Jagd heute und morgen

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1 Jagd heute und morgen Positionen des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.v. für praxisgerechte Regelung der Jagd I. Grundsätze Der Landesjagdverband Baden-Württemberg hat es seit jeher als seine Aufgabe angesehen, die jagdliche Praxis nicht nur ständig auf ihre Tauglichkeit gegenüber gesellschaftlichen Ansprüchen und gegenüber neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen, sondern notwendige und sinnvolle Änderungen auch auf den Weg zu bringen und in der Jägerschaft zu etablieren. Der LJV sieht derzeit keinen vordringlichen Bedarf für eine grundlegende Änderung des Jagdrechts in Baden-Württemberg, weil die aktuellen Regelungen sich bewährt haben und ihre konsequente Anwendung allen Anforderungen der Praxis gerecht werden. Dennoch wird sich der LJV einer sachorientierten Diskussion um praxisgerechte und von der Jägerschaft akzeptierte Anpassungen jagdrechtlicher Vorschriften nicht verschließen. Das Präsidium des Landesjagdverbandes hat als Grundlage dazu folgende Positionen, Forderungen und Vorschläge verabschiedet: 1. Das Jagdrecht ist eine legitime Nutzung des Grundeigentums A) Jagd und Eigentumsrecht Das Jagdrecht ist untertrennbar mit dem Grundeigentum verbundenes Recht. Es umfasst neben der Berechtigung zur Jagdausübung auch die Befugnis, auf diesem Grundeigentum frei lebendes Wild entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu hegen und es sich anzueignen. Die Ausübung des Jagdrechts durch den/die Grundeigentümer selbst oder durch Verpachtung an einen oder mehrere natürliche Personen erfolgt in gesetzlich definierten Jagdbezirken. Daraus folgt: Alle Wildarten, deren jagdliche Nutzung nachhaltig möglich ist, müssen genutzt werden können; jede Einschränkung der jagdbaren Tiere bedeutet einen Eingriff in das Eigentumsrecht. Alle Formen der Jagd, die eine nachhaltige Nutzung gewährleisten und mit Belangen des Tierschutzes konform sind, können ausgeübt werden. Veränderungen der Schonzeit/Jagdzeit sind nur möglich, wenn dafür in der Wildart oder im Lebensraum begründete sachliche Gründe vorliegen. Eine jagdlich nachhaltige Nutzung ist auch dann gegeben, wenn aus Gründen des Artenschutzes oder zur Bestandssicherung unmittelbar nutzbarer Wildarten die Regulierung von Beutegreifern erforderlich ist. Dies gilt unabhängig von der Nutzung oder Nutzbarkeit nachhaltig bejagter Tiere.

