Verein für Pointer & Setter e. V. - Ausstellungsordnung -

Ähnliche Dokumente
Auf nationalen Ausstellungen wird das CAC (Certificat d'aptitude au Championnat) der jeweiligen Zuchtverbände vergeben.

AUSSTELLUNGSORDNUNG. 1 Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

Deutscher Doggen Club 1888 e.v.

Ausstellungsordnung des Gordon Setter Club Deutschland e.v. gültig ab

1. Meldeschluss: Meldeschluss:

Leitfaden. für Ausstellungsleiter, Sonderleiter und Ringhelfer. ausführliche Version

Spezial-Rassehunde-Ausstellung für Hovawarte (CAC)

Club für Britische Hütehunde e.v. Sitz Hildesheim

Club für Britische Hütehunde e.v.

Leitfaden. für Ausstellungsleiter, Sonderleiter und Ringhelfer

DCNH Ausstellungs-Ordnung (AO)

SCHWEIZER SENNENHUND-VEREIN FÜR DEUTSCHLAND e. V. - SSV

MITGLIED DES VERBANDES FÜR DAS DEUTSCHE HUNDEWESEN e.v. (VDH) - in der Fédération Cynologique Internationale - (FCI)

Durchführungsbestimmung Internationale und Nationale Rassehunde-Ausstellungen

FCI-Vergaberichtlinien für das CACIT an internationalen Prüfungen für Gebrauchs- und Fährtenhunde und Mondioring-Prüfungen

Club für Britische Hütehunde e.v. Sitz Hildesheim

Club für Britische Hütehunde e.v. Sitz Hildesheim

Ausstellungsbestimmungen

Einladung zur ILT-Clubsiegerschau und Gemeinschaftsschau

Ausstellungs-Ordnung. Stand: eingetragen beim AG Dortmund am

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Ausstellungsleitfaden für Newcomer

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

Club für Britische Hütehunde e.v. Sitz Hildesheim

Länderspezifische Anforderungen an einen nationalen Titel

Ausstellungsordnung Samstag, den 26. September 2009 um 13:01 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 03. Dezember 2015 um 18:49 Uhr

Ausstellungen: Cascanielle. Landseer - Hündin: "Cascanielle" Rufname "Abby"

Personelle Voraussetzung Seite 2 Finanzplan Seite 2 Termin Seite 3 Richter Seite 3. Anzahl / Termin. Veranstaltungsort Seite 3

Ausstellungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes

Hundewissen. Belcando. Welche Arten von Hundeausstellungen gibt es? Das 1x1 der Hundeausstellung«

Deutscher Teckelklub 1888 e.v. DTK-Ausstellungs- und -Zuchtschauordnung

Freibad Markt Erkheim e.v.

Crystal Palace Cats e.v. Die Katzenschickeria mit Herz & Verstand

AUSSTELLUNGSREGLEMENT DER FCI

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Verordnung Aufnahmeverfahren Masterstudium Supply Chain Management 1

Satzung der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.v.

Kynologische Gesellschaft für Deutsche Doggen e.v. Richterordnung. 1 Allgemeines und generelle Voraussetzungen zur Ausübung des Zuchtrichteramtes

AUSSTELLUNGSREGLEMENT DER FCI

Anforderungen an die Bildungsträger gemäß 176 ff. SGB III i.v.m. 8 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung

Zuchtrichter-Ausbildungs-Ordnung

REGLEMENT FÜR DAS INTERNATIONALE CHAMPIONAT I. INTERNATIONALES-SCHÖNHEITS-CHAMPIONAT DER F.C.I. FÜR ALLE RASSEN

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002

FAQ* zur Hundeausstellung in Nürnberg: *Frequently asked questions = Häufig gestellte Fragen

Verwaltungsvorschrift

ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR BEAUCERON

Ausstellungsordnung. Weisse Schäferhunde Zuchtverband e.v. 1 Allgemeines. 2 Zulassungsbedingungen von Hunden zur Ausstellung

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Zuchttauglichkeits beschreibung

Sylvia Bedlan (Schweizer Sennenhunde und alle Retriever) Herwig Preyer-Bayer (Weiße Schäfer)

Vertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

zum Reglement für Hunde- Ausstellungen (AB/AR)

AUSBILDUNGSVEREINBARUNG

Hausordnung der Kanu-Gesellschaft Wanderfalke Essen e.v.

