Vom Reichsjagdgesetz zu einem modernen, tierschutzgerechten und ökologischen Landesjagdgesetz Helmut Brücher

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1 Vom Reichsjagdgesetz zu einem modernen, tierschutzgerechten und ökologischen Landesjagdgesetz Helmut Brücher CITES-Sachverständiger / NABU / DIE GRÜNEN Brandenburg

2 Das Bundesjagdgesetz (BJG) von 1952 basiert auf dem Reichsjagdgesetz von Eine Anpassung an gesellschaftliche, rechtliche oder fachliche Anforderungen fand bisher nicht statt. Doch es gab umfassende rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen: 1980 einheitliches Artenschutzrecht im BNatSchG, 1976 Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, EU-Artenschutzrecht, 2002 Tierschutz im Grundgesetz verankert.

3 Der Paradigmenwechsel: Von der trophäenorientierten Jagd zum gesellschaftlich akzeptierten ökologischen Jagdgesetz Orientierung an den Erfordernissen von Tier-, Natur- und Artenschutz Jagd dient ausschließlich der Fleischnutzung von Wildtieren Erholung und Tierbeobachtung sind zu berücksichtigende Bedürfnisse Eigentums- und Bürgerrechte sollen gestärkt werden Einführung eines effektiven Wildtiermanagements zur Schadensminderung in Land- und Waldwirtschaft Jagd zur Schadensregulierung (Schäden in Wald, Landwirtschaft und Gebäuden) Keine einseitige Förderung jagdbarer Arten, keine Prädatorenbekämpfung

4 Hege bedeutet: Bisheriges Ziel der Jagd: Trophäenerbeutung und damit verbundene Hege einseitige Förderung jagdbarer Arten mit Beeinträchtigen des Waldbestands Hegeverpflichtung z. B. bei Greifvögeln wird in Notzeiten nicht umgesetzt Fütterung (damit Ausschaltung von natürlichen Selektionsmechanismen) Wildäcker zur Bestandserhöhung Einteilung der Arten in gut und böse Aussetzen von Wild Bekämpfung von Raubzeug und Haustierabschuss Damit ist Hege eben kein Naturschutz, sondern ein nutzungsorientierter Eingriff in die Natur zu Gunsten weniger Arten.

5 Neuausrichtung der Ziele des Landesjagdgesetzes A. Jagdbare Arten: Kriterien für die Aufnahme einer Art ins Jagdrecht 1. Verwertbarkeit als Nahrungsmittel 2. nur bei gesicherter Nachhaltigkeit 3. Keine gefährdeten Arten nach Roter Liste inkl. Vorwarnliste 4. Berücksichtigung des abweichungsfesten Bundesrechts im Artenschutz des BNatSchG keine Doppelrechtler 5. Keine Arten, die nach EU-Vogelschutzrichtlinie oder FFH-Richtlinie einem besonderen Schutz unterliegen 6. Keine Arten, die die Populationsdichte der 60er Jahre unterschreiten

6 7. Keine Neozooenbejagung ( konkrete Artenschutzprojekte ausgenommen) 8. Störungsarme Jagd ohne Beeinträchtigung anderer Arten 9. Wieder Naturgenuss für Alle durch Beobachtung nicht scheuer Tiere 10. Schadensvermeidung und Seuchenbekämpfung: Im Einzelfall können notwendige Abschüsse Jägern übertragen werden. Im Jagdrecht verbleibende jagdbare Arten: Rothirsch- Reh- Damhirsch- Wildschwein

7 B. Jagdzeiten Die Jagd dient der Erbeutung von Wild zur konsumtiven Nutzung. Sie soll kurz und störungsarm außerhalb der Aufzuchtzeit (auch anderer Arten) effektiv sein. Kritik an den bisherigen Jagdzeiten Überwiegend auf Trophäenbeschaffung und ganzjähriger Jagd ausgerichtet. Die durch die Jagd scheuen Arten werden in Verbreitung, Tagesaktivität und Populationsdichte beschränkt. Dadurch auch massive Beschränkung der Beobachtungsmöglichkeiten vieler Tierarten.

8 C. Einschränkungen der Jagdmethoden Verbot von bleihaltiger Munition, Schrotschuss und Kurzwaffen Kein Kugel- und Schrotschuss auf Vögel Neufassung der Jägerprüfung und jährliche Schiessprüfung Hege-, Kirrungs-, Fütterungs- und Medikamentenverbot 0,0 % Alkohol bei der Jagd Aussetzungsverbot für jagdliche Zwecke.

9 D. Einschränkungen der Jagd aus Tierschutzgründen Beiz- und Baujagdverbot Verbot der Ausbildung am lebenden Tier Verbot des Haustier-Abschusses Zwingend Wildfolge bei angeschossenen Tieren über Reviergrenzen hinweg Zulassung des Gatterfangs bei Schäden und zu hohem Bestand Ausnahmen von Jagdzeiten nur im Einvernehmen mit der UNB und nach Verbandsanhörung mit Klagerecht Forschung an Arten und in Revieren ohne Zustimmung des Jagdpächters ermöglichen

10 E. Einschränkung der Jagd aus Gründen des Arten- und Gebietsschutzes Jagd in NSG nur, soweit zur Erreichung der Schutzziele notwendig Befriedeter Bezirk: NSG, Nationalparke, Kernzonen von Biosphärengebieten Keine Jagd zur Nachtzeit Rothirschbezirke aufheben Jagdverbot in 1-km-Umkreis von Grünbrücken.

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

1. Rechtsgrundlage und Historie

1. Rechtsgrundlage und Historie Helmut Brücher 14913 Rohrbeck, den 22.06.2012 CITES-Sachverständiger Hauptstr. 11 Fon : +49(0) 3372-4424876 e-mail: HelmutBruecher@t-online.de Fax : +49(0) 3372-4424875 Mobil: +49(0) 172-3140992 Sehr geehrte

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