Tageseinrichtungen für Kinder. Betreuungsvertrag

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Transkript:

Tageseinrichtungen für Kinder Betreuungsvertrag

Gliederung des Betreuungsvertrages Präambel 1. Aufnahme von Kindern 1.1 Anmeldeverfahren 1.2 Aufnahmeverfahren 2. Öffnungs- und Schließzeiten, Feriendienste 3. Kostenbeteiligung der Eltern (Beiträge) 4. Gesetzliche Unfallversicherung 5. Aufsichtspflicht 6. Haftung 7. Erkrankung eines Kindes 8. Kündigung durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten 9. Kündigung durch den Träger 10. Zusammenarbeit mit den Eltern 11. Hausrecht Einverständniserklärung Seite 2 von 12

Präambel Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (SGB VIII, KJHG 1 Abs.1). Demokratie, Freiheit, Verantwortung, Toleranz und Solidarität sind die Grundwerte der Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder bei der AWO Soziale Dienste ggmbh, die in der gemeinsamen Tagesgestaltung gelebt werden (vgl. Grundsatzprogramm der AWO und Leitbild). Für die AWO sind Tageseinrichtungen für Kinder eigenständige Bildungsangebote zur Bereicherung der kindlichen Entwicklung und des Lebens der Kinder und ihrer Leitbilder. Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen die Bedürfnisse der Kinder und deren Familien. Die Konzeption der Tageseinrichtungen für Kinder beschreibt die Umsetzung der Ziele in die pädagogische Praxis. Seite 3 von 12

1. Aufnahme von Kindern 1.1 Anmeldeverfahren 1.1.1 Der Anmeldezeitraum liegt in der Regel im Januar eines Jahres und wird über die Senatorin für Kinder und Bildung in der örtlichen Presse und/oder durch geeignete Aushänge, Anschreiben bekannt gegeben. 1.1.2 Die Anmeldung gilt grundsätzlich und verbindlich für das ganze Kindergarten- und Hortjahr vom 01. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Auf Antrag können Kinder auch während des Kindergarten- und Hortjahres aufgenommen werden. 1.1.3 Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des Kindes und zu den Eltern/Personensorgeberechtigten zu geben (vgl. 62 KJHG). Zu diesem Zweck wird bei der Anmeldung ein Aufnahmeantrag ausgefüllt. 1.1.4 Alle Angaben der Eltern/Personensorgeberechtigten werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen erfasst und vertraulich behandelt. 1.1.5 Der Betreuungsvertrag wird im Rahmen des Platzzusageverfahrens ausgehändigt. Seite 4 von 12

1.2 Aufnahmeverfahren 1.2.1 Vor der Aufnahme wird mit den Eltern/Personensorgeberechtigten unter Berücksichtigung des BremKTG (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz) und des BremAOG (Aufnahmeortsgesetz-Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen) ein Betreuungsvertrag geschlossen. 1.2.2 Wir nehmen grundsätzlich Kinder im Alter von 8 Wochen bis zum Ende der Grundschulzeit aller Nationalitäten und Religionen auf. Der Betreuungsvertrag ist Bestandteil der Zusage. Dessen Erhalt und Kenntnisnahme ist von den Eltern/ Personensorgeberechtigten zu bestätigen. 1.2.3 Die Aufnahme in die Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, erfolgt die Auswahl nach den im BremAOG ( 5; 6) genannten allgemeinen Aufnahmekriterien. 1.2.4 Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und teilt dies den Eltern/Personensorgeberechtigten schriftlich mit (Zusage). Die Zusage ist innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen zu bestätigen. Ansonsten wird der Platz anderweitig vergeben. 1.2.5 Kinder, deren Eltern/ Personensorgeberechtigte sich in einer besonderen Notlage befinden (z. B. Krankheit), können als Gastkinder vorübergehend Seite 5 von 12

aufgenommen werden, soweit Freiplätze vorhanden sind bzw. eine Überbelegung zulässig ist. 1.2.6 Die direkte Aufnahme der Kinder richtet sich nach dem Einrichtungskonzept und erfolgt jeweils nach den Sommerferien des Landes Bremen. Sollte das angemeldete Kind ohne Mitteilung die Einrichtung über den Zeitraum von mehr als 14 Tagen nicht besuchen, kann der Platz anderweitig vergeben werden. 1.2.7 Die Kinder sind pünktlich, entsprechend der zugesagten Betreuungsdauer, abzuholen, da im anderen Fall keine pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden können. 2. Öffnungs- und Schließzeiten, Feriendienste 2.1 Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder sind montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr. Früh- und Spätdienste werden angeboten. 2.2 In den bremischen Schulferien ist die Einrichtung für einen rechtzeitig (in der Regel zu Jahresbeginn) bekannt gegebenen Zeitraum (20 Tage im Kalenderjahr) ganz geschlossen. Durch die Schließung an diesen Tagen entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kostenbeteiligung nicht. 2.3 In den restlichen Ferienzeiten wird ein Feriendienst für die Kinder angeboten. Für den Feriendienst ist aus planungstechnischen Gründen eine vorherige Anmeldung erforderlich, die in der von der Einrichtung mitgeteilten Frist Seite 6 von 12

