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Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt DRG-Entgelttarif 2018 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Hochtaunus-Kliniken Standorte: 61352 Bad Homburg - Zeppelinstr. 20 61250 Usingen - Weilburger Str. 48 61462 Königstein - Woogtalstr. 7 Krankenhausträger: Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschafter: Hochtaunuskreis berechnen ab dem 01.01.2018 folgende Entgelte 1. Fallpauschalen (DRGs) gemäß 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups, kurz: DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2018) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2018) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.352,50 EUR und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 1

Beispiel (Basisfallwert hypothetisch) : DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, Sopor 0,718 3.500,00 EUR 2.513,00 EUR I04Z Implantation, Wechsel oder Entfernung einer Endoprothese am Kniegelenk mit komplizierender Diagnose oder Arthrodese 3,621 3.500,00 EUR 12.673,50 EUR Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2018 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2018 (FPV 2018) vorgegeben. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 FPV 2018 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2018 (FPV 2018). 3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß 5 FPV 2018 Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Verband der Privaten Krankenversicherung und Deutsche Krankenhausgesellschaft) gemäß 17b Abs. 1 S.7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2018 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2018 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2018 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2018 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600 EUR abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2018 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2018 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600 EUR abzurechnen. Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte: Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 2

(a) Bundeseinheitliche Zusatzentgelte ZE01.01, ZE11.02, ZE17.15, ZE30.02, ZE30.03, ZE30.04, ZE30.05, ZE30.06, ZE47.05, ZE50.01, ZE50.02, ZE50.03, ZE53.01, ZE53.02, ZE53.03, ZE53.04, ZE53.05, ZE66.06, ZE68.07, ZE71.03, ZE74.01, ZE74.02, ZE74.03, ZE74.07, ZE74.09, ZE74.13, ZE76.04, ZE82.05, ZE84.02, ZE84.04, ZE93.12, ZE93.13, ZE93.14, ZE93.16, ZE94.03, ZE94.04, ZE94.05, ZE94.07, ZE94.10, ZE100.01, ZE100.02, ZE100.03, ZE100.04, ZE101.01, ZE101.02, ZE101.03, ZE101.04, ZE101.05, ZE101.07, ZE106.04, ZE106.06, ZE107.03, ZE107.04, ZE107.07, ZE108.01, ZE109.04, ZE109.10, ZE109.16, ZE112.04, ZE119.01, ZE120.01, ZE120.02, ZE120.03, ZE120.04, ZE120.05, ZE121.02, ZE121.03, ZE125.01, ZE126, ZE130.01, ZE130.02, ZE136.01, ZE136.02, ZE137.01, ZE137.02, ZE140. (b) Krankenhausindividuelle Zusatzentgelte Bezeichnung OPS Zahlbetrag [EURO] ZE2018-22 8-839.0 727,60 ZE2018-54A 5-449.h3 750,00 ZE2018-54B 5-429.jc 750,00 ZE2018-54C 5-429.j1 587,00 ZE2018-54D 5-513.n0 750,00 ZE2018-54E 5-513.m0 587,00 ZE2018-61 5-039.e2 23.100,00 ZE2018-63 6-003.41 je angef. 12 mg 2.942,50 ZE2018-97 8-810.90 249,18 ZE2018-97 8-812.54 966,67 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß 7 FPV 2018 Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gemäß 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuellen Entgelte vereinbart: Zusatzentgelt E76A (tagesbezogen; Zahlbetrag: 273,00 EUR) Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2018 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600 EUR abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2018 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300 EUR abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2018 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2018 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450 EUR abzurechnen. Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 3

5. Zu- und Abschläge gemäß 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG Das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: - Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach 17 a KHG je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von 78,56 EUR - Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 pro Tag 1 - Zuschläge für die interne und externe Qualitätssicherung gemäß 17 b Abs. 1 Satz 5 KHG i. V. m. 137 SGB V: 1,35 EUR je vollstationärem Fall. Der Zuschlag setzt sich aus dem Zuschlagsanteil Krankenhaus in Höhe von 0,74 EUR (gilt für 2018 und 2019) und dem Zuschlagsanteil Land in Höhe von 0,61 EUR (gilt für 2018) zusammen. 6. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben - DRG-Systemzuschlag nach 17 b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 1,31 EUR. - Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a i. V. m. 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 i. V. m. 139 c SGB V bzw. des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach 137a Abs. 8 i. V. m. 139c SGB V für jeden abzurechnenden Krankenhausfall in Höhe von 1,70 EUR 2. 7. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gemäß 115 a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: a. Vorstationäre Behandlung Innere Medizin I (Kardiologie) 156,97 Innere Medizin II (Gastroenterologie) 164,64 Innere Medizin IV (Diabetologie, Endokrinologie) 147,25 Innere Medizin V (Sektion Neurologie, Stroke Unit) 156,97 Chir. Klinik I (Allgemeine Chirurgie) 100,72 Chir. Klinik II (Unfallchirurgie) 82,32 Chir. Klinik III (Gefäßchirurgie) 134,47 Urologie 103,28 Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 119,13 Geriatrie 72,09 Innere Medizin Usingen 147,25 Allgemeine Chirurgie Usingen 100,72 Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 4

