Anhörung der Grünen und SPD- Landtagsfraktionen zur geplanten Novellierung des Landesjagdgesetzes , Plenarsaal des Landtags

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1 Anhörung der Grünen und SPD- Landtagsfraktionen zur geplanten Novellierung des Landesjagdgesetzes , Plenarsaal des Landtags Kurzfassung Stichworte der Vorträge - ohne Diskussionsbeiträge Begrüßung Pix Beschränkung auf die Themenkreise Jagd- Naturschutz- Tierschutz- Wald, deshalb nicht alle Betroffenen eingeladen, andere Interessensgruppen werden in weiteren Gesprächen einbezogen. Veranstaltung ist Ausfluss der Politik des Gehörtwerdens auch die Akteure bei der Anhörung sollen einander zuhören und respektvoll miteinander umgehen, in den Diskussionsrunden werden konstruktive Fragen zur Sache erwartet, keine Koreferate. Veranstaltung dient der (gegenseitigen) Information, Entscheidungen am Schluss werden keine gefällt. Block I Jagdverbände, Waldwirtschaft Moderation Reusch-Frey (SPD) I. Dr. Jörg Friedmann, Stv. LJM Landesjagdverband: Jagd ist Auftrag und Leidenschaft heute und morgen Grundsätze: Wir brauchen kein völlig neues Landesjagdgesetz, bisherige Regelungen haben sich bewährt LJV ist bei einer Anpassung einiger Regelungen des LJagdG gesprächsbereit Jäger sind nicht nur Dienstleister für andere Änderungen müssen von den Jägerinnen und Jägern als Anwender akzeptiert werden. Forderungen Orientierung ausschließlich an sachlichen, insbesondere wildbiologischen Kriterien, Ausblendung ideologischer oder klientelorientierter Motive (z.b. Forderung nach Ersatz von Wildschäden an Streuobstwiesen Auswirkung auf Verpachtbarkeit) Ruhezonen, Betretensrechte zur Nachtzeit (z. B. Geocaching), Rotwildmanagement mit differenzierten, den Anforderungen von Wild und Wald gerecht werdenden Konzeptionen, Fütterung differenziert nach Fütterungsart, Wildart/Pansenstrukturen und Lebensräumen,

2 Identifizieren von Scheinproblemen wie bleifreier Büchsenmunition, die bei den Jägern im Eigeninteresse Akzeptanz finden wird, wenn sie sich in Sicherheit, Tötungswirkung und Toxikologie gleichwertig erwiesen hat, vernünftiger und jagdethisch überzeugender Rahmen für Wald und Wild, ungeteilter Tierschutz für Haustiere, Jagdhunde sowie heimische oder zugewanderte Tierarten gleichermaßen, Entbürokratisierung nach dem Vorbild der Jägerprüfung, landesweite Einführung von RobA, Schaffung einer einheitlichen Jagdbehörde durch Abschaffung des 39 Abs. 2 LJagdG.

3 II. Christian Kirch, Vorsitzender ÖJV Neues Jagdrecht Mut zum Umdenken Grundsätze: Jagdrecht muss für Jäger einfach handhabbar sein Entscheidungskompetenz für Jäger wichtig, Jägern Verantwortung zutrauen Stärkere Hinwendung zum Tier- und Naturschutz Effizientere Jagdbehörden Wenig Bürokratie Regelungen - Detailvorschläge: 1. Harmonisierung von Jagdzeiten generelle Jagdruhe von Ende Januar bis Ende April bei Schalenwild: Jagdzeit von Mai bis Ende Januar (auch Rehbock) Muttertierschutz Mai bis Ende August, Fuchs,: Schonzeit Anfang Februar bis Ende Juni Dachs: Jagdzeit Anfang Juni bis Ende Januar (Verlängerung!!) Biber: Aufnahme ins Jagdrecht mit ganzjähriger Schonzeit Rebhuhn: ganzjährige Schonzeit 2. Liste jagdbarer Arten: Liste erheblich kürzen, v. a. Arten, die bei uns nicht vorkommen, die nicht nachhaltig nutzbar sind und/oder nicht genutzt werden u. a. Luchs, Greifvögel, Wasserwild außer Stockente Gänse: keine abschließende Meinung Bei Federwild: Arten mit Jagdzeit nur noch Stockente, Ringeltaube, Türkentaube, Höckerschwan, Fasan Arten ohne Jagdzeit: Wachtel, Graureiher, Rebhuhn, Waldschnepfe Überführung von Arten wie Auerwild ins Naturschutzrecht hat laut ÖJV Vorteile, weil damit die Grundeigentümer mehr in die Verantwortung genommen werden können! 3. Wildschadensersatz: Streuobstwiesen: Aufnahme in die Wildschadensregelung analog Weinbau Geschützte Biotope: Verlust an Biodiversität und Zerstörung von Biotopen spielt bei Schadensersatz bisher keine Rolle: ökologische Gutachten zur Bejagung von Schutzflächen, ggf. Bußgelder Haftung von Jägern bei Großschlägen und Energiepflanzenanbau: Jäger aus der vollen Haftung nehmen (z.b. Deckelung von Ersatzleistungen) 4. Effizienz von Jagdbehörden: Aufgaben vereinfachen (z.b. Prüfung Pachtverträge, Jagdscheinerteilung,bzw. streichen (Bestätigung Jagdaufseher, Registrierung von Fallen) Einführung einer landesweiten Jagddatenbank Anmerkung: Der ÖJV will bestimmte Dinge aus dem Jagdrecht streichen, damit entfällt auch der Zwang behördlichen Tätigwerdens (z.b. Überprüfung von

