Der Landesjägermeister Reinhard Metzler. Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße Bregenz. Hohenems,

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1 Der Landesjägermeister Reinhard Metzler Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus Römerstraße Bregenz Hohenems, Dr. TG/NS / 6SB Jagd/Novelle2016 Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen Sammelnovelle Stellungnahme des Vereins "" Sehr geehrte Damen und Herren! Der Verein der Vorarlberg Jägerschaft, Markus-Sittikus-Straße 20, 6845 Hohenems, vertreten durch den Landesjägermeister Reinhard Metzler, nimmt zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen - Sammelnovelle wie folgt Stellung: 1. Zu 3 lit f Vorarlberger Jagdgesetz: An mehreren Stellen des Vorarlberger Jagdgesetzes wird auf die in 3 VJagdG verankerten Grundsätze der Ausübung des Jagdrechtes verwiesen. So enthalten beispielsweise 36 VJagdG (Schonvorschriften), 37 VJagdG (Abschussplanung) oder 38 (Erlassung von Abschussplänen) den direkten Verweis auf 3 VJagdG.

2 Aus den erläuternden Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen: "Der Schutz der Tiere vor Quälerei ist ein allgemein öffentliches Interesse, das auch bei der Ausübung der Jagd zu beachten ist. Dies soll nunmehr über die bisherige Regelung des 27 Abs 1 lit d hinaus als allgemeiner Grundsatz im Jagdgesetz verankert werden." 27 Abs 1 lit d VJagdG enthält bereits folgenden Grundsatz der Weidgerechtigkeit: "Es muss so gejagt werden, dass. (d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei nicht verletzt und die Jagdausübung der benachbarten Jagdgebiete nicht unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit)" Im Ergebnis enthält bereits 27 Abs 1 lit d VJagdG den ausreichenden Grundsatz des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere vor Quälerei. In diesem Paragraph ist nicht nur der Schutz der Tiere vor Quälerei, sondern auch das in den erläuternden Bemerkungen erwähnte "öffentliche Interesse" bereits ausreichend enthalten. Freilich bekennt sich die zu jedem einzelnen in 27 Abs 1 VJagdG festgehaltenen Grundsatz der Weidgerechtigkeit bzw dem bereits gesetzlich verankerten und ausreichend sanktioniertem Gebot der Wahrung des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere vor Quälerei. Die Verankerung des Tierschutzes in 3 VJagdG ist jedoch aus folgenden Gründen unzulässig, wohl auch kompetenzwidrig und gerade bei den derzeit erlassenen Abschussaufträgen, Freihaltungen und Schonzeitaufhebungen aber auch bei der Abschussplanbesprechung oder bei der Fallenjagd auf Raubtiere im Siedlungsgebiet kontraproduktiv. Beispielsweise wäre eine Bejagung und Reduzierung von Wildbeständen außerhalb der Schonzeiten unter dem neuen Grundsatz wohl nicht oder nur sehr erschwert möglich (Stichwort Bejagung von Freihaltungen im Hochwinter, Bejagung von trächtigen Tieren usw). In den Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird sogar auf 5 des Tierschutzgesetzes (Bundeskompetenz) Bezug genommen, obwohl 3 Abs 4 des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. Nr. 118/2004 idf BGBl I. Nr.

3 114/2012) die Anwendung des Tierschutzgesetzes für die Ausübung der Jagd und der Fischerei ex lege ausnimmt! Das Verbot der Tierquälerei gemäß 5 Tierschutzgesetz ist auf die Ausübung der Jagd gemäß Bundesgesetz nicht anwendbar. Zwischenfazit: Aus den dargelegten Gründen spricht sich die klar gegen die Aufnahme des neuen Grundsatzes für die Ausübung der Jagd gemäß 3 lit f VJagdG aus, der im Sinne der Jagd und der TBC-Thematik sogar kontraproduktiv ist. Die steht uneingeschränkt hinter dem bereits in 27 Abs 1 lit d VJagdG ausreichend verankerten Grundsatz des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere vor Quälerei der als gesetzlich verankertes Gebot im Vorarlberger Jagdgesetz entsprechend den Strafbestimmungen ( 68 lit c VJagdG) gegenüber jedem einzelnen Jäger sanktioniert werden kann.

4 2. Zu 38 Vorarlberger Jagdgesetz: Die Erlassung von Mindestabschüssen zur Vorbeugung und Bekämpfung von jeglichen ansteckenden Tierkrankheiten ist für die Festlegung der Mindestabschüsse für Rotwildräume bzw Wildregionen viel zu weitreichend und in der Praxis wohl kaum durchsetzbar. Die TBC-Vorfälle der vergangen Monate war Anlass dieser neuen Regelung. Die Festlegung von Mindestabschüssen aufgrund ansteckender Tierkrankheiten ist daher auf diese Art und dieses Ausmaß von Vorfällen zu beschränken. Nicht jede ansteckende Tierkrankheit kann Anlass zur Festlegung eines Mindestabschusses sein. Mindestabschüsse gemäß 38 Abs 1 2. Satz VJagdG sind daher auf "populationsgefährdende" und nachweisbare Tierkrankheiten zu beschränken. Andere harmlose aber ansteckende Tierkrankheiten, die sich mit der Zeit wieder ausseuchen, können niemals ausreichend für die Festlegung von Mindestabschüssen für einen gesamten Rotwildraum und/oder gesamte Wildregionen gemäß 38 VJagdG sein. Die vorgeschlagene Regelung muss daher zwingend an eine nachgewiesene bestimmte Prävalenz der ansteckenden Tierkrankheit im jeweiligen Rotwildraum geknüpft werden. Die Vorarlberger Jägerschaft schlägt daher die Aufnahme des Wortlautes "populationsgefährdende und nachweisbare Tierkrankheiten" vor. Zudem wird die Landesregierung das Vorliegen von Tierkrankheiten nicht festlegen/behaupten können, sondern ist analog der neu vorgeschlagenen Regelung gemäß 48 Abs 4 VJagG vor Festlegung der Mindestabschüsse gemäß 38 Abs 1 2. Satz VJagdG zumindest die Einholung einer veterinärmedizinischen und wildbiologischen Stellungnahme, die für den entsprechenden Rotwildraum populationsgefährdende ansteckende Tierkrankheiten bestätigen, einzuholen. Die spricht sich klar gegen die derzeit vorgesehene vorbeugende Erlassung von Mindestabschüssen zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aus. Dies würde bedeuten,