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

IRAS Stuttgart 2011 mit Messestand des CSC

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG

Muster einer Satzung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Zuchtrichter- Ordnung

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Vechta

A. Zuchtrichterordnung

RZVH 2 Ausbildungsordnung. Die Vorschriften der einschlägigen Gesetze und die Regelungen der FCI und des VDH sind zu beachten;

erstellt: E3 M. Petersen geprüft. E2 A. Wesa freigegeben: E1 J. Warnecke

ZUCHTSCHAUORDNUNG. Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) E.V.

Sachkundeausbilder des Württ. Schützenverbandes Zertifizierung

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Antragsbearbeitung nur mit vollständig ausgefüllten Unterlagen, bestehend aus:

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

AGB Newsletter. (Stand: )

Ausstellungsordnung. g,v. Glub für Britische Hütehunde Sitz Hildesheim CLUB FT]R BRITISCHE HTJTEHUNDE E.V,

ZUCHTSCHAUORDNUNG. Fassung 2013

Rechtsvorschriften für das einschlägige Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung

Satzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

Richtlinie. 1. Grundsätzliches. 2. Antrag. Teilnahme an Feuerwehrwettbewerben in Österreich und Südtirol

Informationslogistik

Überprüfung der Qualifikation des Personals nach 14, 52a, 63a, 72 Abs. 2 und 74a AMG

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER

Geschäftsordnung für den Vorstand der Waldgenossenschaft Gilsbach

ARCHITEKTENVERTRAG FÜR FREIANLAGEN

11. Newfoundland Fed Cup

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede

Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Transkript:

