Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen Voraussetzungen Ausländischen Staatsangehörigen kann das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie gemäss Art. 14 und 15 Bundgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts und 12 bis 14 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes Wohnsitz seit mindestens 12 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben (dabei wird die Zeit zwischen dem 10. und 20. Altersjahr doppelt gezählt) in den letzten 5 Jahren während mindestens 3 Jahren in der Gemeinde Weggis Wohnsitz haben, wobei 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchseinreichung ununterbrochen. Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt der eine die Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt. Diese Fristen gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist. Eine verheiratete Person kann für sich allein ein Gesuch stellen. Sie muss jedoch die vollen Wohnsitzfristen erfüllen, selbst dann, wenn der Ehepartner bereits das Schweizer Bürgerrecht besitzt, es aber erst nach der Eheschliessung erworben hat. Für eingetragene Partner Schweizer Bürger genügt ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, wovon 1 Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger leben. Einbezug minderjähriger Kinder Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlichen Sorge stehen. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile. Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Über 16-jährige Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse und Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen Die Eingliederung in die örtlichen und schweizerischen Verhältnisse setzen Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung und somit Sprachkenntnisse in Deutsch voraus. Der Lebensmittelpunkt muss die Schweiz bilden. G:\Allgemeine Verwaltung\Einbürgerungen\Vorlagen\Formulare_Merkblätter\Merkblätter ausländische Staatsangehörgie\Merkblatt Einbürgerung_2014.doc 1
Vertraut sein mit den schweizerischen und örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen bedeutet, dass diese akzeptiert werden und sich der Gesuchsteller entsprechend anpasst. Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden Der Gesuchsteller beachtet die schweizerische Rechtsordnung und geniesst einen guten Ruf, d.h. es dürfen weder Eintragungen im Strafregister vorhanden noch polizeiliche Vorgänge vermerkt sein. Es dürfen keine Betreibungen laufen und die Steuern müssen bezahlt sein. Bei laufenden Strafuntersuchungen wird auf das Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten. Der Gesuchsteller darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden und hat Kenntnisse über unsere Demokratie. Der Gesuchsteller akzeptiert die Rechtsgleichheit, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau. Deutschkenntnisse Obligatorische Einstufung der Kommunikationskompetenz Ausländerinnen und Ausländer, welche die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches beabsichtigen, haben die Einstufung ihrer Kommunikationskompetenz in der deutschen Sprache nachzuweisen mit: einem Deutschzertifikat (mindestens Niveau A2) oder einem Einstufungstest / Einschätzungstest einer Sprachschule (mit deren Bestätigung), dass die Deutschkenntnisse mindestens dem Niveau A2 entsprechen. Der Nachweis der Deutschkenntnisse ist obligatorisch! Von dieser Verpflichtung sind Ausländerinnen und Ausländer befreit, deren Muttersprache Deutsch ist oder welche: die ganze Volksschule in der deutschen Schweiz besucht haben; fünf Jahre der Volksschule in der deutschen Schweiz besucht und anschliessend eine mindestens 2-jährige Ausbildung absolviert haben. Gesuchsformular Das Formular "Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts" wird am Schalter der Gemeindeverwaltung persönlich an die gesuchstellende Person abgegeben. Hinweis: Das Doppelbürgerrecht ist in der Schweiz ohne Einschränkung erlaubt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Recht des Herkunftsstaates den automatischen Bürgerrechtsverlust beim freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vorsieht. Wer Auskunft über den Verlust oder die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in der Schweiz wünscht, kann sich mit den zuständigen Behörden der einzelnen Staaten in Verbindung setzen (in der Schweiz mit den entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen). G:\Allgemeine Verwaltung\Einbürgerungen\Vorlagen\Formulare_Merkblätter\Merkblätter ausländische Staatsangehörgie\Merkblatt Einbürgerung_2014.doc 2
