Richtlinien. Dieser Vereinbarung ist ein vom Betreuer oder von der Betreuerin approbiertes Exposé (ca. 5 Seiten) mit folgendem Inhalt beizulegen:

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Richtlinien für die Umsetzung der Studienpläne zu den Doktoraten der Bodenkultur (Dr.nat.techn.) und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.soc.oec.) an der Universität für Bodenkultur Wien, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sind. 2 Als Zulassungsvoraussetzung für die Doktoratsstudien an der Universität für Bodenkultur Wien sind 300 ECTS-Punkte in einem oder mehreren Regelstudien nachzuweisen, wobei mindestens ein MSc-Abschluss oder gleichwertiger Studienabschluss gefordert wird und das Thema des Dissertationsvorhabens einem der BOKU Kompetenzfelder zuordenbar sein muss. Bei fehlender voller Gleichwertigkeit kann die Zulassung mit Auflagen von Prüfungen bis zu maximal 60 ECTS-Punkten erfolgen. Diese sind während des jeweiligen Doktoratsstudiums zusätzlich zum Rigorosum abzulegen. 3 (3) Das Doktoratstudium ist als Projekt (= geplantes Vorhaben) zu verstehen und öffentlich zu präsentieren. Die Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist durch die Anmeldung der Dissertation gewährleistet. Diese Anmeldung wird in Form einer Vereinbarung zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin sowie dem Dissertanten oder der Dissertantin in Form eines von der ZfL- Studienservices zur Verfügung gestellten Formulars durchgeführt und der Studiendekanin bzw. dem Studiendekan zur Genehmigung vorgelegt. Die Anmeldung muss die folgenden im Studienplan aufgelistete Informationen beinhalten: Dissertationsthema (gemeinsamer Vorschlag des Betreuers oder der Betreuerin und des oder der Studierenden; die Sprache der Dissertation ist deutsch oder englisch). Nennung eines Betreuers oder einer Betreuerin mit einschlägiger großer Lehrbefugnis die Betreuung von Doktoratsstudien der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der BOKU hat durch Personen mit einer großen Lehrbefugnis aus Sozialwissenschaften zu erfolgen. Dieser Vereinbarung ist ein vom Betreuer oder von der Betreuerin approbiertes Exposé (ca. 5 Seiten) mit folgendem Inhalt beizulegen: Arbeitstitel des Dissertationsvorhabens und inhaltliche Beschreibung, Forschungsziel, Fragestellung und Hypothesen, Theorie, allgemeiner Überblick über den Stand des Wissens, Darstellung der geplanten Methoden, wichtige Literatur. Zeit- und Arbeitsplan Beratungsteam: Das Beratungsteam muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Neben dem Betreuer oder der Betreuerin hat dem Beratungsteam mindestens ein Universitätslehrer oder eine Universitätslehrerin mit großer Lehrbefugnis anzugehören. Mindestens 3 Mitglieder des Beratungsteams müssen über ein fachlich einschlägiges Doktorat verfügen und begleiten den Fortschritt des Dissertanten oder der Dissertantin. Mitglieder des Beratungsteams dürfen als Gutachter oder Gutachterin sowie als Mitglied der Defensio-Kommission ausgewählt werden. Das Beratungsteam ist schriftlich vom Dissertanten bzw. von der Dissertantin einmal im 1

Jahr über den Arbeitsfortschritt zu informieren. Dazu ist eine Dokumentation anzufertigen (z.b. Kommentare des Beratungsteams bzw. der einzelnen Mitglieder, etc.), die vom Dissertanten oder der Dissertantin in Evidenz zu halten ist und bei Nachfrage vorgelegt werden kann. Der Betreuer oder die Betreuerin haben eine Kopie zu erhalten. Ressourcenplan, der die Benützung der Infrastruktur, Material, allfälliges Gehalt, sowie alles weitere für die Durchführung des Dissertationsvorhabens regelt. Der Ressourcenplan ist von der Instituts-, Abteilungs- und Departmentleitung zu bestätigen. Vorschlag für Doktoratslehrveranstaltungen (siehe Punkt 5 (1)), die im Einvernehmen mit dem Betreuer oder der Betreuerin auszuwählen sind. Das Dissertationsvorhaben, insbesondere das Thema, die