Gesellschaftsvertrag. Tannenhof Berlin-Brandenburg ggmbh. (1) Der Name der Gesellschaft lautet: Tannenhof Berlin-Brandenburg ggmbh".

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Transkript:

Fassung vom 11.11.2014 Gesellschaftsvertrag Tannenhof Berlin-Brandenburg ggmbh 1 Name und Sitz der Gesellschaft (1) Der Name der Gesellschaft lautet: Tannenhof Berlin-Brandenburg ggmbh". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft (1) Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und der Berufsausbildung. (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Maßnahmen zur Hilfe für Suchtmittelabhängige und Suchtmittelgefährdete oder davon bedrohte junge Menschen. (3) Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Satzungszwecke sind insbesondere Rehabilitation, Gesundheitsförderung und Prävention. Diese Maßnahmen werden insbesondere verwirklicht durch: 1. den Betrieb von Einrichtungen und Diensten der ambulanten, teilstationären und stationären Rehabilitation und der therapeutischen Behandlung; 2. den Betrieb von Beratungsstellen; 3. verschiedene Maßnahmen und Projekte von der Prävention bis zur Nachsorge für ehemals suchtmittelabhängige Menschen oder Teilnehmer anderer Rehabilitationsangebote (z.b. ambulante Therapien, betreutes Wohnen, Berufsausbildung); 4. den Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Jugendhilfe. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre ein- 1

gezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (3) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 Mitgliedschaft Die Gesellschaft strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband an. 5 Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro). (2) Davon entfallen auf den alleinigen Gesellschafter, Tannenhof Berlin- Brandenburg e. V., vertreten durch seinen Vorstand, ein Geschäftsanteil in Höhe des Stammkapitals nach Abs. (1). (3) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe zur Einzahlung fällig. 6 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: 1. Gesellschafterversammlung 2. Geschäftsführung 3. Beirat 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung vertritt die Interessen des Gesellschafters. Sie trifft Grundsatzentscheidungen zur Struktur und Ausrichtung der Gesellschaft und achtet insbesondere auf die ideellen Zielsetzungen nach diesem Gesellschaftsvertrag sowie auf die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft. (2) Gesellschafterversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und werden grundsätzlich durch die Geschäftsführung vorbereitet und einberufen. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3) Die Einberufung erfolgt schriftlich an den Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen. 2

Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Der Ladung per Post steht eine Ladung per Telefax oder per E-Mail gleich, wenn der Gesellschafter der Geschäftsführung die dafür erforderlichen Daten überlassen hat. Unberührt bleibt das Recht des Gesellschafters, unter Verzicht auf Frist- und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Grundsätzlich finden die Versammlungen am Ort der Gesellschaft statt. (4) Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn der Gesellschafter es verlangt. Weitere Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. (5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 80 % des Stammkapitals vertreten sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Soweit über die Verhandlung der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vertreter des Gesellschafters zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift ist nach der Versammlung zeitnah dem Gesellschafter und der Geschäftsführung zu übermitteln. (6) Die Gesellschafterversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals 2. Änderungen des Gesellschaftsvertrages 3. Auflösung der Gesellschaft 4. Verwendung des Vermögens nach Auflösung 5. Entscheidung über die Anzahl der Geschäftsführer 6. Inhalt und Gestaltung der Geschäftsführerverträge 7. Zustimmung zur Prokuraerteilung 8. Berufung bzw. Abberufung der Geschäftsführer 9. Zustimmung bei der Einstellung der Verwaltungsleitung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der ggmbh 10. Feststellung des Jahresabschusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines Bilanzverlustes im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften 11. Auswahl und Bestellung eines Abschlussprüfers der Gesellschaft gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften. Von der Prüfung des Jahresabschlusses nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des 267 Abs. 1 HGB vorliegen (kleine GmbH). Für die Auswahl des Abschlussprüfers gilt 319 HGB. Gegenstand und Umfang der Prüfung können im begründeten Einzelfall über den 317 HGB geregelten gesetzlichen Gegenstand und Umfang der Prüfung hinaus erweitert werden 12. Entlastung der Geschäftsführung 13. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den oder die Geschäftsführer 3

