URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 22. November 2005 *

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Transkript:

GRØNGAARD UND BANG URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 22. November 2005 * In der Rechtssache C-384/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Københavns Byret (Dänemark) mit Entscheidung vom 14. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 2002, in dem Strafverfahren gegen Knud Grøngaard, Allan Bang erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen, S. von Bahr (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta, Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, * Verfahrenssprache: Dänisch. I - 9961

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004, unter Berücksichtigung der Erklärungen von Knud Grøngaard, vertreten durch L. Kjeldsen, advokat, von Allan Bang, vertreten durch J. Juul, advokat, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg, dann durch J. Molde als Bevollmächtigten, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und G. Zavvos als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Mai 2004 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte (ABl. L 334, S. 30). I - 9962

GRØNGAARD UND BANG 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Grøngaard und Herrn Bang wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz (vædipapirhandelslov), mit dem die Richtlinie 89/592 in dänisches Recht umgesetzt wird. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht 3 Die Richtlinie 89/592 sieht in ihrem Artikel 1 vor: Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: 1. Insider-Information: eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieses Wertpapiers oder dieser Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen." 4 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt: Jeder Mitgliedstaat untersagt den Personen, die als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten, I - 9963

URTEIL VOM 22. 11. 2005 - RECHTSSACHE C-384/02 durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufes oder ihrer Aufgaben zu dieser Information Zugang haben, über eine Insider-Information verfügen, unter Ausnutzung derselben in Kenntnis der Sache für eigene oder fremde Rechnung entweder selbst oder indirekt die Wertpapiere des bzw. der von dieser Information betroffenen Emittenten zu erwerben oder zu veräußern." 5 Artikel 3 der Richtlinie lautet: Jeder Mitgliedstaat untersagt den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen und über eine Insider-Information verfügen, a) diese Insider-Information an einen Dritten weiterzugeben, soweit dies nicht in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht; b) auf der Grundlage dieser Insider-Information einem Dritten zu empfehlen, auf seinen Wertpapiermärkten im Sinne von Artikel 1 Ziffer 2 letzter Satzteil zum Handel zugelassene Wertpapiere zu erwerben oder zu veräußern bzw. erwerben oder veräußern zu lassen." I - 9964

GRØNGAARD UND BANG 6 Artikel 4 der Richtlinie 89/592 bestimmt: Jeder Mitgliedstaat sieht das Verbot in Artikel 2 auch für andere als in jenem Artikel genannte Personen vor, die in Kenntnis der Sache über eine Insider- Information verfügen, die unmittelbar oder mittelbar nur von einer in Artikel 2 genannten Person stammen kann." 7 Artikel 6 der Richtlinie sieht vor: Jeder Mitgliedstaat kann strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen oder zusätzliche Vorschriften erlassen, sofern diese Vorschriften allgemein gelten. Insbesondere kann er das Verbot nach Artikel 2 ausdehnen und für die in Artikel 4 genannten Personen die Verbote im Sinne von Artikel 3 vorsehen." Nationales Recht 8 Die Richtlinie 89/592 ist durch die 34 bis 39 und 93 bis 96 des Wertpapierhandelsgesetzes in dänisches Recht umgesetzt worden. 9 35 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt: Der Erwerb, die Veräußerung und die Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Wertpapiers sind Personen untersagt, die über Insider- Informationen verfügen, die für den Handel von Bedeutung sein können." I - 9965

