Abwasser- reglement Ausgabe Juli 2003

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Transkript:

Ausgabe Juli 00

Die Einwohnergemeindeversammlung Hünenberg, gestützt auf 56 und 90 des Gesetzes über die Gewässer vom 5. November 999, beschliesst: I Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Generelle Zuständigkeit Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren. Kreditbewilligung Der Gemeinderat bewilligt im Rahmen des Voranschlags oder über Gemeindeversammlungsbeschluss Kredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes. 4 Entwässerungsplan Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an. Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung beim Erlass und bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise mitwirken kann. II. Abwasseranlagen 5 Gemeindliches Abwassernetz Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen gemeindlichen Abwassernetzes. Der Ausbau und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes erfolgt im Rahmen des generellen Entwässerungsplans und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung.

6 Private Abwasseranlagen Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen, insbesondere für den Hausanschluss. Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen. 7 Bauvorschriften Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände. Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen. 8 Anschluss an die öffentliche Kanalisation Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen. 9 Durchleitungsrechte für öffentliche Kanalisationsleitungen Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen zu dulden. In der Landwirtschaftszone wird das Durchleitungsrecht gemäss der Wegleitung des schweizerischen Bauernverbandes entschädigt. Der Gemeinderat beansprucht mit der Baubewilligung die Durchleitung. 4 Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen. Vorausgesetzt wird eine technisch einwandfreie Machbarkeit. 0 Übernahme privater Abwasseranlagen Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung öffentlich erklärt werden, und zwar a) innerhalb der Bauzone, soweit sie ausserhalb des Baugrundstücks, welchem die Anlage dient, liegen; b) ausserhalb der Bauzone, soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege ist sinngemäss anwendbar. Bewilligungspflicht Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Gesuch Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich der Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch sind in dreifacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben. Bewilligung Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts; er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer der Bewilligung um jeweils ein Jahr verlängern. 4 Kontrollen Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden. Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden hat. 5 Inbetriebnahme Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und ordnungsgemäss funktionieren. 6 Ausführungspläne 4 Gesetz über Strassen und Wege vom 0. Mai 996 (GSW; BGS 75.4) 4

Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben. 7 Kataster Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. III. Finanzierung 8 Grundsatz Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann. Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich. 9 Anschlussgebühr Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer. Klasse eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat passt die Anschlussgebühr jährlich dem Zürcher-Baukostenindex an. Die Anschlussgebühr setzt sich aus folgenden Anteilen zusammen: a) Schmutzwasser Der einmalige Beitrag beträgt CHF '00. pro Bewohnerwert (Einwohnergleichwert) und entspricht einem Zürcher-Wohnbaukostenindex (98er-Basis) von 0.0 Punkten (Stand. April 00). Der Bewohnerwert ergibt sich für a) Einfamilienhäuser: Zimmerzahl plus *); Gewässerschutzverband der Region Zugersee-Küssnachtersee-Ägerisee 9 Gesetz über die Gewässer vom 5. November 999 (GewG;BGS 7.) 5

a) Mehrfamilienhäuser: Zimmerzahl *); a) Wirtschaftslokalitäten: 5 Sitzplätze = Bewohnerwert; a4) Schulhäuser: 4 Kinder = Bewohnerwert; a5) Büro / Gewerbe: Beschäftigte = Bewohnerwert. *) - Wohn- / Esszimmer bis zu 0 m Wohnfläche = Zimmer - Wohn- / Esszimmer über 0 m Wohnfläche = Zimmer - Grosse Wohnflächen die nicht fest unterteilt sind, werden bis zu 0 m als Zimmer bewertet. Die restliche Wohnfläche wird mit 0 m geteilt, was für die Bewertung die Anzahl Zimmer ergibt. Eine angebrochene Zahl wird zur nächsten Vollzahl aufgerundet. b) Reinwasser Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr (Zürcher Baukostenindex von 0.0 Punkten, Stand. April 00), abgestuft nach Rückhaltungs- bzw. Versickerungseigenschaften pro m horizontal entwässerter Fläche zu bezahlen. b) Dachflächen, hart: CHF 8. /m ; b) Dachflächen begrünt: CHF 8. /m - 60 % = CHF.0/m ; b) Dachflächen bekiest: CHF 8. /m 0 % = CHF 5.60/m ; b4) befestigte Umgebungsflächen: CHF 8. /m + 0 % = CHF 0.40/m ; b5) Pflästerungen ohne Fugenverguss: CHF 8. /m 50 % = CHF 4. /m ; b6) Bei vollständiger Versickerung ist keine Anschlussgebühr zu bezahlen. Davon ausgenommen sind National- und Kantonsstrassen sowie Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 4 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 5 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 0 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 6

0 Betriebsgebühr Der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer. Klasse einleitet, hat eine periodisch geschuldete Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen. Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile: a) % Gemeindestrassenanteil = (Gemeindestrassenfläche x ) x 00 _ (Bauzonenfläche x ) + (Gemeindestrassenfläche x ) + (Kantonsstrassenfläche x ) b) % Kantonsstrassenanteil = (Kantonsstrassenfläche x ) x 00 _ (Bauzonenfläche x ) + (Gemeindestrassenfläche x ) + (Kantonsstrassenfläche x ) 4 Die Grundgebühr wird bei Wohnnutzung pro Wohneinheit (differenziert nach Wohnung oder Einfamilienhaus) bei industrieller und gewerblicher Nutzung differenziert nach den Wasserbezugsmengen erhoben. 5 Die Verbrauchsgebühr wird pro m des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Bezugsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. 7 Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.b. Landwirtschaft, Gärtnerei usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden. 8 Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühren in einer Verordnung fest. Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz. 7

Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage seit Rechnungsstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest. Private Abwasseranlagen Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten der Anpassung von Grundstücksanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 4 Übergangsrecht Für private Abwasseranlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, ist die Anschlussgebühr nach diesem Reglement zu entrichten. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung der Baudirektion auf den. Januar 004 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement der Gemeinde Hünenberg vom 9. Mai 966 aufgehoben. Hünenberg, 5. März 00 Gemeinderat Hünenberg Hans Gysin, Präsident Guido Wetli Schreiber Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am. Juni 00 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zug am 7. Juli 00 8

Gemeindeverwaltung Hünenberg Bau und Planung Chamerstrasse 6 Hünenberg Tel. +4 4 784 44 0 Fax +4 4 784 44 99 bau-planung@huenenberg.ch 9