b. Nachstationäre Behandlung Innere Medizin I (Kardiologie) 61,36 Innere Medizin II (Gastroenterologie) 63,91 Innere Medizin IV (Diabetologie u. Endokrinologie) 53,69 Innere Medizin V (Sektion Neurologie, Stroke Unit) 61,36 Chir. Klinik I (Allgemeine Chirurgie) 17,90 Chir. Klinik II (Unfallchirurgie) 21,47 Chir. Klinik III (Gefäßchirurgie) 23,01 Urologie 41,93 Frauenheilkunde u. Geburtshilfe 22,50 Geriatrie 30,68 Innere Medizin Usingen 53,69 Allgemeine Chirurgie Usingen 17,90 c. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten Computer-Tomographie-Geräte (CT) Leistungen nach den DKG-NT I - Ziffern Pauschale gemäß 3 5369 122,71 EUR 5370, 5375 81,81 EUR 5371 94,08 EUR 5372 106,35 EUR 5373, 5374 77,72 EUR 5376 20,45 EUR 5377 32,72 EUR 5378 40,90 EUR 5380 12,27 EUR Magnet-Resonanz-Geräte (MR) Leistungen nach den DKG-NT I - Ziffern Pauschale gemäß 3 5700, 5720 179,97 EUR 5705 171,79 EUR 5715 175,88 EUR 5721, 5730 163,61 EUR 5729 98,17 EUR 5731, 5732 40,90 EUR 5733 32,72 EUR 5735 245,42 EUR Linksherzkatheter-Messplätze (LHM) Leistungen nach den DKG-NT I - Ziffern Pauschale gemäß 3 627 61,36 EUR 628 32,72 EUR 629 81,81 EUR 5315 89,99 EUR 5316, 5325 122,71 EUR 5317, 5326 16,36 EUR 5318 24,54 EUR 5324 98,17 EUR 5327 40,90 EUR 5328 49,08 EUR Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 5

Gem. 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 8. Entgelte für sonstige Leistungen 1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. 2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus 50,00 EUR. Für die Verbringung im pathologischen Institut werden ab dem vierten Tag 20,00 EUR je Tag berechnet (Wochenende und Feiertage nicht gerechnet). 9. Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein ( 39 Abs.4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- EUR je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43c Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. 10. Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gem. 2 FPV 2018 oder der Rückverlegung gem. 3 Abs. 3 FPV 2018 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs. 4 FPV 2018 zusammengefasst und abgerechnet. 11. Belegärzte, Beleghebammen, Entbindungspfleger Mit den Entgelten nach Nr. 1-8 sind nicht abgegolten: 1. die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; 2. die Leistungen von Beleghebammen bzw. Entbindungspflegern. Diese Leistungen werden von dem Belegarzt bzw. der Hebamme/ dem Entbindungspfleger gesondert berechnet 3. 12. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Belegungstag gebildet. Belegungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 6

