gl Gegenstand und Geltungsbereich

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Transkript:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Hermsdorf vom 21.01.2008 Der Stadtrat der Stadt Hermsdorf hat aufgrund des g 17 Abs. 4 des Thüringer Naturschutzgesetzes - ThürNatG - vom 30.08.2006 (GVBI. S. 421) und den gf 2 und 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung vom 28.01.2003, in seiner Sitzung am 2 1. 01.2008 folgende Satzung beschlossen: gl Gegenstand und Geltungsbereich (1) Innerhalb der in Abs. 2 näher bezeichneten Bereiche sind Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weiterreichende Schutzbestimmungen bestehen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten innerhalb der i m Z u s ammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne. (3) Für eingetragene Kleingartenvereine gilt das Bundeskleingartengesetz. (1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind: g2 Geschützte Bäume 1. Einzelbäume, einschließlich Walnussbäume und Esskastanien mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm. Obstbäume sind ausgenommen. 2. baumartige Sträucher, strauchartige Bäume oder mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume wie deutsche Mispel, Kirschpflaume, Weide, Weißdorn, Schwarzer und Roter Holunder, Stechpalme oder Kornelkirsche u. a., wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 35 cm aufweisen. (2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. (3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungcn eines Bebauungsplancs zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt. (4) Geschützte Wurzelbcreichc sind die Flächen- und Bodenräume unter den Baumkronen zuzügllch - 1,5 m im Umkreis bei Bäumen, - 5,0 m im Umkreis bei säulcnförmigcn Bäumen, - bei baumartigen Sträuchern der Bereich unterhalb der Strauchkrone. (5) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für 1. Bäume, die einer crwcrbsgartcnbaulichcn Nutzung untcrlicgcn,

Stadt Hcnusdorf Baumschutzsatzuug 2. Bäume, die einer forstwirtschaßlichen Nutzung nach dem Thüringer Waldgesetz unterliegen, 3. Bäume, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetz unterliegen. g3 Schutzzweck Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Bäume dient 1. der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tier- und Pflanzenwelt, 2. der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaßsbildes, 3. der Abwehr schädlicher Einwirkungen, der Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung, 4. der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaß und insbcsondcrc 5. dem Wohlbefinden der Bevölkerung 6. der Gewährleistung und Erreichung einer inncrörtlichen Durchgrünung 7. der Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas. g4 Erhaltungspflicht (1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume nach $ 2 art- und fachgerecht zu erhalten. Insbesondere sind dabei die Standortbedingungen zu erhalten und zu verbessern. Zu den Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie Belüßung und Bewässerung des Wurzelwerkes. (2) Die Stadt kann zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz der Bäume nach g 2 anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen 1. unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, 2. auf seine Kosten trifft oder 3. duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsbercchtigten berechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchfuhrung von Baumaßnahmcn. g5 Verbotene Maßnahmen (1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung nach $ 2 geschützte Bäume zu cnt fernen, zu beschädigen oder ihre charakteristische Gestalt durch Eingrif f w c scntlich zu Seite 2 vou g

Stadt Hcnnsdorf verändern. Das regelmäßige Beschneiden von Kopfbäumen stellt keinen derartigen Eingriff dar. (2) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr; sie sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Genchmigungsbehörde kann nachträglich Auflagen gemäß $ 7 Abs. 1 und 2 erteilen. (3) Als Beschädigung im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Schädigung des Wurzelbcreiches, insbesondere durch 1. Befestigung der Bodenoberfläche mit einer wasscrundurchlässigen Decke, 2. Durchtrennen von Wurzeln, 3. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, 4. Ausbringen oder Lagerung von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Farben, Abwassern oder anderen Chemikalien, 5. Austritt von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, 6. unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Tausalz, 7. Bodenverdichtungen durch Befahren und Abstellen schwerer Lasten, 8. Feuermachen, 9. Veränderung des Grundwasserspiegels, 10.unsachgemäßes Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen (Bänken, Schilder, Plakate u. a.). (4) Eine Veränderung gern. Abs. 1 liegt vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung beeinträchtigt. Ein fachgerechtes Beschneiden von Bäumen zum Einhalten des erforderlichen Abstandes zu Gebäuden, Elektroleitungen, Dachrinnen u. a. ist zulässig. g6 Ausnahmen (1) Von den Verboten des g 5 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn 1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rcchtsvorschrißcn oder eines vollstreckbarcn Titels verpflichtct ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern, 2. eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, 3. von den geschützten Bäumen eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarcm Aufwand beseitigt werden kann, 4. der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung, auch unter Berücksichtigung des öffcntlichcn Interesses an der Erhaltung, nicht zumutbar ist, 5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegend, auf andere Weise nicht zu vcrwirkiichcndcn öffentlichen Intcrcsscn dringend erforderlich ist oder Scitc 3 von 6

