Zeit für einen Paradigmenwechsel -mehr Tierschutz bei der Jagd
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- Michael Rosenberg
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1 Zeit für einen Paradigmenwechsel -mehr Tierschutz bei der Jagd Position der im Tierschutzbeirat des Landes Baden-Württemberg vertretenen Tierschutzorganisationen Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt
2 Übersicht I. Ausgangslage II. Jagd aus Sicht des Tierschutzes III. Themen und Forderungen Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 2
3 Ausgangslage Seit 1986 ist das Tier als Mitgeschöpf (vgl. 1 TierSchG) geschützt Im Jahr 2000 wurde der Tierschutz als Staatszielbestimmung in die Landesverfassung Baden-Württembergs aufgenommen Seit ist der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert erhebliche Aufwertung des Tierschutzes in Recht und Gesellschaft Wir werden das Jagd- und das Fischereigesetz überarbeiten und stärker an wildökologischen Anforderungen und Tierschutz ausrichten. Die Wildfütterung werden wir abschaffen. In Schutzgebieten muss sich die Jagd am Schutzziel orientieren. (Koalitionsvertrag Baden-Württemberg ) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 3
4 Grundsätzliches Position aus der Sicht des Tierschutzes zur Jagd Für die Tötung von frei lebenden Tieren bedarf es eines vernünftigen Grundes. Ein vernünftiger Grund liegt vor, wenn er einsichtig und nachvollziehbar erscheint und im konkreten Fall schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit. Liste der jagdbaren Tiere, Jagdschutz, Tötung im Rahmen naturschutzrechtl. Bestimmungen Sämtliche Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen oder im Rahmen des Jagdschutzes rechtlich getötet werden dürfen, sind schmerzund leidensfähige Wirbeltiere. Die Jagdmethodenmüssen so ausgelegt sein, dass nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen für das Tier entstehen. Diese Sorgfaltspflicht besteht ohne Wertigkeit gegenüber jedem Wirbeltier; Stichworte: Fallenjagd, Ausbildung von Jagdhunden, Schrotschuss, Schießfertigkeit, etc.) Die Tötung von Tierarten, die keine oder nur geringe Schäden anrichten, dürfte im Licht des geschärften Tierschutzbewusstseins unserer Tage unverhältnismäßig sein. Sachverständigengutachten Müssen wir Tiere gleich töten?, BMELF 1991 Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 4
5 Grundsätzliches Position aus der Sicht des Tierschutzes Rechtfertigungsgründe für die Jagd Erhalt bzw. die Entwicklung eines gesunden Wildbestandes heimischer Arten Ansprüche der Grundstückseigentümer auf Schutz vor Wildschäden Übergeordnete ökologische Gründe des Natur- und Umweltschutzes Kriterien für die Aufnahme einer Tierart in das Jagdrecht Vorkommen in Baden-Württemberg Arten mit günstigem Erhaltungszustand (z.b. keine Rote-Liste- Arten) Möglichkeit einer tierschutzkonformen, möglichst störungsarmen Jagd Verwertbarkeit als Nahrungsmittel Jagd kann nur unter dem Primat des Tierschutzes eine gesellschaftlich akzeptierte Berechtigung erlangen, in einer dienenden Funktion gegenüber dem Naturschutz, der Walderhaltung und Waldentwicklung oder anderen übergeordneten Gründen. (Paradigmenwechsel) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 5
6 Forderung: Verbot des Abschusses von Haustieren ( 29 LJagdG Jagdschutz) Hundedürfen geschossen werden, wenn sie dem Wild gefährlich werden und nicht eingefangen werden können Katzen:Antreffen der streunenden Katze in mehr als 500 m Entfernung vom nächsten bewohnten Gebäude Abschuss idr unverhältnismäßig, da es weniger belastende Maßnahmen gibt, um sich vor wildernden oder das Wild beunruhigenden Haustieren zu schützen Hunde: Halter idr bekannt Polizeirecht Katzen:keine nachweisbare Gefährdung für Arten des Jagdrechtes; Nahrung hauptsächlich Kleinnager wie Mäuse, hin und wieder auch Insekten, Reptilien, seltener Singvögel; zudem besteht eine Verwechslungsgefahr mit der Wildkatze; problematische Katzen können mit Lebendfallen eingefangen werden Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 6
