Satzung für das Seniorenbüro AKTIV in Windeck vom 13. Januar 2001 in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 24. März 2018 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Seniorenbüro AKTIV in Windeck (2) Er hat seinen Sitz in Windeck (3) Es wird beim Amtsgericht Waldbröl die Eintragung ins Vereinsregister beantragt. Nach Eintragung führt der Verein den Namen Seniorenbüro AKTIV in Windeck e.v. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Das Seniorenbüro AKTIV in Windeck versteht sich als Informations-, Begegnungs-, Beratungs- und Vermittlungsstelle auf lokaler Ebene. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 2002 ( 51 ff. AO). (3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Seniorentreffen, Besuchsdienste (Alten-und Pflegeheime, Krankenhäuser, Hausbesuchsdienst), Seniorenreisen und -freizeiten, Seniorenausflüge, Bildungsveranstaltungen und Seniorenseminare, Begleitdienste von Senioren (Arzt-und Behördenbesuche, Einkäufe), Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen und Beratungsdienste. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt ( 2). (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von ei-
Satzung und Beitragsordnung für das Seniorenbüro AKTIV in Windeck Seite - 2 - nem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge. Hierzu wird von der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 6 Finanzen (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Verein finanziert sich durch öffentliche Mittel, Spenden und Gebühren sowie Mitgliedsbeiträgen. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzendem, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in, einem/einer Kassierer/in und mindestens drei Beisitzern / Beisitzerinnen. (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Kassierer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen sowie Arbeitsverträge abschließen und kündigen. Der Geschäftsführer kann zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. (5) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich und sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzenden/ Vorsitzende. Eine Einladungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen muss eingehalten werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Satzung und Beitragsordnung für das Seniorenbüro AKTIV in Windeck Seite - 3-9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.b. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, d) Mitgliedsbeiträge (s. 5), e) Satzungsänderungen, f) Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 10 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in, dem/der Protokollführer/in und dem Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.
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Satzung und Beitragsordnung für das Seniorenbüro AKTIV in Windeck Seite - 5-12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor rechtzeitig in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Windeck, 23. Februar 2008
Satzung und Beitragsordnung für das Seniorenbüro AKTIV in Windeck Seite - 6 - Beitragsordnung des Seniorenbüro AKTIV in Windeck e.v. Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.03.2011 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags Die Höhe des Mitgliedsbeitrags nach 5 der Satzung beträgt vom 1. Januar 2012 an monatlich 2,00 uro je Mitglied. In Härtefällen kann der Beitrag auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, darüber entscheidet der Vorstand. 2 Zahlungsweise Zur Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand ist der Mitgliedsbeitrag jeweils für ein Kalenderjahr im voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. Der Beitrag soll nach Möglichkeit per Lastschrift-verfahren eingezogen werden. 3 Erstattungen Beim Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds wird der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag nicht erstattet. 4 Beitragsrückstände Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. 5 Geltungsdauer Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschließt. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. März 2011) Bankverbindung: Konto-Nr. 36 222 000 Westerwald Bank eg (BLZ.: 573 918 00) IBAN: DE 43 5739 1800 0036 2220 00 BIC: GENO DE 51 WW1 Az.: 21-190311