4 Jagdpachtverträgen auf Einhaltung der Höchstfläche oder Zahl der Pächter bzw. Begehungsscheininhaber). 5. Kirrung und Fütterung Kirrjagd erhalten, aber beschränken und kontrollierbarer machen Kirrmenge reduzieren: Schwarzwild 1 Liter, sonst 3 Liter, Kirrzeit für Schalenwild generell vom 1.9. bis Wildfütterung: generell streichen, Sonderregelungen bei Rotwild möglich 6. Jagdschutz: komplett abschaffen, d.h. auch bestätigte Jagdaufseher 7. Abschussplanung: Abschussplanung abschaffen, aber: Freiwillige Sondervereinbarungen Zielvereinbarungen zum Jagdpachtvertrag Veröffentlichungspflicht für Ergebnisse forstliches Gutachten (regional) Eingriffsrecht der Behörde bei öffentlichem Interesse bei Beeinträchtigungen in Schutzgebieten Bußgelder 8. Vereinigung der Jäger: 38 LJagdG streichen, mehr Pluralität, Hindernis für fachliche Weiterentwicklung der Jagd, Zugang zur Jagdabgabe 9. Jagdreviere Jagderpachtung: Einheitliche Reviermindestgröße 75 Hektar Keine Mindestpachtzeit Keine Anzeige entgeltlicher Begehungsscheine Eigentümergruppen können sich aus Jagdgenossenschaft lösen, wenn Mindestfläche erreicht In einem vom ÖJV herausgegebenen Werkstattbericht sind außerdem noch folgende Änderungsvorschläge enthalten: Verzicht auf die Begriffe Waidgerechtigkeit und Hege, eindeutige Definition des Inhalts des Jagdrechts Verbot bleihaltiger Munition Einschränkung der Fangjagd grundsätzliches Verbot der Fangjagd, Ausnahmemöglichkeiten in befriedeten Bezirken bei öffentlichem Interesse, in Schutzgebieten und zu wissenschaftlichen Zwecken Fang mit Lebendfallen zulässig im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden Verbot der Bau-Jagd Verbot der Hundeausbildung an lebenden Tieren m Wild: - Arbeit auf der Hasenspur unschädlich

5 - Schwarzwildübungsgatter möglich - Verbot von Schliefanlagen - Verbot oder wesentliche Änderung der Arbeit hinter der lebenden Ente Streichen des Nachtjagdverbots und der Ausnahmeregelung für Kahlwild Änderung der Wildfolge: generelle Erlaubnis zur Wildfolge mit brauchbarem Hund, Bergen des Wildes auf für den Revierinhaber, Nachsuchenvereinbarung des LJV wird als unzureichend und nicht wirksam kritisiert. Töten von Unfallwild: Zulassen des Schrotschusses, Töten auch durch andere sachkundige Personen zulassen (z.b. Metzger, Tierärzte ) Verzicht auf Anerkennung von Hegegemeinschaften Beibehaltung der Rotwildgebiete, keine weitere Ausbreitung von Gams-, Muffel-, Dam- und Sikawild Zulassen des Schrotschusses auf Rehwild Zulassen größerer Magazinkapazitäten für halbautomatische Waffen Verwendung von Schalldämpfern: Erleichertung des Bedürfnisnachweises Zulassen des Schrotschusses auf Rehwild Zulassen größerer Magazinkapazitäten für halbautomatische Waffen

