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Transkript:

Senio - help Beratung für Seniorinnen, Senioren und Angehörige Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Ein Ratgeber von Senio-help www.senio-help.ch

Wichtige Hinweise zum Vorsorgeauftrag Das Erstellen eines Vorsorgeauftrags ist in den meisten Fällen eine einfache Angelegenheit. Manchmal gibt es aber zu bestimmten Fragen Unsicherheiten oder es gibt komplexere familiäre Situationen (wiederverheiratete Paare mit nichtehelichen kindern usw.). In diesem Fall kann es notwendig sein, dass vor der Erstellung des Vorsorgeauftrags Beratung eingeholt wird. Wir von Senio-help beraten Sie gerne bei Unsicherheiten oder komplexeren Fragestellungen, damit Sie am Schluss einen Vorsorgeauftrag haben, der genau Ihren Bedürfnissen entspricht. Zögern Sie also nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Senio-help Beratungsstelle für Seniorinnen, Senioren und Angehörige Webereistrasse 7a, 9247 Henau Karl Oberhauser / Silvia Scherzinger www.senio-help.ch info@senio-help.ch 079 363 77 88

Was ist ein Vorsorgeauftrag Ein Vorsorgeauftrag ist ein schriftliches Dokument. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimme ich, wer für mich sorgen und Entscheidungen treffen soll, wenn ich einmal vorübergehend oder dauerhaft urteilsunfähig sind. Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft? Ein Vorsorgeauftrag tritt dann in Kraft, wenn ich vorübergehend oder dauerhaft urteilsunfähig bin, d.h. wenn ich nicht mehr für mich selbst sorgen und Entscheidungen treffen kann. Wenn ich vorübergehend urteilsunfähig war und meine Urteilsfähigkeit wieder vorhanden ist, dann gilt der Vorsorgeauftrag nicht mehr - ich kann dann wieder selbst über mich entscheiden. Was steht in einem Vorsorgeauftrag? Im Vorsorgeauftrag lege ich schriftlich fest, wer für meine Personensorge, Vermögenssorge und Rechtssorge zuständig ist, wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin. Die Personensorge, Vermögenssorge und Rechtssorge überschneiden sich teilweise. Umso wichtiger ist es, genau festzulegen, wer für welche Aufgaben zuständig ist. Personensorge Die Personensorge unfasst alles, was ihre persönlichen Angelegenheiten betrifft. Dazu gehören: alle Massnahmen zum Schutz ihrer Persönlichkeit Deckung ihres Lebensunterhalts aus ihrem Einkommen undvermögen Regelung ihrer Pflege und Betreuung Entscheidungen zu gesundheitlichen und medizinischen Massnahmen das Öffnen und Erledigen ihrer Post sowie Schrfitverkehr Entscheidung, wo und wie sie wohnen (Wohnung, Pflegezentrum usw.)

Verträge mit Dienstleistungsanbietern (z.b. Swisscom) Anträge an Versicherungen und Behörden die Annahme und das Ausschlagen von Erbschaften Vermögenssorge Die Vermögenssorge beinhaltet alles, was mit ihren Finanzen zu tun hat. Dazu gehören: Verwaltung ihres laufenden Einkommens und ihres Vermögens Geschäftsverkehr mit den Banken Bezahlung ihrer Rechnungen Rechtssorge Die Rechtssorge beinhaltet die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten. Dazu gehören: rechtliche Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen rechtliche Angelegenheiten, die sie als Person oder ihr Vermögen betreffen Abschluss von Verträgen Anträge für Renten, Ergänzungsleistungen, hilflosenentschädigung, private Haushaltshilfe usw. Wie viele Bevollmächtigte kann ich ernennen? Grundsätzlich kann ich für die Personensorge, die Vermögenssorge und die Rechtssorge je eine bevollmächtigte Person benennen. Da sich die Bereiche und Aufgaben aber teilweise überschneiden, empfehlen wir im Vorsorgeauftrag eine bevollmächtigte Person und eine Ersatzperson für alle drei Bereiche zu bestimmen.

Was passiert, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag habe... a) und verheiratet bin oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebe? In diesem Fall ist der Ehepartner oder der eingetragene Partner vertretungsberechtigt, d.h. er darf für mich sorgen und Entscheidungen treffen. Er darf dann: übliche Verträge abschliessen mein Einkommen und Vermögen verwalten meine Post öffnen und erledigen Er darf aber nicht: Liegenschaften belasten oder verkaufen komplexere Finanzgeschäfte tätigen Hierzu benötigt er die Einwilligung der KESB. b) und alleinstehend bin oder in einer nicht eingetragenen Partner schaft lebe und Kinder habe? In diesem Fall sind der Partner und/oder die Kinder nicht automatisch vertretungsberechtigt. Das bedeutet, dass die KESB die Situation beur teilt und entscheidet, wer für mich die Personen-, Vermögens- und Rechtssorge übernimmt. Natürlich kann die KESB entscheiden, dass die Vertretung mein Partner oder meine Kinder übernehmen. Es kann aber auch sein, dass die KESB aus bestimmten Gründen entscheidet, dass eine andere Person beauftragt wird. b) und alleinstehend bin und keine Kinder habe? In diesem Fall wird die KESB bestimmen, wer für mich sorgt und für mich Entscheidungen trifft.

Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag? 1. Zum Zeitpunkt, an dem ich den Vorsorgeauftrag erstelle, muss ich volljährig und urteilsfähig sein, d.h. im Zustand meiner vollen geistigen Kräfte sein. 2. Damit der Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, habe ich zwei Möglichkeiten: ich erstelle den Vorsorgeauftrag handschriftlich (vom ersten bis zum letzten Wort), datiere und unterschreibe ihn. ich schreibe den Vorsorgeauftrag mit dem Computer oder nehme eine Vorlage aus dem Internet. In diesem Fall muss ich den Vorsorgeauftrag notariell beglaubigen lassen. Wo soll ich den Vorsorgeauftrag aufbewahren? Für den Fall, dass ich urteilsunfähig werde, muss die von mir ernannte bevollmächtigte Person im Besitz des Originals des Vorsorgeauftrags sein. Um dies zu gewährleisten habe ich folgende Möglichkeiten: 1. ich erstelle soviele originale Vorsorgeaufträge (handschriftlich oder notariell beglaubigt), wie ich Bevollmächtigte oder Ersatzbevollmächtigte ernannt habe. Ein Original behalte ich bei meinen Unterlagen und jedem Bevollmächtigten händige ich ein Original aus. So habe ich die Gewähr, dass alle meine Bevollmächtigten über einen rechtsgültigen Vorsorgeauftrag verfügen (Anmerkung: eine Kopie eines Vor sorgeauftrags gilt nicht als rechtsgültiges Dokument). 2. ich lasse den Hinterlegungsort meines originalen Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt meines Wohnsitzortes in einer zentralen Datenbank eintragen (ist kostenpflichtig).

3. ich hinterlege meinen originalen Vorsorgeauftrags bei der KESB meiner Region. 4. je nach Kanton gibt es noch andere Möglichkeiten, den originalen Vor sorgeauftrag zu hinterlegen - das erfahre ich am besten bei meiner Wohnsitzgemeinde. Was ist der Unterschied zwischen einem Vorsorgeauftrag und einem Testament? Ein Vorsorgeauftrag gilt zu meinen Lebzeiten. Im Vorsorgeauftrag bestimme ich, wer für mich sorgt und Entscheidungen trifft, wenn ich urteilsunfähig bin und solange ich lebe. Der Vorsorgeauftrag erlischt an meinem Todestag. Im Testament regle ich meinen letzten Willen. Das Testament tritt erst in Kraft, wenn ich verstorben bin.

Wichtige Hinweise zur Patientenverfügung Das Erstellen eines Patientenverfügung ist eine komplexe Angelegenheit und wird oft unterschätzt. Vor dem Erstellen einer Patientenverfügung lohnt es sich, sich zuerst über zwei Fragen Gedanken zu machen. Will ich eine kurze oder eher eine ausführliche Patientenverfügung machen, in der ich viele Details regle? Verfüge ich über das notwendige medizinische Wissen, um überhaupt Detailregelungen treffen zu können? Wir von Senio-help beraten Sie gerne bei Unsicherheiten oder komplexen Fragestellungen, damit Sie am Schluss einen Patientenverfügung haben, die genau Ihren Bedürfnissen entspricht. Zögern Sie also nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Senio-help Beratungsstelle für Seniorinnen, Senioren und Angehörige Webereistrasse 7a, 9247 Henau Karl Oberhauser / Silvia Scherzinger www.senio-help.ch info@senio-help.ch 079 363 77 88

Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung bestimme ich für den Fall meiner Urteilsunfähigkeit: welche medizinischen und pflegerischen Massnahmen ich wünsche oder welche Person/en ich bevollmächtige, in meinem Namen über medizinische und pflegerische Massnahmen zu entscheiden. Eine Patientenverfügung gibt Ärzten, Pflegenden und meinen Angehörigen eine Entscheidungsgrundlage für die medizinische und pflegerische Behandlung, die ich mir wünsche. Eine Patientenverfügung entlastet vor allem auch meine Angehörigen davon, schwierige Entscheidungen zu fällen zu müssen. Wie erstelle ich eine Patientenverfügung? Es gibt im Internet viele Vorlagen von Patientenverfügungen, die ich ausdrucken, ausfüllen, datieren und unterschreiben kann. Auf der anderen Seite habe ich auch die Möglichkeit selber eine Patientenverfügung zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Es ist empfehlenswert, dass ich meine Patientenverfügung mindestens alle zwei Jahre kontrolliere und beurteile, ob die in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidung für mich immer noch Gültigkeit haben.

Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten? 1. Ich äussere meine Wünsche zu medizinsichen und pflegerischen Mass nahmen und Behandlungen klar und deutlich. So gibt es in einem Notfall keinen Anlass zu Diskussionen. 1. Ich bespreche meine Patientenverfügung mit meinem Hausarzt und meinen Angehörigen. Damit können allfällige Unklarheiten geklärt werden. 2. Ich hinterlege meine Patientenverfügung bei meinem Hausarzt und bei meinen Angehörigen bzw. den bevollmächtigten Personen. 3. Ich tragen eine Kopie meiner Patientenverfügung in meinem Portemonnaie oder einen Hinweiszettel, dass ich eine Patientenverfügung habe und bei wem sie hinterlegt ist. Eine kurze oder eine ausführliche Patientenverfügung? Es gibt heute im Internet eine beinahe unüberschaubare Zahl an Vorlagen von Patientenverfügungen und es gilt, die Richtige auszusuchen. Kurze Patientenverfügungen haben den Vorteil, dass ich nicht zu sehr ins Detail gehen muss, allerdings kann ich damit auch nicht alle möglichen Eventualitäten regeln, die ich als wichtig erachte. Ausführliche, mehrseitige Patientenverfügungen geben mir die Möglichkeit meine Wünsche im Detail zu regeln, allerdings kann das Ausfüllen einer solchen Patientenverfügung mich rasch überfordern, weil mir allenfalls das nötige medizinische Wissen fehlt.

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