Gesuchsunterlagen Dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen: Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person (bewirbt sich nur die Ehefrau bzw. nur der Ehemann, so ist die Geburtsurkunde des Partners/der Partnerin auch dann beizulegen) wenn verheiratet, Heiratsurkunde wenn geschieden, Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung wenn verwitwet, Todesschein (des bereits verstorbenen Ehepartners) Wohnsitzbestätigungen für jede gesuchstellende Person (es ist die Wohnsitzdauer in der Schweiz von 12 Jahren zu belegen. Die Bestätigungen sind bei den jeweiligen Wohngemeinden erhältlich). Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person ab 18 Jahre (zu bestellen unter www.strafregister.admin.ch oder bei der Poststelle Weggis). Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person ab 18 Jahre (erhältlich beim Betreibungsamt Weggis, 6353 Weggis, Tel: 041 392 15 70) Passkopie (gültiger Pass) für jede gesuchstellende Person Kopie Ausländerausweis (gültiger Ausweis) für jede gesuchstellende Person. Ausführlicher und tabellarischer Lebenslauf für jede gesuchstellende Person. Zwischenzeugnis für jede erwerbstätige gesuchstellende Person. Deutschkenntnisse (Nachweis mind. Niveau A2) Wichtig: - Alle Dokumente sind im Original beizulegen. - Dokumente, welche nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, müssen mit einer beglaubigten Übersetzung (Deutsch) versehen sein. - Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung dürfen sämtliche Dokumente nicht älter als 6 Monate sein. Gesuchseinreichung und Ansprechspersonen Das Einbürgerungsgesuch ist mit sämtlichen Unterlagen (inkl. Nachweis der Deutschkenntnisse Niveau A2) bis spätestens 30. September an folgende Adresse einzureichen: Gemeindekanzlei Weggis, Frau Franziska Brechbühl, Parkstrasse 1, 6353 Weggis Ansprechspersonen Franziska Brechbühl Telefon 041 392 15 15 E-Mail: franziska.brechbuehl@weggis.lu.ch Rebecca Husistein Telefon 041 392 15 15 E-Mail: rebecca.husistein@weggis.lu.ch Hinweis: Die Behandlung des Einbürgerungsgesuches kann erst erfolgen, wenn das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular und sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen! G:\Allgemeine Verwaltung\Einbürgerungen\Vorlagen\Formulare_Merkblätter\Merkblätter ausländische Staatsangehörgie\Merkblatt Einbürgerung_2014.doc 3
Einbürgerungsverfahren Was geschieht nach Einreichung des Gesuches? 1. Prüfung des Gesuches Die Gemeindekanzlei prüft das Gesuch auf Vollständigkeit, Beilagen und Wohnsitzerfordernisse. 2. Erhebungsbericht Die Gemeindekanzlei fordert bei folgenden Amtsstellen einen Erhebungsbericht ein: - Amt für Migration - Kantonspolizei - Lehrpersonen, bei schulpflichtigen Kindern - Steueramt 3. Abgabe Unterlagen an Gesuchsteller Die Gesuchstellenden wird anfangs Oktober die Broschüre "Das Schweizer Bürgerrecht" mit dem Beiblatt Der Kanton Luzern sowie das Facts & Figures und ein Auszug aus der Homepage über den Gemeinderat zugestellt. Diese Unterlagen dienen als Grundlage zur Fragestellung am Hauptgespräch mit der Bürgerrechtskommission. 4. Gespräch mit einer Delegation der Bürgerrechtskommission Bei einem ersten Termin werden die Gesuchstellenden zum persönlichen Gespräch mit einer Delegation der Bürgerrechtskommission eingeladen. Dieses Gespräch wird in deutscher Sprache geführt. Anlässlich dieses Gespräches macht sich die Kommission ein Bild über die Integration und die sprachlichen Fähigkeiten und erstellt den Einbürgerungsbericht zuhanden der Bürgerrechtskommission. Aufgrund der Ergebnisse dieses Gespräches entscheidet die Kommission, ob der Gesuchsteller zum Hauptgespräch eingeladen wird. 5. Referenzen Zusätzlich zu den eingereichten Unterlagen werden Referenzen bei Arbeitgeber und/oder bei den im Gesuch aufgeführten Kontaktpersonen eingeholt. 