6 III. Max Reger, Landesforstpräsident Ansätze für die Weiterentwicklung des Jagdrechts in Baden- Württemberg 1. Zahlen und Fakten zur Jagd in Baden-Württemberg, speziell zur staatlichen Verwaltungsjagd: Jagdflächen, Zahl der mithelfende Jäger (ca ) Vorbildfunktion der staatlichen Verwaltungsjagden: Aufbau standortgerechter Mischwälder Kompetenzzentren für andere Jagdformen (Bewegungsjagd) Zurückhaltung bei der Wildfütterung Beteiligung revierloser Jäger 2. Thesen zur Weiterentwicklung des Jagdrechts These 1: Jagdgesetznovelle muss auf breiter Basis diskutiert werden Vorschlag: Landesjagdgesetz zu Gesetz für Jagd und Wildtiermanagement entwickeln Kernziel ist Umgang mit Wildtieren unter Berücksichtigung von Natur und Tierschutz, Artenkatalog muss auch nicht bejagbare Arten umfassen Weiterentwicklung der Begriff Hege und Waidgerechtigkeit unter den Aspekten Biodiversität und Jagdethik These 2: Stärkung der Eigentümerzielsetzungen Stärkung von Jagdgenossenschaften Zielorientierte Jagdpachtgestaltung schließt Beratungsfunktion von Kommunen mit ein These 3: Nachweis von Managementerfolgen, z.b. Umsetzung waldbaulicher Ziele im Rahmen des forstlichen Gutachtens These 4: Jagdrecht muss alle Wildtierhabitate im Blickfeld haben Im Offenland: Probleme durch großflächigen Energiepflanzenanbau In Schutzgebieten: Jäger einbinden statt ausgrenzen These 5. Jagdrecht soll Kooperation und Dialog stärken Landesweite Einführung von RobA Dialogverfahren beim Forstlichen Gutachten Regionale und lokale Managementkonzepte Mehr revierübergreifende Kooperationen (Hegegemeinschaften) unter Einbeziehung der Grundeigentümer Steuerung mehr über Anreize denn über Verbote und Sanktionen (z.b. Jagdpachtgestaltung, lokale Wildschadensausgleichskassen) These 6: LJG soll gutes Gesetz sein, das gelebt werden kann: Praxisnähe und weniger Bürokratie z.b. durch Liberalisierung von Jagdzeiten: wildökologisch begründet, aber mehr Freiheiten für Jäger Praxisgerechte Regelungen für überjagende Hunde

7 Mindestpachtdauer, die demografischen Wandel und unterschiedliche Risikoneigung beachtet umfassendes, dialogorientiertes Beteiligungsverfahren wissensbasierte Regelungen These 7: Nicht alle Verbesserungen für Wildtiere sind durch das Jagdrecht regelbar: Wildarten im Offenland: Einbindung von Agrarumweltprogrammen Lebensraumvernetzung: Generalwildwegeplan Monitoring als gesicherter Datengrundlage

8 IV. Dr. Tobias Kühn, Forstkammer (Leiter des AK Jagd) Ein neues Jagdrecht braucht das Land! Braucht das Land ein neues Jagdrecht? Jagdrecht war bisher verlässliche Grundlage und Rahmen für allfällige Probleme, aber: es hat sich vieles verändert, es gibt Vollzugsdefizite, Nachjustierungen notwendig Weil Jagdrecht an Grundeigentum gekoppelt ist legen Waldbesitzer Wert auf mehr Freiräume für Regelungen zur Jagd auf ihren Grundflächen Orientierung der Jagd an Zielen der Waldeigentümer Effektive und effiziente Regulierung von Wild als wesentlicher steuerbarer Faktor für Wildbestände Weniger Bürokratie Probleme: Verbissbelastung von Tanne und Eiche, regional z.t. lange anhaltend, erschwert die Erreichung waldbaulicher und ökologischer Ziele und führt zu Vermögensschäden für Waldeigentümer, jagdliche Wirklichkeit ist unzureichend in der Lage, Eigentümerzielsetzungen bzw. waldbauliche Ziele zu gewährleisten Lösungsansätze Erhaltung des Reviersystems aber: Erweiterung jagdlicher Gestaltungsmöglichkeiten für Waldeigentümer, Vertragsfreiheit zwischen Flächeneigentümer und Jäger (Senkung der Mindestpachtzeiten (auch wegen gesellschaftlichem Wandel sinnvoll) Bessere Verständigung zwischen Jagd Grundeigentum und Waldbau durch Dialog und Fortbildung Entbürokratisierung durch RobA Jagd- und Schonzeiten auf wildbiologischer Grundlage Abschaffung der Jagdsteuer Fazit: Wir brauchen kein komplett neues Jagdrecht aber: Korrekturen sind notwendig und Eigentümerinteressen müssen gestärkt werden.

9 Block II Landwirtschaft, Naturschutz, Tierschutz, Wildtiermanagement Moderation Dr. Markus Rösler (Grüne) I. Michael Nödl, BLHV: Wie stehen die Bauernverbände Baden- Württembergs zu einer Novellierung des Landesjagdgesetzes? Aus Sicht der Bauernverbände gibt es keinen Änderungsbedarf für das Landesjagdgesetz Regelungen haben sich bewährt, geltendes Recht ausreichend Alter eines Gesetzes ist kein Argument (BGB stammt von 1900!) Forderung nach einer Novellierung unterscheidet nicht zwischen Gesetz und DVO, vieles könnte in der LJagdGDVO geregelt werden ist flexibler! Vollzugsdefizite lassen sich nicht durch ein neues Gesetz beseitigen! Neue Lösungen für Wildschäden? Schadensvermeidung vor Ersatz muss stets Grundsatz bleiben Neue Paragrafen verhindern keine Wildschäden Vertragliche Vereinbarungen sind besser als gesetzliche Regelungen Welche Folgen hätte eine Novelle? Forderungspapier BUND NRW verlässt Maß und Mitte Neue Verbote, Einschränkungen und Auflagen sind ohne personalkostenintensive Überwachung wirkungslos Ignorieren der Meinung der Landbevölkerung: Wutbürger gibt es auch auf dem Land! Jagrecht muss Motivation für Jäger und Jagdrechtsinhaber bieten Es gibt keinen Zwang zur Jagdpacht wenn Rahmenbedingungen nicht stimmen, lässt das Pachtinteresse nach was dann? Stellt das Land dann Berufsjäger ein? Was wollen die Bauernverbände? Stärkung der Jagdrechtsinhaber im Rahmen bestehender Regelungen Motivierte und fleißige Jäger Intelligente vertragliche Regelungen statt neuer Gesetze Keine neue Bürokratie Kein neues Landesjagdgesetz Jagd muss als Landnutzung attraktiv bleiben. Was ist ein gutes Gesetz? Beschränkung auf das Notwendige Weniger Verwaltungsaufwand Akzeptable und nachvollziehbare Regelungen Keine Duchsetzung mit Bußgeldern Ökologie und Tierschutz sind gelebte Jagdpraxis und nicht Gegenstand gesetzlicher Vorgaben