7 Forderung: Verbot der Verwendung von Totschlagfallen Nur sofort tötende, streng selektiv (oder sicher unversehrt) fangende Fangvorrichtungen entsprechen den Tierschutzforderungen für die Fangjagd. Alle anderen Fangmethoden sind abzulehnen. Problem: Es ist technisch nicht sicherzustellen, dass o.g. Voraussetzungen immer erfüllt sind 1. Unzureichende Selektivität (Gefahr u.a. für geschützte Arten) Verbot der Verwendung in Sachsen, wo das Vorkommen geschützter Arten dokumentiert ist 2. Erhebliche Tierschutzrelevanz: Wenn ein Tier in eine nicht für diese Art vorgesehene Falle geht, die eben entweder zu groß" oder zu klein" ist, kann es zu Quetschungen oder Knochenbrüchen bei anhaltendem Bewusstsein des Tieres kommen. Bedeutung für die Jagd marginal (HERLING et al, 1997) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 7
8 Forderung: Kürzung der Liste der jagdbaren Arten Wisent Elch Rothirsch Damhirsch Sikahirsch Reh Gämse Wildschwein Steinbock Muffel Wildkatze Luchs Fuchs Steinmarder Fischotter Seehund Feldhase Iltis Hermelin Mauswiesel Murmeltier Dachs Waschbär Marderhund Nutria Rebhuhn Fasan Wachtel Auerhuhn Birkhuhn Haselhuhn Rackelhuhn Gänsesäger Mittelsäger Großtrappe Graureiher Alpen-- schneehuhn Kolkrabe Turteltaube Ringeltaube Türkentaube Hohltaube Graugans Rothalsgans Kanadagans Ringelgans Nonnengans Zwerggans Bläßgans Saatgans Spießente Stockente Krickente Pfeifente Spießente Tafelente Reiherente Bergente Samtente Trauerente Kragenente Löffelente Marmelente Moorente Scheckente Gleitaar Schelladler Schellente Weißkopfmöwe Mittelmeer möwe Elfenbeinmöwe Adlerbussard Dreizehenmöwe Prachteiderente Schwarzkopfmöwe Korallenmöwe Schnatterente Dünnschnabelmöwe Spatelente Heringsmöwe Baummarder Wildkaninchen Wildtruthuhn Höckerschwan Waldschnepfe Haubentaucher Kurzschnabelgans Brandgans Eiderente Eisente Knäckente Kolbenente Silbermöwe Lachmöwe Sturmmöwe Zwergmöwe Polarmöwe Eismöwe Mantelmöwe Schwalbenmöwe Fischadler Turmfalke Wanderfalke Gerfalke Lannerfalke Merlin Rötelfalke Rotfußfalke Sakerfalke Habicht Zwergadler Schreiadler Baumfalke Kaiseradler Raufußbussard Steppenadler Schlangenadler Schwarzmilan Wespenbussard Wiesenweihe Eleonorenfalke Kornweihe Seeadler Sperber Steinadler Habichtsadler Kurzfangsperber Mäusebussard Rohrweihe Rotmilan Steppenweihe Liste der jagdbaren Arten nach BJG 2 Abs. 1 (ca. 130 Arten) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 8
9 Liste der jagdbaren Arten in Bawü mit Jagdzeit und Sonderregelungen Jagdbare Arten in BaWü Paarhufer Hunde- und Marderartige neue Neobiota Hasenartige Vögel Rothirsch Damhirsch Sikahirsch Reh Mufflon Gämse Wildschwein Steinmarder Baummarder Dachs Iltis Hermelin Mauswiesel Fuchs Waschbär Marderhund Nutria Feldhase Wildkaninchen Rebhuhn Fasan Ringeltaube Türkentaube Höckerschwan Stockente Pfeifente Krickente Spießente Bergente Reiherente Tafelente Samtente Lachmöwe Bläßhuhn Wildtruthuhn Waldschnepfe 36 Arten Sonderregelungen Wildgänse Ausnahmeregelung Kormoran Kormoran-VO Rabenkrähe Rabenvogel-VO Elster Jagdstrecke 2010/11: Tiere Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 9