I. Unterbringung am Standort Bad Homburg Für die Stationen K0, K2, K3, P0, P2 und P3 gilt: Einbettzimmer mit Nasszelle 101,62 EUR Zuschlag je Belegungstag. Für die Station E1 gilt: Einbettzimmer mit Nasszelle 101,62 EUR Zuschlag je Belegungstag. Begleitperson im Familienzimmer 20,00 EUR je Belegungstag. Für die Station E2 gilt: Einbettzimmer mit Nasszelle 118,98 EUR Zuschlag je Belegungstag. Einbettzimmer mit Terrasse und Nasszelle 125,03 EUR Zuschlag je Belegungstag. Für die Station E3 gilt: Einbettzimmer mit Nasszelle 118,98 EUR Zuschlag je Belegungstag. Komfortmerkmale der Einbettzimmer: Tageszeitung, einmalig ein Obstkorb, Wahlmenü, Flachbildfernseher, Internetzugang, Kopfhörer, Telefon (Grundgebühr entfällt), Safe/Wertfach, Bademantel, Fön (im Rahmen der technischen Verfügbarkeit), Kosmetikartikel, Bettwäsche- und Handtuchwechsel, Besucherecke, persönlicher Service Für eine Suite auf Station E3 gilt: Suite wie unten beschrieben: 195,00 EUR je Belegungstag, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson: 45,00 EUR je Belegungstag, Unterbringung u. Verpflegung einer zweiten Begleitperson: 60,00 EUR je Belegungstag; Babybett: kostenfrei. Komfortmerkmale der Suiten: Separater Wohn- und Schlaf- und Essbereich sowie Bad und Gäste-WC, fernbedienbares elektrisch ausfahrbares Gästebett, Babybett auf Wunsch, Telefon am Bett & tragbares Telefon (Grundgebühr entfällt), zwei Flatscreen-Fernseher mit Internetzugang in Wohnund Schlafbereich, W-LAN, elektrischer Zimmersafe (Laptop geeignet), Handtücher, handtuchwärmer, beleuchteter Kosmetikspiegel, Fön, Bademantel, Slipper, Kosmetik-Set, Garderoben- und Schuhschrank, Kofferbock, Gepäckservice, aktuelle Tageszeitungen, Schreibtisch, täglich frisches Obst, Kaffeevollautomat im Zimmer, Minibar, Kühlschrank im Nachttisch, Zusatzkarte für Roomservice (gesondert zu zahlen) Kost und Logis für eine Begleitperson (außerhalb Station E1 u. außerhalb der Suiten) 45,00 EUR je Belegungstag (incl. Mehrwertsteuer) II. Unterbringung am Standort Usingen Komfortmerkmale: Für die Unterbringung in einem Einbettzimmer werden 96,26 EUR je Belegungstag berechnet. Tageszeitung, einmalig ein Obstkorb, Wahlmenü, Ernährungsberatung, Flachbildfernseher, Internetzugang Kopfhörer, Telefon (Grundgebühr entfällt), Safe/Wertach, Bademantel, Fön (im Rahmen der technischen Verfügbarkeit), Bettwäscheund Handtuchwechsel, Kosmetikartikel, Besucherecke, persönlicher Service. Kost und Logis für eine Begleitperson (soweit medizinisch nicht notwendig) 45,00 EUR je Belegungstag (incl. Mehrwertsteuer). Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 7

Allgemeiner Hinweis zur Wahlleistung Unterbringung: Werden zwischen Klinik und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. (kurz: PKV) neue Zuschläge verhandelt, so werden diese, gem. entsprechender Vereinbarung, bei Patientinnen und Patienten, welche die Wahlleistung Unterkunft als Versicherungsleistung erhalten, auch rückwirkend abgerechnet. Telefon, TV und Internet an den Standorten Bad Homburg und Usingen (1) Grundgebühr pro Tag: 0,80 EUR (2) Preis pro Gebühreneinheit: - Anrufe ins deutsche Festnetz 0,20 EUR - Anrufe ins Handynetz 0,40 EUR - Anrufe ins Ausland 0,80 EUR (3) Kaution 10,00 EUR pro Karte (4) TV und Internetzugang kostenfrei III. Unterbringung, Telefon, TV und Internet am Standort Königstein Preise und Leistungsbeschreibungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Wahlleistungsvereinbarung und dem Entgelttarif des St. Josef Krankenhaus in Königstein. Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif vom 01.03.2017 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter der Patientenverwaltung vor Ort gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch Einsicht in die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), die Hausordnung, die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Anmerkungen: - Die Geschäftsführung - 1 Die Höhe des Zuschlages von 45,00 EUR ist in der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17 b Abs. 1 S. 4 KHG geregelt. Dieser Zuschlag betrifft im Übrigen nur die Fälle der medizinisch notwendigen Aufnahme von Begleitpersonen und ist von der wahlweisen Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson zu unterscheiden. 2 Die Zuschläge für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a i. V. m. 139c SGB V, des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach 137a Abs. 8 i. V. m. 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 i. V. m. 139c SGB V werden gemeinsam erhoben und als ein gemeinsamer Zuschlag in der Rechnung des Krankenhauses ausgewiesen. 3 Nach 121 Abs. 5 SGB V i. V. m. 18 Abs. 3 KHEntgG können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten auch Honorarverträge schließen. Die Leistungen des Belegarztes würden ihm in dieser Konstellation vom Krankenhaus vergütet werden. Zuletzt überarbeitet: 01.01.2018 (Stand) - Erstellt: M. Scheffold Geprüft u. freigegeben: Geschäftsführung 8