10 II: Johannes Enssle/Michael Hug, NABU: Landesjagdgesetznovelle aus Sicht des Naturschutzes überfällig! Der NABU sieht eine klare Notwendigkeit für eine Novelle des Jagdrechts, weil Natur- Umweltschutz und Tierschutzbelange stärker berücksichtigt werden müssen und weil die Bevölkerung Jagd oder jagdliiche Praktiken zunehmend kritisch sieht. NABU begrüßt deshalb Aussagen im grün-roten Koalitionsvertrag und die Möglichkeit aufgrund der Föderalismusreform in Baden-Württemberg ein umfassendes Jagdrecht zu schaffen. Zu Beginn der Novelle sind aber klare und eindeutige Ziele und Qualitätskriterien für ein LJG festzulegen Ziele: Einfaches Jagdrecht, das für alle nachvollziehbar ist Muss Ansprüchen von Natur- und Tierschutz gerecht werden Jagd wird als nachhaltige Landnutzung definiert Jagdrecht muss praxisgerecht und vollziehbar sein Jagdrecht muss wissenschaftliche begründbar sein Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen rechtssicher und justitiabel gemacht werden Jagdrecht muss eine gute fachliche Praxis für die Jagd definieren. Jagdrecht muss Konflikte mit anderen Landnutzungen, Naturschutz und gesellschaftlichen Anforderungen lösen Motto: Bewährtes erhalten, Defizite beseitigen! Naturnaher Waldbau: Forstliches Gutachten hat manches bewirkt, es gibt aber nach wie vor Defizite (Tanne/Eiche), Holz ist wichtiger Rohstoff Folgerungen: - Berücksichtigung der Eigentümerinteressen - Umsetzung gesellschaftlicher Ziele - Abschußplanung nach objektiven Kriterien Jagdzeiten: Aktuelle Regelungen sind trophäenorientiert, Trophäenjagd verhindert effiziente Bejagung, deshalb: Öffnung der Jagdzeiten für den Rehbock. Trennung von Jagd und Wildtiermanagement: Jagd ist nachhaltige Nutzung von Arten, die nachhaltig genutzt werden können (Wildbret, Wildprodukte wie Felle), die verwertbar sind; Jagd muss störungsarm erfolgen und darf andere Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigen Wildtiermanagement: verfolgt übergeordnete Ziele (Erhaltung bzw. Förderunge von Tier-und Pflanzenarten, Lösung von Konflikten zwischen menschlichen Interessen und Bedürfnissen von Wildtieren); das Töten von Tieren kann dabei eine Art der Konfliktlösung sein. Das Töten von Wild im Rahmen des Wildmanagements erfolgt nach fachlicher Prüfung, sorgfältiger Abwägung und nur

11 aufgrund behördlicher Entscheidungen, nicht aufgrund der Entscheidungsgewalt von Einzelpersonen. Abschaffung der Wildfütterung Jagd in Schutzgebieten muss sich dem Schutzzweck unterordnen Unbestimmte Rechtsbegriffe wie Waidgerechtigkeit und Hege müssen rechtssicher definiert werden, Definition einer guten fachlichen Praxis für die Jagd.

12 III. Torsten Schmidt, Bund gegen der Missbrauch der Tiere: Zeit für einen Paradigmenwechsel - mehr Tierschutz bei der Jagd Ausgangslage: In der Einstellung zu Tieren und zum Tierschutz hat sich seit 1986 sehr vieles getan (Tiere als Mitgeschöpfe- TierSchG, Tierschutz als Staatziel in der Landesverfassung und im Grundgesetz) Aber: keine Umsetzung im Jagd und Fischereirecht, neue Landesregierung will das ändern. Grundpositionen Tierschutz: Töten von Tieren nur aus vernünftigen Gründen, Abwägung zwischen Schaden und Nutzen Vermeiden von Schmerzen und Leiden: wichtig für Jagdmethoden und Auswirkungen auf Tiere (Fangjagd, Hundeausbildung hinter lebendem Wild, Schrotschuss, Schießfertigkeit ) Rechtfertigung der Jagd Erhalt und Förderung von Wildtieren Ansprüche von Grundeigentümer befriedigen (Wildschadensvermeidung) Übergeordnete ökologische Gründe des Natur- und Umweltschutzes Wann Jagd möglich? Nur Arten in günstigem Erhaltungszustand, Wenn Jagd störungsarm und tierschutzgerecht erfolgt Wenn Wild verwertet wird (als Nahrungsmittel) Jagd ausschließlich mit dienender Funktion gegenüber dem Naturschutz, der Walderhaltung und Waldentwicklung oder anderen übergeordneten Gründen Forderungen: Keine Jagdschutz auf Hunde und Katzen Verwechslungsgefahr mit Wildkatzen und Wölfen, es gibt andere Lösungen, die nicht mit dem Töten einhergehen, ökologische Relevanz von Katzen gering, fressen v. a. Kleinsäuger und Insekten! Fangjagd wird generell kritisch gesehen: - Keine ausreichende Selektivität, - keine sofortige Tötungswirkung bei Totfangfallen (z.b. Brantenfänge bei Waschbären), - kaum jagdliche Bedeutung d.h. Lebendfang kritisch prüfen, Totfang als tierschutzwidrig verbieten Liste der jagdbaren Arten kürzen: Nur noch Bejagung von Schalenwildarten zulassen! Fachliche Überprüfung von Rabenvogel- und Kormoranverordnung

