1.) AUFGABE: 3. Ein Informationsaustausch zum Wohl ihres Kindes zwischen Schule und Hort findet statt.

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Transkript:

KINDERBILDUNGS- und - BETREUUNGSORDNUNG für die städtischen Horte in Entsprechung des 14 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, idgf 1.) AUFGABE: 1. Der Hort hat die Aufgabe, schulpflichtigen Kindern Aufsicht zu gewähren und die Familienerziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Die Kinder sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zur sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten. 2. In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. (K-Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt 3) Bestehen Bedenken bezüglich der sozial-emotionalen, körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Hortes, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. 3. Ein Informationsaustausch zum Wohl ihres Kindes zwischen Schule und Hort findet statt. 4. Für alle Vorfälle, die sich auf dem Weg zum oder vom Hort ereignen, wird keine Verantwortung übernommen. 5. Für mitgebrachte Gegenstände (inklusive Garderobe) und Geld kann seitens des Hortes keine Haftung übernommen werden. 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe freier Plätze. 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: 2.) AUFNAHMEBEDINGUNGEN: Schulbesuch Anmeldungen durch den/die Erziehungsberechtigten Vorlage des Meldezettel des Kindes und des/der Erziehungsberechtigten Nachweis der Berufstätigkeit der/des Erziehungsberechtigten mit genauer Dienstzeitenangabe die körperliche und geistige Eignung des Kindes Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung die schriftliche Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung einzuhalten. 3. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Vormerkwoche des gewünschten Hortbesuchsjahres entgegengenommen. Die Aufnahme findet alljährlich bis Anfang September statt; freie Plätze werden auch während des laufenden Hortjahres vergeben.

3.) VORSCHRIFTEN FÜR DEN HORTBESUCH: 1. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonst begründetes Fernbleiben ist der Leitung des Hortes vom/von der Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Hort nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten (Schafblattern, Röteln usw.) bei denen eine Weiterverbreitung nicht ausgeschlossen werden kann, ist bei Wiederaufnahme des Hortbesuches ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Dies gilt auch für bei Parasitenbefall (Läuse usw.) 2. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Hortes, kann die Vorlage ärztlicher und psychologischer Gutachten verlangt werden. 3. Alleiniges bzw. vorzeitiges Verlassen des Hortes ist nur mit schriftlicher Bestätigung des/der Erziehungsberechtigten möglich. 4. Die Abholung des Kindes, ist nur durch den/die Erziehungsberechtigten oder einer von ihm/ihren bevollmächtigten und schriftlich namhaft gemachten Person möglich. 5. Das Kind benötigt für den Hortbesuch ein Paar Hausschuhe ohne Gummisohle. Jeder Schuh ist deutlich lesbar mit dem Namen des Kindes zu versehen. 4.) VERPFLICHTUNG DER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN: Um einen harmonischen Tagesablauf zu sichern, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte: 1. Der Hortbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. 2. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Begrüßen des Kindes und endet mit der Verabschiedung des Kindes. 3. Für Auskünfte und Anliegen ist die Hortleitung der Ansprechpartner. 4. Sämtliche Veränderungen wie: Arbeitsplatz, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung usw., sind unverzüglich der Hortleitung bekanntzugeben. 5. Im Interesse des Kindes ist es notwendig, dass der/die Erziehungsberechtigte(n) sich in regelmäßigen Abständen über den Fortgang des Kindes in der Schule bzw. im Hort erkundigen. Kurze Informationen sind beim Bringen oder Abholen des Kindes möglich, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin. 5.) BEITRAG: 1. Für den Besuch des Hortes ist ein Beitrag mittels Bankeinzug jeden 11. des Nachfolgemonats (ausgenommen August: dieser wird im Vorhinein verrechnet) zu entrichten. Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. 2. Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt derzeit.. Für auswärtige Kinder erhöht sich der Monatsbeitrag um 20%

3. Um Beitragsermäßigung kann jährlich ab Hortbeginn in der Abteilung Bildung, Dienststelle Kindergärten/Horte/wirtschaftliche Belange, Feldkirchnerstraße 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, angesucht werden (Belege sind vorzuweisen). 4. Für die alljährliche statistische Auswertung ist lt. K-Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz der Träger verpflichtet von allen Kindern den Namen und das Geburtsdatum anzugeben. 6.) AUSTRITT UND ENTLASSUNG: 1. Die Beendigung des Hortbesuches erfolgt mit dem Abschluss der 4. Klasse Volksschule 2. Die Abmeldung ist nur monatlich möglich und spätestens bis zum 15. des Vormonats der Leitung schriftlich bekanntzugeben. 3. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Hort sind: Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder Das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt Verletzungen der Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung durch den/die Erziehungsberechtigten. Nichtvorlage von erforderlichen Gutachten in Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Eignung des Kindes für den Hortbesuch. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-Kinderbetreuungsgesetz 25). längeres und wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne triftigen Grund oder ohne Meldung; Durch Nichteinhaltung der Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung des/der Erziehungsberechtigten (z. B. Unterlassung der Beitragszahlung). 7.) BETRIEBSZEITEN: 1. Die Betriebszeiten sind folgend festgesetzt: Montag bis Freitag von Unterrichtsende bis 17:00 Uhr, an schulfreien Tagen von 7.00 Uhr bis 17:00 Uhr. 2. Der Hort bleibt zu folgenden Zeiten geschlossen: an gesetzlichen Feiertagen. Weihnachten ( 24.12. bis 5.1.) 8.) INFORMATIONEN: 1. Da Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Familienerziehung ergänzen und unterstützen, ist ein regelmäßiger Kontakt, eine enge Zusammenarbeit und ein reger Informationsaustausch Voraussetzung. Die Leitung sowie Hortpädagoginnen/-pädagogen werden Sie daher zu Elterninformationen und Elterngesprächen einladen. 2. Im Rahmen des Hortbesuches wird das Kind gegebenenfalls in Fotografie / Film / Radio / Fernsehaufnahmen einbezogen. Eventuell finden auch Veröffentlichungen statt.

3. Impfungen: FSME, Di + Te, Bei nicht geimpften Kindern müssen sich die Erziehungsberechtigten über die Risiken beim Haus.- oder Kinderarzt informieren. Im Erkrankungsfall übernimmt der Kinderhort keine Haftung. Wir weisen darauf hin, dass Kärnten als Zeckenrisikogebiet gilt. 4. Abgabe von Kaliumjodidtabletten nach Kernkraftwerksunfällen Warum sollen Kaliumjodidtabletten eingenommen werden? Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat nach den bisherigen Erkenntnissen speziell in Weißrussland zu einer dramatischen Zunahme von Schilddrüsenkrebs bei Kindern geführt. In hochbelasteten Regionen wurden Steigerungen bis über das 100-fache der sonst üblichen Häufigkeit dieser Krebsart festgestellt. Radioaktives Jod kann nach schwersten Reaktorunfällen in Grenznähe in großer Aktivität freigesetzt und bei ungünstiger Wetterlage auch zu uns verfrachtet werden. Kaliumjodidtabletten, rechtzeitig eingenommen, bieten einen effektiven Schutz gegen die Aufnahme von radioaktivem Jod in die Schilddrüse und daher gegen Schilddrüsenkrebs. Die Bevorratung dieser Tabletten stellt somit eine wichtige Strahlenschutzmaßnahme dar. Sie wird zum Schutz vor anderen radioaktiven Stoffen und gegen äußere Strahlung durch weitere Strahlenschutzmaßnahmen ergänzt. Wann sollen Kaliumjodidtabletten eingenommen werden? Die Tabletten dürfen im Katastrophenfall nur nach ausdrücklicher Anordnung durch die Gesundheitsbehörden eingenommen bzw. verabreicht werden. Eine derartige öffentliche Aufforderung ist nur zu erwarten, wenn es in Grenznähe zu einem schwersten Kernkraftwerksunfall kommt, bei dem massiv radioaktives Jod freigesetzt wird und aufgrund der Wetterbedingungen mit einer massiven Verfrachtung des radioaktiven Jods nach Österreich zu rechnen ist. Die Aufforderung kann auch während des Aufenthaltes Ihres Kindes im Kindergarten/Kinderheim erfolgen. In diesem Fall ist die rasche Verabreichung der ersten Tagesdosis bereits im Kindergarten/Kinderheim für den Schutz Ihres Kindes wichtig. Aus diesem Grund wird dort die erste Tagesdosis Kaliumjodid für Ihr Kind bereitgehalten. Für Kinder in Kinderheimen liegt eine komplette Einzelpackung zu 10 Tabletten auf. Für die Abgabe der Kaliumjodidtabletten im Kindergartenbzw. Kinderheimbereich ist das Vorliegen Ihres Einverständnisses erforderlich. Folgender Ablauf ist in einem Katastrophenfall vorgesehen: Warnung durch Sirene oder Lautsprecherwagen. Radio/TV einschalten. Nur nach ausdrücklicher behördlicher Aufforderung Kaliumjodidtabletten an die Kinder mit vorliegender Einverständniserklärung austeilen. Weitere behördliche Verhaltensmaßregeln abwarten bzw. befolgen.

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte! Kaliumjodidtabletten sind eine wichtige Vorsorgemaßnahme, um Ihr Kind im Fall eines schweren Kernkraftwerksunfalls vor Schilddrüsenkrebs zu bewahren. Sie haben diese Tabletten vielleicht schon kostenlos in der Apotheke besorgt. Damit können Sie Ihr Kind zu Hause wirkungsvoll schützen, wenn die Gesundheitsbehörden zur Einnahme der Tabletten auffordern. Sollte im Falle eines Kernkraftwerksunfalls die Alarmierung jedoch während des Aufenthaltes im Kindergarten erfolgen, kann Ihr Kind die erste Tagesdosis bereits dort erhalten. Für Kinderheime wird eine komplette Packung zu 10 Tabletten bereitgehalten. Die Abgabe der Tabletten an die Kinder erfolgt im Katastrophenfall streng nach den Anweisungen der Gesundheitsbehörden und nach Maßgabe Ihrer vorherigen Einverständniserklärung. Wir ersuchen Sie um Ihre Einwilligung zur Verabreichung der ersten Tagesdosis von Kaliumjodidtabletten (der erforderlichen Dosis, falls Ihr Kind ein Kinderheim besucht). Bitte lesen Sie vor Ihrer Einwilligung das beiliegende Merkblatt aufmerksam durch! Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen Ihrem Kind eine schöne Zeit!