Reklamereglement. der Einwohnergemeinde Zollikofen

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Transkript:

Gemeinde Reklamereglement der Einwohnergemeinde Zollikofen

Inhaltsverzeichnis A Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Geltungsbereich 3 Art. 3 Begriffe 3 Art. 4 Vorbehalt übergeordneter Vorschriften 3 B Besondere Bestimmungen... 4 Art. 5 Zugelassene Standorte 4 Art. 6 Ausgeschlossene Standorte 4 Art. 7 Dachreklamen 4 Art. 8 Beleuchtete Reklamen 5 Art. 9 Abstände 5 Art. 10 Reklamefläche 5 Art. 11 Farbe 5 Art. 12 Unterhalt 5 Art. 13 Informations- und Hinweistafeln 5 Art. 14 Bewilligungspflicht 5 Art. 15 Änderungen an best. Einrichtungen 6 Art. 16 Gebühren 6 C Schlussbestimmungen... 6 Art. 17 Massnahmen / Strafbestimmungen 6 Art. 18 Verfahren und Rechtsmittel 6 Art. 19 Inkrafttreten 7 Anhang zum Reklamereglement... 8

Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Zollikofen erlässt, gestützt auf Art 40a Abs. 2 lit. s der Gemeindeordnung Folgendes: A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Das Reglement bezweckt eine gute Integration der Reklamen in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild (Art. 9 BauG). Es stellt sicher, dass Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit, die Sicherheit im öffentlichen Raum und die Zirkulationsmöglichkeiten von Fussgängerinnen und Fussgängern nicht beeinträchtigt. Zweck Art. 2 1 Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und bezieht sich auf Fremdreklamen gemäss Art. 3 dieses Reglements. Geltungsbereich 2 Für Eigenreklamen gelten die Vorschriften gemäss VASR sowie Art. 7 dieses Reglements. Art. 3 Die Begriffe sind in Art. 95 der Signalisationsverordnung (SSV) erläutert (siehe Anhang). Begriffe Art. 4 Die übergeordneten Vorschriften, namentlich 1 Bund das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) die Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) Vorbehalt übergeordneter Vorschriften 2 Kanton das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB, BSG 211.1) die Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame (VASR, BSG 722.51) das Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen (SBG, BSG 732.11) das Baugesetz (BauG, BSG 721.0) die Bauverordnung (BauV, BSG 721.1) das Dekret über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1) 3 Gemeinde das Gemeindebaureglement (BR 2002) bleiben vorbehalten.

B Besondere Bestimmungen Art. 5 Zugelassene Standorte 1 In den Zonen WG2, WG3, WG4, Z, A1, A2 und den ZPP mit entsprechender Nutzung des jeweils rechtskräftigen Zonenplanes der Gemeinde Zollikofen dürfen Fremdreklamen aufgestellt oder montiert werden. 2 Zudem dürfen an folgenden Strassen Fremdreklamen aufgestellt oder montiert werden, selbst wenn diese in den Zonen E2, W2, W3 und W4 liegen oder an diese angrenzen : Bernstrasse (ausgenommen westliche Strassenseite Buchsweg - Kreisel Kreuz) Kirchlindachstrasse Schulhausstrasse ausgenommen Kreuzung Wahlackerstrasse/ Wahlackerstrasse Schulhausstrasse/Landgarbenstrasse Alpenstrasse (Teilstück Landgarbenstrasse / Kirchlindachstrasse) Kreuzstrasse Länggasse Eichenweg Aarestrasse Im Bereich der Haltestellen des öffentlichen Verkehrs Diese Aufzählung ist abschliessend. Art. 6 Ausgeschlossene Standorte 1 In folgenden Zonen und Bereichen des jeweils rechtskräftigen Zonenplanes der Gemeinde Zollikofen dürfen keine Einrichtungen für Fremdreklamen aufgestellt oder montiert werden: Wohnzonen E2, W2 - W4 (Ausnahme: Art. 5 Abs. 2 dieses Reglements) Zonen mit Planungspflicht, die ausschliesslich dem Wohnen vorbehalten sind Zone mit Planungspflicht "Kompostaufbereitungsanlage Meielen" Grünzone Landwirtschaftszone Zone für Gartenbau Uferschutzzone Erhaltenszone Bereiche schützens- und erhaltenswerte Objekte Wald 2 Unzulässig sind ferner Einrichtungen von Fremdreklamen Im Bereich von Verkehrskreiseln mit den dazugehörenden Fussgängerbereichen; vor oder an Lärmschutzwänden aus lärmtechnischen Gründen. Art. 7 Dachreklamen Über den Dachrändern des obersten Vollgeschosses und des Attikageschosses dürfen keine Reklamen angebracht werden.