Lehrveranstaltungsliste und der Betreuer oder die Betreuerin können vom Studiendekan oder der Studiendekanin innerhalb von vier Monaten nach Einlangen bei den ZfL-Studienservices mit Bescheid untersagt werden, ansonsten gilt das Vorhaben als angenommen. Ein Wechsel des Betreuers oder der Betreuerin bzw. des Themas ist möglich. Das Dissertationsvorhaben muss neu angemeldet werden und eine Stellungnahme des bisherigen Betreuers oder der bisherigen Betreuerin ist einzuholen. Diese Stellungnahme hat innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. Die Bestellung des neuen Betreuers oder der neuen Betreuerin erfolgt per Bescheid durch den Studiendekan oder die Studiendekanin innerhalb von vier Monaten. Ein Formular für die Anmeldung zum Doktoratsstudium ist im BOKU-Netz verfügbar. 5 (1) und (3) Die wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen (LV) des ersten Teils des Rigorosums müssen im Rahmen der Anmeldung des Dissertationsvorhabens vom Dissertanten oder der Dissertantin mit Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin beantragt und vor dem Absolvieren der LV vom Programmbegleiter oder von der Programmbegleiterin begutachtet und durch den Studiendekan oder die Studiendekanin per Bescheid vorgeschrieben werden, wobei die LV Principles and challenges of research in socio-economics, natural resources and life sciences verpflichtend zu absolvieren ist. Die Prüfungen dürfen erst abgelegt werden, sobald ein gültiger Bescheid vorliegt. Die LV-Liste ist in begründeten Fällen bis zum Einreichen der Dissertation veränderbar, jedoch dürfen keine Prüfungen über geänderte Fächer abgelegt werden, bevor die Genehmigung des Studiendekans oder der Studiendekanin vorliegt. Ein schrittweises Beantragen (= Teilfestlegung) der LV bis zum Mindestumfang von 20 ECTS-Punkten ist möglich. Die Wahl von mehr als 20 ECTS-Punkten ist zulässig, nach Vorschreibung aber auch verbindlich. Bei der Auswahl der LV müssen folgende Regeln beachtet werden: Die zu absolvierenden LV müssen in Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen. Die LV können aus dem Lehrangebot aller österreichischen und ausländischen Universitäten gewählt werden, soweit für diese ein Leistungsnachweis ausgestellt werden kann. Außerhalb der BOKU ist zuvor zu prüfen, ob ein solcher Leistungsnachweis (mit Beurteilung, ECTS-Ausmaß und Datum) tatsächlich ausgestellt werden kann (z.b. Zulassungsvoraussetzungen, Platzbeschränkungen). 2

Keine LV aus Bachelorstudien Wenn eine LV sowohl einem Bachelor- als auch einem Masterstudium oder keinem bestimmten Studium zugeordnet ist, kann sie gewählt werden. Keine LV von Fachhochschulen Höchstens 10 ECTS-Punkte beim Betreuer oder der Betreuerin Höchstens 2 ECTS-Punkte Dissertanten- und Dissertantinnenseminar Keine Sprach-LV, auch keine Fachsprachen, keine Exkursionen, keine Anleitungen zum wissenschaftlichen Arbeiten, Privatissima o.ä. LV zum Erwerb von Soft Skills sind mit maximal 3 ECTS-Punkten anrechenbar. Bei LV an Universitäten oder postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb der BOKU wird vom Studiendekan oder der Studiendekanin überprüft, ob die angegebenen ECTS- Punkte dem Arbeitsumfang (25 Stunden je 1 ECTS-Punkt) entsprechen können. Doktoratsstudierende, deren Betreuer oder Betreuerin kein Angehöriger oder keine Angehörige der BOKU ist (d.s. Personen, die an der BOKU keine große Lehrbefugnis erworben haben und die in keinem Dienstverhältnis zur BOKU stehen), müssen Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von mindestens 10 ECTS-Punkten an der BOKU absolvieren. Für einen nachträglichen Tausch von LV gilt: Er muss nachvollziehbar begründet werden (z.b. LV wird nicht mehr angeboten; Richtung des Dissertationsvorhabens hat sich so geändert, dass eine andere LV in einem besseren Zusammenhang mit dem Dissertationsthema steht; nicht vorhersehbare gut passende LV wird einmalig von einem Gastprofessor oder einer Gastprofessorin oder einem neu berufenen Professor oder einer neu berufenen Professorin angeboten). Für die auszutauschende LV wurde noch kein negativer Leistungsnachweis ausgestellt. Die einzutauschende LV wurde noch nicht absolviert. Anrechenbarkeit von Publikationen für Prüfungen: Außeruniversitäre Forschungsleistungen, insbesondere Publikationen, sind nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag des oder der Studierenden bescheidmäßig als Prüfungen über eine im genehmigten individuellen Studienplan enthaltene LV anzuerkennen. Das Ausmaß solcher Anerkennungen darf maximal 5 ECTS-Punkte betragen, und die zugrunde liegenden Publikationen dürfen nicht Teil einer kumulierten Dissertation sein. Die Gleichwertigkeit einer Publikation mit der LV muss vom LV-Leiter oder der LV-Leiterin bestätigt werden. 6 (1) Mit Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin ist es zulässig, anstelle einer einem bestimmten Thema gewidmeten Arbeit ( Monographie ) mehrere bereits erschienene Arbeiten, die in einem fachlichen Zusammenhang stehen ( kumulierte Dissertation ) und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, als Dissertation vorzulegen. In diesem Fall ist den Arbeiten eine zusammenfassende Darstellung der Arbeiten ("Rahmenschrift") anzufügen, in 3

der auch die Zugehörigkeit der Arbeiten zu einem bestimmten wissenschaftlichen Thema, die Methode sowie die wissenschaftliche und gegebenenfalls praktische Relevanz erläutert werden. Die Prüfung des Sachverhalts, ob eine Monographie oder eine kumulative Dissertation vorliegt, obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan. Bestimmungen zur Monographie: Als Monographie bezeichnet man eine umfassende, in sich vollständige Abhandlung über einen einzelnen Gegenstand. Eine Monographie umfasst eine Einleitung mit Problemstellung, eine Herleitung von Forschungsfragen bzw. Hypothesen, eine Darstellung des theoretischen und methodischen Rahmenkonzeptes, einen Ergebnisteil, eine Diskussion sowie Schlussfolgerungen, eine Zusammenfassung sowie ein Literatur- bzw. Quellenverzeichnis. Eine Monographie darf sich nicht aus Kapiteln zusammensetzen, die jeweils den Charakter eines selbstständigen Zeitschriftenartikels aufweisen. Bestimmungen zur kumulativen Dissertation: Die Mindestanforderung für eine kumulative Dissertation besteht aus zwei Publikationen als Erstautor oder Erstautorin oder equally contributing author (bei interdisziplinären Arbeiten) in Journalen mit Impact Faktor, sowie einer Rahmenschrift. Die Arbeiten müssen zumindest im Stadium accepted with minor revisions sein, wobei die entsprechend revidierte Version in die Dissertation aufzunehmen ist. Ob diese Bedingungen einer kumulativen Dissertation erfüllt sind, ist von den Gutachtern oder den Gutachterinnen zu beurteilen, ein entsprechendes Statement muss in den Gutachten enthalten sein. Insgesamt müssen zwei steif gebundene Exemplare mit Namen auf dem Buchrücken und eine digitale Fassung in den ZfL-Studienservices abgegeben werden. Je ein gebundenes Exemplar wird an die Nationalbibliothek und an die Universitätsbibliothek weitergeleitet (vgl. Homepage ZfL-Studienservices). Eine Sperre der Dissertation kann auf Antrag mit Begründung von dem Dissertanten oder von der Dissertantin an die ZfL-Studienservices mittels Formular für bis zu fünf Jahre eingerichtet werden. Diese wird der Bibliothek mitgeteilt und resultiert in einer Einsichts- und Entlehnsperre. 6 (5) Gleichzeitig mit dem Einreichen der Dissertation gibt der Dissertant oder die Dissertantin einen Wunschtermin für den zweiten Teil des Rigorosums an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Studiendekan oder die Studiendekanin genügend Zeit hat, 1. die Gutachten einzuholen und 2. eine Defensio-Kommission zusammenzustellen. Der oder die Studierende ist berechtigt, Gutachter bzw. Gutachterinnen vorzuschlagen. 6 (6) Die Gutachter bzw. Gutachterinnen dürfen weder Betreuer oder Betreuerinnen noch Co- Autoren oder Co-Autorinnen sein, können jedoch dem Beratungsteam angehören. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin darf nicht der BOKU angehören. Der Betreuer oder die Betreuerin kann aber als Mitglied der Defensio-Kommission beim Rigorosum fungieren. 4