Die neue VDH-Zuchtschauordnung (VDH-ZSO) ist ab dem 01.07.04 und 01.01.05 in Kraft getreten. Sie bestimmt in 61, dass die Rassehundzuchtvereine zu dieser Zuchtschauordnung Regelungen für Spezialzuchtschauen und die Vergabe von Titeln und Titelanwartschaften erlassen können, welche die VDH-ZSO sinnvoll ergänzen aber nicht im Gegensatz zu ihr stehen dürfen. Von diesem Recht, das bereits in der bestehenden Vereinsausstellungsordnung aus dem Jahre 2000 festgelegt war, macht der Verein nachstehend Gebrauch. Jedwede Änderung der VDH-ZSO führt unmittelbar zu einer entsprechenden Änderung und Anpassung der Vereinsausstellungsordnung. Vorbemerkung Die 1 bis 31 VDH-ZSO gelten uneingeschränkt auch für die Vereinsausstellungsordnung; diese werden, wie nachstehend, ergänzt. 1 Terminschutz (1) Für die Angliederung von Sonderschauen auf Internationalen Rassehundzuchtschauen wie auch auf den Allgemeinen Rassehundzuchtschauen sind die Landesgruppenleiter und/oder die Beisitzer für das Zuchtschauwesen der Landesgruppen zuständig. Der Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen wird die Landesgruppenleiter jeweils rechtzeitig über die Zuweisungen durch den VDH unterrichten. (2) Über die Durchführung von termingeschützten Spezialzuchtschauen und nicht termingeschützten Spezialzuchtschauen (Pfostenschauen) entscheiden der Verein bzw. seine Landesgruppen selbst. Zur Wahrung einer bestmöglichen Information der Vereinsmitglieder und zur Abstimmung innerhalb der einzelnen Landesgruppen sowie zur Vermeidung von Kollisionen mit anderen termingeschützten Zuchtschauen sind die Landesgruppenleiter/Beisitzer verpflichtet, dem Obmann für das Zuchtschauwesen die für das Folgejahr geplanten Spezialzuchtschauen bis spätestens zum 30. November mitzuteilen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle geplanten Ausstellungen, die im Verantwortungsbereich des Vereins für Pointer und Setter liegen, rechtzeitig im Nachrichtenheft (NEWS) veröffentlicht werden. Dieser Anforderung wird nicht Genüge getan, wenn die Landesgruppen derartige Veranstaltungen unter Umgehung des Obmannes/der Obfrau selbst unter den Landesgruppenmitteilungen im Nachrichtenheft oder auf der Homepage veröffentlichen. (3) Beabsichtigt eine Landesgruppe einen ausländischen Zuchtrichter einzuladen, so hat sie, unabhängig von der Art der Ausstellung, den Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen rechtzeitig, d. h. mindestens sechs Monate im voraus, davon zu unterrichten, damit dieser die Freigabe über den VDH bewirken kann. Stammt der Zuchtrichter aus einem nicht der FCI angeschlossenen bzw. assoziierten Land, so hat die Einladung zu unterbleiben. Stammt der Zuchtrichter hingegen aus dem Verantwortungsbereich des English Kennel Clubs oder des American Kennel Clubs, so ist über den Obmann für das Zuchtschauwesen ein besonderer Fragebogen abzufordern, der nur von diesem an den VDH weitergeleitet werden kann. 2 Arten der Vereinszuchtschauen (1) Zusätzlich zu den zugewiesenen Sonderschauen auf Internationalen oder Nationalen Rassehundzuchtschauen dürfen die Landesgruppen alljährlich eine angemessene Anzahl von (vom VDH termingeschützten) Spezialzuchtschauen unter Verantwortung eines mit dem Zuchtschauwesen bestens vertrauten Mitgliedes abhalten. Es darf nur jeweils eine dieser Spezialzuchtschauen als Landes(gruppen)sieger-Zuchtschau ausgeschrieben wer- Seite - 1 -

den. Der zu vergebende Titel Landesjugendsieger und Landessieger ist in der Ausschreibung mit anzugeben. (2) Gehört die Landesgruppe einem oder mehreren VDH-Landesverbänden an, so kann sie nochmals eine VDH-Landessiegerzuchtschau (z. B. Pfalz-Sieger, Ostsee-Sieger, Donau- Sieger etc.) veranstalten. Je nach Art dieser Ausstellung ist in der Ausschreibung auf die Vergabe der entsprechenden Titelanwartschaften hinzuweisen. (3) Jede Landesgruppe ist angehalten, im zweijährigen Wechsel, mindestens eine nicht termingeschützte Spezialzuchtschau (Pfostenschau) zu veranstalten. Diese dient dazu, Erstaussteller an das Ausstellungsgeschehen heranzuführen und gleichzeitig dem Zuchtrichternachwuchs die Möglichkeit der Vorprüfung und der Abschlussprüfung nach der Vereinszuchtrichterordnung zu ermöglichen. (4) Bei Spezialzuchtschauen müssen die Landesgruppen den junior handling -Wettbewerb grundsätzlich in das Programm einbeziehen. (5) Der Verein ist berechtigt, unter organisatorischer Inanspruchnahme einer Landesgruppe, alljährlich eine Vereinssiegerzuchtschau auszuschreiben, deren Zulassungsbedingungen gesondert festgelegt sind. 3 Ausschreibungsbedingungen (1) Es gelten die einschlägigen Bedingungen der VDH-ZSO. (2) Besonders hinzuweisen ist in allen im Zusammenhang mit einer Spezialzuchtschau herausgegebenen Unterlagen, dass es sich um eine vom VDH geschützte Ausstellung handelt, an der nur Hunde teilnehmen dürfen, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register aufgeführt sind und die sonstigen Bedingungen der VDH-ZSO erfüllen. (3) Die Ausschreibungsunterlagen müssen den (die) Zuchtrichter und die Rassen nennen, für die diese ihre Zuchtrichtertätigkeit ausüben. Da kein Zuchtrichter mehr als 60 Hunde je Ausstellung, bei CACIB-Ausstellungen 50 Hunde, richten soll, ist bereits in den Ausschreibungsunterlagen darauf hinzuweisen, dass bei einer zu hohen Meldezahl ein zusätzlicher Richter verpflichtet werden kann. 4 Klasseneinteilung und Wettbewerbe (1) Es gilt die Klasseneinteilung gemäß 16 VDH-ZSO; darüber hinausgehende Klassen sind nicht zulässig. Verbindliche Reihenfolge des Richtens: Veteranenklasse Ehrenklasse Jüngstenklasse Jugendklasse Zwischenklasse Championklasse Gebrauchshundklasse Offene Klasse (2) Für Hunde, die für die Championklasse, die Gebrauchshundklasse oder die Ehrenklasse gemeldet werden, ist der Berechtigungsnachweis durch die vom VDH bzw. der FCI vorgeschriebenen Zertifikate zum Zeitpunkt der Meldung vorzulegen. Seite - 2 -