10 36 Absatz 1 des Gesetzes lautet: URTEIL VOM 22. 11. 2005 - RECHTSSACHE C-384/02 Wer über Insider-Informationen verfügt, darf diese nicht an andere weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen in Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufes oder in Erfüllung seiner Aufgaben geschieht." 1 1 Das in 36 Absatz 1 aufgestellte Verbot der Weitergabe erfasst jeden, der über eine Insider-Information verfügt, unabhängig davon, ob er zu den in Artikel 2 der Richtlinie 89/592 genannten Personen gehört oder ob er auf andere Weise in den Besitz einer solchen Information gelangt ist. 12 Nach 94 Absatz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes wird ein Verstoß gegen 36 Absatz 1 dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten oder mit Geldstrafe geahndet. Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen 13 Herr Bang ist Vorsitzender des Finansforbund, der Gewerkschaft der Arbeitnehmer des Finanzsektors. Der Finansforbund hat etwa 50 000 Mitglieder. 1 4 Herr Grøngaard war ein von der Arbeitnehmerschaft gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft RealDanmark, eines größeren börsennotierten Finanzinstituts mit nahezu 7 000 Angestellten. Gleichzeitig war er vom Finansfor- I - 9966

GRØNGAARD UND BANG bund als Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit des RealDanmark-Konzerns (im Folgenden: Verbindungsausschuss) ernannt worden. Dieser Ausschuss war aufgrund einer Vereinbarung des Finansforbund und der RealDanmark eingerichtet worden. Herr Grøngaard vertrat die Gewerkschaft in diesem Ausschuss. Schließlich war Herr Grøngaard Vorsitzender des Kapitalkreds, einer der elf Abteilungen des Finansforbund, in dem mit etwa 6 500 Mitgliedern mehr als 90 % des Personals der RealDanmark zusammengeschlossen waren. 15 Nach einer außerordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats der RealDanmark gab Herr Grøngaard am 23. August 2000 an Herrn Bang Informationen weiter, die die geplante Aufnahme von Fusionsverhandlungen mit der Danske Bank, einem anderen größeren Finanzinstitut in Dänemark, betrafen. 16 Zwischen dem 28. August und dem 4. September 2000 beriet sich Herr Bang mit seinen zwei Stellvertreterinnen, Frau Madsen und Frau Nielsen, und mit Herrn Christensen, einem seiner Mitarbeiter im Sekretariat des Finansforbund, und gab an sie dieselben Informationen weiter, die er von Herrn Grøngaard erhalten hatte. Am 31. August 2000 kaufte Herr Christensen Aktien der RealDanmark für etwa 48 000 Euro. 17 Am 18. September 2000 nahm Herr Grøngaard an einer Sitzung des Verwaltungsrats der RealDanmark teil, in deren Verlauf die Einzelheiten der Fusion diskutiert wurden. Am 22. September 2000 nahm er an einer außerordentlichen Sitzung des Verbindungsausschusses teil, in deren Verlauf die Einzelheiten der Fusion ebenfalls erörtert wurden. Er wandte sich am 26. September 2000 erneut an Herrn Bang in der Absicht, den Beschäftigten bei der Bewältigung der Folgen der Fusion zu helfen. Sie besprachen insbesondere den für die Fusion vorgesehenen Zeitplan sowie den zu erwartenden Kursanstieg der Aktien der RealDanmark um 60 bis 70 %. I - 9967

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 18 Am 27. und 28. September 2000 gab Herr Bang an Herrn Larsen, den Leiter des Sekretariats des Finansforbund, und an seinen Mitarbeiter Christensen Informationen weiter, die u. a. das vorgesehene Datum der Bekanntgabe der Fusion und das erwartete Tauschverhältnis betrafen. Am 29. September 2000 kaufte Herr Christensen weitere Aktien der RealDanmark für etwa 214 000 Euro. 19 Am 2. Oktober 2000 wurde die Fusion zwischen der RealDanmark und der Danske Bank bekannt gegeben, und der Kurs der Aktien der RealDanmark stieg um 65 %. Herr Christensen verkaufte seine Aktien der RealDanmark am 2. und 3. Oktober 2000 und erzielte einen Gesamtgewinn von etwa 180 000 Euro. Später wurde er nach 35 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes wegen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 20 Herr Grøngaard und Herr Bang werden vor dem Københavens Byret nach 36 Absatz 1 dieses Gesetzes wegen Weitergabe von Insider-Informationen strafrechtlich verfolgt. 21 Das mit dem Verfahren befasste Københavns Byret hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 einer Person die Weitergabe von Insider-Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat des Unternehmens, das die Insider- Informationen betreffen, erhalten hat, an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation, in der die Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind, die die betreffende Person als Verwaltungsratsmitglied gewählt haben? I - 9968