7 (1) Wird die Dissertation positiv bewertet (schriftliches Gutachten mit Notenvorschlag, wofür die Gutachter bzw. Gutachterinnen maximal zwei Monate Zeit haben), legt der Studiendekan oder die Studiendekanin unter Berücksichtigung der genannten Wünsche des oder der Studierenden einen Termin sowie die Defensio-Kommission für den zweiten Teil des Rigorosums fest. Der Defensio-Termin wird nach Eintreffen der Gutachten auf Vorschlag des Dissertanten oder der Dissertantin von den ZfL-Studienservices festgesetzt. Die Gutachten liegen eine Woche vor dem Defensio-Termin der gesamten Defensio- Kommission und dem Dissertanten oder der Dissertantin vor. 7 (2) Der zweite Teil des Rigorosums wird in Form einer Dissertationsverteidigung (Defensio) abgewickelt und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Defensio-Kommission besteht zumindest aus zwei Mitgliedern mit großer Lehrbefugnis oder gleichwertiger Qualifikation sowie einem oder einer Vorsitzenden mit großer Lehrbefugnis. Der Dissertant oder die Dissertantin hat ein Vorschlagsrecht für die Defensio- Kommissionsmitglieder. Der Betreuer oder die Betreuerin darf Defensio- Kommissionsmitglied, aber kein Gutachter oder keine Gutachterin sein. Mindestens ein Mitglied der Defensio-Kommission muss einem anderen Department als der Betreuer oder die Betreuerin angehören oder von extern kommen. Die Defensio ist öffentlich und Publikum ist erwünscht. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Die Dauer soll in der Regel 90 Minuten nicht überschreiten und besteht aus einer: Präsentation der Dissertation: ca. 30 Minuten und Verteidigung der Dissertation Jedes Mitglied der Defensio-Kommission muss während der gesamten Zeit anwesend sein. Alle Mitglieder einer Defensio-Kommission sind berechtigt, dem Dissertanten oder der Dissertantin Fragen zu stellen. Sind alle Fragen der Defensio-Kommission beantwortet, können im weiteren Verlauf auch Fragen aus dem gesamten Auditorium im Rahmen der zeitlichen Vorgaben gestellt werden. Damit wird die Prüfungsordnung, die in jedem Studienplan erforderlich ist, nicht als eigener Paragraph angeführt, sondern setzt sich aus den Paragraphen 3 bis 7 zusammen und wird durch die vorliegenden Richtlinien erläutert. 7(3) Die abschließende Beurteilung der Defensio wird durch die Defensio-Kommission durchgeführt und berücksichtigt folgende Aspekte, die in einem Bewertungsbogen angeführt werden: Präsentationsfertigkeiten 5

Fähigkeit, die eigene Arbeit zu erklären Vorhandenes Fachwissen zum Kerngebiet Vorhandenes Fachwissen zu angrenzenden Gebieten Beantwortung der Fragen Argumentation in der Diskussion Diskussion über Hinweise und Kritikpunkte der Gutachten 7 (4) Die Gesamtbeurteilung setzt sich aus der Benotung der Defensio (25%), der Dissertation (50%), sowie des ersten Teils des Rigorosums (25%) zusammen, wobei alle Teile positiv abgeschlossen sein müssen. 7(5) Die Gesamtbeurteillung des Rigorosums hat bestanden zu lauten, wenn jeder Teil (siehe 7 (4)) positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie nicht bestanden zu lauten. Nach Verkündigung des Gesamtergebnisses wird der ausgefüllte Bewertungsbogen an die ZfL-Studienservices weitergeleitet. 8 Die englischen Bezeichnungen der BOKU-Doktoratsstudien lauten: Doktoratsstudium der Bodenkultur: Doctoral studies of Natural Resources and Life Sciences Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Doctoral studies of Social and Economic Sciences Eine Übersetzung der Akademischen Grade ist nicht zulässig. 1. Oktober 2016 6