Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen 1 2. gestützt auf 13 des Mittelschulgesetzes vom 20.

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Transkript:

6. Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen (Vom. Juli 00) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 0. Mai 009, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Das Reglement verzichtet auf eine Verwendung der männlichen Begriffsbezeichnungen. Selbstverständlich bezieht es sich gleicherweise auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fachmittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind. Notenskala für Schulleistungen Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6-. 6 ist die beste, die geringste Note; 6,, sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, genügend),,, für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach). Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und auch in halben Werten ausgedrückt werden. 6 Zeugnisperiode Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt. Jedes Semester wird als selbstständige Einheit betrachtet. Für die Errechnung der Erfahrungsnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglements über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen. 7 Massgebliche Fächer Massgeblich für die Promotion sind an den Fachmittelschulen folgende Fächer, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Schullehrplan unterrichtet wurden. SRSZ..0

6. a) Allgemeinbildende Fächer (Lernbereiche) Sprachen und Kommunikation - Deutsch - Englisch - Französisch / Italienisch - Informatik und Kommunikation Mathematik und Naturwissenschaften - Mathematik - Biologie - Chemie - Physik Sozialwissenschaften - Geschichte / Politische Bildung - Geografie - Wirtschafts- und Rechtskunde - Psychologie - Philosophie - Soziologie Musische Fächer und Sport - Bildnerisches Gestalten - Musik - Sport b) Berufsfeldspezifische Fächer Pädagogik - Gestalten - Musik Gesundheit - Humanbiologie - Hauswirtschaft / Ernährung - Wirtschaft / Recht Soziales - Geschichte und Politische Bildung - Hauswirtschaft / Ernährung - Wirtschaft / Recht - Philosophie

6. Gestaltung und Kunst - Musikgeschichte - Musiktheorie / Harmonielehre - Instrument - Gestalten - Theater c) Zusatzfächer - Technisches Gestalten - Religion / Ethik Die Leistung der selbstständigen Arbeit im gewählten Berufsfeld (gemäss 7 des Reglements über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen) wird in Form einer eigenen Fachnote benotet und bewertet. Diese Note wird im ersten Semester des dritten Ausbildungsjahres ins Semesterzeugnis eingetragen und für die Promotion berücksichtigt. 8 Definitive Promotion Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Der Durchschnitt aus allen in Abs. und (im entsprechenden Semester) aufgeführten Promotionsfächer muss mindestens.0 betragen; b) Es dürfen höchstens drei Fachnoten ungenügend sein; c) Die Summe aller Notenabweichungen von.0 nach unten darf nicht mehr als.0 Punkte betragen. 6 9 Provisorische Promotion Werden die Bedingungen gemäss nicht erfüllt, wird die Schülerin a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die sie definitiv eingetreten ist, ins Provisorium versetzt; b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von 7 Abs. in die nächst untere Klasse zurückversetzt. Eine provisorisch promovierte Schülerin muss im nächsten Zeugnis die Bedingungen der definitiven Promotion erfüllen; sonst wird sie unter Vorbehalt von 7 Abs. in die nächst untere Klasse zurückversetzt. Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode) darf höchstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt von 7 Abs. in die nächst untere Klasse versetzt. Müsste eine Schülerin am Ende der ersten Klasse zum zweiten Mal ins Provisorium versetzt werden, wird sie von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der Fachmittelschule kann nicht repetiert werden. In die letzte Klasse des FMS-Lehrganges eintreten und nach dem ersten Halbjahreszeugnis in ihr verbleiben, dürfen nur definitiv promovierte Schülerinnen. SRSZ..0

6. Wer zu diesen Zeitpunkten ein bestehendes Provisorium nicht aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt werden müsste, wird unter Vorbehalt von 7 Abs. um eine Klasse zurückversetzt. Diese Einschränkungen gelten nicht für Repetentinnen der Abschlussprüfung. 7 0 Repetition Während der ganzen Zeit des Lehrganges kann eine Schülerin nur einmal repetieren, d.h. in die nächst untere Klasse versetzt werden. Eine Repetentin wird unter Vorbehalt der nach 6 Abs. zulässigen Zahl von Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen. Wer am Ende des ersten Semesters nach einer Rückversetzung gemäss 6 Abs. lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule weggewiesen. 8 Zwischenzeugnisse Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen können. 9 Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz Die Konferenz der Lehrpersonen der betreffenden Schülerin kann in besonderen Fällen zu deren Gunsten von den Bestimmungen der 6 und 7 dieses Reglements abweichen. Solche Gründe sind u.a. Gesundheitszustand, Anschluss- Schwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen. Ist eine solche Konferenz der Lehrpersonen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen. 0 Arbeits- und Sozialverhalten Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächerbezogen beurteilt. Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam. Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden. Verfahren / Rechtsmittel Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

6. Sie können innert 0 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden. Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt auf den. August 00 in Kraft. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom. Februar 0 Die Änderung vom. Februar 0 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 0/0 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine Anwendung. GS 0- mit Änderungen vom 8. Februar 00 (GS -), vom. September 009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS -7d),. Februar 0 (GS -8) und vom 0. November 0 (GS -70). Titel in der Fassung vom. September 009. Ingress in der Fassung vom. September 009. SRSZ 6.0. Fassung vom. September 009. 6 Abs. in der Fassung vom. September 009. 7 Abs. in der Fassung vom. Februar 0 und Abs. in der Fassung vom. September 009. 8 Fassung vom 8. Februar 00. 9 Abs. und in der Fassung vom. September 009. 0 Abs. in der Fassung vom. September 009. Abs. und in der Fassung vom, Abs. neu eingefügt am 0. November 0. Abl 00 89. Inkrafttreten der Änderungen: vom 8. Februar 00 am. August 00 (Abl 00 7), vom. September 009 am. Oktober 009 (Abl 009 00), vom. Februar 0 am. August 0 (Abl 0 78) und vom 0. November 0 am. August 0 (Abl 0 8). Neu eingefügt am. Februar 0. SRSZ..0