13 Jagdzeiten stark einschränken: Mitte September bis Mitte Dezember Geschlechtsunspezifische Festlegung, insbesondere bei Rehwild Keine Beizjagd Keine Hundeausbildung hinter der lebenden Ente Kein Aussetzen von Tieren zu Jagdzwecken mehr ( Kistenfasanen ) Verbot bleihaltiger Munition Keine Jagd mit Schrot Fütterung von Wild außerhalb von Notzeiten verbieten Zwingende Wildfolgeregelungen bei verletzen Tieren

14 IV. Helmut Brücher, Sprecher LAG Mensch und Tier der Grünen in Brandenburg Vom Reichsjagdgesetz zu einem modernen, tierschutzgerechten und ökologischen Landesjagdgesetz in Baden- Württemberg Jagdrechtlicher Überblick: Bundesjagdgesetz stammt aus den 1950er Jahren, basiert im Wesentlichen auf dem Reichsjagdgesetz von 1934, hat sich seither inhaltlich wenig verändert. BJagdG war lange Zeit Rahmengesetz, das vieles verhindert hat. Konkurrierende Gesetzgebung als Vorteil, notwendige Änderungen voranzubringen: Gesellschaftliche Entwicklungen und die Entwicklung anderer Rechtskreise (Natur-und Artenschutz, Tierschutz) haben sich fortentwickelt und verändert, ebenso die Landnutzung, dem trägt das aktuelle Jagdrecht nicht mehr Rechnung Jagd und Gesellschaft: Jagd ist nicht nur eine Angelegenheit der Jäger, sondern betrifft alle, z.b. Beobachtbarkeit von Wild wird durch Jagd eingeschränkt, es ist notwendig, den Nationalparkeffekt in die Landschaft hineinzutragen Jagd muss in Schutzgebieten eingeschränkt werden, Privilegien der Jäger können Bevölkerung, die in Schutzgebieten Restriktionen unterworfen sind, nicht vermittelt werden Die Gesellschaft muss den Rahmen für das Hobby Jagd setzten, Paradigmenwechsel von der trophäenorientierten Jagd zum gesellschaftlich akzeptierten ökologischen Jagdgesetz Forderungen: Keine Hege mehr, also Ablehnung jeglicher Wildfütterung, auch über Wildäcker Jagd als nachhaltiges Abschöpfen eines natürlichen Überschusses zur konsumptiven Nutzung muss getrennt werden von Wildtiermanagement auf der Basis behördlicher Vorgaben Stärkung von Eigentümerrechten, auch solchen die keine Jagd auf ihrem Eigentum dulden wollen Bei Wildtieren: strenge Trennung von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen und solchen die dem Naturschutzrecht unterliegen keine Doppelrechtler Beschränkung der bejagbaren Arten auf Rotwild, Damwild, Rehwild und Schwarzwild Keine Neozoenbejagung (Ausnahme: Artenschutzprojekte)

15 Wildschweinbejagung: Probleme werden durch massive Bejagung erst erzeugt, Zulassung von Saufängen als effektivere und tierschutzgerechtere Methode als die Jagd. Verbot von Schrotschuss, bleihaltiger Munition und Kurzwaffen Neufassung der Jägerprüfung und jährliche Schießprüfung Null-Promille-Regelung für die Jagd Beiz- und Baujagdverbot Verbot der Ausbildung von Hunden am lebenden Tier Verbot des Haustier-Abschusses (Jagdschutz-Verbot) Zwingend Wildfolge bei angeschossenen Tieren über Reviergrenzen hinweg Ausnahmen von Jagdzeiten nur im Einvernehmen mit der UNB und nach Verbandsanhörung mit Klagerecht Forschung an Arten und in Revieren ohne Zustimmung des Jagdpächters ermöglichen Befriedeter Bezirk: NSG, Nationalparke, Kernzonen von Biosphärengebieten, Jagd nur in Ausnahmefällen Keine Jagd zur Nachtzeit Rothirschbezirke aufheben Jagdverbot in 1-km-Umkreis von Grünbrücken.