GRØNGAARD UND BANG 2. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 einer Person die Weitergabe von Insider-Informationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses für konzerninterne Zusammenarbeit des Unternehmens erhalten hat, an den Vorsitzenden derjenigen Arbeitnehmerorganisation, die die betreffende Person als Mitglied dieses Ausschusses gewählt hat? 3. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 dem Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation die Weitergabe von Insider-Informationen, die er unter den in Frage 1 genannten Umständen erhalten hat, an a) seine beiden Stellvertreter, b) den obersten Verwaltungsleiter des Sekretariats der Organisation und c) seine Mitarbeiter im Sekretariat der Organisation? 4. Verbietet Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 dem Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation die Weitergabe von Insider-Informationen, die er unter den in Frage 2 beschriebenen Umständen erhalten hat, an a) seine beiden Stellvertreter, I - 9969

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 b) den obersten Verwaltungsleiter des Sekretariats der Organisation und c) seine Mitarbeiter im Sekretariat der Organisation? 5. Welche Bedeutung hat es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 4, dass das weitergegebene Insider-Wissen die Information enthält, a) dass Verhandlungen über die Fusion zweier börsennotierter Unternehmen eingeleitet worden sind, b) zu welchem Zeitpunkt eine Fusion zwischen zwei börsennotierten Unternehmen vorgesehen ist oder c) wie hoch der Kursanstieg der Aktien eines börsennotierten Unternehmens ist, der erwartet wird, weil das Unternehmen mit einem anderen börsennotierten Unternehmen fusioniert? Zu den Vorabentscheidungsfragen Vorbemerkungen 22 Die Richtlinie 89/592 verbietet Insider-Geschäfte, um das Vertrauen der Anleger in den Sekundärmarkt für Wertpapiere zu schützen und somit das reibungslose Funktionieren dieses Marktes sicherzustellen. I - 9970

GRØNGAARD UND BANG 23 Demgemäß untersagt es Artikel 2 der Richtlinie 89/592 den Personen, die u. a. als Mitglieder eines Verwaltungsorgans oder aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufes oder ihrer Aufgaben über eine Insider-Information verfügen, d. h. eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die geeignet ist, den Kurs eines oder mehrerer Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen, diese Information durch Erwerb oder Veräußerung dieser Wertpapiere auszunutzen. 24 Um die Zahl der Personen zu begrenzen, die eine solche Information durch den Erwerb oder die Veräußerung der Wertpapiere, auf die sie sich bezieht, ausnutzen können, sieht Artikel 3 der Richtlinie 89/592 für die in deren Artikel 2 genannten Personen außerdem ein Verbot der Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte vor. 25 Dieses Verbot ist jedoch nicht unbedingt. 26 Nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 gilt das Verbot der Weitergabe einer Insider-Information nicht für deren Weitergabe durch eine Person in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben. 27 Auch wenn diese Bestimmung angesichts ihres Wortlauts sehr unterschiedliche Situationen erfassen kann, muss sie als Ausnahme von einem allgemeinen Verbot und im Interesse der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 89/592 eng ausgelegt werden. I - 9971