5 dass in ganz Vorarlberg Mindestabschüsse aufgrund von ansteckenden Tierkrankheiten festgesetzt werden können, obwohl Wildbestände in einzelnen Rotwildräumen oder Wildregionen völlig gesund sind! Ein Mindestabschuss, der nicht nur zur Bekämpfung, sondern sogar zur Vorbeugung festgelegt werden kann widerspricht dem gesetzlich verankerten Grundsatz des Erhalts eines artenreichen Wildbestandes! Ein gesunder Wildbestand ist bereits gemäß 3 lit e VJagdG verankert. Vorsorgliche Mindestabschüsse für den Erhalt eines gesunden Wildbestandes sind daher nicht notwendig. Zwischenfazit: Wie bereits erörtert spricht sich die Vorarlberger Jägerschaft klar gegen die Festlegung von Mindestabschüssen zur Vorbeugung von ansteckenden Tierkrankheiten jeglicher Art. Diese Formulierung entspricht auch nicht dem Gedanken des 38 Abs 1 VJagdG (Festlegung von Mindestabschüssen für jeden Rotwildraum aufgeteilt auf die einzelnen Wildregionen). Diese Art von Mindestabschüssen soll und kann im Sinne der Größe der Rotwildräume und Wildregionen nur bei populationsgefährdenden ansteckenden Tierkrankheiten anwendbar sein, wobei vor der Festlegung der Mindestabschüsse durch die Landesregierung zumindest die Stellungnahme eines Veterinärmediziner und Wildbiologen einzuholen ist, die das Vorliegen von populationsgefährdenden ansteckenden Tierkrankheiten in den betroffenen Rotwildräumen und Wildregionen bestätigen. 3. Zu 46 Vorarlberger Jagdgesetz: 46 VJagdG regelt in der Neufassung nicht nur das Aussetzen von jagdfremdem Wild, sondern auch von heimischem Wild. Die Überschrift des 46 VJagdG ist daher irreführend und richtig zu stellen. Die Verordnungsermächtigung zur Bewilligungspflicht für das Aussetzen von heimischem Wild ist jedoch einzuschränken und kann nicht an dieselben Kriterien für das Aussetzen von nicht heimischem Wild geknüpft werden. Beispielsweise ist die in Absatz 1 erwähnte Verordnung (EU) Nr 1143/2014 für heimische Wildarten gerade nicht anwendbar! Vielmehr hat die Verordnungsermächtigung für das Aussetzen von heimischem Wild insbesondere die Interessen der Sicherung des (Tier)Bestandes und der Aufhege des heimischen Wild zu berücksichtigen.

6 Diese für das Aussetzen von heimischem Wild notwendige Einschränkung ist im Gesetz klar zu verankern. Insbesondere soll ein artenreicher und gesunder Wildbestand gemäß 3 lit e VJagdG erhalten bleiben und der (Tier)Bestand und die Aufhege des heimischen Wild gewährleistet sein. Die Verordnung vom Aussetzen von heimischem Wild hat auf diese Grundsätze Bedacht zu nehmen. Dies gilt es im Gesetz klarzustellen. Zwischenfazit: Aus Sicht der ist die Verordnungsermächtigung der Vorarlberger Landesregierung für das Aussetzen von heimischem Wild nicht nur an 3 lit e VJagdG zu knüpfen, sondern insbesondere an die Grundsätze der Sicherung der (Tier)Bestände und der Aufhege im Sinne des 2 VJagdG. 4. Zu 48 Vorarlberger Jagdgesetz: Der ursprüngliche 48 VJagdG behandelte die Verpflichtung zur Meldung von "Tierseuchen". Nunmehr soll bei jeglicher ansteckenden Tierkrankheit (ohne Einschränkung auf eine Prävalenz) die Meldepflicht bestehen. Diese Verpflichtung ist zu weitereichend und verweist die auf Punkt 2. dieser Stellungnahme. Zwingend ist daher in 48 Abs 1 und 2 VJagdG die Wortfolge "populationsgefährdende ansteckende Wildkrankheiten" aufzunehmen. Ohne eine derartige Einschränkung ist 48 VJagdG nicht nur für die Jäger, sondern auch für die Behörden in der Praxis nicht umsetzbar. Die Verordnungsermächtigung der Vorarlberger Landesregierung in Abs 2 ist wiederum zumindest an die vorherige Einholung einer veterinärmedizinischen und wildbiologischen Stellungnahme sowie an das Recht der Anhörung der ( 61) zu knüpfen. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Metzler Landesjägermeister

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