Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee

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Transkript:

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee 9535 Schiefling am Wörthersee Austria Pyramidenkogelstraße 150 Telefon 0 42 74/22 75 Telefax 0 42 74/51 5 13 E-Mail: schiefling@ktn.gde.at http://www.schiefling.gv.at UID-Nummer: ATU 38 166 104 Verordnung des Gemeinderates vom 30.08.2017, Zahl: 240-35/2017 mit der die Kinderbildungsund -betreuungsordnung für die altersübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee mit Standort 10.-Oktober-Platz 2 erlassen wird Gemäß 14 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (K-KBBG) LGBl. Nr. 13/2011 in der Fassung vom LGBl. 3/2017, wird verordnet: I. Aufgabe 1. Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, auf die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation einzugehen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und erprobten Methoden, insbesondere der Kleinkindpädagogik, zu fördern, wobei der sozialen Integration von Kindern mit Behinderung sowie dem interkulturellen Lernen eine zentrale Bedeutung zukommt. Kinderbetreuungseinrichtungen haben jedem einzelnen Kind vielfältige und der Entwicklung angemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten zu bieten. 2. Allgemeine Kindergärten haben die Kinder auf den Schuleintritt vorzubereiten, wobei jeder Leistungsdruck und jeder schulartige Unterricht auszuschließen ist. In eine Kinderbetreuungseinrichtung, die kein heilpädagogischer Kindergarten oder heilpädagogischer Hort ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die in Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und wenn zu erwarten ist, dass in Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist. Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden. Seite 1 von 7

II. Aufnahme 1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze und regionaler Zuständigkeit. Der Kindergartenerhalter hat bei der Zuweisung auf die Bestimmungen des 22 (Versorgungsauftrag/Besuchsverpflichtung) zu achten. Desweiteren kann dieser Zuteilungskriterien (siehe Anmeldeformular) festlegen (wie Berufstätigkeit, Geschwisterkind etc.). 2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind: a) das vollendete 3. Lebensjahr; b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes; c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten; d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung; e) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse (Allergiepass); f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten. 3. Aufnahmen während des Kindergartenjahres können nur in berücksichtigungswürdigen Fällen und nach Maßgabe der freien Plätze erfolgen. III. Vorschriften für den Besuch 1. Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten (gemäß der Anmeldung) durch geeignete Personen zu sorgen. 2. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in den Kindergarten zu bringen. Die für den Kindergartenbesuch benötigten Utensilien (wie Hausschuhe, Turnbeutel etc.) werden seitens der Kindergartenleitung bekanntgegeben. 3. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sofort (spätestens bis 8.30 Uhr des ersten Fehltages) bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden. Tritt die Erkrankung erst während des Kindergartenbesuchs auf, ist das Kind nach einer Verständigung der Erziehungsberechtigten unverzüglich abzuholen. 4. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes in die Obhut der Betreuungsperson. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder vom Kindergarten von den Eltern, sonstigen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten abgeholt werden. Seite 2 von 7

5. Da mit den Kindern viel Zeit im Freien verbracht wird, kann keine Haftung übernommen werden, wenn ein betreutes Kind durch einen Zeckenbiss oder Insektenstich u. ä. zu Schaden kommt. 6. Die Verabreichung von Medikamenten in der Betreuungseinrichtung erfolgt grundsätzlich nicht! Ausnahmen können individuell erfolgen, jedoch nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung (Notwendigkeit, Dosierung) in begründeten Fällen. 7. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 8. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr bestimmenden Fachkräfte zuständig. Kurze Informationen können beim Bringen und Abholen ausgetauscht werden, für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden. 9. Spielzeug, Geld und andere Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden (ausgenommen auf Anweisung des Kindergartenpersonals). 10. Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in den Kindergarten, wenn sie nissenund läusefrei sind. In jedem Fall wird eine ärztliche Bestätigung verlangt. III. a) Altersübergreifende Betreuung Die altersübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung hat die Aufgabe, schulpflichtige Kinder zu betreuen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten zu unterstützen und zu ergänzen. Die Entwicklung der Kinder, ihre Bildung und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit ist zu fördern. Die Kinder sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. IV. Beitrag 1. Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten. 2. a) Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt inkl. Essen: bis 11.30 Uhr 85,-- inkl. gesetzl. MwSt. bis 12.30 Uhr 145,-- inkl. gesetzl. MwSt. bis 14.00 Uhr 155,-- inkl. gesetzl. MwSt. bis 16.00 Uhr 165,-- inkl. gesetzl. MwSt. bis 17.00 Uhr 175,-- inkl. gesetzl. MwSt. b) Für das zweite Kind und jedes weitere Kind einer Familie ermäßigt sich der Monatsbeitrag gem. 2 a) um 20,-- inkl. gesetzl. MwSt.. Seite 3 von 7

