschaft Entscheide

Bewertung von Wertschriften. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2008

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2006 i.s. Y. Immobilien AG (VGE 621/05)

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern

Weisung der Finanzdirektion über die nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

StB 52 Nr. 1. Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter. 1. Begriffe. 1.1 Kapitalabfindungen

Vorlesung Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht. Prof. Dr. Martin Zweifel

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition

Interkantonale Doppelbesteuerung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. April 2011

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien

Nachsteuern, Inventar und Steuerstrafrecht

Berufsunkosten. Weiterbildungskosten / Anteilige Kürzung von Pauschalabzügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17.

Prüfung Steuerrecht I HS 2010 (6. Januar 2011)

Berufungsentscheidung

1. Zweiverdienerabzug Kinderabzug Unterstützungsabzug Verheiratetenabzug Literatur... 13

Einsprache gegen eine Ermessenstaxation

Gratisaktien oder Mitarbeiteraktien. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Februar 2010

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Handänderungssteuer. Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn

STEUERSTRAFRECHT VERFAHRENSRECHT. Lic. iur. Andreas Frei, Rechtsanwalt Mai 2013

Berufliche Vorsorge. Besteuerung von Kapitalleistungen nach 39 Abs. 3 StG

Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife

Besteuerung von Konkubinatspaaren

Steuerbussen sind höchstpersönlicher Natur und stellen keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar

Selbständiger Erwerb. Verlustverrechnung bei Geschäftsaufgabe

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression. bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012

Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 28/011

Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften

Transkript:

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft > Steuergericht 510 2012 42 Steuerhinterziehung eines Ehegatten Jeder Ehegatte steht zum steuererhebenden Gemeinwesen in einem eigenen Steuerrechtsverhältnis. Im Falle der Steuerhinterziehung wird nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes, sondern aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Strafe jeder Ehegatte, der den Hinterziehungstatbestand erfüllt, gesondert mit einer Strafe belegt, die sich nach seinem eigenen Verschulden bemisst. Der Umstand, dass die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Partner kraft Faktorenaddition gemeinsam veranlagt werden, ändert daran nichts. In E r w ä g u n g : - dass die Vertreterin der Pflichtigen mit Schreiben vom 24. Juli 2012 gegen den Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung betreffend die Nach- und Strafsteuerverfügung zur Staats- und Gemeindesteuer 2007 vom 30. November 2011 unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat mit den Begehren, die festgesetzte Busse von 70 % der Nachsteuer sei nur auf die Faktoren der hinterzogenen Steuern zu berechnen, die Sozialabzüge seien bei der Festsetzung der Busse ebenfalls zu berücksichtigen und die Busse sei auf 70 % der Nachsteuer in Höhe von Fr. 300.--, d.h. Fr. 210.-- für den Staat und Fr. 124.-- für die Gemeinde Laufen festzulegen, - dass das Steuergericht gemäss 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2 000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten bzw. Vize-Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden, weshalb ohne weitere Ausführungen auf den Rekurs eingetreten werden kann, - dass wenn sich gemäss 146 Abs. 1 StG aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht Seite 1

unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist, die nicht erhobene Steuer samt Zins seit Fälligkeit gemäss 135 Absätze 1 bis 3 als Nachsteuer eingefordert wird [ ], - dass mit der Nachsteuer eine dem Gemeinwesen zu Unrecht entgangene Steuer nachgefordert wird (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 341), damit der vom Fiskus durch die ungerechtfertigte Verkürzung der Steuer erlittene Steuerausfall ausgeglichen werden kann (vgl. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 53 StHG N 3), das Nachsteuerverfahren den Steuerbehörden ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auf rechtskräftige Verfügungen und Entscheide zurückzukommen, die Nachsteuer indessen keine vom ursprünglichen Steueranspruch verschiedene Forderung ist, sondern lediglich die "Mehrsteuer" (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 98 Ia 22 vom 26. Januar 1972, E. 2) darstellt, welche sich aufgrund des Nachsteuerverfahrens gegenüber der ursprünglichen Veranlagung ergibt, die Nachsteuer sich somit von den im ordentlichen Veranlagungsverfahren erhobenen Steuern nur in formeller Hinsicht unterscheidet (vgl. Vallender, a.a.o., Art. 53 StHG N 2), ein Verschulden des Steuerpflichtigen nicht vorausgesetzt wird, die Nachsteuer keinen Strafcharakter besitzt und somit nicht Bestandteil des Steuerstrafrechts ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, 160 N 8, mit weiteren Hinweisen; Schneider/Merz, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, 147 N 2), - dass Ehegatten, welche i.s.v. 8 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gemeinsam veranlagt werden, wegen der Identität und Unteilbarkeit des Steuerobjekts auch gemeinsam der Nachsteuerpflicht unterliegen (vgl. Verwaltungsgericht Zürich vom 14. März 1989, RB 1989 N 43, S. 83 f.), - dass vorliegend in der Steuererklärung 2007 der Rekurrenten vom 7. April 2008 nebst dem Einkommen des Ehemannes lediglich die unselbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau bei der A. AG zu einem Nettolohn in Höhe von Fr. 12'536.-- deklariert wurde, obwohl die Pflichtige im Jahre 2007 zusätzlich bei der B. AG für einen Nettolohn von Fr. 12'680.-- gearbeitet hat, Seite 2

- dass die Steuerverwaltung den Pflichtigen das nicht deklarierte Einkommen der Ehefrau von Fr. 12'680.-- im Rahmen des Nachsteuerverfahrens zum versteuerten Einkommen in Höhe von Fr. 59'827.-- aufgerechnet hat, was ein Gesamteinkommen von Fr. 69'971.-- ergibt, - dass die darauf erhobene Einkommenssteuer bei einem Steuersatz von 5.1042570 % Fr. 3'571.50 bzw. nach dem Kinderabzug von Fr. 1 500.-- Fr. 2'071.50 beträgt, davon die bereits erhobene Einkommenssteuer von Fr. 933.60 abzuziehen ist, was richtigerweise eine Nachsteuer exklusiv Verzugszins von Fr. 1'137.90 für die Staatssteuer ergibt, - dass aus der Berechnung der Nachsteuer ersichtlich ist, dass die Sozialabzüge in Form von Kinderabzügen von der insgesamt geschuldeten Einkommenssteuer und folglich auch von der Nachsteuer als Teil dieser Einkommenssteuer bereits abgezogen worden sind, der Kinderabzug somit entgegen der Ansicht der Vertreterin der Pflichtigen im Rekurs vom 24. Juli 2012 nicht erneut von der Nachsteuer abgezogen werden kann, - dass in Abgrenzung zur Nachsteuer, deren Zweck es ist, den Staat für den entgangenen Steuerausfall schadlos zu halten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., 235 N 18), die Strafsteuer bzw. die Steuerbusse dazu dient, die vom jeweiligen Pflichtigen begangene Steuerhinterziehung zu sanktionieren, eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn sich nach den Vorschriften des Gesetzes ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht hat, eine Steuer somit geschuldet ist, deren vollständige Veranlagung jedoch vom Steuerpflichtigen schuldhaft verhindert wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., 235 N 1), - dass die geschilderten divergierenden Funktionen der Nach- und Strafsteuerverfahren es mit sich bringen, dass sich diese Verfahren nach unterschiedlichen Prozessgrundsätzen richten (vgl. Auer, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Steuerstrafverfahren, insbesondere das Problem des Beweisverwertungsverbots, S. 2, in: ASA, Bd. 66, S. 1 ff.), die Sanktionierung der Steuerhinterziehung eine echte und reine Kriminalstrafe darstellt, bei deren Verhängung die verfassungsrechtlichen Strafrechtsgrundsätze und die konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu respektieren sind, (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., 235 N 10), der Steuerpflichtige sich insbesondere weigern darf, der Steuerbehörde Informationen zu liefern, welche ihn selbst belasten, es sich demgegenüber bei der Nachsteuer nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt, sodass die Mindestgarantien von Art. 6 EMRK nicht gelten und der Steuerpflichtige angehalten ist seiner Seite 3

Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 26 Rz. 34), - dass trotz dieser verschiedenen Prozessgrundsätze die Erhebung einer Nachsteuer und einer allfälligen Strafsanktion grundsätzlich sowohl Gegenstand eines einzigen Verfahrens als auch zweier paralleler Verfahren sein kann (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.o., 26 Rz. 28 mit weiteren Hinweisen; BGE vom 25. April 2003, in: Der Steuerentscheid [StE], 2000, B 97.41 Nr. 15, E. 2), in der bisherigen Praxis das Hinterziehungsverfahren häufig mit dem Nachsteuerverfahren einher gegangen ist (vgl. Schneider/Merz, a.a.o., 147 N 2), wobei einige Kantone das Nachsteuer- und das Steuerhinterziehungsverfahren getrennt durchführen (vgl. Behnisch, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt die Mitwirkungspflicht im Steuerhinterziehungsverfahren als EMRK-widrig, S. 858 mit Hinweisen, in: ASA, Bd. 69, S. 855 ff.) und sich angesichts der zuvor beschriebenen unterschiedlichen Prozessgrundsätze im Nach- und Strafsteuerverfahren grundsätzlich eine klare Trennung dieser Verfahren aufdrängt, - dass bereits die Gesetzessystematik nahelegt, dass dem Harmonisierungsgesetzgeber zwei selbständige Verfahren vorschwebte, indem das Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht in zwei unterschiedliche Kapitel - Art. 53 bzw. Art. 55 bis 61 StHG - verwiesen wurden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, VB zu Art. 174-195 N 37), - dass unabhängig davon, ob die Nach- und Strafsteuern in einem einzigen oder in zwei voneinander getrennten Verfahren festgesetzt werden, zu beachten ist, dass Art. 56 Abs. 1 StHG unter dem Titel Steuerhinterziehung bzw. 151 StG unter dem Titel I. Steuerhinterziehung - 1. Vollendetes Delikt als Grundsatz festlegen, dass die Steuerbusse auf der Basis der hinterzogenen Steuer, d.h. dem Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer, die bei gesetzmässiger Veranlagung geschuldet ist, und jener, die tatsächlich veranlagt worden und in Rechtskraft erwachsen ist, zu berechnen ist, was vorliegend Fr. 1 137.90 entsprechen würde, - dass jedoch für Ehegatten Art. 57 Abs. 4 StHG unter dem Titel Besondere Fälle bzw. 159 StG unter dem Titel V. Besondere Fälle - 3. Bei Ehegatten im Sinne von Sonderregelungen klarstellen, dass die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird, Seite 4