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 28 Der strafrechtliche Charakter des gegen Herrn Grøngaard und Herrn Bang eingeleiteten Verfahrens und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen, die in einem solchen Verfahren verhängt werden können, berühren die enge Auslegung, die Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 zu geben ist, nicht. Wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlussanträge ausführt, kann die Auslegung des Anwendungsbereichs einer Richtlinie nicht davon abhängen, ob sie in einem zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird. 29 Außerdem ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, bei der Auslegung des zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie für die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-74/95 und C-129/95, X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 26). 30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt einer Richtlinie abzustellen, Grenzen hat, insbesondere wenn eine solche Auslegung dazu führt, auf der Grundlage der Richtlinie und unabhängig von einer zu ihrer Durchführung erlassenen Regelung die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen ihre Bestimmungen verstoßen, zu begründen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und genanntes Urteil X, Randnr. 24). 31 Zum Umfang der in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 vorgesehenen Ausnahme ist festzustellen, dass diese Bestimmung voraussetzt, dass die Weitergabe einer Insider-Information in einem normalen Rahmen in Ausübung der Arbeit oder des Berufes oder in Erfüllung der Aufgaben einer Person erfolgt, und damit für die Rechtfertigung einer solchen Weitergabe die Voraussetzung aufstellt, dass ein enger Zusammenhang zwischen dieser Weitergabe und der Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder der Erfüllung dieser Aufgaben besteht. I - 9972

GRØNGAARD UND BANG 32 Der Umfang dieser Voraussetzung ist unter Berücksichtigung der mit der Richtlinie 89/592 verfolgten Ziele zu beurteilen. 33 Aus der zweiten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 89/592 ergibt sich, dass sie bezweckt, für das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes für Wertpapiere zu sorgen und das Vertrauen der Anleger zu erhalten, das insbesondere darauf beruht, dass sie gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind. 34 Im Licht dieser Ziele und unter Berücksichtigung dessen, dass Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 eine eng auszulegende Ausnahme darstellt, ist die Weitergabe einer solchen Information nur dann gerechtfertigt, wenn sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufes oder für die Erfüllung einer Aufgabe unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. 35 Im Fall mehrerer aufeinander folgender Weitergabevorgänge muss jede einzelne Weitergabe diese Voraussetzungen erfüllen, um unter die in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 vorgesehene Ausnahme zu fallen. 36 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Weitergabe von Insider-Informationen ist außerdem der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem der Richtlinie 89/592 zuwiderlaufenden Ziel ausgenutzt werden. I - 9973

URTEIL VOM 22. 11. 2005 - RECHTSSACHE C-384/02 37 Um festzustellen, ob eine Weitergabe in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist, ist außerdem die Sensibilität der fraglichen Insider-Information zu berücksichtigen. 38 Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es sich um die Weitergabe von Insider- Informationen handelt, die offensichtlich geeignet sind, den Kurs der betreffenden Wertpapiere spürbar zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Insider-Informationen über eine Fusion zwischen zwei börsennotierten Gesellschaften im Allgemeinen von besonderer Sensibilität sind. 39 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 vorgesehene Ausnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten des anwendbaren nationalen Rechts zu beurteilen ist. 40 Ob etwas in einem normalen Rahmen in Ausübung einer Arbeit oder eines Berufes oder in Erfüllung einer Aufgabe geschieht, bestimmt sich in Ermangelung einer Harmonisierung in diesem Bereich nämlich weitestgehend nach den Vorschriften, die diese Fragen in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen regeln. 41 Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 89/592 Mindestanforderungen in Bezug auf das Verbot der Ausnutzung und Weitergabe von Insider-Informationen festlegt. 42 Nach Artikel 6 der Richtlinie 89/592 kann nämlich jeder Mitgliedstaat strengere allgemein geltende Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen erlassen. I - 9974

Zur ersten und zur zweiten Frage GRØNGAARD UND BANG 43 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen danach, ob Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 es verbietet, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat. 44 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsstellung und die Funktionsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Kapitalgesellschaften sowie die Rechtsstellung und die Rolle der Arbeitnehmervertreter in diesen Organen im Wesentlichen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geregelt sind. 45 Das gilt auch für die Rechtsstellung und die Funktionsweise des Verbindungsausschusses. 46 Daraus folgt, dass die Antwort auf die Frage, ob die Weitergabe von Insider- Informationen durch eine solche Person an den Vorsitzenden dieser Arbeitnehmerorganisation zur normalen Erfüllung ihrer Aufgaben gehört, weitestgehend von den Vorschriften abhängt, die diese Aufgaben in der betreffenden nationalen Rechtsordnung regeln. I - 9975