c) Für den Besuch des Kindergartens im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres bis zu einem Ausmaß von 20 Stunden pro Woche ist von den Erziehungsberechtigten kein Elternbeitrag (Gebühr) einzuheben. Dies schließt ein allfälliges Entgelt für Mahlzeiten, für die Teilnahme an Spezialangeboten oder für die Betreuung während der Kindergartenferien nicht aus ( 21 Abs. 5-K-KBG). 3. a) Beitragsleistung für die altersübergreifende Betreuung: Monatsbeitrages 74,-- inkl. gesetzl. MwSt. (ab 3 Tagen pro Woche) Tagessatz 8,-- inkl. gesetzl. MwSt. b) Der Essensbeitrag wird auf Grund der Anmeldung zum Selbstkostenpreis (gemäß Verrechnung des Zustellers) weiterverrechnet und im Folgemonat abgerechnet. 4. Der Kindergartenbeitrag ist mittels Bankeinzug (bei begründeter Ausnahme mit Erlagschein) jeden Monat im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zu entrichten. 5. a) Im Falle eines begründeten Austrittes oder der Entlassung ist der Beitrag zum Monatsletzten gemäß Kündigungsfrist zu entrichten (ausgenommen Punkt V 2.a). b) Sollte ein Kind ohne triftigen Grund während des Kindergartenjahres austreten, so ist der Monatsbeitrag für max. weitere zwei Monate zu entrichten. c) Ein triftiger Grund, welcher eine Beitragsbefreiung für den Rest des Kindergartenjahres nach sich ziehen würde liegt vor, wenn der Erziehungsberechtigte den Wohnort aus dem Gemeindebereich verlegt oder wenn eine ärztliche Bescheinigung, welche den Kindergartenbesuch aus medizinischen Gründen untersagt, vorgelegt wird. 6. In den Monaten mit den vereinbarten Schließtagen ist der volle Monatsbetrag zu bezahlen (ausgenommen Art. VI Abs. 3). 7. Abwesenheit des Kindes (Krankheit oder Urlaub) berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Nur bei Abwesenheit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen, ab einer Dauer von zwei Wochen, wird vom Beitragssatz gemäß Abs. 2a ein Betrag in der Höhe von 15,00 Euro wöchentlich in Abzug gebracht. Voraussetzung ist eine ärztliche Bestätigung. 8. Änderungen der Adresse oder Telefonnummer sind der Kindergartenleitung umgehend bekanntzugeben. V. Austritt und Entlassung Seite 4 von 7

1. Eine Abmeldung aus triftigem Grund hat schriftlich zum jeweils Monatsletzten zu erfolgen und eine Kündigungsfrist von einem Monat ist einzuhalten. 2. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind: a. Ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. b. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBG 25). c. Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung. d. Verletzung der Bestimmungen der Kinderbildungs- und betreuungsordnung durch den (die) Erziehungsberechtigte(n) (z. B. Unterlassung der Beitragszahlung). VI. Betriebszeit 1. Die täglichen Betriebszeiten mit Ausschluss des Abs. 4 werden wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag* von 6.45 Uhr bis 11.30 Uhr (Anmeldung ohne von 6.45 Uhr bis 12.30 Uhr (Anmeldung nur mit von 6.45 Uhr bis 14.00 Uhr (Anmeldung nur mit von 6.45 Uhr bis 16.00 Uhr (Anmeldung nur mit von 6.45 Uhr bis 17.00 Uhr (Anmeldung nur mit *Sofern an Freitagen nicht mehr als 5 Kinder bis 17.00 Uhr angemeldet sind, endet der Kindergarten um 16.00 Uhr. Diese bedarfsorientierte Kinderbetreuung wird jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres, des laufenden Jahres und für den Monat Juli evaluiert. Die altersübergreifende Kinderbetreuung erfolgt bis 16.00 Uhr mit Essen. 2. Schließzeiten: an gesetzlichen Feiertagen Weihnachtsferien Osterwoche Sommerferien max. 3 Wochen eventuelle Fenstertage, welche jedoch separat seitens des Kindergartenerhalters festgelegt und zeitgerecht mitgeteilt werden. Seite 5 von 7

Die Verlautbarung der kindergartenfreien Tage erfolgt durch Anschlag, Informationen im Rahmen des Elternabends etc.. 3. Der Kindergarten bleibt im Monat Juli gemäß den Betriebszeiten nach Abs. 1 geöffnet. Ein Austritt mit Schulende ist möglich nur in diesen Fall wird gemäß Beitragssatz nach Art. IV Abs. 2.a) und b) aliquot abgerechnet. 4. In den ersten beiden Augustwochen erfolgt eine Betreuung in der Zeit von 7.00 15.00 Uhr (mit. Anmeldungen werden nach Bedarf (Berufstätigkeit, etc.) gewertet und den zur Verfügung stehenden Betreuungsplätzen zugewiesen. Die Verrechnung des Beitragssatzes erfolgt gem. Art. IV Abs. 2.a) aliquot für die jeweilige Betreuungswoche (Beitragssatz nach Art. IV Abs. 2.a) dividiert durch 4 x Betreuungswochen. VII. Verpflichtendes Kindergartenjahr 1. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder ( 23 K- KBG) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. 2. Während des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (z.b. Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen. 3. Die Gemeinden sind gemäß 53 Abs. 2 K-KBG verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die Daten jener Kinder, die entgegen 23 Abs. 1 K-KBG, den Kindergarten im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres nicht besuchen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz, be-kanntzugeben. VIII. Inkrafttreten 1. Die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt mit 01.09.2017 in Kraft. 2. Mit Inkrafttreten der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung tritt die Kinderbetreuungsordnung vom 20.12.2016, Zahl: 240-51/2016, außer Kraft. Der Bürgermeister: Angeschlagen am: 31.08.2017 Valentin-A. Happe Seite 6 von 7

Abzunehmen am: 15.09.2017 Abgenommen am: Seite 7 von 7