Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/1306. der Fraktion DIE GRÜNEN

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Transkript:

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1306 13.04.84 Sachgebiet 792 Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes A. Problem Das Gesetz dient der Umsetzung von Vorschriften zum Artenschutz, die sich aus der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( EG-Vogelschutzrichtlinie") (79/409/EWG, AB!. EG L 103 S. 1) sowie aus dem Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 ( Berner Konvention") ergeben, in einzelstaatliches Recht. - Die Bestimmungen der EG-Vogelschutzrichtlinie hätten bereits bis zum 1. April 1981 umgesetzt werden sollen. Derzeit besteht in der Bundesrepublik Deutschland jedoch noch immer ein erheblicher Rückstand bei der Umsetzung hinsichtlich der Schutzvorschriften für diejenigen Tierarten, die als Federwild" dem Regelungsbereich des Bundes- und Länder jagdrechts unterliegen. Für eine geringere Anzahl von Vogelarten sowie für einige Säugetierarten ergeben sich zusätzlich gleichsinnige Umsetzungsverpflichtungen aus der Berner Konvention, sobald diese mit dem zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetz (Drucksache 10/787) auch für die Bundesrepublik Deutschland Rechtskraft erlangt. Das Bundesjagdgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung stammt aus einer Zeit, in der die sich aus internationalen Artenschutzverpflichtungen ergebenden Anforderungen an Artenschutzbestimmungen im deutschen Recht noch nicht absehbar waren. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen, die diesen internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, soweit es Tierarten betrifft, deren Schutzstatus von der EG- Vogelschutzrichtlinie und/oder der Berner Konvention durch Mindestnormen bestimmt wird.

Drucksache 10/1306 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode B. Lösung Eine konsequente Umsetzung der genannten internationalen Artenschutzverpflichtungen innerhalb des Bundesjagdgesetzes ist ohne dessen tiefgreifende Umgestaltung nicht möglich. Zur Vermeidung einer weiteren Aushöhlung des deutschen Jagdrechts und im Interesse einer verbesserten Rechtsklarheit im bundesdeutschen Artenschutzrecht ist es erforderlich, die von den Schutzbestimmungen der EG-Vogelschutzrichtlinie und der Berner Konvention (Anhang II) erfaßten Tierarten aus dem Katalog jagdbarer Arten in 2 des Bundesjagdgesetzes herauszunehmen. C. Alternativen keine D. Kosten keine

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1306 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vorn 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: 1. Haarwild: Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus timidus L.), Schneehase (Lepus europaeus PALLAS), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela nivalis L.), Mauswiesel (Mustela erminea L.), Dachs (Meles meles L.), Seehund (Phoca vitulina L.); 2. Federwild: Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.), Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), außer: Holtaube (Columba oenus), Turteltaube (Streptopelia turtur), Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), ausgenommen: Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), Nonnengans (Branta leucopsis), Brandgans (Tadorna tadorna), Wildenten (Anatinae), ausgenommen: Kolbenente (Netta rufina), Eiderente (Somateria molissima), Eisente (Clangula hyemalis), Schellente (Bucefhala clangula), Moorente (Aythya nyroca), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), ausgenommen: Zwergmöwe (Larus minutus), Eismöwe (Larus hyperboreus), Dreizehenmöwe (Larus tridactylus)." 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Ausgenommen von dieser Befugnis sind Tierarten, die nach Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG, ABl. EG L 103, S. 1) Anhang II der Richtlinie nicht bejagt werden dürfen, oder in Anhang II des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume aufgeführt sind." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bonn, den 13. April 1984 Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