Art. 8 Im Bereich von Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung kann die Bewilligungsbehörde Auflagen zur Beleuchtungsrichtung und Beleuchtungsdauer festlegen. Beleuchtete Reklamen Art. 9 Als Richtlinie gilt längs von Staats- und Gemeindestrassen ein Abstand von 100 m zwischen den einzelnen Standorten (gleich- oder wechselseitig). Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die einzuhaltenden Abstände, unter Berücksichtigung von Art. 1 dieses Reglements, im Einzelfall im Bewilligungsverfahren. Abstände Art. 10 1 Pro Standort ist eine maximale Reklamefläche von 7 m 2 zugelassen. Reklamefläche 2 Die Reklameflächen von Strassenreklamen sind parallel zur Fahrtrichtung auszurichten. Art. 11 Besteht ein Strassen-Farbkonzept, sind die Plakatwerbeträger diesem anzupassen. Farbe Art. 12 Reklamen und ihre Anlagen sind vom Bewilligungsnehmer oder von der Bewilligungsnehmerin ordnungsgemäss zu unterhalten. Unterhalt Art. 13 Informations- und Hinweistafeln mit überwiegend im öffentlichen Interesse liegendem Informationsgehalt (Ortspläne, geschichtliche Abrisse, Hinweise auf Kulturgüter etc.) dürfen unter Befolgung der Bestimmungen des VASR aufgestellt werden. Dabei darf die Reklamefläche auf solchen Tafeln einen Viertel der Gesamtfläche nicht überschreiten. Informations- und Hinweistafeln Art. 14 1 Die Bewilligungspflicht richtet sich für Reklamen, welche eine Baubewilligung benötigen, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Bewilligungspflicht 2 Für die übrigen Reklamen richtet sich die Bewilligungspflicht nach der VASR.

Art. 15 Änderungen an best. Einrichtungen Änderungen an bestehenden Einrichtungen erfordern ein neues Gesuch und unterstehen der Bewilligungspflicht gemäss Art. 14 dieses Reglements. Art. 16 Gebühren 1 Die Gemeinde erhebt für die Ausstellung der Bewilligungen für Fremdund Eigenreklamen Gebühren, deren Höhe von der Art der Reklame (Fremd-/Eigenreklame, beleuchtet/unbeleuchtet, Prismenwender) abhängig ist. 2 Der Gemeinderat setzt die Gebühren in einer Verordnung fest. 3 Wird die Reklamebewilligung im Baubewilligungsverfahren erteilt, wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Zollikofen eine Gebühr gemäss Verordnung zu diesem Reglement erhoben. 4 Kann eine Reklamebewilligung im einfachen Verfahren nach Art. 2 VASR erteilt werden, gilt der Tarif gemäss Verordnung zu diesem Reglement. C Schlussbestimmungen Art. 17 Massnahmen / Strafbestimmungen 1 Die Strafbestimmungen für das rechtswidrige Aufstellen von Reklamen, die einer Baubewilligung bedürfen, richten sich nach dem Baugesetz (Art. 50ff BauG), bzw. wenn keine Baubewilligung erforderlich ist nach der Signalisationsverordnung des Bundes (Art. 114 SSV) oder allenfalls nach dem Gemeindegesetz (Art. 58ff GG). 2 Wer Reklamen in Missachtung der Vorschriften dieses Reglements anbringt oder als Eigentümer eines Grundstücks vorschriftswidrige Reklamen duldet, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.00 bestraft, sofern keine strengere Strafandrohung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts anwendbar ist. 3 Einzelheiten regelt der Gemeinderat in der Verordnung. Art. 18 Verfahren und Rechtsmittel 1 Für baubewilligungspflichtige Reklamen gelten die Verfahrens- und Rechtsmittelbestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung. 2 Für nicht baubewilligungspflichtige Reklamen richten sich das Verfahren und der Rechtsmittelweg nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 sowie nach Art. 2ff VASR.

Art. 19 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern in Kraft. Inkrafttreten 2 Mit dem Inkrafttreten sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere Art. 225.1 des Gebührenreglements der Gemeinde Zollikofen vom 29.3.1993 (Reklamebewilligung), aufgehoben. Zollikofen, 24. November 2004 GROSSER GEMEINDERAT ZOLLIKOFEN Elisabeth Aebi-Lehmann Präsidentin Roland Gatschet Sekretär Fakultatives Referendum Der Beschluss des Grossen Gemeinderats vom 24. November 2004 ist im Amtsanzeiger vom 1. Dezember 2004 öffentlich bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass innert 40 Tagen seit Veröffentlichung das fakultative Referendum gemäss Art. 35 der Gemeindeverfassung ergriffen werden kann. Die Referendumsfrist ist unbenutzt abgelaufen. Zollikofen, 11. Januar 2005 Der Gemeindeschreiber: Roland Gatschet Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 8. März 2005 sig. Willy Hafner, Vorsteher

Anhang zum Reklamereglement Art. 95 Signalisationsverordnung (SSV vom 5.9.1979) Begriffe 1 Strassenreklamen sind alle der Werbung in irgend einer Art (z. B. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) dienende Einrichtungen und Ankündigungen im Bereich der öffentlichen Strasse. 2 Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, die der Führer wahrnehmen kann. 3 Strassenreklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein. 4 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 5 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 6 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Cafe", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 7 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z. B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).