Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

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Transkript:

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss ECO/426 Spezifische Maßnahmen für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten [COM(2016) 778 final - 2016/00384 (COD)] Berichterstatter: Pietro Vittorio BARBIERI ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 1/6 DE

Befassung Rat der Europäischen Union, 11/01/2017 Europäisches Parlament, 15/12/2016 Rechtsgrundlage Artikel 177 und 304 AEUV Zuständige Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt Annahme in der Fachgruppe 02/02/2017 Verabschiedung auf der Plenartagung 22/2/2017 Plenartagung Nr. 523 Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) 183/0/2 ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 2/6

1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 1.1 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) unterstützt den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 1 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten. 1.2 Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission, ergänzend zu den im Rahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbaren Mitteln den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Unterstützung von Mitgliedstaaten und Regionen heranzuziehen, die von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes betroffen sind. 1.3 Der EWSA stimmt der Einführung einer gesonderten Prioritätsachse für durch den EFRE im Rahmen eines operationellen Programms geförderte Wiederaufbauvorhaben zu, ohne die Notwendigkeit einer nationalen Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union. 1.4 Der EWSA billigt die Ausweitung der Förderfähigkeit dahingehend, dass Ausgaben für Vorhaben ab dem Datum förderfähig sind, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat, auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt. 1.5 Der EWSA befürwortet den Vorschlag, es Mitgliedstaaten, die durchgeführte Vorhaben bereits in einen vorherigen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen hatten, zu gestatten, die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag vorzunehmen. 1.6 Im Einklang mit seinen bereits in früheren Stellungnahmen vertretenen Standpunkten würdigt der EWSA die vorgenannten Bestrebungen der Kommission zur Vereinfachung und Beschleunigung der Hilfen, um schneller, wirksamer und von der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen auf Naturkatastrophen reagieren zu können. 1.7 Zugleich hält er es für notwendig, eine weitere Überprüfung des Fonds auf den Weg zu bringen, um den Anwendungsbereich des Fonds ohne Ausklammerung von Katastrophen aufgrund von Klimaveränderungen und Terroranschlägen genauer festzulegen und die nach Ansicht des EWSA zu hohen Schwellenwerte zu ändern. 1.8 Der EWSA vertritt die Auffassung, dass der Fonds ein wichtiges Zeugnis europäischer Solidarität ist und bei den Unionsbürgern bekannt gemacht werden muss. 2. Begründung der Stellungnahme und besondere Bemerkungen 2.1 Europa hat leidvolle Erfahrungen mit einer Reihe von Naturkatastrophen gemacht. Im Lauf der Jahre waren leider zahlreiche EU-Mitgliedstaaten in irgendeiner Form von schweren Katastrophen betroffen. 1 COM(2016) 778 final 2016/0384 (COD). ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 3/6

2.1.1 2002 wurde Mitteleuropa und in besonderem Maße Deutschland, Österreich, die Tschechische Republik und die Slowakei von schweren Überschwemmungen heimgesucht. Im selben Jahr entschloss sich die EU zur Einrichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, um auf große Naturkatastrophen reagieren zu können und von Katastrophen heimgesuchten Regionen Europas die europäische Solidarität auszudrücken. Seither wurde dieser Fonds zur Bewältigung vieler verschiedener Arten von Katastrophen genutzt, u. a. Überschwemmungen, Waldbrände, Erdbeben und Dürrekatastrophen 2. 2.2 Der EWSA hält es für eine geeignete Lösung, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 3 bei schweren Katastrophen zur Ergänzung des EU-Solidaritätsfonds zu nutzen. Den beiden Fonds liegen die selben ethischen Prinzipien als auch bestimmte programmspezifische Handlungskriterien zugrunde. Beide Fonds sind zum einen ein weiterer Beweis europäischer Solidarität, zum andern verfolgen die verschiedenen im Rahmen dieser Fonds üblicherweise finanzierten Maßnahmen dasselbe Ziel das Wirtschaftswachstum sowie eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung in den Regionen der EU zu fördern 4. 2.3 Der Ausschuss hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Rechtzeitigkeit der Hilfen wesentlich ist, damit sie wirksam sind und von der Öffentlichkeit angemessen wahrgenommen werden. Insbesondere hat sich der EWSA bereits zu dem zeitraubenden Verwaltungsaufwand der EUSF-Verfahren 5 sowie zu den übermäßig langen Fristen für die Auszahlung der Hilfen 6 geäußert. 2.4 Der EWSA bekräftigt seine früheren Vorschläge zur Funktionsweise des Fonds: definitive Klärung des Anwendungsbereichs des Fonds, um keine unbegründeten Erwartungen zu wecken und seine Instrumentalisierung für die politische Kommunikation zu verhindern; Neufestlegung des Schwellenwerts für die wirtschaftlichen Auswirkungen, ab dem das Ausmaß einer Katastrophe als groß genug einzustufen ist, damit der Fonds nur bei außergewöhnlichen Belastungen genutzt wird; weitere Verschlankung der Durchführungsverfahren und Verkürzung der Zeiträume für die Bereitstellung der Hilfen, um eine wirkliche Soforthilfe zu gewährleisten. 2.4.1 Darüber hinaus ist der EWSA über die steigende Zahl von Natur- und anderen Katastrophen besorgt und unterstreicht, dass die Präventionsmaßnahmen verstärkt werden müssen. 2 3 4 5 6 Die von der Kommission über den EU-Solidaritätsfonds gewährten Hilfen waren beispielsweise entscheidend, um die Naturkatastrophen in Bulgarien, Italien und Rumänien im Jahr 2014 zu bewältigen. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist einer der Strukturfonds der Europäischen Union. Er dient dem Ziel, das Entwicklungsgefälle zwischen den europäischen Regionen unter Berücksichtigung der natürlichen und demografischen Nachteile bestimmter Regionen zu verringern. Mit den Maßnahmen im Rahmen des EU-Solidaritätsfonds soll das Wirtschaftswachstum mithilfe der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand angekurbelt werden. Um die Erholung der Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Regionen zu fördern, wurde beschlossen, den Schwerpunkt auf ganz konkrete Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen zu legen, z. B. den Bau von Notunterkünften für die Bevölkerung und den Wiederaufbau der wichtigsten zerstörten Infrastrukturen. ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 52. ABl. C 170 vom 5.6 2014, S. 45. ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 4/6

2.5 Der EWSA billigt die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes 8 in Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, um eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für die Unterstützung im Rahmen des EFRE zu schaffen, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Vorhaben: von den Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes ausgewählt werden; im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen stehen; im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt werden. 2.6 Der EWSA billigt die Ausnahmeregelung, der zufolge abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig sind, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat. 3. Der Standpunkt des EWSA 3.1 Der EWSA vertritt die Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 und den nachfolgenden Änderungen betrachtet werden muss, da er diese ergänzt und ändert. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen in die in früheren EWSA-Stellungnahmen empfohlene Richtung, d. h. die Funktionsmechanismen des Fonds zu beschleunigen und zu vereinfachen. Einige Kritikpunkte müssen jedoch wieder aufgegriffen werden. 3.2 Der EWSA bekräftigt daher, dass die Verordnung eine besonders wichtige Maßnahme ist, da es sich um einen Beweis europäischer Solidarität handelt. Sie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, da sie die politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzt, und vorgesehen ist die Koordinierung mit verschiedenen anderen Maßnahmen der Europäischen Union, u. a. mit anderen Programmen im Rahmen den Strukturfonds und der Europäischen Investitionsbank (EIB). Nach Auffassung des EWSA müsste sie auch mit den Ausnahmen vom Stabilitätspakt abgestimmt werden, die für die von Natur- und anderen Katastrophen betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. 3.3 Die Verordnung sieht vor, dass es sich um Naturkatastrophen größeren Ausmaßes handelt, und soll nicht für die Mitgliedstaaten in Fällen von Katastrophen einstehen, in denen die geschätzten Schäden unter einem bestimmten Schwellenwert liegen der nach Ansicht des EWSA zu hoch ist und daher überdacht werden muss. 3.4 Zu den förderfähigen Vorhaben zählen Wohngebäude nur dann, wenn es um provisorische Notunterkünfte handelt. In diesem Fall müssen der Staat oder Versicherungen intervenieren. Die Existenz historischer Ortschaften hängt mitunter von Wirtschaftstätigkeiten ab, die dem Zweitwohnsitztourismus zuzuschreiben sind. Nach Ansicht des EWSA muss etwas gegen die Zweiteilung zwischen Wohngebäuden und Wirtschaftstätigkeiten unternommen werden. ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 5/6

3.5 Die Verordnung legt außerdem fest, dass es keine Überschneidungen mit anderen EU-Maßnahmen zur Bewältigung regionaler Notlagen aufgrund von Natur- und anderen Katastrophen geben darf. Eine der wichtigsten Anforderungen für den Zugang zu dem Fonds ist ein Plan mit Präventivmaßnahmen gegen die Gefahren von Naturkatastrophen. Der EWSA ist der Auffassung, dass die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten der Prävention nicht genügend Gewicht geben. 3.6 Die Verordnung sieht vor, dass Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen müssen. Dies gilt insbesondere für ein solides Finanzmanagement, transparente Ausschreibungsverfahren sowie den Umweltschutz und die Anpassung an den Klimawandel mit Investitionen in umweltverträgliche Infrastrukturmaßnahmen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung war noch keine Richtlinie speziell zur Barrierefreiheit 7 in Kraft. Da die Nachfrage nach barrierefreien Produkten und Dienstleistungen aufgrund der Bevölkerungsalterung in der EU 8 noch weiter gestiegen ist, muss die Barrierefreiheit nach Ansicht des EWSA bei Nothilfe- und Wiederaufbaumaßnahmen zu den wichtigsten Kriterien zählen. Brüssel, den 22. Februar 2017 Georges DASSIS Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 7 8 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, COM(2015) 615 final 2015/0278 (COD). Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2020 rund 120 Millionen Menschen in der Europäischen Union mehrfache und/oder leichte Behinderungen haben werden. Außerdem ist hervorzuheben, dass in den ländlichen Gemeinden und Bergdörfern, die in jüngster Zeit von Naturkatastrophen getroffen wurden, hauptsächlich ältere Menschen wohnen. ECO/426 EESC-2017-00042-00-00-AC-TRA (IT) 6/6