Drucksache 10/1306 Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Begründung Zu Artikel 1 Nr. 1 ( 2 Abs. 1 BJagdG) Folgende Tierarten bzw. höhere Taxa sind nicht mehr im Katalog der dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) unterstellten Tiere enthalten: 2) Fischotter (Lutra lutra L.) 1) 2) Wachtel (Coturnix coturnix L.) 1) Haselwild (Tetrastes bonasia L.) 1) Turteltaube (Streptopelia turtur L.) 1) Holtaube (Columba oenas L.) 1) Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos) 1) 2) Nonnengans (Branta leucopsis) 1) 2) Brandgans. (Tadorna tadorna) 1) Kolbenente (Netta rufina) 1) Eiderente (Somateria molissima) 1) Eisente (Clangula hyemalis) 1) Schellente (Bucephala clangula) 1) Moorente (Aythya nyroca) 1) Gänsesäger (Mergus merganser) 1) Mittelsäger (Mergus serrator) 1) 2) Zwergsäger (Mergellus albellus) 1) Zwergmöwe (Larus minutus) 1) Eismöwe (Larus hyperboreus) 1) Dreizehenmöwe (Larus tridactylus) 1) Haubentaucher (Podiceps cristatus L.) 1) 2) Großtrappe (Otis tarda L.) 1) Graureiher (Ardea cinerea L.) 1) 2) Greife (Accipitridae) alle Arten 1) 2) Falken (Falconidae) alle Arten 1) Kolkrabe (Corvus corax L.) Die in dieser Liste mit 1) gekennzeichneten Arten sind in Anhang II der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) nicht aufgeführt und dürfen nach Artikel 7 dieser Richtlinie in deren gesamten Anwendungsgebiet (Anhang II Teil 1) oder speziell in der Bundesrepublik Deutschland (Anhang II Teil 2) nicht bejagt werden. Zwar sind nach Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen und zu festgelegten Zwecken Abweichungen auch von Artikel 7 zulässig, doch kann hieraus nicht die Rechtmäßigkeit des Verbleibs dieser Arten im Regelungsbereich des einzelstaatlichen Jagdrechts abgeleitet werden. Den Umsetzungsverpflichtungen nach Artikel 18 der Richtlinie ist nicht dadurch bereits entsprochen, daß die in ihrem Anhang II nicht aufgeführten Tierarten nach der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BJagdZV) ganzjährig mit der Jagd zu verschonen sind. Denn nach 22 Abs. 2 BJagdG können die Länder bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur" Jagdzeiten auch für diese Arten festsetzen. Das ist in Schleswig-Holstein für Graureiher und Habicht und in Bayern für den Graureiher bereits geschehen, obwohl die nach dieser Vorschrift erforderlichen strengen Voraussetzungen hierfür nach übereinstimmender Meinung aller mit Artenschutzfragen befaßten unabhängigen Experten in keinem dieser Fälle vorgelegen haben. Diese Erfahrungen haben gezeigt, daß die Rahmenvorschrift des 22 Abs. 2 BJagdG nicht zu gewährleisten vermag, daß bei der Festsetzung von Jagdzeiten für ganzjährig zu schonende Arten durch die Länder die einschränkenden Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie in vollem Umfang und dem Sinn dieser Vorschrift entsprechend berücksichtigt werden. Auch hinsichtlich des generellen Fang- und Tötungsverbotes in Artikel 5 (a) der Richtlinie können die Bestimmungen des BJagdG nicht als richtlinienkonform angesehen werden. 22 Abs. 4 BJagdG ermächtigt die zuständige Landesjagdbehörde, im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke" zu genehmigen. Hier fehlt eine einschränkende Norm, die sicherstellt, daß dies unter streng überwachten Bedingungen" und nur in geringen Mengen" (Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie) erfolgt. Nach 27 BJagdG kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten (...) in bestimmtem Umfang den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht (...) auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (...) notwendig ist". Diese Vorschrift sollte in der derzeit geltenden Fassung erhalten bleiben, darf sich aber nicht auf die in obiger Liste angeführten Tierarten erstrecken. Auch hier fehlen nämlich einschränkende Bestimmungen, die gewährleisten, daß derartige Anordnungen entsprechend Artikel 9 der Richtlinie nur getroffen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt" und sofern eine solche Anordnung zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern" tatsächlich notwendig ist. Die Regelung des 27 BJagdG und die in ihrem Rahmen erlassenen Länderbestimmungenhaben sich in den letzten Jahren mehr und mehr als Freibrief für eine willkürliche und schrankenlose Bejagung einzelner Vogelarten (insbesondere Habicht, Mäusebussard, Graureiher) erwiesen eine nach Auffassung des Deutschen Bundes für Vogelschutz e. V. auch durch das Bundesjagdgesetz vielfach nicht gedeckte Praxis, die mit Geist und Buchstabe der EG-Vogelschutzrichtlinie unvereinbar ist. Hierzu liegt eine Fülle von Material vor, das in erster Linie die artenschutzwidrige Handhabung der in mehreren Landesjagdgesetzen vorgesehenen und in ihrer Ausgestaltung vielfach auch rechtlich bedenklichen sogenannten Einzelabschuß-Regelungen betrifft. Für die in obiger Liste mit 2) gekennzeichneten Tierarten ergeben sich die genannten Unvereinbarkeiten des geltenden Jagdrechts mit internationalen Artenschutzverpflichtungen (auch) hinsichtlich

Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1306 der Umsetzung von Verpflichtungen aus Artikel 6 Buchstabe a des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention). Die nach Artikel 9 Abs. 1 dieses Übereinkommens zugelassenen Ausnahmen vom absoluten Fang- und Tötungsverbot sowie vom Verbot des Haltens für alle in Anhang II aufgeführten Arten stehen zusätzlich unter der Bedingung, daß die jeweilige Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet. Diese unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes wesentliche Einschränkung gilt auch für Ausnahmen, die zum Zweck der Haltung von Exemplaren dieser Arten in begrenztem Umfang" und in geringen Mengen" zugelassen werden dürfen. Es ist hervorzuheben, daß die Schädigung einer Population nicht erst dann eintritt oder zu befürchten ist, wenn die Art am Rande ihres gebietsweisen Aussterbens steht. Eine entsprechende Rücksichtnahme auf die Empfindlichkeit von Artenbeständen für Eingriffe auch in geringem Umfang kennt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Jagdrecht in seinen Ausnahmebestimmungen" von den Schonzeitvorschriften nicht. Offensichtlicher noch ist das Defizit der geltenden Jagdgesetze hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 6 Abs. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie bzw. Artikel 6 Buchstabe e der Berner Konvention. Letztere verbietet nicht nur die Vermarktung, sondern auch den Besitz lebender, toter oder ausgestopfter Exemplare der in ihrem Anhang II aufgeführten Arten. Nach gängiger Rechtsauffassung bleibt jedoch das Aneignungsund damit auch das Verwertungsrecht des Jagdausübungsberechtigten für krank oder tot aufgefundene Exemplare ganzjährig geschonter Arten von der Nichtfestsetzung einer Jagdzeit unberührt. Dies gilt unzweifelhaft für Totfunde, sog. Fallwild", während hinsichtlich des Aneignungs- und Verwertungsrechts für Exemplare, die nach 22 a BJagdG krank aufgefunden und nicht erlegt werden, extrem unterschiedliche Rechtsmeinungen bestehen. Daß hier eine Rechtslücke in der Umsetzung der Bestimmungen auch der EG-Vogelschutzrichtlinie besteht, gibt auch die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜ- NEN zum Jagdrecht (Drucksache 10/440) zu. Sie bekundet dort ihre Absicht, dieses Umsetzungsdefizit durch eine auf 35 BJagdG gestützte Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung) zu beheben. Diese Verordnung, die nach den Worten der Bundesregierung noch im Herbst 1983 dem Bundesrat hätte zugeleitet werden sollen, ist mit Recht an den massiven Einsprüchen der Natur- und Artenschutzverbände gescheitert. Aber auch im Entwurf dieser Bundeswildschutzverordnung war vorgesehen, die in 2 erlassenen Verwertungsverbote soweit sie Exemplare von Arten betreffen, die dem deutschen Jagdrecht gemäß 1 BJagdG unterstehen in einer Weise einzuschränken, die mit den genannten internationalen Verpflichtungen keinesfalls vereinbar wäre. Nach 2 Abs. 2 des Entwurfs sollten die Verbote des Absatzes 1 nicht für Exemplare gelten, die im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts angeeignet worden sind. Die Einschränkung, daß solche Gegenstände" nicht gewerbsmäßig veräußert, gehandelt und zu diesen Zwecken gehalten und transportiert werden dürften, erfüllt weder die Verpflichtungsnormen der EG-Vogelschutzrichtlinie bzw. der Berner Konvention, noch ist sie geeignet, den nachweislich überhand nehmenden Mißbrauch mit dem Aneignungsrecht für angeblich tot oder verletzt aufgefundene Exemplare geschützter Arten wirksam einzudämmen. Gerade dies ist aber in Artikel 6 Buchstabe e der Berner Konvention gefordert. Es heißt dort, daß Besitz und innerstaatlicher Handel mit lebenden oder toten Tieren sowie mit Teilen oder Erzeugnissen daraus zu verbieten ist, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt". Die derzeitige Rechtsunklarheit und Mißbrauchsanfälligkeit des jagdrechtlich garantierten Aneignungsrechts für ganzjährig geschonte Arten widerspräche den genannten internationalen Verpflichtungen, wenn es sich auch auf die in obiger Liste angeführten Tierarten erstrecken würde. Soll eine grundlegende Umgestaltung des deutschen Jagdrechts, die zu dessen Konformität mit internationalen Artenschutzverpflichtungen aus den genannten Gründen unumgänglich wäre, vermieden werden, ist es erforderlich, die in obiger Liste angeführten Arten aus 2 Abs. 1 BJagdG zu entlassen. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( 2 Abs. 2 BJagdG) Es ist aus der Begründung zu Artikel 1 Nr. 1 ohne weitere Erläuterung ersichtlich, daß zur angestrebten und aus Gründen der Umsetzung internationaler Artenschutzverpflichtungen erforderlichen Entlassung der aufgezählten Tierarten aus dem Regelungsbereich des deutschen Jagdrechts auch die Ermächtigung für die Länder eingeschränkt werden muß, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Die Bundeseinheitlichkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen kann nur so gewährleistet werden. Aus der angestrebten Regelung ergeben sich rückwirkend für einzelne Länder folgende Anpassungsnotwendigkeiten: Rheinland-Pfalz Aus der Verordnung über die Änderung der Jagdzeit und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 10. Mai 1977 (GVBl. S. 146) sind Wolf (canis lupus)" und Bär" zu streichen.