2 B) Eigentumsrecht und andere Rechte Das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht stehen als Eigentumsrechte gleichberechtigt neben anderen Rechten. Das Jagdrecht ist ein absolutes Recht, dessen Verletzung Abwehr- und Schadensersatzansprüche auslöst; dies gilt auch bei Nutzungskonflikten (z.b. Jagdrecht Tierschutz Naturschutz), bei denen eine einzelfallbezogene Abwägung von Rechten und Interessen erfolgen muss. C) Wildhege Der jagdfachliche Begriff der Hege umfasst die Gesamtheit von Maßnahmen und Einwirkungen des Jägers auf Wildtierbestände, z.b. durch Lebensraumerhaltung, - gestaltung und verbesserung und Bestandesregulierung. Die Hege von Wildtieren und ihren Lebensräumen ist Aufgabe des Jagdrechtsinhabers und des Jagdausübungsberechtigten gleichermaßen. Das bedeutet: Für den artgerechten Umgang mit großen Schalenwildarten ist eine an den Bedürfnissen der Wildarten ausgerichtete Jagdbezirksgestaltung sowie eine enge (freiwillige) Zusammenarbeit von Grundeigentümern und Jagdausübungsberechtigten in Hegegemeinschaften notwendig: Die Kooperation zwischen Jagdpächtern untereinander und zwischen Jägern und Grundeigentümern / Bewirtschaftern ist im Interesse des Tierschutzes (grenzüberschreitende Nachsuche), der nachhaltigen Wildbewirtschaftung (Abschussplanung) und der Minderung bzw. Vermeidung von Wildschäden notwendig. Diese liegt in der gemeinsamen Verantwortung von Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftern und Jägern. Grundlage für einen fairen Wildschadensausgleich ist eine sachgerechte und sachkundige Erfassung von Wildschäden. Wildschadensausgleich muss auf verschiedene Schultern verteilt werden; eine Wildschadensausgleichskasse mit Beteiligung aller Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten ermöglicht einen fairen Ausgleich. 2. Jagd ist eine Aufgabe, die in öffentlichem Interesse erfolgt A) Jagd und Biodiversität Wildtierpopulationen leben bei uns in der Regel in durch menschliche Nutzung entstandenen und bestimmten Lebensräumen. Sie sind Teil von Lebensgemeinschaften, mit deren Gliedern sie in enger Wechselbeziehung stehen. Sie beeinflussen durch ihre Aktivitäten Lebensräume und deren Nutzung. In der (intensiv) genutzten Kulturlandschaft ist ein lenkendes Eingreifen des Menschen zur Erhaltung der Biodiversität notwendig. Hierbei unterstützen Jagd und Jäger Ziele des Natur- und Artenschutzes, helfen bei der Verminderung und Vermeidung von Wildschäden in land- und forstwirtschaftliche genutzten Flächen bei der Eindämmung von Wildkrankheiten, die auf Haustiere und Menschen übertragbar sind. Nachhaltige Jagd und Hege sind wichtige Instrumente des Natur- und Artenschutzes und dienen der Erhaltung bzw. Förderung der Biodiversität. Die dem Jagdrecht unterstellten Wildarten genießen durch artspezifische, besonders durch die am Prinzip der Nachhaltigkeit orientierten Jagd- und

3 Schonzeiten, entsprechenden Sanktionen bei Verstößen und der gesetzlichen Hegepflicht einen besonderen Schutz, der über den Schutz anderer Rechtsvorschriften hinausgeht. Dies gilt insbesondere auch für Wildarten mit ganzjähriger Schonzeit. Jäger orientieren sich bei der praktischen Jagdausübung an Ergebnissen jagdlicher und wildbiologischer Forschung; diese müssen auch Grundlage für die Ausgestaltung von Regelungen zur Jagd sein. Artspezifische, revierübergreifende Lebensraumkonzepte sichern die Artenvielfalt und dienen der Interessensabwägung von Wild, Grundeigentum und Jagd. Jagd kann ein Instrument des Natur- und Artenschutzes sein Beispiele: Erhaltung bzw. Förderung von Waldgesellschaften durch Bejagung von wiederkäuendem Schalenwild, Erhaltung von Bodenbrütern durch Bejagung von Prädatoren, Sicherung und Erhaltung spezifischer Lebensräume und Verbesserung der Lebensgrundlagen von Wildtieren durch die Neugestaltung von Biotopen. B) Jagdnutzung und Nutzungsdauer Im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von Wild und einer nachhaltigen Hege zur Sicherung, Erhaltung und Verbesserung von Wildbeständen und ihren Lebensräumen ist das Reviersystem die am besten geeignete Form der Jagdnutzung, da Folgen und Wirkungen von Eingriffen und Entwicklungen nur über einen längeren Zeitraum betrachtet werden können. Eine möglichst langfristige Nutzungsmöglichkeit ist zwingend geboten, um die Nachhaltigkeit trotz kurzfristiger Entwicklungen zu sichern und gleichzeitig dem Eigentümer des Jagdrechts die Sicherheit eines dauerhaften Nutzungsentgeltes unabhängig von kurzfristigen Veränderungen einzuräumen. Die Pflicht zur Hege, die u.a. das Ziel hat, die Entwicklungen des Lebensraumes und die Entwicklungen der dort wildlebenden Tiere in einen Ausgleich zu bringen, kann nur bei angemessener Mindestpachtzeit sinnvoll umgesetzt werden. Es ist eine Unterscheidung zwischen den umfassend verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten (Eigentümer oder Pächter) und den mitjagenden Jagderlaubnisscheininhabern (Jagdgästen) erforderlich. C) Jagdliche Ausbildung Eine qualitativ hochwertige Ausbildung und Prüfung von Jägern in Baden- Württemberg sichert die Zukunft der Jagd und sorgt dafür, dass Jäger den gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht werden. Dabei ist eine einheitliche Ausbildung, Prüfung und Befugnis zu gewährleisten: Die Jagd als eine Aufgabe, die sehr unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, bedarf einer einheitlichen Befugnis für alle mit dem Jagen direkt und indirekt verbundenen Aufgaben wie Hege, Fangjagdsachkunde, Waffenbesitz, Wildbretvermarktung, Hundearbeit oder der jagdlichen Ausbildung. D) Jagd und Tierschutz Waidgerechtigkeit im Sinne eines ethischen Umgangs mit Wild, Hunden, Mitjägern und Öffentlichkeit ist Grundlage der Jagdausübung.