- dass Art. 57 Abs. 4 StHG und 159 StG zum Ausdruck bringen, dass, obwohl die Ehegatten gemeinsam veranlagt und mit der Nachsteuer belegt werden, jeder Ehegatte für sich eine steuerpflichtige Person ist und zum steuererhebenden Gemeinwesen in einem eigenen Steuerrechtsverhältnis steht, Ehemann und Ehefrau somit je einzeln die Sondereigenschaft aufweisen, welche für die Täterschaft von Steuerhinterziehungen vorausgesetzt ist und beim Vorliegen einer Steuerhinterziehung nicht die eheliche Gemeinschaft als Ganzes, sondern aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Strafe jeder Ehegatte, der den Hinterziehungstatbestand erfüllt, gesondert mit einer Strafe zu belegen ist, die sich nach seinem eigenen Verschulden bemisst und der Umstand, dass die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Partner kraft Faktorenaddition gemeinsam veranlagt werden, nichts daran ändert, womit ein ungerechtfertigter Steuervorteil letztlich beiden Ehegatten gleichermassen zugute kommt (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 57 StHG N 19a), - dass die Beschränkung der steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von in intakter Ehe lebenden Ehegatten auf ihre eigenen Steuerfaktoren, denjenigen Ehegatten, dessen Steuerfaktoren nicht hinterzogen wurden, vor Bestrafung wegen Steuerhinterziehung indessen nicht schlechthin befreien, was die in Art. 57 Abs. 4 StHG und in 159 StG vorgenommenen Verweise auf die in Art. 56 Abs. 3 StHG bzw. in 153 StG verankerten Regelungen über die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung verdeutlichen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., 240 N 3), der Strafrahmen für den an der Steuerhinterziehung teilnehmenden Ehegatten sich somit nach Art. 56 Abs. 3 StHG bzw. 153 StG bemisst (vgl. Sieber, a.a.o., Art. 57 StHG N 22), - dass sich die Steuerverwaltung vorliegend weder in der Nach- und Strafsteuerverfügung Staats- und Gemeindesteuer 2007, im Einsprache-Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung über ein allfälliges Mitverschulden des Ehemannes bei der Hinterziehung der Steuerfaktoren seiner Ehefrau geäussert hat, geschweige denn einen Bezug zu den relevanten Bestimmungen von Art. 56 Abs. 3 StHG bzw. 153 StG hergestellt hat, - dass somit davon auszugehen ist, dass der Ehemann die Verantwortung für die Steuerhinterziehung der Steuerfaktoren der Ehefrau nicht mitzutragen hat, wobei zu betonen ist, dass nach 159 StG die Mitunterzeichnung der Steuererklärung für sich alleine keine Widerhandlung nach 153 StG darstellt, und der Gesetzgeber mit dieser Regelung dem mitwissenden Ehegatten einen Loyalitätskonflikt ersparen will, der unausweichlich wäre, wenn Seite 5

die eigene Strafbarkeit nur durch Denunziation des Ehepartners vermieden werden könnte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.o., 240 N 5), - dass aufgrund des Umstands, dass die Ehegatten nach 159 StG jeweils nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden dürfen, als Grundlage für die Bemessung der Steuerbusse nicht die hinterzogenen Steuern i.s.v. Art. 56 Abs. 1 StHG und 151 StG dienen können, also der Differenzbetrag zwischen der Steuer, die bei gesetzmässiger Veranlagung geschuldet ist, und jener, die tatsächlich veranlagt worden ist, da für die Berechnung dieses Differenzbetrages auch die Steuerfaktoren des anderen Ehegatten hineinfliessen, - dass vielmehr bei Ehegatten die Berechnung der hinterzogenen Steuern mittels der nicht deklarierten Steuerfaktoren, vorliegend also Fr. 10 144.-- (Fr. 69 971.-- minus Fr. 59 827.-- ), sowie mittels der Grenzsteuersätze zu erfolgen hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 180 N 7), welche für die Staatssteuer im Jahre 2007 10.44 % bzw. für die Gemeindesteuer 6.16 % für die Gemeinde Laufen betragen, was hinterzogene Staatssteuern in Höhe von Fr. 1 059.05 (Fr. 10 144.-- x 10.44 %) und hinterzogene Gemeindesteuern von Fr. 624.90 (Fr. 10 144.-- x 6.16 %) ergibt, - dass die Steuerverwaltung den Pflichtigen angesichts deren angespannten finanziellen Situation die Steuerbusse von 100 % der hinterzogenen Steuern auf 70 % reduziert hat, was vom Steuergericht nicht zu beanstanden ist, - dass die Steuerbussen folglich, basierend auf die zuvor neu errechneten hinterzogenen Steuern, Fr. 741.35 (1 059.05.-- x 70 %) für die Staatssteuer und Fr. 437.45 (624.90 x 70 %) für die Gemeindesteuer betragen, - dass dementsprechend der Rekurs teilweise gutzuheissen ist, - ( ) - ( ), - ( ), Seite 6

Entscheid des Steuergerichts vom 23.11.2012 (510 2012 42) Seite 7