14. Überwachung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung 15. Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften bzw. Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit der Geschäftsführung 16. Zustimmung zur Beteiligung an anderen Unternehmen 17. Zustimmung zur Erteilung von Generalvollmachten 18. Zustimmung zum Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Monatsmiete von EUR 2.000,- und Mietbindung von mehr als zwei Jahren 19. Feststellung des Wirtschafts- und Finanzplanes 20. Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bei Bedarf 21. Zustimmung zu Darlehens- und Wechselgeschäften ab EUR 20.000,- 22. Zustimmung zu Grundstücksgeschäften jeder Art 23. Zustimmung zu Kooperationen mit bzw. Beteiligung an Projekten mit anderen Vereinen oder Unternehmen 8 Gesellschafterbeschlüsse (1) Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform ( 126 BGB), in elektronischer Form ( 126 a BGB) oder in Textform ( 126 b BGB) als auch durch mündliche - auch fernmündliche - Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter mit der betreffenden Bestimmung einverstanden erklärt oder der Abstimmung in diesem Verfahren zustimmt. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen gefasst. Mehrere Vertreter eines Gesellschafters können Beschlüsse nur gemeinschaftlich mit einheitlicher Stimmabgabe fassen. Jeder Geschäftsanteil gewährt eine Stimme. (3) Gesellschafterbeschlüsse, auch die formlos gefassten, sind in eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für die außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse. Bezüglich der Niederschrift wird auf 7 Abs. 5 verwiesen. 9 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte innerhalb des durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Rahmens verantwortlich und wirkt an der strategischen Planung durch Vorbereitung und Detailausarbeitung mit. Sie hat dabei der ideellen Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Alle Fragen der Geschäftsführung gehören in die ausschließliche Zuständigkeit der Geschäftsführer. (2) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die von der Gesellschafterversammlung berufen und abberufen werden. Ist nur ein Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge- 4

schäftsführer gemeinsam vertreten. Auch kann bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen oder allen von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, müssen sich diese eine Geschäftsordnung geben, die mindestens die Geschäftsverteilung, Form und Verfahren der Beschlussfassung, gegenseitige Informationspflichten, interne Regelungen zur Wahrnehmung der Außenvertretung und die Vorgehensweise bei Patt- Situationen bestimmt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. (3) Die Geschäftsführer können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des 181 BGB durch Beschluss der Gesellschafterversammlung befreit werden. (4) Die Geschäftsführung hat den Gesellschafter unverzüglich zu informieren, wenn sich die strategische Planung wesentlich ändert oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss in Abstimmung mit dem Gesellschafter unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. In beiden Fällen sind konkrete Vorschläge für die Anpassung der Planung zu unterbreiten. (5) Weiteres zur Geschäftsführung wird in einer von der Gesellschafterversammlung erlassenen Geschäftsordnung geregelt. 10 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Die Mitglieder des Beirates sind Persönlichkeiten, die die Arbeit der Gesellschaft unterstützen. (2) Der Beirat berät die Geschäftsführung in ihrer Tätigkeit. (3) Die Mitgliederversammlung des Tannenhof Berlin-Brandenburg e.v. beruft die Mitglieder des Beirates. Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung niederlegen. (4) Die Aufgaben und die Befugnisse sind in einer Beiratsordnung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festzulegen. (5) Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern des Tannenhof Berlin- Brandenburg e.v., die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, einem Mitglied des Betriebsrates und drei externen Fachleuten. Die Mitglieder des Beirates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten ihre notwendigen Auslagen. Eine Vergütung sollen sie nur erhalten, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt. (6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sitzungen des Beirates erfolgen nach Bedarf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Es sollen wenigstens drei Sitzungen jährlich abgehalten werden. 5

(7) Die Geschäftsführung und ein Vorstandsmitglied des TANNENHOF Berlin- Brandenburg e.v. nehmen an den Beiratssitzungen teil; die Geschäftsführung informiert die Beiratsmitglieder über wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen und kann sich dazu beraten lassen. Die Bestimmungen des 52 GmbHG finden keine Anwendung. (8) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 11 Geschäftsjahr (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. 12 Rechnungslegung und Prüfung (1) Die Geschäftsführung hat nach den jeweiligen handelsrechtlichen Vorschriften einen Jahresabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer, soweit eine Prüfung gesetzlich oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgeschrieben ist, zur Prüfung vorzulegen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss sowie einen Prüfungsbericht allen Gesellschaftern unverzüglich, spätestens mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übersenden. (3) Im Falle wesentlicher Feststellungen bei der Jahresabschlusserstellung oder einer Abschlussprüfung hat die Geschäftsführung unverzüglich den Gesellschafter über den Sachverhalt zu informieren. 13 Liquidation und Vermögensbindung (1) Die Liquidation der Gesellschaft oder die Änderung des Gesellschaftszwecks wird gegebenenfalls nach den Beschlüssen der zum Zeitpunkt der Liquidation oder der Zweckänderung an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter durchgeführt. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Tannenhof Berlin- Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 6

14 Bekanntmachung der Gesellschaft Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit sie gesetzlich oder durch behördliche Anordnungen notwendig sind, nur im elektronischen Bundesanzeiger. 15 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die dadurch entstehende Lücke soll vielmehr nach den Grundsätzen und im Sinn dieses Vertrages geschlossen werden und zwar so, dass sie dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (2) Der Gesellschaftsvertrag ist bei einer Änderung der Rechtslage mit erheblichen Auswirkungen für die Gesellschaft vom Gesellschafter an die Gegebenheiten anzupassen. Im Übrigen gelten - soweit nichts geregelt ist - die Bestimmungen des GmbHG in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Gesellschaft trägt die mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten (Notar, Registergericht, Bekanntmachung) bis zur Höhe von insgesamt 1.500,- EUR. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter. 7