Schwarzwild Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) Wildkaninchen Jungkaninchen. Füchse Jungfüchse. Waschbär Jungwaschbären.

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Transkript:

Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen Die Jagd darf ausgeübt werden unter Berücksichtigung des Bundes- und Landesrechts: (gültig seit 28.11.2008) Schwarzwild Frischlinge (noch nicht einjährige Stücke) August Art vom bis Rotwild Kälber August Schmalspießer Juni Schmaltiere Juni Hirsche u. Alttiere August Dam- u. Sikawild Kälber Schmalspießer Juli Schmaltiere Juli Hirsche u. Alttiere Rehwild Kitze Schmalrehe Mai 31. Mai Ricken Böcke Mai 15. Oktober Muffelwild August Feldhasen Oktober 31. Dezember Wildkaninchen Jungkaninchen Oktober Füchse Jungfüchse 16. Juni Waschbär Jungwaschbären 16. Juli 31. März Marderhund Jungmarderhunde Steinmarder 16. Oktober Iltisse 16. Oktober Hermeline August Dachse August 31. Oktober Fasanen 16. Oktober 15. Januar Wildtruthähne 16. März 30. April Ringeltauben * November 20. Februar Türkentauben November 20. Februar Höckerschwäne November 20. Februar Graugänse 1. August 31. August Graugänse 1. November 15. Januar mit Ausnahme der unten

Kanadagänse 1. November 15. Januar, mit Ausnahme der unten Nilgänse 1. August 15. Januar, mit Ausnahme der unten Stockenten 16. 15. Januar Waldschnepfen 16. Oktober 15. Januar Blässhühner 11. 20. Februar Lach- und Silbermöwen Oktober 10. Februar Rabenkrähe August 20. Februar Elster August Kormoran 16. 15. Februar Siehe Kormoran-Verordnung Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW: Baummarder, Mauswiesel, Rebhühner (bis zum 31. März 2010) (siehe auch Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn), Wildtruthennen, Bläss- und Saat- und Ringelgänse Wildenten (außer Stockenten), Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Eichelhäher. * Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der oberen Jagdbehörde aufgehoben worden ist ( 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig ( 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes). 1. Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete: a. Unterer Niederrhein: b. Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L 396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve, Kranenburg bis Staatsgrenze. c. Weseraue: d. Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze. 2. Abweichend von 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in Nordrhein-Westfalen verboten: a. Fasanen in der Zeit vom Juni bis 15. Januar auszusetzen (das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind). Ausnahme: Die obere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden ( 30 LJG-NW) erforderlich ist. b. Wildenten in der Zeit vom Juni bis 15. Januar auszusetzen.

3. Die Baujagd auf Füchse ist nach 19 Abs. 1 a LJG-NW in der Zeit vom März bis 15. Juni verboten. 4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.v. (LJV) 5. Kormoran-Verordnung Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-VO) Vom 2. Mai 2006 (Fn 1) Vereinbarung 1. Der LJV stimmt der bis zum 31. März 2010 befristeten en Schonzeit ( 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu. 2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) ausgewertet. 3. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns. 4. Die FJW benennt jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben. 5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der FJW und der Vogelschutzwarte (Fachbereich 24 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) wird diese Vereinbarung fachlich begleiten. 6. Diese Vereinbarung beginnt am April 2007 und endet am 31. März 2010. Aufgrund des 43 Abs.8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet: - 1 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen (1) Zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden wird nach Maßgabe der 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden. Zur Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden. (2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach 42 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. 2 Örtliche Beschränkungen (1) Die Zulassung nach 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.

(2) Von der Zulassung nach 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane 1. in einem befriedeten Bezirk nach 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW), 2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein- Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet, 3. an oder auf einem Privatgewässer nach 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat. 5 Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung Die Inhaberinnen und Inhaber von eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nach 1 Abs. 3 Landesfischereigesetz, die im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben werden, sind, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen, abweichend von 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zum Abschuss innerhalb der Einfriedung berechtigt, wenn sich Kormorane auf oder über dem Betriebsgelände befinden. 6 Ausnahmen und Befreiungen Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde, 3 Zeitliche Beschränkungen Die Zulassung nach 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 16. bis 15. Februar und auf die Tageszeiten, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen die Gefahr der Verwechslung mit anderen Vogelarten nicht besteht. 4 Personenbezogene Voraussetzungen (1) Zum Abschuss nach 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und 1. in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigt ist oder 2. von der in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Person zum Abschuss ermächtigt worden ist. 1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und 2. Befreiungen nach 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen, bleibt unberührt. 7 Berichtspflichten (1) Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April jeden Jahres auf dem Formblatt "Jährliche Streckenmeldung" die Zahl der im Vorjahr abgeschossenen Kormorane mitzuteilen. (2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen im Sinne von 5 Abs. 1 haben der unteren Landschaftsbehörde bis zum 15. April jeden Jahres die Gesamtzahl der im Vorjahr in ihren Anlagen abgeschossenen Kormorane schriftlich mitzuteilen. Hierzu ist das Muster der Anlage zu verwenden. (2) Der Abschuss nach 1 Abs. 1 ist der befugten Jagdausübung im Sinne des 13 Abs. 6 des Waffengesetzes gleichgestellt.<>

(3) Bei beringten Kormoranen haben die Berichtspflichtigen nach Absatz 1 und 2 außerdem das Datum des Abschusses und die Aufschrift des Ringes mitzuteilen. 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2010 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz