Streckenliste für das Jagdjahr

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1 Landratsamt Lörrach - Kreisjagdamt - Palmstraße Lörrach Telefon: / Streckenliste für das Jagdjahr... Name des Jagdausübungsberechtigten ggf. Namen der Mitpächter Straße PLZ, Ort Eigenjagdbezirk Gemeinschaftlicher Jagdbezirk... Bezeichnung des Jagdbezirks Gemeinde... Kreis Name des Eigentümers bzw. Name der Jagdgenossenschaft Gesamtgröße des Jagdreviers:... ha, davon... ha Wald und... ha Feld (einschl. Wasserflächen und befriedeter Bezirke) Der Jagdbezirk gehört zum Hegering Datum Unterschrift Rechtliche Grundlagen: Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996: 27 (1) Der Abschußplan ( 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und der unteren Jagdbehörde einzureichen; Pächter eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bedürfen des Einvernehmens mit dem Verpächter. 27 (6) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens mit der Einreichung des Abschußplans, bei mehrjährigen Abschußplänen jährlich am Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde verlangen, ihr jeden Abschuß von Schalenwild, das dem Abschußplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen. Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 21. Juni 2002: 9 (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan jeweils für ein Jagdjahr, den Abschußplan für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. 9 (2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten, bei gepachteten Jagden auch vom Verpächter zu unterzeichnen und bis 15. April des Jagdjahres, für das der jeweilige Abschußplan nach Absatz 1 aufzustellen ist, der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Bei fehlendem Einvernehmen des Verpächters oder bei sonstigen Einwendungen von Jagdgenossen gegen den Abschußplan sind die Gründe, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschußplan vom Verpächter oder Jagdvorstand zu vermerken. 12 Für wissenschaftliche Zwecke oder für Lehr- und Forschungszwecke kann die untere Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten über 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes hinaus weitere Angaben über die Verhältnisse in seinem Jagdbezirk und über den Bestand der dort vorkommenden Wildarten verlangen.

2 Teil I: Abschußplanpflichtiges Wild Lfd. Todesursache: erlegt = E verendet aufgefunden = V Verkehrsverlust = VV Nr. Tag der Erlegung / Tag der Auffindung Damwild Sikawild Gamswild Kälber Kälber Kitze Tiere Schmaltiere Hirsche Tiere Hirsche Tiere Böcke Geißen lla llb Rotwild Kälber Muffelwild Lämmer Birkwild Auerwild Gewicht in kg Böcke Widder Schafe Rehwild Kitze Hirsche lll l Geißen/Schmalr.

3 Summe des erlegten Wildes (E) 1) 1) 1) 1) Summe des verendeten Wildes - ohne Verkehrsverluste - (V) Summe der Verkehrsverluste (VV) Gesamtsumme (E + V + VV) Sollabschuß laut Abschußplan, bei 3-jährigem Plan die Gesamtzahl 1) 1) 1) 1) 1) Wildart hat keine Jagdzeit!

4 Teil li: Nicht abschußplanpflichtiges Wild Lfd. Nr. Tag der Erlegung / Tag der Auffindung Schwarzwild Keiler Bachen Überläufer Frischlinge Gewicht in kg Feldhase Wildkaninchen Rotfuchs Dachs Steinmarder Baummarder Iltis Hermelin Mauswiesel Waschbär Marderhund Nutria Wildkatze (keine Rebhuhn Fasan Haselwild Waldschnepfe Ringeltaube Türkentaube Höckerschwan Wildgänse Stockente Tafelente Reiherente Krickente sonstige Enten Bläßhuhn Lachmöwe sonstige Möwen Mäusebussard Falken sonst. Greifvögel Todesursache: erlegt = E verendet aufgefund. = V Verkehrsverlust = VV Habicht Summe des erlegten Wildes (E) Summe des verendeten Wildes - ohne Verkehr - (V) Summe der Verkehrsverluste (VV) Gesamtsumme (E + V + VV) 1) Wildart hat keine Jagdzeit! Bitte keine Hauskatzen eintragen! 1) 2) 3) 2) 2) 2) 2) 2) Wildart hat keine Jagdzeit! 3) Bejagung nur mit besonderer Genehmigung zulässig!