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 47 Selbst wenn eine derartige Weitergabe nach der anwendbaren nationalen Rechtsordnung erlaubt ist, fällt sie außerdem nur dann unter die in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 vorgesehene Ausnahme, wenn sie unter den in den Randnummern 22 bis 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen erfolgt ist. 48 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 es verbietet, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben besteht und diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich ist. Im Rahmen seiner Prüfung muss das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere Folgendem Rechnung tragen: dem Umstand, dass diese Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insider- Informationen eng auszulegen ist; I - 9976

GRØNGAARD UND BANG dem Umstand, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem der Richtlinie 89/592 zuwiderlaufenden Ziel ausgenutzt werden, und der Sensibilität der Insider-Information. Zur dritten und zur vierten Frage 49 Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen danach, ob und unter welchen Voraussetzungen Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 es dem Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation, der Insider-Informationen unter den in der ersten und der zweiten Frage erläuterten Umständen erhält, gestattet, diese Informationen an seine Mitarbeiter weiterzugeben. 50 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Tätigkeit einer Arbeitnehmerorganisation, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, und die Rolle des Vorsitzenden dieser Organisation ebenso wie die Verwaltungsorgane und der Verbindungsausschuss, die Gegenstand der ersten beiden Fragen sind, nach der betreffenden nationalen Rechtsordnung richten. 51 Folglich hängt die Antwort auf die Frage, ob der Vorsitzende einer solchen Arbeitnehmerorganisation im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Insider- Informationen an Dritte weitergeben darf, weitestgehend vom anwendbaren nationalen Recht ab. I - 9977

URTEIL VOM 22. 11. 2005 RECHTSSACHE C-384/02 52 Wie in Randnummer 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, fallt eine derartige Weitergabe, selbst wenn sie nach der anwendbaren nationalen Rechtsordnung erlaubt ist, außerdem nur dann unter die in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 vorgesehene Ausnahme, wenn sie unter den in den Randnummern 22 bis 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Voraussetzungen erfolgt ist. 53 In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 2 und 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 das Verbot der Weitergabe von Insider- Informationen für die Personen gilt, die als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans oder durch ihre Beteiligung am Kapital der emittierenden Gesellschaft über Insider-Informationen verfügen, und darüber hinaus nur für die Personen, die über solche Informationen aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufes oder ihrer Aufgaben verfügen. 54 In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 eine Weitergabe von Insider- Informationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter wie die in diesen Fragen bezeichneten verbietet, soweit nicht die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage genannten Bedingungen erfüllt sind. Im Rahmen seiner Prüfung hat das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere die ebenfalls in dieser Antwort genannten Kriterien zu berücksichtigen. Zur fünften Frage 55 In Anbetracht der Antworten auf die ersten vier Fragen ist die fünfte Frage nicht zu beantworten. I - 9978

GRØNGAARD UND BANG Kosten 56 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte verbietet es, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben besteht und diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich ist. I - 9979

URTEIL VOM 22. 11. 2005 - RECHTSSACHE C-384/02 Im Rahmen seiner Prüfung muss das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere Folgendem Rechnung tragen: dem Umstand, dass diese Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insider-Informationen eng auszulegen ist; dem Umstand, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem der Richtlinie 89/592 zuwiderlaufenden Ziel ausgenutzt werden, und der Sensibilität der Insider-Information. 2. Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/592 verbietet eine Weitergabe von Insider-Informationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter wie die in der dritten und der vierten Frage bezeichneten, soweit nicht die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage genannten Bedingungen erfüllt sind. Im Rahmen seiner Prüfung hat das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere die ebenfalls in dieser Antwort genannten Kriterien zu berücksichtigen. Unterschriften. I - 9980