4 Die Beachtung von Grundsätzen des Tierschutzes ist eine für den Umgang mit Wild und die Jagdausübung notwendige Voraussetzung. Sie betrifft tierschutzgerechte Wildfolgeregelungen auch über Reviergrenzen hinweg, den Einsatz brauchbarer Jagdhunde, Übungsmöglichkeiten für das jagdliche Schießen, Schutz des Wildes in Notzeiten und zur Brut- und Aufzuchtszeit, vor Störungen und vor Futternot. Tierschutz ist unteilbar und gilt deshalb gleichermaßen für Wild und Jagdhunde, deshalb ist die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden, auch hinter lebendem Wild, erforderlich. Die Regelung von Schuss- und Schonzeiten kann nur nach sachlichen Gesichtspunkten der Erforderlichkeit erfolgen, wie sie sich aus aktuellen wildbiologischen Kenntnissen ergeben. Dabei kann es sinnvoll sein, die Jagdzeit auf Schalenwild außer Schwarzwild ab Mitte Januar enden zu lassen, Drückjagden in Notzeiten auszuschließen und die Bejagung einzustellen, wenn in Notzeiten Erhaltungsfutter ausgebracht wird. E) Jagd und Verwaltung Sachgerechte Jagd ist mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden. Dabei ist es wichtig, die Eigenverantwortlichkeit der Jäger und Jagdrechtsinhaber zu erhalten und zu stärken. Eine einheitliche Jagdbehörde, die für alle Jagdbesitzarten zuständig ist, gewährleistet eine effiziente und unbürokratische Jagdverwaltung und trägt zum Bürokratieabbau bei. Im Sinne einer mündigen Bürgerschaft muss der Vertretung der Jägerschaft im Landesjagdverband eine dem Gewicht der Mitgliedschaft entsprechende Mitwirkung zugeordnet werden. Die Vertretungsbefugnis leitet sich dabei aus der Zahl der jeweils organisierten Personen ab. Eine Überregulierung schadet der Akzeptanz und Umsetzbarkeit: Im Jagdrecht sollten deshalb nur Sachverhalte geregelt werden, die kontrollierbar sind.

5 II. Ansprüche praxistauglicher jagdrechtliche Regelungen Sie müssen den Bedürfnissen und Ansprüchen von Wildtieren an ihren Lebensraum und dem Tierschutz Rechnung tragen; die gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd stärken und gesellschaftlichen Ansprüchen nach Tierschutz, Verbraucherschutz und Erhalt der Biodiversität genügen die Eigenverantwortung der Jäger und Jagdrechtsinhaber stärken und zu einem wesentlichen Bürokratieabbau beitragen Regelungen enthalten, die sich an wissenschaftlichen Grundlagen und Sachargumenten orientieren, nicht an einseitigen Meinungen oder egoistischen Wünschen; bei Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten, die das Gesetz anwenden und umsetzen müssen, ein hohes Maß an Akzeptanz finden; dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen Grundeigentümern, Landbewirtschaftern und Jägern sowie Natur- und Tierschutz zu stärken

