BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR)

Ähnliche Dokumente
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Artikel 1. Gegenstand

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. Juli 2017 (OR. en)

Kfz: Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen ***I

(Text von Bedeutung für den EWR)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

VERORDNUNGEN. L 44/2 Amtsblatt der Europäischen Union

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

VERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

L 92/28 Amtsblatt der Europäischen Union

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Amtsblatt der Europäischen Union L 277/23

(Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Dezember 2015 (OR. en)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. Juli 2011 (OR. en) 13267/11 DENLEG 109

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Artikel 1. (8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;.

Prüfvorschriften des DIMDI-Online-Erfassungssystems für Informationen über Bescheinigungen nach 18 MPG gültig ab dem

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/25/EU DER KOMMISSION

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

16058/12 PBO/mfa DG C2

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Europäische Datenbank EUDAMED

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Januar 2015 (OR. en)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Amtsblatt nr. L 019 vom 25/01/1996 S /79/EG

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

9352/01 FR/lu DG H I DE

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005. vom 8. Juli zur Änderung bestimmter Anhänge und des Protokolls 31 des EWR-Abkommens

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Die Delegationen erhalten anbei den Entwurf einer Verordnung der Kommission zum eingangs genannten Thema..

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 7. Oktober 2016 (OR. en)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007. vom 7. Dezember 2007

122012/EU XXIV. GP. Eingelangt am 18/07/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Juli 2013 (OR. en) 12488/13 DENLEG 85 SAN 281

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2010. vom 10. Dezember zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Juli 2015 (OR. en)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

Revision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 6. November 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

EU-Konformitätserklärungen

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Mai 2008 (OR. en) 9192/08 Interinstitutionelles Dossier: 2008/0096 (CNB) UEM 110 ECOFIN 166

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 29. März 2016 (OR. en)

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. Juli 2017 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2011. vom 21. Oktober 2011

vom 17. April

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Transkript:

DE DE DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2010 K(2010) 2363 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.4.2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.4.2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte 1, insbesondere auf Artikel 10b Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 2, insbesondere auf Artikel 14a Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika 3, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG enthalten Bestimmungen über eine Europäische Datenbank für Medizinprodukte, denen zufolge diese Datenbank einzurichten ist. (2) Die Europäische Datenbank für Medizinprodukte soll die Marktüberwachung verbessern, indem den zuständigen Behörden ein rascher Zugriff auf Informationen über die Hersteller und ihre Bevollmächtigten, über Produkte und Bescheinigungen sowie auf Vigilanzdaten gewährt wird; ferner soll sie zum Austausch von Informationen über klinische Prüfungsdaten sowie zur einheitlichen Anwendung der oben genannten Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Meldevorschriften, beitragen. (3) Die Datenbank sollte daher die Daten enthalten, die gemäß den Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG erforderlich sind, insbesondere über die Meldung der Hersteller und der Produkte, Angaben im Zusammenhang mit Bescheinigungen, die ausgestellt, verlängert, geändert, ergänzt, ausgesetzt, zurückgezogen oder verweigert wurden, Angaben, die gemäß dem Beobachtungs- und Meldeverfahren erhalten werden, und Angaben über klinische Prüfungen. 1 2 3 ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17. ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1. ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1. DE 3 DE