10 Forderung: Kürzung der Liste der jagdbaren Arten Mauswiesel Einer der kleinsten Beutegreifer weltweit (Kopf-Rumpflänge cm) Hauptnahrung: kleine Nagetiere Jagdstrecke 2010/11: ca. 109 Tiere Rebhuhn selten geworden, Rote Liste BW 2 (stark gefährdet) Jagdstrecke seit über 30 Jahren auf sehr niedrigem Niveau Jagdstrecke 2010/11: 46 Tiere Dachs Hauptnahrung: Regenwürmer, pflanzliche Kost; idr. nur Bagatellschäden Jagdstrecke 2010/11: Tiere Fotos: wikipedia.org Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 10
11 Forderung: Kürzung der Liste der jagdbaren Arten Tierarten sollten nicht bejagt werden, wenn mildere (non-letale) Alternativen zur Erreichung des Ziels zur Verfügung stehen für deren Bejagung keine Notwendigkeit besteht (keine Nutzung, kein Nachweis ökologischer oder gemeinwirtschaftlicher Schäden) oder das Ziel mit Mitteln der Jagd nicht erreicht werden kann diese selten vorkommen oder bedroht sind bzw. eine Bestandsgefährdung nicht ausgeschlossen ist (Rote Liste), und/oder wenn sie durch nationale oder internationale Vereinbarungen geschützt sind (FFH-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie) eine Verwechslungsgefahr mit geschützten Arten besteht diese sich nur zeitweise in Deutschland aufhalten (wandernde Arten) die Jagdart erhebliches Tierleid bedingt (Bsp.: Fallenjagd, Vogeljagd mit Schrot) die Jagd nicht nachhaltig erfolgt (Vogeljagd) sie in eine vermeintliche Nahrungskonkurrenz mit dem Jagenden treten (Prädatoren) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 11
12 Forderung: Kürzung der Liste der jagdbaren Arten Aus Sicht der Verbände sollte sich die Liste der jagdbaren Arten auf folgende Arten beschränken: Reh (Capreolus capreolus) Rothirsch (Cervus elaphus) Sikahirsch (Cervus nippon) Damhirsch (Dama dama) Wildschwein (Sus scrofa) Gämse (Rupicapra rupicapra) Europäischer Mufflon (Ovis orientalis musimon) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 12
13 Forderung: Kürzung und Harmonisierung der Jagdzeiten kurz - störungsarm - effektiv tierschutzkonform Eine Harmonisierung der Jagdzeiten trägt entscheidend zu einer Verminderung der jagdbedingten Störungen bei. Störungsarmes Jagen fördert die Vertrautheit der Wildtiere (Nationalpark-Effekt) und ermöglicht damit eine Erhöhung der Lebensqualität für Mensch und Tier gleichermaßen. Die Jagdzeiten sollten sinnvoll gekürzt und regionsspezifisch vor allem auf den Herbst und Frühwinter verlagert werden. Die Verbände schlagen vor, die Jagdzeiten für alle Tierarten von Mitte September bis Mitte Dezember zu beschränken. Zudem sollte eine Schonzeit zur Zeit der Jungenaufzucht für alles Wildkonsequent eingeführt werden. Zur Paarungszeit sollte ebenfalls Jagdruhe herrschen, wenn dem nicht zwingende Gründe einer effektiven Schalenwildbejagung entgegenstehen. Jagdzeiten sollten geschlechtsunspezifisch festgelegt werden, insbesondere bei der Rehjagd, was eine effektive Bejagung der Tiere ermöglicht. Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 13
14 Weitere Forderungen Verbot tierschutzwidriger Methoden (Totschlagfallen, Beizjagd, Schrotschuss) keine Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren keine Zucht und Auswilderung bestimmter Tierarten nur um die Jagdchance zu erhöhen Keine Verwendung bleihaltiger Munition Keine Fütterung von Tieren außerhalb von Notzeiten Zwingende unverzügliche Nachsuche von verletztem Wild (Wildfolge) Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bund gegen Missbrauch der Tiere Bundesverband Tierschutz Deutscher Tierschutzbund Landesverband Baden-Württemberg Ethologische Gesellschaft Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung Menschen für Tierrechte Baden-Württemberg Anhörung LJG-Novelle, Stuttgart, Dipl. biol. Torsten Schmidt Folie 15
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