6 III. Konkrete Ziele und Positionen Jagdrecht Jagdrecht ist eine legitime und notwendige Nutzung des Grundeigentums Hegepflicht als Aufgabe der Jagdrechtsinhaber und der Jagdübungsberechtigten erhalten und stärken Nutzung aller Wildtiere zulassen, wenn dies nachhaltig möglich ist Alle Formen der Jagdausübung erhalten, die eine nachhaltige Nutzung gewährleisten und mit Belangen des Tierschutzes konform sind (z.b. Beizjagd, Fangjagd) Jagd als öffentliche Aufgabe wahrnehmen und anerkennen Waidgerechtigkeit im Sinne eines ethischen Umgangs mit Wild, Hunden, Mitjägern und Öffentlichkeit bei der Jagdausübung als Grundprinzip erhalten Jagd und Jagdrecht als Instrumente des Natur- und Artenschutzes nutzen Jagdrecht und Naturschutzrecht als gleichberechtigte, aber getrennte Rechtskreise erhalten So wenig Bürokratie wie möglich so viel Ordnungspolitik wie nötig Jagdliche Entscheidungen nach unten verlagern (z.b. bei Notzeitfütterung, Abschussregelungen u.a.) Positionen LJV Rolle der Jagd für das Allgemeinwohl im Jagdrecht anerkennen Hundeausbildung und -prüfung als Teil der Jagdausübung deklarieren Jagdbezirke Erhaltung des Reviersystems an Bedürfnisse des Wildes und der Jagdpraxis ausgerichtete Jagdbezirksgestaltung Stärkung von Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften Positionen LJV: Keine weitere Zersplitterung von Revieren und Wildlebensräumen Beibehaltung der Mindestgrößen für Jagdbezirke, insbes. gemeinschaftliche Jagdbezirke; Förderung der Abrundung von Jagdrevieren, die für eine wildartengerechte und schadensmindernden Wildbewirtschaftung erforderlich sind; Abgrenzung befriedeter Bezirke erweitern (Autobahnen, Tiergehege etc. vgl. DJV-Entwurf 12), Sportanlagen, Grünbrücken Bei der begrenzten Jagdausübung in befriedeten Bezirken Elterntierschutz verankern Hegegemeinschaften als (freiwilliges) Instrument zur großflächigen Bewirtschaftung von Wildarten, insbesondere Rot- und Schwarzwild, unter Einbeziehung der Grundeigentümer und Bewirtschafter ausbauen, Eigenverantwortlichkeit für Regelungen und Entscheidungen stärken

7 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts Erhaltung des Reviersystems; Wildgerechte Revierbewirtschaftung, Wild- und Biotophege; Erhaltung des Flächenbezugs der Jagdausübungsberechtigung. Positionen LJV: Keine Aushöhlung des Reviersystems durch Begehungsscheinmodelle; Beibehaltung der flächenbezogenen Pächterzahl und ihrer Beschränkung; Keine Umgehung der flächenbezogenen Höchstzahl an Jagdpächtern durch Missbrauch von Begehungsscheinen; Aus Gründen der Nachhaltigkeit keine Verkürzung der Mindestpachtzeiten Jägerprüfung, Jagdschein, Jagdabgabe Qualitativ hochwertige Ausbildung und Prüfung von Jägern in Baden- Württemberg sichern Jagdabgabe für Zwecke der Jagdförderung und praxisgerechter jagdlicher und wildbiologischer Forschung erhalten und nutzen Positionen LJV: Qualitätssicherung bei Ausbildung und Prüfung durch Fortbildung und Zertifizierung Einführung einer Falknerprüfung in Baden-Württemberg (Ergänzung der JPrO); Obligatorische Jägerprüfung für Studenten an der forstlichen Hochschule Rottenburg und an der forstlichen Fakultät der Universität Freiburg Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung Tierschutzgerechte Wildfolgeregelungen, auch über mehrere Reviergrenzen hinweg Schutz des Wildes in Notzeiten und zur Brut- und Aufzuchtzeit vor Störungen: Erhaltungsfütterung, Leinenzwang für Hunde, Wegegebot (Leinenzwang und Wegegebot auch zur Notzeit) Zur Erleichterung der Bejagung von Wild Kirrjagd erhalten Wildfütterung als Maßnahme des Tierschutzes (Notzeit) und als Mittel zur Wildlenkung und Wildschadensvermeidung Fütterung in Notzeiten und Jagdzeit trennen Einsatz brauchbarer Jagdhunde bei der Jagdausübung, deren tierschutz- und praxisgerechte Ausbildung und Prüfung, auch hinter lebendem Wild Tierschutzgerechter Umgang mit Wildtieren in befriedeten Bezirken Tierschutzgerechte Fangjagd als Jagdmethode erhalten, auch für Bereiche, in denen eine Jagd mit der Waffe nicht möglich ist Beruhigung von Wildlebensräumen

