Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich

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1 Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Merkblatt selbstständige Berufsausübung Pflegefachperson Version vom Juni 2011 Gesundheitsdirektion Kanton Zürich Kantonsärztlicher Dienst Obstgartenstrasse Zürich Telefon Allgemeines Sie benötigen eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wenn Sie als Pflegefachperson fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt tätig sein wollen. Eine Berufsausübungsbewilligung ist auch erforderlich, wenn Sie zwar im Namen und auf Rechnung einer andern Pflegefachperson mit Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson, jedoch fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten ( 10 Abs. 2 GesG). Die Rechtsgrundlagen zur selbstständigen Berufsausübung befinden sich in den 3 ff. des Gesundheitsgesetzes (GesG / LS 810.1) und in der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (numedbv / LS ). Beide Erlasse finden Sie unter in der kantonalen Gesetzessammlung. Die Bewilligungspflicht für Pflegefachpersonen wurde mit Inkraftsetzung der neuen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe am 1. März 2011 eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt durften Pflegefachpersonen ohne formelle Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion selbstständig tätig sein, sofern sie über das erforderliche Diplom verfügten. Weitere wichtige Informationen zur selbstständigen Berufsausübung finden Sie im «Leitfaden über die selbstständige Berufsausübung von nichtuniversitären Medizinalberufen» auf unserer Internetseite Wir bitten Sie, die Unterlagen und die rechtlichen Bestimmungen vor Gesuchseinreichung gründlich zu studieren. Für Auskünfte können Sie sich gerne an die oben erwähnte Stelle wenden. Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen und Tätigkeitsbereich Die fachlichen Bewilligungsvoraussetzungen werden in 27 numedbv festgelegt: Erforderlich ist ein eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule (Bachelor), ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Berufsdiplom, welches zur Führung des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF/ dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt (Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II, allgemeine Krankenpflege AKP, Kinder- / Wöchnerinnen- und Säuglingspflege KWS, integrierte Krankenpflege IKP, Psychiatrische Krankenpflege PsyKP oder Gemeindekrankenpflege GKP, Gesundheits- und Krankpflege Niveau l nach erfolgten kompensatorischen Massnahmen), oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom als Pflegefachperson. Zusätzlich hat die

2 2/5 gesuchstellende Person zwei Jahre praktische Berufstätigkeit unter der fachlichen Verantwortung einer Pflegefachperson nachzuweisen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt. Tätigkeiten zu einem reduzierten Pensum werden anteilsmässig angerechnet ( 4 numedbv). Der bewilligungspflichtige Tätigkeitsbereich umfasst gemäss 28 numedbv das Erbringen von pflegerischen Leistungen auf ärztliche Verordnung hin. Der Begriff der pflegerischen Leistung beinhaltet die in Art. 7 Abs. 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR ) umschriebenen, vom Leistungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung umfassten Massnahmen. Es handelt sich um Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, jedoch auch der Abklärung und Beratung sowie um Massnahmen der Grundpflege. Massnahmen der Grundpflege können im Unterschied zu den übrigen Pflegeleistungen auch ohne ärztliche Verordnung erbracht werden. Allerdings fehlt in diesem Fall eine Grundvoraussetzung zur Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung, worüber die Patientinnen und Patienten aufzuklären sind. Gesuchseinreichung Bitte reichen Sie das Gesuch nicht früher als drei Monate vor dem vorgesehenen Termin der Tätigkeitsaufnahme bei der oben aufgeführten Stelle ein. Die Formulare «Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung» und «Bisherige berufliche Tätigkeit» sind vollständig ausgefüllt mit den im Gesuchsformular aufgeführten Beilagen einzureichen. Bei unvollständig ausgefüllten Formularen oder unvollständigen Beilagen behalten wir uns vor, Ihnen das Gesuch zurückzusenden. Wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht sind, dauert die Gesuchsbearbeitung in der Regel höchstens einen Monat. Beilagen zum Gesuch Bitte beachten Sie, dass alle nicht in Englisch, Französisch oder Italienisch abgefassten Dokumente von einer anerkannten Stelle ins Deutsche übersetzt sein müssen. Berufsdiplom und Anerkennungsausweis SRK Das Berufsdiplom und ein allfälliger Anerkennungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) sind in amtlich beglaubigter Fotokopie dem Gesuch beizulegen. Die Dokumente können bei einem Notariat oder Ihrer Wohnortgemeinde beglaubigt werden. Arbeitszeugnisse Die Arbeitszeugnisse Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sind als Fotokopien dem Gesuch beizulegen. Wenn Sie die berufliche Praxis ausserhalb eines Spitals absolviert haben, benötigen wir eine Kopie der Berufsausübungsbewilligung oder ein Kurzcurriculum der Person, welche die fachliche Aufsichtspflicht über diese Stelle innehatte.

