Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Photonik (Photonics) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München

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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Photonik (Photonics) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 30.01.2008 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.08.2008) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 4 und 5, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 und 3 sowie 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel (1) Das Ziel des nicht konsekutiven Masterstudienganges Photonik, dessen Inhalte überwiegend im Bereich Naturwissenschaften angesiedelt sind, besteht in fachlicher Hinsicht darin, die interdisziplinäre Ausbildung an der Schnittstelle zwischen Physik und Materialwissenschaften auf der einen Seite und der Daten-, Kommunikations-, Lasertechnik und Gerätetechnik auf der anderen Seite zu vermitteln. Das Studium ist modular aufgebaut und ermöglicht damit eine individuelle und branchenspezifische Ausrichtung. (2) Fachübergreifende Qualifikationen werden im Bereich Technikmanagement vermittelt. Dies ist ein besonderes Kennzeichen dieses Masterstudiums. Damit bekommt die Absolventin/der Absolvent die Werkzeuge an die Hand, um Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung aus einem hochinnovativen Bereich effektiv, kostenbewusst und schnell in marktfähige Produkte umzusetzen. (3) Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Berufsfelder in global agierenden Wirtschaftsunternehmen, im öffentlichen Dienst, einschlägigen Institutionen (z. B. Hochschul- oder Forschungsinstitute) oder in einer selbständigen Tätigkeit vor. Es kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsverfahren sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Photonik sind: 1. Der Nachweis eines mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden und mit dem Prüfungsgesamtergebnis gut oder besser abgeschlossenen Studiums der Natur-, oder der Ingenieurwissenschaften an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das vorausgegangene Studium bzw. die vorausgegangene gleichwertige Ausbildung mit einem schlechteren Prüfungsgesamtergebnis als gut absolviert haben, müssen die fachliche Qualifikation im Rahmen eines Eignungsverfahrens nach 4 Abs. 2 dieser Satzung nachweisen.

2 2. Der Nachweis der Ableistung eines praktischen Studiensemesters im Rahmen des Studiums nach Nummer 1 oder einer mindestens 18-wöchigen, einschlägigen, qualifizierten Industriepraxis. (2) Die Prüfungskommission ( 9) entscheidet, ob die Qualifikationskriterien für das Masterstudium erfüllt sind. Sie entscheidet auch über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse nach Absatz 1 Nummer 1 unter Beachtung des Art. 63 BayHSchG, sowie über das Vorliegen einer einschlägigen, qualifizierten Berufstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. 4 Aufnahme- und Eignungsverfahren (1) Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juni eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester und vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester mit den erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München einzureichen. (2) Das Eignungsverfahren nach 3 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt aufgrund der form- und fristgerechten Anmeldung, der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und einem 20 30-minütigem Aufnahmegespräch, in dem die fachliche Qualifikation der Studienbewerberin/des Studienbewerbers bewertet wird. Gegenstand des Aufnahmegespräches ist der Nachweis vertiefter Kenntnisse in Grundlagen der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Mathematik und der technischen Optik. (3) Das Aufnahmegespräch wird von zwei Professorinnen und/oder Professoren bewertet, von denen mindestens eine/einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Photonik wahrnimmt. Die Bestellung der Professorinnen und/oder Professoren erfolgt durch die Prüfungskommission. Das Aufnahmegespräch ist bestanden, wenn das Prädikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. (4) Über das Eignungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort des Aufnahmegespräches, dessen Themata, die Namen des Prüflings, der Prüferinnen und/oder Prüfer und das Ergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von den Prüferinnen und/oder Prüfern zu unterschreiben. (5) Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird der Studienbewerberin / dem Studienbewerber i. d. R. spätestens einen Monat vor Studienbeginn bekannt gegeben. (6) Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich, eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Fachstudienberatung Ein erstes Beratungsgespräch findet in der Regel nach der Immatrikulation in der ersten Semesterwoche statt. 6 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) Der Masterstudiengang kann als Vollzeitstudium oder als Teilzeitstudium absolviert werden. Einzelheiten regelt der Studienplan. Die Studienbewerberin/der Studienbewerber muss sich bei der Anmeldung entscheiden, ob sie/er ein Vollzeit- oder ein Teilzeitstudium durchführen will. (2) Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums umfasst drei theoretische Studiensemester einschließlich einer Masterarbeit. Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums umfasst sechs theoretische Studiensemester einschließlich einer Masterarbeit. (3) Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen grund-