8 Positionen LJV: Wildfütterung: Wildartenspezifische, artgerechte Wildfütterung, insbesondere für wiederkäuende Schalenwildarten, als Maßnahme des Tierschutzes (Erhaltungsfütterung in Notzeiten), zur Wildschadensverhütung und Wildlenkung erhalten ( 19); jahreszeitlich und regional angepasste Lösungen ermöglichen keine Pauschalregelungen Anpassung der Liste zulässiger Futtermittel ( 2 LJagdGDVO) Erhaltung der Kirrjagd (Ansitzjagd) als effektive Jagdmethode für Schalenwild Beibehaltung der Ablenkungsfütterung in geeigneten Revieren Fangjagd Kein gesonderter Sachkundenachweis zur Berechtigung der Fangjagd für Jäger, jagdliche Ausbildung als Nachweis ist ausreichend Ausübung der Fangjagd auf sachkundige Personen am besten auf Jagdscheininhaber beschränken Derzeit zulässige Fallentypen einschließlich Jungfuchsfallen für die Jagdausübung erhalten Aufnahme von Jungfuchsfallen in die jagdrechtliche Regelungen Ruhezonen Konsequente Schaffung von Ruhezonen für Wild, auch über bestehende Regelungen hinaus (z.b. Einschränkungen des Betretungsrechts und Leinenzwang für Hunde in Notzeiten, zur Nachtzeit, während der Brut- und Setzzeiten) Jagdbeschränkungen im Bereich von Grünbrücken Abschussplanung Landesweite Abschaffung des behördlichen Abschussplans für Rehwild - landesweite Übernahme des Projektes RobA in einer Übergangsphase LJagdGDVO 9: Abschussplanung für andere Schalenwildarten als Rehwild für mehr als ein Jahr zulassen (z.b. Gamswild!) Abstimmung von unteren Jagdbehörden/Kreisjagdämtern bei der kreis- und revierübergreifenden Bewirtschaftungsplanung von Wildarten (z.b. Gamswild) Klarere Formulierung zum Wegerecht erforderlich. Auch beschränkt-öffentliche Wege dürfen zum Zwecke der Jagdausübung befahren werden. Jagdgebrauchshunde Aufnahme der Nachsuchenvereinbarung ins Jagdrecht Tierschutzgerechter Einsatz von Elektroimpulsgeräten zur Hundesausbildung durch fachlich geschulte Kräfte zulassen Kein Verbot von Schliefanlagen, Schwarzwildübungsgattern und der tierschutzgerechten Arbeit hinter der lebenden Ente bei der Hundeausbildung-und prüfung. Sonstiges Obere Jagdbehörden besser bei Regelungen der Jagd in Schutzgebieten einbinden Festlegung eines Mindestabstands von Hochsitzen zur Reviergrenze