vor Beginn des Feriendienstes in schriftlicher Form vorgelegt werden muss. 2.4 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Einrichtung aus anderen Gründen vorübergehend geschlossen werden muss. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch in diesem Fall fort, es sei denn, dass die Schließung willkürlich erfolgt oder mindestens grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 3. Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten (Beiträge) 3.1 Die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen verpflichtet die Eltern/Personensorgenberechtigten zur Beteiligung an den Kosten eines Platzes und regelt die Höhe des jeweiligen Beitrages. 3.2 Beitragszeitraum ist das Kindergarten- und Hortjahr. Dies entspricht dem Schuljahr (1.August bis 31.Juli des folgenden Jahres). Unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder sind Beiträge für das gesamte Kindergarten- und Hortjahr zu entrichten. Dieser Jahresbeitrag teilt sich in zwölf monatliche Raten auf, unabhängig von Ferienzeiten- und in Anspruch genommenen Ferienbetreuungen, sowie Erkrankungen des Kindes. Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig. 4. Gesetzliche Unfallversicherung Für den Besuch des Kindes in den Tageseinrichtungen für Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung durch die Unfallkasse Bremen. Diese gilt auch Seite 7 von 12

für den direkten Weg zwischen Einrichtung und Wohnstätte des Kindes sowie bei Veranstaltungen der Einrichtung. Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus. In diesem Falle besteht eine sofortige Mitteilungspflicht an die Einrichtungsleitung. 5. Aufsichtspflicht Im Auftrag des Trägers übernehmen die pädagogischen Fachkräfte für die Dauer des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung und bei Veranstaltungen ohne Beteiligung der Eltern die Aufsichtspflicht. Bei Kindern im Alter von acht Wochen bis zum Schuleintritt beginnt die Aufsichtspflicht durch die Übergabe des Kindes an eine pädagogische Fachkraft der Einrichtung durch die Eltern/Personensorgeberechtigten bzw. eine von ihnen schriftlich autorisierte Person und endet mit der Übergabe des Kindes durch eine pädagogische Fachkraft an die Eltern/Personensorgeberechtigten bzw. eine von ihnen schriftlich autorisierte Person. Bei Schulkindern können abweichend entwicklungsentsprechende Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und den Eltern/ Personensorgeberechtigten getroffen werden. Diese können den Weg von und zur Schule einschließen. 6. Haftung Für den Verlust, die Verwechslung und die Beschädigung von Garderobe, Spielmaterial und sonstigen Wertgegenständen der Kinder wird keine Haftung übernommen. 7. Erkrankung eines Kindes 7.1 Erkrankte Kinder gehören nicht in die Tageseinrichtung für Kinder. Seite 8 von 12

Erkrankungen des Kindes, insbesondere ansteckende Krankheiten, müssen umgehend der Einrichtung bekannt gegeben werden. Nach ansteckenden Krankheiten kann die Einrichtungsleitung ein ärztliches Attest nach Abschnitt 6, 33-36 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) anfordern. 7.2 Personen, die an einer übertragbaren, ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nicht betreten (Infektionsschutzgesetz Abschnitt 6, 33-36). 7.3 Eine Medikamentengabe der pädagogischen Fachkräfte an Kinder ist nicht vorgesehen und nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Der behandelnde Arzt muss dafür die Medikation auf dem entsprechenden Formular auflisten. Das Betreuungspersonal ist zur Medikamentengabe nicht verpflichtet. 8. Kündigung durch die Eltern/Personensorgeberechtigten 8.1 Die Eltern/Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 31.07., dem Schluss des Kindergartenund Hortjahres, kündigen. 8.2 Eine Kündigung während des Kindergarten- und Hortjahres ist nur aus wichtigem Grund (z. B. Wohnortwechsel) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zulässig. 8.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Seite 9 von 12

9. Kündigung durch den Träger 9.1 Der Träger kann den Betreuungsvertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 31.07., dem Schluss des Kindergarten-und Hortjahres, kündigen. 9.2 Bei wiederholten Verstößen gegen den Betreuungsvertrag kann der Träger den Betreuungsplatz ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 9.3 Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt auch dann, wenn die Eltern/Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. 9.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 10. Zusammenarbeit mit den Eltern/Personensorgeberechtigten Eine wirkungsvolle Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder hängt entscheidend von der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Eltern/Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften ab. Die Mitwirkung der Eltern/Personensorgeberechtigten wird über die Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien der Stadtgemeinde Bremen geregelt. Seite 10 von 12

11. Hausrecht Das Hausrecht in den Tageseinrichtungen für Kinder steht der Einrichtungs- Leitung/dem Träger zu. AWO Soziale Dienste ggmbh Seite 11 von 12

Einverständniserklärung Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt des Betreuungsvertrages und erkläre mich mit dem Inhalt einverstanden. Absender: Name Eltern/Personensorgeberechtigte/r Name des Kindes Straße Ort Ort, Datum Unterschrift Eltern/ Personensorgeberechtigte/r * Dieses Formular ist bei der Einrichtungsleitung ausgefüllt abzugeben Seite 12 von 12