(4) Eine solche Datenbank ist von der Europäischen Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) entwickelt worden und wird von zahlreichen Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis genutzt. (5) Die Angaben sollten nach vorgeschriebenen Datenübertragungsverfahren in die Datenbank eingegeben werden. (6) Bei der Eingabe von Daten in Eudamed sollte auf eine international anerkannte Nomenklatur für Medizinprodukte zurückgegriffen werden, um die einheitliche Beschreibung der betreffenden Produkte und eine rationelle Nutzung der Datenbank zu ermöglichen. Da die Daten in allen Amtssprachen der Gemeinschaft eingegeben werden können, sollte auch ein numerischer Code angewandt werden, damit einfach nach Produkten gesucht werden kann. (7) Bei der Globalen Nomenklatur für Medizinprodukte, die gemäß EN ISO 15225:2000 Nomenklatur Spezifikation für ein Nomenklatursystem für Medizinprodukte zum Zweck des regulativen Datenaustauschs entwickelt wurde, handelt es sich um eine solche international anerkannte Nomenklatur. Auf die Notwendigkeit der Einrichtung und Pflege von Eudamed und des Beginns der Umsetzung der Globalen Nomenklatur für Medizinprodukte als Grundlage für diese Datenbank wurde in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2003 über Medizinprodukte erneut hingewiesen. 4 (8) Eine angemessene Übergangsfrist ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten sich auf die verbindliche Nutzung von Eudamed vorbereiten können und damit die durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 5 eingeführten Änderungen berücksichtigt werden können. (9) Die Mitgliedstaaten sollten zur Eingabe vor dem 1. Mai 2011 vorliegender Daten nur insoweit verpflichtet sein, als dies für das künftige Funktionieren von Eudamed erforderlich ist. Damit Eudamed vollständig ist, müssen vor dem 1. Mai 2011 vorliegende Daten über die Meldung der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten sowie der Produkte, die gemäß den Richtlinien 93/42/EWG und 98/79/EG erforderlich sind, in der Form eingegeben werden, wie sie auf nationaler Ebene vorliegen. (10) Die in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Medizinprodukte 4 5 ABl. C 20 vom 24.1.2004, S. 1. ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21. DE 4 DE

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mit diesem Beschluss wird die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) als Datenbank im Sinne von Artikel 10b Absatz 3 der Richtlinie 90/385/EWG, Artikel 14a Absatz 3 der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 98/79/EG eingerichtet. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Angaben gemäß Artikel 10b Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 90/385/EWG, gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 93/42/EWG und gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie 98/79/EG entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses in Eudamed eingegeben werden. Hinsichtlich klinischer Prüfungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Auszug der Meldungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/385/EWG und gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 93/42/EWG sowie die Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 90/385/EWG und gemäß Artikel 15 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 93/42/EWG entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses in Eudamed eingegeben werden. Artikel 3 Eudamed arbeitet mit dem sicheren Hypertext-Übertragungsprotokoll (HTTPS) und der erweiterbaren Auszeichnungssprache (XML). Artikel 4 Bei der Eingabe von Daten in Eudamed können die Mitgliedstaaten wählen zwischen der Online-Eingabe oder dem Hochladen von XML-Dateien. Bei der Eingabe von Daten in Eudamed sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Medizinprodukte mittels eines Codes beschrieben werden, der aus einer international anerkannten Nomenklatur für Medizinprodukte stammt. Artikel 5 In Bezug auf Angaben, die vor dem in Artikel 6 genannten Datum vorliegen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Angaben zur Meldung der Hersteller, der Bevollmächtigten und der Produkte entsprechend Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/79/EG in Eudamed eingegeben werden. Diese Daten sind bis spätestens 30. April 2012 einzugeben. DE 5 DE

Artikel 6 Die Mitgliedstaaten wenden diesen Beschluss ab dem 1. Mai 2011 an. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19.4.2010. Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission DE 6 DE

Anhang Tabelle mit den Pflichtdatenfeldern in dem jeweiligen Modul in der Eudamed-Datenbank gemäß den Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/42/EWG, 90/385/EWG und 98/79/EG Richtlinie 93/42/EWG Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 3 Mindestangaben bei der Dateneingabe in Eudamed: 1. Akteur (Hersteller/Bevollmächtigter): a) Name; b) Straße; c) Ort; d) Postleitzahl; e) Land; f) Telefonnummer oder E-Mail-Adresse; g) Funktion. 2. Produkt: a) Code gemäß einer international anerkannten Nomenklatur (bei Daten, die nach dem 1. Mai 2011 eingegeben werden); b) Produktbezeichnung/-fabrikat oder, falls nicht verfügbar, allgemeine Bezeichnung. 3. Bescheinigung: a) Nummer der Bescheinigung; b) Art der Bescheinigung; c) Ausstellungsdatum; d) Ende der Gültigkeit; e) Hersteller und, gegebenenfalls, Bevollmächtigter (siehe Felder unter Punkt 1 Akteur ); f) benannte Stelle (aus dem System ausgewählt); g) allgemeine Beschreibung der Gültigkeit und, gegebenenfalls, Einzelheiten zum Produkt (siehe Felder unter Punkt 2 Produkt ); h) Status und, gegebenenfalls, Gründe für die Entscheidung der benannten Stelle. 4. Vorkommnis (Bericht der zuständigen nationalen Behörde): a) Aktenzeichen der zuständigen Behörde; b) Hersteller und, gegebenenfalls, Bevollmächtigter (siehe Felder unter Punkt 1 Akteur ); c) Kontaktangaben zum Hersteller; d) Aktenzeichen des Herstellers/Nummer der sicherheitsrelevanten korrektiven Maßnahmen im Feld (Field Safety Corrective Action, FSCA); e) Produkt (siehe Felder unter Punkt 2 Produkt ), sowie gegebenenfalls Losnummer, Seriennummer, Softwareversion; f) benannte Stelle (aus dem System ausgewählt); g) Markt, auf dem das Produkt in Verkehr gebracht wird; DE 7 DE

Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 15 Absätze 1, 6 und 7 Richtlinie 90/385/EWG Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 Richtlinie 98/79/EG Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4 sowie Anhang VIII Absatz 4 h) vertraulich; i) vollständige Untersuchung; j) Hintergrundinformation (Beschreibung); k) Schlussfolgerung; l) Empfehlung; m) Maßnahmen und Maßnahmenbeschreibung. 5. Klinische Prüfung: a) Hersteller und, gegebenenfalls, Bevollmächtigter (siehe Felder unter Punkt 1 Akteur ); b) Produkt (siehe Felder unter Punkt 2 Produkt ) c) Bezeichnung der Prüfung; d) Protokollnummer; e) Hauptziel; f) Kontaktpersonen für die klinische Prüfung bei der zuständigen Behörde; g) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 6 getroffene Entscheidungen, Datum der Entscheidung und Gründe; h) vorzeitige Beendigung aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Datum der Entscheidung und Gründe. Mindestangaben bei der Dateneingabe in Eudamed: 6. Bescheinigung (siehe Felder unter Punkt 3 Bescheinigung ) 7. Vorkommnis (siehe Felder unter Punkt 4 Vorkommnis ) 8. Klinische Prüfung (siehe Felder unter Punkt 5 Klinische Prüfung, Buchstaben a bis f) a) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3 getroffene Entscheidungen, Datum der Entscheidung und Gründe; b) vorzeitige Beendigung aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 10 Absatz 4, Datum der Entscheidung und Gründe. Mindestangaben bei der Dateneingabe in Eudamed: 9. Akteur (für alle In-vitro-Diagnostika (IVD): Anschrift des Herstellers beziehungsweise des Bevollmächtigten (siehe Felder unter Punkt 1 Akteur ). 10. Produkt: Für alle IVD a) Produkt (siehe Felder unter Punkt 2 Produkt ) b) Angabe, ob es sich um ein neues Produkt handelt; c) Einstellung des Inverkehrbringens. Zusätzlich bei Produkten nach Anhang II und solchen zur Eigenanwendung d) gegebenenfalls Ergebnis der Leistungsbewertung; DE 8 DE

e) Bescheinigungen (siehe Felder unter Punkt 3 Bescheinigung ); f) gegebenenfalls Übereinstimmung mit Gemeinsamen Technischen Spezifikationen; g) Identifizierung des Produkts. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 3 11. Bescheinigung (siehe Felder unter Punkt 3 Bescheinigung ) 12. Vorkommnis (siehe Felder unter Punkt 4 Vorkommnis ) DE 9 DE