Stadt Hcrmsdorf 6. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Ausnahme mit den öffentlichen Interesse vereinbar ist, dazu zählen auch beengte Grundstücksverhältnisse bei kleinen Wohngrundstücken 7. Bäume auf Grundstücken von 1- und 2-Familienhäusern gefällt werden sollen und auf gleichem Grundstück Ersatzpflanzung erfolgt. (2) Von den Verboten des g 5 kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn: 1. die Erteilung der Genehmigung zur Abwendung von wesentlichen Beeinträchtigungen der bereits vorhandenen Nutzung von Grundstücken notwendig ist, 2. die im Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten dargelegten Gründe vertretbar sind und nicht gegen g 3 dieser Satzung verstoßen, 3. die Erneuerung des Baumbestandes ratsam ist. (3) Die Erteilung einer Ausnahme ist in der Bauabteilung der Verwaltungsgemeinschafl H ermsdorf schriftlich mi t ausreichender Begründung, Lageskizze mit Standort, A r t, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser des Baumes zu beantragen. g7 Ersatzpflanzungen und Ausgleichslcistungen (l) W i rd eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung geschützter Gehölze nach g 6 dieser Satzung erteilt, so soll der Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger verpflichtet werden, auf seine Kosten Ersatzpflanzungen auf eigenem Grundstück durchzuführen. Zu pflanzen sind standortgerechte, vorrangig einheimische Baum- und Straucharten. Laubbäumen ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung Vorrang einzuräumen. Die Höhe der Ersatzpflanzung ist ebenfalls wesentlich von Zustand und Vitalität des Baumes abhängig. Es kann die Durchführung von Ersatzpflanzungen bis zur doppelten Anzahl der zu beseitigenden Bäume gefordert werden, wenn dies aufgrund der besonderen ökologischen Bedeutung des Standortes im Sinne des f 3 dieser Satzung notwendig ist. Als Ersatz für den entfernten Baum ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindeststammumfang von 10 cm in einem Meter Höhe zu pflanzen. Die Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der beseitigten Bäume zu tätigen. Im Einzelfall kann eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück zugelassen werden. Dies gilt nicht für erteilte Ausnahmegenehmigungen nach g 6 Abs. 1 Nr. 4, in denen die erforderliche Ersatzpflanzung eine unzumutbare Härte für den Pflichtigcn darstellen würde. (2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so ist der Antragsteller zu einer Ausglcichszah lung heranzuziehen. Die Höhe der Zahlung bcmisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen sowie einer Pflanz- und Pflcgcpauschalc in Höhe von 30 von Hundert des Nettoerwcrbspreises. Die nach dieser Satzung zu ent richtenden Ausgleichszahlung sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgcbundcn für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen im Stadtgcbict, nach Möglichkeiten in der Nähe des Standortes der cntfcrntcn oder zerstörten Bäume, zu vcr wenden. Scitc 4 von g

Stadt Hcrmsdorf (3) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2-4 haßct auch der Rechtsnachfolger des Grundstückscigentümcrs oder des Nutzungsberechtigten. (4) Ist eine Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück nicht möglich, stellt in Ausnahmefällen die Stadt Hcrmsdorf eine Fläche zur Verfugung. (5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen oder Einzelbäume nachzupflanzen. $8 Folgcnbcseitigung (1) Wer ohne die erforderliche Ausnahmegcnchmigung nach g 6 Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume im angemessenen Umfang durch Neupflanzungen zu ersetzen, ersetzen zu lassen oder die Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. g 7 Abs. 1-4 gelten entsprechend. (2) Hat ein Dritter Bäume entfernt, beschädigt oder zerstört und steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die von der Stadt geforderten Maßnahmen bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegen den Dritten durchzuführen. g9 Baumschutz im Baugenehmigungsvcrfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des g 2 ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Soweit Wurzel- und K r onenbereichc von geschützten Bäumen auf N achbargrundstücken in das Baugrundstück hineintragen, ist dies ebenfalls darzustellen. Sind keine geschützten Bäume auf dem Baugrundstück und in den benachbarten Grundstücken vorhanden, so hat der Bauherr dazu eine schrißliche Erklärung abzugeben. (2) Sind auf dem Baugrundstück Bäume vorhanden, die erhalten werden können und besteht die Gefahr, dass von der Baumaßnahme eine Beeinträchtigung für diese Bäume ausgehen kann, dann kann vom Bauherrn. auf dessen Kosten die Vorlage eines Konzcptcs zum Baumschutz (Baumschutzmaßnahmcplan) verlangt werden. (3) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume nach g 2 cntfcrnt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gemäß $ 6 dem Bauantrag bcizufügcn. Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme ergeht gesondert. (4) Für Bauvoranfragcn gelten die Absätzc 1-3 cntsprcchcnd. Die Darstellung der Bäume kann abweichend von Absatz 1 hier maßstabgcrccht auf einer Abzeichnung der Fiurkartc crfol gcn. Scitc 5 von 6

Stadt Hcnttsdorf g 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des $ 17 Abs. 4 und g 54 Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nach f 2 geschützte Bäume entgegen g 5 oder ohne Ausnahmegcnehmigung nach $ 6 entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt verändert oder eine Anzeige nach $ 5 Abs. 2 unterlässt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des $ 17 Abs. 4 und g 54 Abs. 1 Nr. 4 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer von der Stadt für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung nach dieser Satzung zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des g 17 Abs. 4 und ) 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer vollziehbare Auflagen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung nach dieser Satzung erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des g 17 Abs. 4 und $ 54 Abs. 1 Nr. 6 ThürNatG handelt, wer entgegen g 6 Abs. 2 oder $ 8 Abs. 1 dieser Satzung geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht. (5) Ordnungswidrig im Sinne des $ 17 Abs. 4 und $ 54 Abs. 2 Nr.9 ThürNatG handelt, wer der Duldungspflicht des g 4 Abs. 2 dieser Satzung zuwiderhandelt. (6) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. $11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in KraA. Gleichzeitig tritt die der Stadt Hermsdorf vom 13.07.1998 außer KraA. l Heqd f, en gß gang/ / Pillau Bürgermeister iegeld' gut N Gp~ "P l co T tttrth Seite 6 iotl 6