Kreis Pinneberg, Fachdienst Umwelt, untere Naturschutzbehörde, Moltkestraße 10, Pinneberg

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Seite 1 Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Klein Offenseth - Bokelsesser Moor / Offenau Niederung" (LSG 02) im Kreis Pinneberg vom 17.03.1998. Aufgrund des 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landschaftspflegegesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetzes; LNatSchG -) vom 16.Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) in der z.zt. gültigen Fassung wird verordnet: 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Brande-Hörnerkirchen, Groß-Offenseth, Klein-Offenseth und Bokholt-Hanredder wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Klein Offenseth - Bokelsesser Moor / Offenau Niederung" unter Nummer 2 in das beim Landesamt für Natur und Umwelt - obere Naturschutzbehörde - geführte Naturschutzbuch eingetragen. Das Naturschutzbuch kann bei der örtlich zuständigen unteren sowie bei der oberen Naturschutzbehörde eingesehen werden. 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet ist rund 2.020 ha groß und umfaßt die Gemarkungsteile Klein Offenseth-Bokelsesser Moor, Bokelseß, Brande-Hörnerkirchen, Groß Offenseth-Aspern, Bokholt-Hanredder und Klein Offenseth-Sparrieshoop. (2) Das Gebiet liegt im Norden des Kreises Pinneberg in den Gemeinden Brande- Hörnerkirchen, Groß-Offenseth, Klein- Offenseth und Bokholt-Hanredder und wird räumlich im wesentlichen von der Bokelsesser Straße, dem Bokelsesser Weg, der Barmstedter Straße (L 112), der Hauptstraße (L 75), der Rosenstraße sowie der Kreisgrenze zum Kreis Steinburg umgrenzt. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Landschaftsschutzgebiet kariert und schwarz umrandet dargestellt. Bei dieser Übersichtskarte handelt es sich um einen verkleinerten Auszug aus der topographischen Karte. Das Landschaftsschutzgebiet ist in zwei Zonen (Kern- und Randzone) unterteilt. Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus der Übersichtskarte und der Abgrenzungskarte. (3) Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 grün eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der grünen Linie mit der Signatur "L" zum Landschaftsschutzgebiet zeigend. Die genaue Abgrenzung der Schutzzonen ergibt sich aus der Abgrenzungskarte. (4) Die Ausfertigung der Karte ist bei der Landrätin/dem Landrat des Kreises Pinneberg als untere Naturschutzbehörde in 25421 Pinneberg verwahrt. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Weitere Karten sind bei der/dem Amtsvorsteher/in des Amtes Hörnerkirchen in 25364 Brande-Hörnerkirchen, des Amtes Rantzau in 25355 Barmstedt und des Amtes Elmshorn-Land in 25335 Elmshorn niedergelegt. Die Verordnung und die Karte können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden. (5) Die Verordnung und die Karte sind mit der Bezeichnung Klein Offenseth - Bokelsesser Moor / Offenau Niederung unter Nummer H 200-152.3 2198 in das Bestandsverzeichnis des Kreisarchivs aufgenommen. 3 Schutzzweck

Seite 2 (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Flächen des Klein Offenseth- Bokelsesser Moores, den Niederungsbereich der Offenau sowie eine Vielzahl von Flächen, die durch strukturreiche Knicks gegliedert sind. Die Restbestände des einstigen Hochmoorekomplexes weisen eine vielfältig Artenstruktur und -vielfalt auf. Moor und Niederung stehen in einem engen geologischen und naturräumlichen Zusammenhang. Dieser wird insbesondere deutlich, weil das Moor derzeit teilweise noch direkt in die Offenau entwässert wird. Grünlandnutzung prägt die Niederung der Offenau, die gleichsam durch zahlreiche Gräben gegliedert wird. Im Randbereich befinden sich Reste der einstigen Bruch- und Auwälder, Feldgehölze sowie etliche reichstrukturierte Knicks. Das Landschaftsschutzgebiet "Klein Offenseth- Bokelsesser Moor/Offenau-Niederung" ist für den Biotop- und den allgemeinen Artenschutz von hoher Bedeutung und bietet ein vielfältiges Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen, wie z.b. für bedrohte Amphibien- und Wiesenvogelarten (2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in zwei Zonen, die Kern- und die Randzone unterteilt, welche sich wie folgt darstellen: Kernzone Das Gebiet der Kernzone wird im wesentlichen geprägt durch das Klein Offenseth- Bokelsesser Moor, dem potentiellen Überschwemmungsbereich der Offenau sowie einigen Quellbereichen. Zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes ist aus Gründen des Boden-, des Grund- und des Oberflächenwasserschutzes, des Biotop- und Artenschutzes sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes auf den Flächen der Kernzone das vorhandene Grünland zu erhalten, der Dauergrünlandanteil zu erhöhen und eine extensive Grünlandbewirtschaftung anzustreben. Randzone Die die Kernzone umgebenden höher gelegenen Flächen, die nur selten oder überhaupt nicht überschwemmt werden, bilden die Randzone. Dieser Bereich ist insbesondere durch Acker- und Baumschulnutzung geprägt. Das natürliche Bodenrelief ist zu erhalten. Vorhandene Landschaftselemente und Lebensräume, wie landschaftsbestimmende Einzelbäume und Baumgruppen, Knicks, sonstige Feuchtgebiete usw. dürfen dabei in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. (3) Schutzzweck ist es, diesen Naturraum 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, der Regenerationsfähigkeit oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung zu sichern und soweit erforderlich im Sinne des Landschaftsschutzes zu entwickeln. Insbesondere gilt es, 1. in der Kernzone im Niederungsbereich der Offenau 1.1 die offenen größtenteils zusammenhängenden Grünlandbereiche für das Landschaftsbild und aus Gründen des Artenschutzes (Wiesenvögel) zu erhalten, 1.2 die Großflächigkeit sowie geringe Zerschneidung, insbesondere durch ausgebaute Straßen und oberirdische Leitungstrassen für die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu erhalten, 1.3 den ausgeprägten Niederungsbereich mit seinem ursprünglichen geologischen Gefüge zu erhalten. 2. in der Kernzone im Bereich des Klein Offenseth-Bokelsesser Moores