3 ständigen Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München. Die Prüfungskommission legt fest, welche Prüfungsleistungen abgelegt werden müssen. (4) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 7 Module und Prüfungen (1) Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte, die Form der Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen sowie die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Die Module werden als Pflichtmodule, als fachwissenschaftliche und fächerübergreifende Wahlpflichtmodule und als Projektmodul geführt. 1. Die Pflichtmodule und das Projektmodul sind für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich. 2. Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule und das fachübergreifenden Wahlpflichtmodul werden einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten. Jede/jeder Studierende muss hierbei nach Maßgabe der in der Anlage angeführten Auswahlmodi und des Studienplanes eine bestimmte Auswahl an Modulen treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) Darüber hinaus kann jede/jeder Studierende Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München zusätzlich auswählen (Wahlmodule). 8 Studienplan (1) Die Fakultät für Feinwerk-, Mikrotechnik, Physikalische Technik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil der Studien- und Prüfungsordnung ist und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan soll insbesondere Regelungen und Angaben enthalten über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist und dies in der Anlage nicht abschließend geregelt ist, 2. die Kataloge der von den Studierenden in den fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen und im fächerübergreifenden Wahlpflichtmodul wählbaren fachwissenschaftlichen und fachübergreifenden Module, deren Stundenzahl und ECTS- Kreditpunkte, die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen und die Unterrichts- und Prüfungssprache soweit diese nicht deutsch ist sowie die Form der jeweils geforderten Prüfung und die Bearbeitungszeit für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen, 3. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen und 5. nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Teilzeitstudiums. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen fachwissenschaftlichen und fachübergreifenden Wahlpflichtmodule, Wahlmodule und Tutorien tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.

4 9 Prüfungskommission (1) Für den Masterstudiengang Photonik wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus fünf Professorinnen und/oder Professoren der Fakultät für Feinwerk-, Mikrotechnik, Physikalische Technik besteht und durch den Fakultätsrat bestellt wird. (2) Sie kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Satzung auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit. (2) Das Thema der Masterarbeit wird zu Beginn des dritten Semesters ausgegeben. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist der Nachweis von mindestens 42 ECTS-Kreditpunkten aus den Modulen der Modulgruppe POM 1 bis POM 4. (3) Die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit beträgt im Vollzeitstudium sechs Monate, im Teilzeitstudium 12 Monate. Auf Antrag kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgabensteller um maximal drei Monate verlängern. Bei Nichteinhaltung der Bearbeitungszeit wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (4) Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des 10 Abs. 2 Satz 3 RaPO. (5) Die Masterarbeit ist entweder im fremdsprachigen Ausland in Deutsch oder Englisch oder - falls sie im Inland angefertigt wird- in Englisch zu verfassen, soweit nicht ein im fremdsprachigen Ausland verbrachtes theoretisches oder praktisches Studiensemester oder eine im fremdsprachigen Ausland angefertigte Abschlussarbeit oder eine mindestens 18-wöchige einschlägige ingenieurmäßige Berufspraxis im fremdsprachigen Ausland nachgewiesen wird. (6) Die Masterarbeit muss eine deutsch- und eine englischsprachige Zusammenfassung enthalten. (7) Zur Masterarbeit gehört eine mündliche Präsentation der Ergebnisse, die in die Bewertung der Masterarbeit einfließt. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module und die Note der Masterarbeit entsprechend ihrer jeweiligen ECTS-Kreditpunkte gewichtet. (2) Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0 und 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7 und 4,0 (ausreichend) und 5,0 (nicht ausreichend). (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. 12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung wird ein Masterprüfungszeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München ausgestellt.

5 13 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterstudiums wird der akademische Grad Master of Science, Kurzform: M. Sc., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2008 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium nach dem Wintersemester 2007/2008 im Masterstudiengang Photonik aufnehmen.