(3) Zur Meldung in der Championklasse berechtigen folgende Titel ( 16 Nr. 5 VDH-ZSO) Internationaler Schönheitschampion Nationaler Schönheitschampion ( VDH oder Verein/Club) (Deutscher) Bundessieger* VDH-Europasieger* *Nur noch in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Championtitel auf einer anderen Zuchtschau. (4) Sind in Klassen mit Altersangaben Monate oder Jahre genannt, so muss der Hund diese Altersangabe jeweils einen Tag vor dem Ausstellungstag vollendet haben. (5) Um die Titelanwartschaften für den Deutschen Champion (VDH) (Abk.: Anw. Dt. Ch. (VDH)) und die Reserveanwartschaften (Abk.: Res.-Anw. Dt. Ch. (VDH)) treten alle mit Vorzüglich 1 bzw. Vorzüglich 2 bewerteten Hunde der Zwischenklasse, Championklasse, Gebrauchshundklasse und Offene Klasse in Wettbewerb. (6) Um das CAC bzw. CACIB (und CAC) treten nur die Hunde in Wettbewerb, die eine Anwartschaft auf den Dt. Ch. (VDH) erhalten haben. (7) Um den Titel Rassebester treten nur die mit einem CACIB und/oder CAC prämierten Hunde an, die mit vorzüglich 1 bewerteten Hunde der Jugendklasse, der mit Platz 1 bewertete Hund der Ehrenklasse - jeweils beiderlei Geschlechts und Bester Veteran an. (8) Um den Titel Bester Hund der Ausstellung treten nur die jeweils Rassebesten (BOB) an. (9) Landessieger wird der Hund, der die Titelanwartschaft auf das CAC erhalten hat. Landesjugendsieger kann nur der Hund werden, der mit Vorzüglich 1 bewertet worden ist. (10) Auf Pfostenschauen werden nur Formwertnoten nicht jedoch Titelanwartschaften irgendwelcher Art vergeben. 5 Ausstellungsberechtigung Ausstellungsberechtigt ist jede natürliche Person, die mit ihrem Hund und in ihrer Person die Voraussetzungen des 8 VDH-ZSO erfüllen. 6 Einspruchsverfahren Das Einspruchsverfahren richtet sich nach 13 VDH-ZSO. Handelt es sich um eine Spezialzuchtschau des Vereins für Pointer & Setter e. V., so tritt an die Stelle der Zuchtschauleitung die durch den Verein bestimmte für die Zuchtschau verantwortliche Person(Zuchtschauleiter); an die Stelle der Geschäftsstelle des VDH tritt der Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen. Die Hinterlegung eines Sicherheitsgeldes in dreifacher Höhe des Meldegeldes bleibt unberührt. Seite - 3 -