Seite 3 2.1 den verbliebenen Hochmoorrest, Torfmoospolster und regenerationsfähige Torfstiche zur Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, 2.2 die Feucht- und Trockenheidebiotope zu erhalten, 2.3 unterschiedliche Moorentwicklungsstadien zum Lebensraum gebietstypischer Arten zu entwickeln, 2.4 eine Pufferzone zur Reduzierung weiterer Eutrophierung zu entwickeln, 2.5 unterschiedlich hohe Wasserstände für eine Regeneration des Naturhaushaltes zu entwickeln und wiederherzustellen, 2.6 naturnahe (oligotrophe) Zwischen- und Hochmoorstadien wiederherzustellen. 3. in der Randzone 3.1. vorhandene Wälder zu erhalten und naturnah zu entwickeln und auszudehen, 3.2. das vorhandene Knicknetz zu erhalten und zu entwickeln. 4 Verbote, Befreiungen (1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Insbesondere ist verboten 1. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, Straßen, Wege, Bahnanlagen und sonstige Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen, 2. die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Aufoder Abspülungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art wesentlich zu verändern, 3. die Neuschaffung von Fischteichen, 4. die Anlage von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf-, Sport-, Bootsliege- und sonstigen Plätzen sowie von Badestellen und Stegen, 5. Benutzungen des Grundwassers (z.b. Einleiten von Stoffen, Aufstauen, Absenken und Umleiten), die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen, 6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Windenergieanlagen, Sende-, Lichtund Leitungsmasten, 7. die erstmalige oder nicht nur unerhebliche Veränderung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen und Sumpfdotterblumenwiesen (sonstige Feuchtgebiete. Darüberhinaus ist in der Kernzone insbesondere verboten 8. die Aufstellung von Zelten oder Wohnwagen/Wohnmobilen außerhalb der dafür bestimmten Plätze nach Maßgabe des 36 Landesnaturschutzgesetz. 9. Grünland aufzuforsten. 10. Grünland umzubrechen, mit Ausnahme der Nutzung als Wechselgrünland. Wechselgrünland im Sinne dieser Verordnung ist mehr- oder langjährig genutztes und angesätes Grünland, das im Wechsel mit ein- bis höchstens für fünfjährigem Ackerbau kombiniert wird. 11. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen in anderer als der