6. Erste Publikation Ende Jahr werden alle gesuchstellenden Personen mit Foto und einer kurzen Beschreibung in der Wochenzeitung und auf der Homepage der Gemeinde Weggis veröffentlicht. Die Bevölkerung hat Gelegenheit, sich zu den Gesuchen zu äussern. 7. Bürgerrechtskommission/Hauptgespräch Das Hauptgespräch findet mit allen Mitgliedern der Bürgerrechtskommission statt. Das Gespräch wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Der Gesuchsteller hat an diesem Gespräch Fragen aus der Broschüre "Das Schweizer Bürgerrecht und dem Beiblatt Der Kanton Luzern sowie Fragen zur Gemeinde Weggis (Homepage) zu beantworten. Die Bürgerrechtskommission Weggis stellt anschliessend dem Gemeinderat Antrag. 8. Zweite Publikation Vor der Gemeindeversammlung werden alle Personen - über deren Einbürgerungsgesuch an der Gemeindeversammlung entschieden wird - mit einer ausführlichen Beschreibung in der Rechnungsbotschaft und auf der Homepage sowie in der Wochenzeitung veröffentlicht. In der Rechnungsbotschaft sowie auf der Homepage wird zusätzlich ein Foto der Personen publiziert. 8. Gemeindeversammlung Die Personen, über deren Einbürgerungsgesuch an der Gemeindeversammlung entschieden wird, werden zur Gemeindeversammlung (in der Regel findet diese anfangs Mai statt) eingeladen. Während der Beratung und Abstimmung über die Einbürgerungsgesuche müssen sie den Raum bzw. die Halle vorübergehend verlassen. G:\Allgemeine Verwaltung\Einbürgerungen\Vorlagen\Formulare_Merkblätter\Merkblätter ausländische Staatsangehörgie\Merkblatt Einbürgerung_2014.doc 4
9. Weiteres Vorgehen Wird das Bürgerrecht von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung zugesichert, werden anschliessend sämtliche Unterlagen an das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern weitergeleitet. Dieses holt beim Bundesamt für Migration die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein. Sobald die Einbürgerungsbewilligung vorliegt, erteilt das Jusitz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht. Das zugesicherte Gemeindebürgerrecht wird erst mit dem Einbürgerungsentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtskräftig. Die Eingebürgerten erhalten eine Einbürgerungsurkunde. Mit Datum des Entscheides des Justizund Sicherheitsdepartementes ist man Schweizer Bürger und somit kann der Schweizer-Pass und/oder die Identitätskarte beim kantonalen Passbüro beantragt werden. Gebühren (Beschluss des Gemeinderates Weggis vom 6. Februar 2013) Gestützt auf 33 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Luzern, 21 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern und die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden im Kanton Luzern erhebt die Gemeinde Weggis folgende Gebühren für ihre Verrichtungen im Rahmen der Einbürgerungsverfahren von ausländischen Staatsangehörigen in der Gemeinde Weggis: Einzelperson unter 18 Jahren Fr. 900.- Einzelperson über 18 Jahren Fr. 1'400.- Ehepaare Fr. 1'800.- Familien Fr. 1'800.- Die vorerwähnten Gebühren beinhalten sämtliche Verrichtungen des Gemeinderates, der Bürgerrechtskommission und der Verwaltung. Kostenvorschuss Gestützt auf 195 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern werden von der Gemeinde bei Eröffnung des Einbürgerungsverfahrens folgende Kostenvorschüsse in Rechnung gestellt, welche nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens mit den vorerwähnten Gebühren verrechnet werden: Ehepaare, Familien, Einzelpersonen über 18 Jahren Fr. 900.- Einzelpersonen unter 18 Jahren Fr. 400.- Bei einem negativen Entscheid zu einem Einbürgerungsgesuch oder dem Abbruch des Einbürgerungsverfahrens werden die angefallenen Verfahrenskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gebühren treten rückwirkend auf den 01. Januar 2013 in Kraft. G:\Allgemeine Verwaltung\Einbürgerungen\Vorlagen\Formulare_Merkblätter\Merkblätter ausländische Staatsangehörgie\Merkblatt Einbürgerung_2014.doc 5