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Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung Stand: 1. Januar 2018 Seite 1 von 6

Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, sei es bei den n oder Rechtsanwälten, eingeholt werden. Eine Liste der n in Hessen ist im Anhang beigefügt. Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages: Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Seite 2 von 6

Geheimhaltungsvereinbarung*) zur neuen Entwicklung / technischen Idee / Erfindung - im folgenden Entwicklung genannt - zwischen dem Erfinder - im folgenden Erfinder genannt - und dem an einer Lizenz oder am Kauf interessierten Unternehmen - im folgenden Interessent genannt - 1 Interessent und Erfinder beabsichtigen, einen Vertrag (z.b. Know-How-Vertrag, Kaufvertrag, Lizenzvertrag etc.) über eine Zusammenarbeit auf folgendem Gebiet... zu schließen, bei der die Entwicklung / technische Idee / Erfindung genutzt werden soll. Im Hinblick hierauf verpflichten sie sich, die gegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung / technischen Idee / Erfindung, die insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen stehen, geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten. 2 Der Interessent verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den Erfinder nicht selbst zu verwerten. Der Erfinder behält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. *) Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis! Seite 3 von 6

3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. 4 Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammenarbeit ( 1 S.1) nicht zustande kommt oder beendet ist, außer die Entwicklung ist inzwischen offenkundig, wofür der Interessent die Beweislast trägt. Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten haben, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit, Kündigung der Absichtserklärung gem. 1 S.1 oder Beendigung des Vertrages über die Zusammenarbeit unverzüglich dem jeweiligen Informationsgeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet. 5 Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichtet sich der Interessent, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO... zu zahlen. 6 Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz des Erfinders örtlich zuständig, soweit der Interessent Kaufmann ist. Anmerkung: An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel - siehe Erläuterung unten! 7 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.... Ort, Datum. Unterschrift Erfinder Unterschrift Interessent Seite 4 von 6

Anmerkungen zu 5: Die Höhe der Vertragsstrafe kann von den vertragsschließenden Parteien frei ausgehandelt werden. In formularmäßig verwendeten Verträgen (AGB) ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte eine Vertragsstrafe beanstanden und für nichtig halten könnten, die "wirtschaftlich vernünftige Grenzen" überschreitet. Eine in AGB vereinbarte Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftraggeber durch seine Leistung verdient. (So hält der BGH eine Vertragsstrafe im Baubereich, die 5 % der Auftragssumme überschreitet, für nichtig). zu 6: Muster für eine Schlichtungsklausel: Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und Handelskammer...(z.B. XXXXX = Name der nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) geschlichtet. Zusätzlich zur Schlichtungsklausel könnte auch nachfolgende Schiedsgerichtsklausel vereinbart werden: Möglich wäre auch die Vereinbarung nur einer Schiedsgerichtsklausel. Wird eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart, muss 16 Satz 2 gestrichen werden. Wichtig: Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmannes muss die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden. Muster für eine Schiedsgerichtsklausel: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig. Seite 5 von 6

Anhang: Hessische n Darmstadt Rheinstraße 89 64295 Darmstadt Telefon: 06151 871-0 Telefax: 06151 871-101 Internet: http://www.darmstadt.ihk.de E-Mail: info@darmstadt.ihk.de Fulda Heinrichstraße 8 36037 Fulda Telefon: 0661 284-0 Telefax: 0661 284-44 Internet: http://www.ihk-fulda.de E-Mail: info@fulda.ihk.de Frankfurt am Main Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main Telefon: 069 2197-0 Telefax: 069 2197-1424 Internet: http://www.frankfurt-main.ihk.de/ E-Mail: info@frankfurt-main.ihk.de Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Am Pedro-Jung-Park 14 63450 Hanau Telefon: 06181 9290-0 Telefax: 06181 9290-8290 Internet: http://www.ihk-hanau.de/ E-Mail: info@hanau.ihk.de Gießen-Friedberg Lonystraße 7 35390 Gießen Telefon: 0641 7954-0 Telefax: 0641 7954 55000 Internet: http://www.giessen-friedberg.ihk.de E-Mail: zentrale@giessen-friedberg.ihk.de Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel Telefon: 0561 7891-0 Telefax: 0561 7891-290 Internet: http://www.ihk-kassel.de E-Mail: info@kassel.ihk.de Lahn-Dill Am Nebelsberg 1 35685 Dillenburg Telefon: 02771 842-0 Telefax: 02771 842 5399 Internet: http://www.ihk-lahndill.de E-Mail: info@lahndill.ihk.de Offenbach am Main Frankfurter Str. 90 63067 Offenbach Telefon: 069 8207-0 Telefax: 069 8207-199 Internet: http://www.offenbach.ihk.de E-Mail: service@offenbach.ihk.de Limburg Walderdorffstraße 7 65549 Limburg a. d. Lahn Telefon: 06431 210-0 Telefax: 06431 210-205 Internet: http://www.ihk-limburg.de E-Mail: info@limburg.ihk.de Wiesbaden Wilhelmstraße 24 26 65183 Wiesbaden Telefon: 0611 1500-0 Telefax: 0611 1500-222 Internet: http://www.ihk-wiesbaden.de E-Mail: info@wiesbaden.ihk.de Seite 6 von 6