G U T A C H T E N über die Vorschriftsmäßigkeit eines s gemäß 60 StVZO und der Richtlinie 74/483/EWG 1. Allgemeines 1.1. /Hersteller Adolf Würth GmbH & Co. KG, Reinhold-Würth-Str. 12-16, D-74653 Künzelsau 1.2. Teileart 1.3. Teiletyp / Artikel-Nr. / 0826 1.. 1.4. Kennzeichnung Artikel-Nr. Art. 0826 1.. Telefon-Nr. Fa. Würth 07940/15-0 Würth-Logo Art und Ort der Kennzeichnung erhaben auf der Innenseite der Kennzeichenbefestigung 2. Technische Angaben 2.1. Beschreibung des Kennzeichenbefestigungssystems Einteiliges aus Kunststoff-Spritzguss, bestehend aus einer Grundplatte zur Befestigung am Fahrzeug und einer Verschlussleiste, die auf die untere Randaussparung der Grundplatte geschoben und geclipst wird, wodurch die Fixierung des Kennzeichens auf der Grundplatte erfolgt. Zur Entnahme des Kennzeichens wird die Verschlussleiste mit einer Spezialzange gelöst. 2.2. Werkstoff Kunststoff (PP) 2.3. Hauptabmessungen in mm Länge 11 Breite 525 Höhe 130 Die Maßangaben beziehen sich auf die Hauptachsen des Fahrzeugs, Kennzeichenhalter in Anbaulage. Seite 1 von 4
2. Technische Angaben (Fortsetzung) 2.4. Befestigung Das wird unter Nutzung des vorhandenen Bohrlochschemas an die für die Kennzeichenmontage vorgesehenen Stellen an Fahrzeugfront und/oder -heck verschraubt. 2.5. Weitere Angaben Ein Datenblatt zu den Materialeigenschaften des verwendeten Werkstoffs liegt vor. 3. Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse Die nationalen Anforderungen bezüglich der Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen sind in 60 StVZO beschrieben. Muster und Abmessungen sind in der Anlage V zur StVZO dargestellt. Nähere Bestimmungen zu Kennzeichenbefestigungen ( Kennzeichenverstärker ) sind einer BMV-Veröffentlichung (BMV/StV 11/36.22.03 vom 23.01.1990, VkBl S 70; TÜVIS Prüfgrundlagen, Kirschbaum Verlag, Erläuterung 29 zu 60 StVZO) zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen des 30c StVZO ( Vorstehende Außenkanten ) wird auf die europäische Richtlinie 74/483/EWG ( Vorstehende Außenkanten bei Kraftfahrzeugen ) verwiesen. Diese enthält unter Ziffer 6.15. besondere Vorschriften zur Anbringung der Kennzeichenschilder. 3.1. Außenkanten Das geprüfte Muster entspricht hinsichtlich seiner äußeren Gestaltung den Anforderungen der Richtlinie 74/483/EWG und damit auch 30c StVZO. 3.2. Befestigung Die Befestigung des Kennzeichens mittels am Fahrzeug ist bei fachgerechter Verschraubung am Fahrzeug und bei bestimmungsgemäßer Betätigung der Verschlusseinrichtung als fest am Fahrzeug angebracht gemäß 60 (2) StVZO anzusehen. 3.3. Optischer Einfluss Das begutachtete (Muster ohne Werbeaufdruck) erfüllt in Verbindung mit dem amtlichen Kennzeichen auch die optischen Anforderungen des 60 StVZO und der BMV-Vorgaben in Erläuterung 29 zu 60 StVZO. Das Erscheinungsbild der in den Haltern befindlichen amtlichen Kennzeichen entspricht weiterhin dem Muster in Anlage V zur StVZO. Der optische Eindruck der vorgeschriebenen schwarzen Umrandung des Kennzeichens bleibt erhalten. 3.4. Materialeigenschaften Der verwendete Werkstoff ist hinsichtlich seiner Verwendungseigenschaft geprüft und die Eigenschaften in spezifischen Datenblättern dokumentiert. Seite 2 von 4
4. Auflagen und Hinweise 4.1. Für den Aufdruck von Werbeaufschriften auf dem Rahmen der Kennzeichen- Schnellbefestigungssysteme sind folgende Punkte zu beachten Das Erscheinungsbild der in den Befestigungssystemen befindlichen amtlichen Kennzeichen muss weiterhin dem Muster in Anlage V zur StVZO entsprechen, der optische Eindruck der vorgeschriebenen schwarzen Umrandung des Kennzeichens muss erhalten bleiben. Eine Beschriftung der seitlichen Teile des Befestigungsrahmens ist nicht zulässig. Die Höhe von Werbeaufschriften und Abbildungen (z. B. Logos) darf maximal 12 mm betragen. Für den Rahmen des s sind neben einer schwarzen Einfärbung auch die Untergrundfarben Silber oder Lichtgrau zulässig. Unzulässig sind weiße bzw. helle Untergründe mit schwarzer Rahmenbeschriftung. 4.2. Die e dürfen nur an den für die Kennzeichenmontage vorgesehenen Stellen an Fahrzeugfront und/oder -heck montiert werden. 4.3. Die Betätigung des Verschlusssystems zur Kennzeichenbefestigung darf nur nach Vorgabe des Herstellers und mittels ggf. zum Lieferumfang gehörender Spezialwerkzeuge erfolgen. Ist durch einen schadhaften Verschluss eine feste Anbringung des amtlichen Kennzeichens am Fahrzeug nicht mehr möglich, muss das Kennzeichen- Schnellbefestigungssystem ausgetauscht werden. 5. Anlagen Zeichnungs-Nr. Datum 1 Zeichnung 826 01 0009 20.02.08 Seite 3 von 4
6. Schlussbescheinigung Es wird bescheinigt, dass das begutachtete insoweit den heute gültigen Vorschriften der StVZO sowie den hierzu vom Bundesminister für Verkehr erlassenen heute gültigen Anweisungen und Richtlinien entspricht. Des Weiteren werden die Anforderungen der europäische Richtlinie 74/483/EWG (Verweis aus 30c StVZO) erfüllt. Dieses darf nur vom /Hersteller und nur in vollem Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Eine auszugsweise Vervielfältigung und Veröffentlichung ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Instituts für zulässig. Das verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen des s, die sich auf die begutachteten Punkte auswirken und bei Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen. TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG Adlerstr. 7, 45307 Essen Akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes Bundesrepublik Deutschland - Hannover, den 11.07.2008 IFM/925/Hb Dipl.-Ing. Hannebauer Amtlich anerkannter Sachverständiger Seite 4 von 4
Anlage 1 zum Seite 1 von 1