Seite 4 für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen sowie in einer nicht landschaftsgerechten Art. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des Abs. 1 nach Maßgabe des 54 Abs. 2 LNatschG Befreiungen erteilen. (3) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 5 Genehmigungsbedürftige Handlungen Ausnahmen Nach Maßgabe des 54 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen für folgende genehmigungsbedürftige Handlungen zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach 3 Abs. 2 vereinbaren läßt; insbesondere für 1. Abgrabungen, Aufschüttungen, Ausfüllungen, Auf- oder Abspülungen und wesentliche Veränderungen der Bodengestalt, wenn die betroffene Bodenfläche kleiner als 1000 m² ist oder die zu verbringende Menge weniger als 30 m³ beträgt, 2. die Neuschaffung oder Beseitigung vom Landeswassergesetz ausgenommener Gewässer, 3. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, der Ausbau von oberirdischen Gewässern und Benutzungen von oberirdischen Gewässern, die über den Gemein-, Eigentümer- oder Anliegergebrauch hinausgehen (z.b. Entnehmen, Ableiten, Aufstauen, Absenken, Einbringen und Einleiten von Stoffen), sofern dadurch der Wasserstand, der Wasserabfluß, die Gewässergüte o- der die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändert wird, 4. die Beseitigung oder wesentliche Veränderung von landschaftsbestimmenden Einzelbäumen - insbesondere mit einem Stammumfang von mehr als 150 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, 5. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß stören können (z.b. durch Modellflugkörper, motorsportliche Veranstaltungen, Bereiten von Geländestrecken), soweit diese naturverträglich sind, 6. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen; ausgenommen im Straßenkörper, elektrische Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh, 7. die Aufstellung oder Anbringung von Automaten, Bild- oder Schrifttafeln. Nur in der Randzone können für folgende genehmigungsbedürftige Handlungen Ausnahmen zugelassen werden: 8. wesentliche Änderungen der in 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anlagen sowie für nach 35 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässige bauliche Anlagen und deren Baunutzungsänderung, auch wenn die Änderung oder Errichtung keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedarf, 9. die Aufstellung von Zelten oder Wohnwagen/Wohnmobilen außerhalb der dafür bestimmten Plätze nach Maßgabe des 36 Landesnaturschutzgesetz, 10. die wesentliche Änderung der in 4 Abs. 1 Nr. 4. genannten Anlagen sowie die Errichtung von Plätzen bis zu einer Größe von 300 m²,

Seite 5 11. die Neuanlage von gärtnerischen Kulturflächen mit Ausnahme von Flächen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen, sowie die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes, 12. die erstmalige Aufforstung bisher nicht als Wald genutzter Grundflächen, die Umwandlung von Wald, die Beseitigung von Parkanlagen, Baumgruppen oder Gebüschbeständen außerhalb des Waldes sowie von Alleen, Feldund Ufergehölzen, 13. die Errichtung von Einfriedigungen aller Art, ausgenommen Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken o- der von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art. 6 Zulässige Handlungen Als zulässige Handlungen sind erlaubt 1. die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße Land- und forstwirtschaftliche sowie erwerbsgärtnerische und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, 2. die Unterhaltung von Gewässern und Gewässerrändern, soweit sie den Zielen des Naturschutzes im Sinne des 1 Landesnaturschutzgesetz Rechnung trägt, 3. bestehende Nutzungen im Rahmen des 38 Bundesnaturschutzgesetz, 4. die von den zuständigen Naturschutzbehörden zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes im Sinne des 3 dieser Verordnung einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, 5. behördlich angeordnete oder behördlich zugelassene Maßnahmen und Kennzeichnungen, 6. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des 12 Abs. 1 LNatSchG; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien, 7. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes und des Jagdschutzes nach den maßgeblichen jagdrechtlichen Bestimmungen. 7 Antragsunterlagen, zuständige Behörde Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Landrätin/dem Landrat des Kreises Pinneberg als untere Naturschutzbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. Die Entscheidungen ergehen von der unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung des 21 c Landesnaturschutzgesetz; bei Befreiungen nur mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde. 8 Gebote, Maßnahmen des Naturschutzes Die untere Naturschutzbehörde kann 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Regenerationsfähigkeit oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung, 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung nach Anhörung des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes unter den Voraussetzungen des 21 b Landesnatur-

Seite 6 schutzgesetz festlegen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 57 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot nach 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme Handlungen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 vornimmt ( 57 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG), Kreis Pinneberg Der Landrat als untere Naturschutzbehörde... (Berend Harms) 2. Auflagen, die mit einer Zulassung, Genehmigung oder Befreiung nach dieser Verordnung verbunden sind nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf die Bußgeldvorschrift verweisen ( 57 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG). (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können gem. 57 a Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu DM 100.000,--, nach Abs. 1 Nr. 2 gem. 57 a Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- geahndet werden. (3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kreisverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Pinneberg vom 31. Oktober 1969 (Amtsblatt Schl.-H./AAz. S. 277) i.d.f. der 4. Änderungsverordnung vom 04. Mai 1988, soweit sie das in 2 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft, außer Kraft. Pinneberg, den 17.03.1998.

Übersichtskarte Der Landrat Untere Naturschutzbehörde Bestandteil der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG 02 " Klein Offenseth - Bokelsesser Moor / Offenauniederung " Legende : Kreisgrenze Gemeindegrenze LSG / Randzone LSG / Kernzone Pinneberg, den 17.03.1998 gez.berend Harms Mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein