IM NAMEN DER REPUBLIK

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Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

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I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

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V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

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B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

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V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

LVwG-AM Oktober 2014

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 7.12.2016 405-4/526/25-2016 AA AB, AD AE; Übertretung gemäß StVO - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Scharfetter über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. AH AG, AK, AI AJ, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24.5.2016, Zahl 30406-369/46297-2015, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 20 Abs 2 StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und monierte die unterlassene Beischaffung der entscheidungsrelevanten Bedienungsanleitung sowie die mangelhafte Dokumentation des Abstandes zwischen Messgerät und gemessenem Fahrzeug.

2 Mit Schreiben vom 28.6.2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor (hg eingelangt am 30.6.2016). Am 18.10.2016 sowie am 6.12.2016 fanden am Landesverwaltungsgericht Salzburg öffentliche mündliche Verhandlungen statt. Aufgrund der zwischenzeitig vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (neben der Beischaffung der Bedienungsanleitung für das verfahrensgegenständliche Radargerät) eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (ON 20/ON 21) hielt der Beschwerdeführervertreter seinen Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers letztlich nicht mehr aufrecht. Auf Grund der Aktenlage steht folgender S a c h v e r h a l t fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 11.11.2015, 14:49 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (A), in Eben im Pongau, B 99, Höhe Str.-KM 17,200, Richtung: Altenmarkt, mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h. Die Messung der Geschwindigkeit, die ein Meldungsleger im aufmerksamen Messbetrieb durchführte, erfolgte mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type Multanova MU VR 6F mit der Identifikationsnummer 711, welches fest in einem Radarmesswagen eingebaut war. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 96 km/h gemessen und die in Betracht kommende Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen. Der gegenständliche Bereich liegt im Ortsgebiet. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g wird ausgeführt, dass die obigen Feststellungen aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage (Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 23.11.2015 samt Radarfoto, Lenkerauskunft des Beschwerdeführers als Fahrzeughalter, Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräts, Bedienungsanleitung) sowie aufgrund der gutachterliche Stellungnahme des SV Ing. AZ in ON 20 sowie ON 21 zu treffen waren. Die Lenkereigenschaft wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, im Verfahren rechtfertigte sich dieser im Wesentlichen damit, es blieben Zweifel, ob die Messung korrekt durchgeführt worden ist, weil nicht angegeben wurde, welcher Abstand zwischen dem Messgerät und dem gemessenen Fahrzeug eingehalten wurde. Dazu ist festzuhalten, dass bereits der Meldungsleger in mehrfachen Stellungnahmen darauf hingewiesen hat (15.1.2016, 16.3.2016 und 25.4.2016), dass keine konkrete Entfernung zwischen dem Messgerät und dem gemessenen Kraftfahrzeug eingehalten werden müsse; wenn bei der gegenständlichen Messung die falsche Reichweite am Messgerät eingestellt gewesen wäre, hätte dies eine Annullierung der Messung zur Folge gehabt. Dies wurde auch vom beigezogenen Sachverständigen bestätigt; auch sei anhand der Lichtbilder erkennbar, dass der Meldungsleger den Messwinkel von 22 mit einer Genauigkeit von +/- 1 eingehalten habe. Aufgrund dieses Beweisergebnisses hat der Beschwerdeführervertreter letztlich seinen Beweisantrag auf Einvernahme des Meldungslegers nicht mehr aufrecht gehalten. An-

3 haltspunkte für einen Messfehler, eine Reflexion des Messstrahles oder eine Fehlfunktion des Gerätes haben sich im Verfahren nicht im Geringsten ergeben. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgende r e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g: Gemäß 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO, BGBl Nr 159/1960 idf BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß 43 dieses Gesetzes eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Die in dieser Bestimmung festgelegte Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden (vgl zb OGH vom 15.3.1962, 11 Os 56/62, KJ 1962, 55). Der Sinn und Zweck dieser Regelung liegt zweifelsfrei darin, dass die Lenker von Fahrzeugen die Fahrgeschwindigkeit an die maßgebenden Umstände anpassen. Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist ua der Einsatz eines Verkehrsradargerätes der Type Multanova MU VR 6F. Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels des Gerätes dieses Typs mit der Identifikationsnummer 711 festgestellt. Unbestritten ist ein Gerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laut dem im Akt aufliegenden Eichschein Nr 711 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erfolgte die Eichung des Gerätes am 24.10.2014 und läuft die Nacheichfrist am 31.12.2017 ab. Das verwendete Messgerät war daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung nachweislich geeicht. Zur Frage der Handhabung des Messgerätes ist festzuhalten, dass der Meldungsleger laut ON 20 und ON 21 (Ausführung des SV) die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat und die Messung korrekt durchgeführt worden ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel bestehen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und korrekt durchgeführt worden ist und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Sohin erfolgte der Schuldspruch im Straferkenntnis der belangten Behörde zu Recht und war die dagegen eingebrachte Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Z u r S t r a f b e m e s s u n g: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35

4 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der verfahrensgegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wurde die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h und somit erheblich überschritten. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, die gemäß 20 Abs 2 StVO festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Diesem Schutzzweck wurde durch die beträchtliche Überschreitung der gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuwidergehandelt, weshalb die gegenständliche Übertretung einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als bedeutend einzustufen. Durch die erhebliche Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit massiv reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten wie in diesem Fall immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Als nachteilige Folge der Tat ist anzuführen, dass durch den stark vermehrten Schadstoffausstoß und die erhöhte Lärmbelästigung eine erhöhte Umweltbelastung entsteht (zb VwGH vom 15.11.1989, 89/03/0278). Andere nachteilige Folgen sind nicht hervorgekommen. 99 Abs 2e StVO sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe mit einem Strafrahmen von 150 bis 2180 vor. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend wurden die einschlägigen Vormerkungen gewertet. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe war angesichts der durchschnittlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer hat weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht) keinesfalls zu beanstanden und war die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch geboten, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen sowie ihn und die Allgemeinheit in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

5 Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.