9 Jagdschutz Wild vor schädlichen Einflüssen bewahren, insbesondere Schutz vor wildernden Hunden und Katzen, Futternot, Wilderern und Störungen Positionen LJV: Jagdausübungsberechtigte, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher müssen zur Wahrnehmung von Jagdschutzaufgaben, insbesondere Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen sowie Futternot verpflichtet bleiben. Ruhezeiten und Ruhezonen für Wild durch Nutzungslenkung und angepasste Bejagung Wildschaden Vermeidung von Wildschäden durch Zusammenwirken von Bewirtschaftern und Jäger, ggf. unter Mitwirkung der zuständigen Gemeinden als Mediatoren Vorrang der Vermeidung von Wildschäden vor Ersatz Sachgerechte Erfassung von Wildschäden als Grundlage für einen fairen Wildschadensausgleich Differenzierte Aufteilung des Wildschadens, keine Abwälzung von Wildschäden allein auf die Jagdpächter Positionen LJV Keine Ausdehnung der gesetzlichen Wildschadensersatzpflicht auf weitere Wildarten und Kulturen (z.b. Dachs, Schäden in Obstwiesen und Erwerbsobstanlagen); Kein Wildschadensersatz bei Vertragsanbau von Kulturen zur Energieerzeugung durch nicht-landwirtschaftliche Betreiber; Einführung einer gesetzlichen Bagatellgrenze für Wildschäden; Einführung eines geringen Eigenanteil (5%) am Wildschaden durch den Geschädigten als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit (dient auch der Vermeidung der Inanspruchnahme der Verwaltung bei geringem Schadensumfang); Ausschluss des Wildschadensersatzes in befriedeten Bezirken durch gesetzliche Regelung; Mitwirkungspflicht an Wildschadensvermeidung für Bewirtschafter (z.b. Ermöglichung des Aufstellens eines Elektrozauns, Konsequenzen bei Anbau wildschadensgefährdeter Kulturen in gefährdeten Lagen, Abstände von Wildeinständen); Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine landesweite Wildschadensausgleichskasse, flächendeckende Einrichtung regionaler Wildschadenskassen mit obligatorischer Beteiligung aller Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigen; Wildschadensersatz im Wald auf Hauptbaumarten beschränken rechtsverbindliche Definition des Begriffs Hauptbaumart

10 Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung Effiziente und unbürokratische Jagdverwaltung auf allen Ebenen Positionen LJV einheitliche Jagdbehörde auf allen Ebenen, d.h. Aufhebung der eigenständigen Jagdverwaltung für staatliche Verwaltungsjagden Streichung von 39 Abs. 2 Zuständigkeit der unteren Jagdbehörde für alle Jagdbesitzarten Durchführungsverordnung Landesjagdgesetz Positionen LJV: Sachliche Verbote: Verbot der Nachtjagd auf weibliches Rotwild und Rotwildkälber; Bei nachweislicher Unbedenklichkeit hinsichtlich Sicherheit, Tötungswirkung und Gesundheit von Mensch und Tier Einführung der Verwendung nicht bleihaltiger Kugelmunition (mit angemessener Übergangsfrist); Jagdausübung in unmittelbarer Nähe von Querungshilfen beschränken; Keine Zulassung künstlicher Beleuchtung und Nachzieltechnik für die Schwarzwildbejagung; Fang von Schwarzwild auf begründete Einzelfälle beschränken, wenn jagdliche Methoden nicht angewendet werden können oder nicht zum Erfolg führen (z.b. in befriedeten Bezirken). Tierarten: Keine Beschränkung der Liste der jagdbaren Arten in Baden-Württemberg Liste der jagdbaren Arten erweitern (Wolf, Biber, Rabenkrähe, Elster) Jagdzeiten Einführung einer Jagdzeit für Gänse (Graugans, Kanadagans, Nilgans, Rostgans) nach Bundesjagdzeiten-VO (1.11. bis 15.1.) Verlängerung der Jagdzeit des Dachses: Jungdachse ab Adulte Dachse bis Rotwild: Schmaltiere und Schmalspießer 1. bis Hirsche, Tiere, Kälber 1.8. bis 31. Dezember Keine Verlängerung der Jagdzeit auf Rehböcke über den 15. Oktober hinaus, kein Verbot der Bejagung im Sommer Generelle Jagdruhe bei wiederkäuendem Schalenwild ab Keine Vollschonung von Rebhuhn, Feldhase, Waldschnepfe Hegegemeinschaften: Für Anerkennung auch Beteiligung von Grundeigentümern/Bewirtschaftern notwendig Stimmengleichheit Ausdehnung der Rechte von Hegegemeinschaften über die Mitsprache bei der Abschussregelung hinaus Wildschadensschätzer Fortbildung von Wildschadensschätzer als Voraussetzung für deren Anerkennung

11 Klageerhebung Einführung einer Ausschlussfrist zur Klageerhebung nach Ablehnung eines Vorbescheides (wie in anderen Bundesländern) Rotwildverordnung Abschaffung des Abschussgebots für Rotwild (außer Kronenhirschen) außerhalb von Rotwildgebieten während der Jagdzeit. Aufhebung der bestehenden Rotwild-VO und Neufassung

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