3 3/5 Handlungsfähigkeitszeugnis und Strafregisterauszug Zur Bearbeitung Ihres Gesuchs benötigen wir ein Handlungsfähigkeitszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister. Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann bei Ihrer Wohnortgemeinde, der Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz ( bezogen werden. Beide Dokumente sind im Original einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein. Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons oder Staates Sofern Sie in einem anderen Kanton oder Staat über eine gültige Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Pflege verfügen, bitten wir Sie um Zustellung einer aktuellen schriftlichen Erklärung (im Original) der zuständigen Gesundheitsbehörde, wonach Sie im Besitz einer heute gültigen und uneingeschränkten Berufsausübungsbewilligung sind und in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nichts gegen Sie vorliegt (Unbedenklichkeitserklärung). Legen Sie zudem eine Kopie Ihrer Berufsausübungsbewilligung bei. Auf das Einreichen des Strafregisterauszugs und Handlungsfähigkeitszeugnisses kann in diesem Fall verzichtet werden, das Berufsdiplom und ein allfälliger Anerkennungsausweis des SRK müssen nur in einfacher Kopie eingereicht werden. Möchten Sie als 90-Tage-Dienstleister ( 9 GesG, s. Leitfaden) im Kanton Zürich tätig sein, müssen Sie dies mit dem entsprechenden Formular der zuständigen Stelle melden. Die Meldung muss jährlich erneuert werden. Der erstmaligen Meldung sind das Berufsdiplom, ein allfälliger Anerkennungsausweis des SRK (beglaubigte Kopien), die Berufsausübungsbewilligung des Herkunftslandes oder -kantons und eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung bzw. Certificate of Good Standing (im Original) beizulegen Befristung und Gebühren Die Berufsausübungsbewilligung wird jeweils für zehn Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erteilt. Sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind, wird die Bewilligung auf schriftliches Gesuch hin um zehn Jahre verlängert. Ab Vollendung des 70. Altersjahres wird die Bewilligung jeweils um drei Jahre verlängert, sofern durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt wird, dass Ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung ermöglicht. Die Gebühr für die erstmalige Erteilung der Bewilligung beträgt 800 Franken, diejenige für die Verlängerung 200 Franken ( 34 lit. a und b numedbv). Waren Sie bereits in einem andern Kanton selbstständig als Pflegefachperson tätig und wird die Bewilligung gestützt auf das Binnenmarktgesetz erteilt, werden keine Gebühren für die Ersterteilung erhoben. Vertretung Dauert eine Vertretung länger als 14 Wochen innerhalb eines Jahres, ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich ( 8 Abs. 1 GesG). Die Gebühr für Vertretungen beträgt 80 Franken ( 34 lit. c numedbv). Gesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular und den dort aufgeführten erforderlichen Beilagen bei der oben genannten Stelle einzureichen.

4 4/5 Spitex-Institution Werden die pflegerischen Leistungen nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbracht, ist eine Betriebsbewilligung für eine Spitex-Institution erforderlich ( 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c GesG). Die leitende Person des Pflegebereichs einer Spitex-Institution muss über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson verfügen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt zur Betriebsbewilligung für Spitex-Institutionen auf unserer Internetseite. Übergangsbestimmung ( 36 Abs. 2 numedbv) Sofern Sie zum Zeitpunkt der Einführung der Bewilligungspflicht für selbstständig tätige Pflegefachpersonen am 1. März 2011 diese Tätigkeit im Kanton Zürich bereits ausgeübt haben und über das in 27 lit. a numedbv geforderte Berufsdiplom (eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule, vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom, welches zur Führung des Titels «dipl. Pflegefachfrau HF/ dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt, oder ein entsprechendes eidgenössisch anerkanntes ausländisches Diplom in Pflege) verfügen, dürfen Sie diese Tätigkeit weiter ausüben. Sie müssen jedoch bis Ende Februar 2012 bei der Gesundheitsdirektion das Gesuch um Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einreichen. Wir bitten Sie, zusätzlich zu den oben aufgeführten Gesuchsbeilagen die Kopie der Zulassung der Santésuisse einzureichen. Waren Sie bereits bisher tätig und verfügen sie über ein Pflegediplom Niveau l dürfen Sie ebenfalls weiter tätig sein. Sie müssen sich jedoch bis spätestens Ende Februar 2014 über die in 27 lit. a numedbv geforderte Ausbildungsvoraussetzungen ausweisen. Die fehlende Qualifikation kann durch die vom SRK geregelten und bis Ende 2011 angebotenen kompensatorischen Massnahmen oder - nach diesem Zeitpunkt - durch die Absolvierung der im neuen Rahmenlehrplan vorgeschriebenen Ausbildungselemente an einer Höheren Fachschule erworben worden sein. Der zusätzliche Nachweis der zweijährigen unselbstständigen praktischen Tätigkeit nach 27 lit. b numedbv ist für Personen, die bereits vor dem 1. März 2011 im Kanton Zürich selbstständig tätig waren, nicht erforderlich. Weitere Hinweise Die Aufnahme der selbstständigen Berufsausübung ist erst nach Erhalt der Bewilligung gestattet. Zudem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit der kantonalen Berufsausübungsbewilligung nicht automatisch als Leistungserbringer zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Für diese Zulassung ist die Santésuisse zuständig (sasis AG, c/o santésuisse, Ressort ZSR, zsr@sasis.ch). Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung der Gesundheitsdirektion verschafft keinen Anspruch auf Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligungen betreffend Aufenthalt und

5 5/5 Erwerbstätigkeit und ersetzt diese nicht. Die ausländerrechtlichen Bewilligungen sind deshalb separat bei den hierfür zuständigen Stellen einzuholen (Migrationsamt, oder Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,

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