5 Einlageblatt Rabenkrähen und Elstern Untere Verwaltungsbehörde Einlageblatt zur Streckenliste für das Jagdjahr Landratsamt Lörrach Name des Jagdausübungsberechtigten Straße PLZ, Ort Eigenjagdbezirk Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Bezeichnung des Jagdbezirks Gemeinde Kreis Name des Eigentümers bzw. der Jagdgenossenschaft Gesamtgröße des Jagdreviers:... ha, davon... ha Wald,... ha Feld. (einschl. Wasserflächen und befriedeter Bezirke) Gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel wurden im oben genannten Jagdbezirk... Rabenkrähen und... Elstern erlegt.... Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten Rechtliche Grundlage: Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel vom 15. Juli 1996: 1 (1) Abweichend von 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte und mit deren Erlaubnis Inhaber von Jagderlaubnisscheinen zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wildlebenden Tieren der Arten Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Elster (Pica pica) ausserhalb von befriedeten Bezirken, von Naturschutzgebieten, von Naturdenkmalen und ausserhalb der Brutzeit (15. März bis 15. Juli) nachstellen und sie töten. Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte ( 13 der Bundesartenschutzverordnung) und über das Zerstören von Nist- und Brutstätten ( 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). 1 (2) Abweichend von 20 f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte im Rahmen des Absatzes 1 erlegte Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungs- und Verkehrsverbote ( 20 f Abs. 2 Nr. 2 und 3 BNatSchG) bleiben unberührt. 2 Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Verwaltungsbehörde Art und Anzahl der erlegten Tiere jährlich bis spätestens 15. April anzuzeigen. Abschussmitteilung Kormorane siehe Rückseite

6 Einlageblatt Kormorane Gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wurden im umseitig genannten Jagdbezirk folgende Abschüsse von Kormoranen durchgeführt Erlegungsdatum Gewässer / Gewässerstrecke Anzahl Summe erlegte Kormorane... Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten Rechtsgrundlagen und Hinweise 1. Nach 1 der Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Kormoranverordnung) vom (GBl. S. 213) wird Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen abweichend vom 42 Abs. 1 BNatSchG zur Abwendung erheblicher fischerei-wirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt gestattet, auf den gemäß 2 festgesetzten Gewässern oder Ge-wässerstrecken und in einem Abstand von bis zu 100 Metern Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) vom 16. September bis zum 15. März zu töten. Sie dürfen abweichend von 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG getötete Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Ver-marktungs- und Verkehrsverbote nach 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt. Verboten bleibt der Abschuss in der Zeit nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang. 2. Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte ( 12 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) in der jeweils geltenden Fassung) und über die Entnahme von Entwicklungsformen oder das Beschädigen oder Zerstören von Nist- und Brutstätten ( 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Die für eine weidgerechte Jagdausübung maß-geblichen jagdrechtlichen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Die untere Verwaltungsbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn von ihr in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird. 3. Nach 2 der Kormoranverordnung kann die untere Verwaltungsbehörde Gewässer oder Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist. Die untere Verwaltungsbehörde kann den in 1 genannten Zeitraum im Einzelfall verkürzen. Die Einstufung als Gewässer oder als Gewässerstrecke für das Töten von Kormoranen kommt nicht in Betracht, wenn weniger schädigende Maßnahmen ausreichen, um drohende erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden oder die heimische Tierwelt zu schützen. Derartige Maßnahmen sind insbesondere das Verscheuchen mit Mitteln, die Kormorane nicht verletzen, oder das Überspannen von dafür ge-eigneten teichwirtschaftlichen Anlagen. 4. Die zuständige Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen nach 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zulassen oder Befreiungen nach 62 Abs. 1 BNatSchG erteilen. 5. Nach 1 der Kormoranverordnung haben die Jagdausübungsberechtigten die Anzahl der im vorangegangenen Zeitraum (16. Sep-tember bis 15. März) erlegten Kormorane mit Erlegungsdatum und Gewässer oder Gewässerstrecke der unteren Verwaltungsbehörde bis spätestens 15. April mitzuteilen.

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