16 V. Dr. Friedrich Völk, Unternehmensleitung Österreichische Bundesforsten Wildtiermanagement ist mehr als Jagd! Ziele zeitgemäßer Jagd Erhaltung selbstreproduzierender Wildbestände und deren nachhaltiger Nutzbarkeit Wahrung der Biodiversität und Ausgleich legitimer Nutzungsinteressen Nachhaltige Nutzung von Wildtierprodukten aus der Natur Wege zu einer zeitgemäßen Betrachtung von Wild und Jagd: Wildtiere in der intensiv genutzten Kulturlandschaft brauchen Rücksichtnahme in ihrem vom Menschen gestalteten Lebensraum aus zweiter Hand Wildtiere als Standortsfaktor bei allen Formen der Landnutzung verstärkt zu beachten und zu respektieren Wildtiermanagement ist die Aufgabe der Zukunft ist wesentlich umfassender zu verstehen als Jagd, schließt auch Biotopverbund, Umgang mit Wildtieren im Siedlungsbereich, Management für Großbeutegreifer, Monitoring der Wildtiergesundheit, Konzepte zur Vorbeugung gegen Seuchen, Wildunfälle, Mähverluste, usw. mit ein deshalb: umfassendes Wildtiermanagement-Gesetz ist erforderlich Jagd als nachhaltige, naturnahe Nutzungsform der nachwachsenden Ressource Wild ist Teil dieses umfassenden Wildtiermanagements Der Nachweis der Nachhaltigkeit ist zu erbringen, dazu Bekenntnis zu Prinzipien, Kriterien sowie überprüfbare Indikatoren für die Nachhaltigkeit Systematisches Monitoring ist erforderlich für Wildpopulationen als auch für ihre Lebensräume unter Anleitung von unabhängiger wissenschaftlicher Begleitung Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Wildbret steigende Erwartungen an die Jäger als Lebensmittelunternehmer Zeitgemäße jagdliche Ethik ist zu definieren unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen Vermeidung unnötiger Belastungen für das Wild durch die Bejagung Einsatz zeitgemäßer Jagdstrategien, Reduktion von Jagddruck für den verbleibenden Wildbestand stärker beachten als bisher Jagdzeiten regional zu harmonisieren Zeitgemäßer Umgang mit Konkurrenten (Beutegreifern) zwischen Verteufelung und Idealisierung Landschaftsgerechte Dosierung von Hegemaßnahmen braucht Grundsatzentscheidungen und flexible Rahmenvorgaben für regionale Zielvereinbarungen Auf welchem Nachhaltigkeits-Niveau soll/darf Jagd in der Kulturlandschaft betrieben werden? -- Als Jagdwirtschaft incl. Hege unter Berücksichtigung der Einkommensfunktion für Grundeigentümer?

17 -- Als restriktiv aneignende Nutzung - ohne Hege -- Reduziert auf Schädlingsbekämpfung für andere Landnutzer? Vorschlag: Fachgerechte Anpassung an die Tragfähigkeit von Lebensräumen - statt unflexibler Ideologie! Wildfütterung im Spannungsfeld der Interessen braucht klare Spielregeln zwischen Pflicht und Verbot Das vormalige Ziel der Aufhege ist beim Schalenwild erreicht Unkoordinierte Alleingänge von Jagdrevieren verursachen vielerorts Probleme Ungebremste Produktion von Kanonenfutter ist abzulehnen Wildfütterung allenfalls als Ausgleich für vom Menschen markant reduzierte Tragfähigkeit von Wildlebensräumen Vorschlag: Fütterungsverbot außer bei fachgerechter Koordinierung durch revierübergreifende Konzepte Vertrauen in die Sinnhaftigkeit der Abschussplanung braucht mehr als abgesicherte Verbiss-Kennzahlen Objektives Waldverjüngungs-Monitoring ist ebenso wichtig wie Wildtier- und Habitat-Monitoring Hoheitliche Statistiken ersetzen nicht den jährlichen Dialog der Beteiligten vor Ort im Revier - am konkreten Objekt Sensibilisierung und Vertrauensbildung sind dringend nötig, also Dialog vor Ort zwischen Grundeigentümer, Jäger und Behörde, z.b. mit Hilfen von Kontrollzäunen Die Beachtung der Erholungsfunktion des Jagens ermöglicht deren volkswirtschaftlich vorteilhafte Einbindung in ein PPP-Modell (public-private-partnership) Sicherung nachhaltiger Einkommen für den Grundeigentümer Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Freizeitjäger ist wesentlich kostengünstiger als z.b. staatliche Wildregulatoren (wie z.b. im Kanton Genf) _ Erfordert zielorientierte Einbeziehung der Erholungsfunktion des Jagens und der Möglichkeiten der zahlenden Freizeitjäger bereits bei der Festlegung der gesetzlichen Rahmenvorgaben Weiterbildung und wissenschaftliche Begleitung sind essentiell!

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