7 Richtereinladung - Richtertätigkeit (1) Zugelassen sind nur solche Zuchtrichter, die in der Richterliste des VDH für alle von Ihnen zu richtenden Rassen geführt werden. Bei ausländischen Zuchtrichtern sind die Vorschriften des 1 Abs. 3 einzuhalten. (2) Im Falle der Einladung ausländischer Zuchtrichter ist dafür Sorge zu tragen, dass diese ausreichend in das FCI/VDH-Ausstellungswesen und die bei der FCI hinterlegten Standards eingewiesen werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Bedeutung von Formwertnoten als auch Titelanwartschaften. (3) Ist der ausländische Zuchtrichter der deutschen Sprache, insbesondere auch der kynologischen Fachausdrücke, nicht mächtig, so ist ihm ein fachkundiger Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Blumige und unverbindliche Formulierungen sind zu vermeiden und fachgerecht auszudrücken. (4) Jeder eingeladene Zuchtrichter ist Gast der Landesgruppe und als solcher zu behandeln; ihm ist jedwede Hilfestellung zu gewähren, die für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. Das gilt auch für Reisehinweise und die Unterbringung in angemessenen Gasträumen. Wird der Zuchtrichter bei einer Privatperson untergebracht, so darf diese oder eine mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Person nicht Aussteller dieser Zuchtschau sein. (5) Es ist darauf zu achten, dass jeder Zuchtrichter die Ausstellung nicht eher verlässt bis die erforderlichen Formalitäten von ihm in der vorgeschriebenen Form erledigt worden sind. Der Zuchtrichter hat Anspruch auf die von ihm diktierten Originalaufzeichnung wie auch auf die letzte Kopie des dem Aussteller ausgehändigten Richterberichtes. Für Internationale und Nationale Rassehundausstellungen gilt das VDH-Formularwesen. 8 Pflichten der Ausstellungsleitung (1) Für den Fall einer angegliederten Sonderschau übernimmt der Sonderleiter die Pflichten aus 38 der VDH-ZSO. (2) Bei termingeschützten Spezialzuchtschauen gibt es keinen Sonderleiter sondern nur einen Zuchtschauleiter. Dieser hat alle Pflichten gegenüber dem VDH bzw. dem Obmann/der Obfrau für das Zuchtschauwesen zu übernehmen. (3) Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: a) die rechtzeitig Anmeldung der Spezialzuchtschau ( 1 Abs. 2 dieser Ordnung) b) VDH-Terminschutzantrag mit Verpflichtungserklärung ( 56 Abs. 2 VDH-ZSO) rechtzeitig an den Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen einzureichen c) die rechtzeitige Beantragung der Freigabe von ausländischen Zuchtrichtern beim Obmann/Obfrau für das Zuchtschauwesen ( 1 Abs. 3 dieser Ordnung) zu beantragen d) die Erstellung eines Katalogs entsprechend den Vorgaben der VDH-ZSO e) die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Zuchtschau f) die Entgegennahme von Einsprüchen und deren Entscheidung bzw. Weiterleitung an den Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen g) die Übersendung von komplett ausgefüllten Katalogen in der vom VDH geforderten Anzahl h) die Übersendung eines komplett ausgefüllten Kataloges sowie der erste und zweite Durchschlag der angefertigten Richterberichte (Original erhält der Ausstel- Seite - 4 -

ler) an den Obmann/die Obfrau für das Zuchtschauwesen innerhalb von vierzehn Tagen i) die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem VDH j) das Ausfüllen von Anwartschaftskarten für Titel und Reserve-Titel k) das Ausfüllen und die Weiterleitung der Vorschlagslisten für den Titel bzw. Reservetitel auf das Deutsche Championat (VDH) an den VDH l) die Aushändigung der Berechtigungskarten für die Teilnahme an der Vereinssiegerschau m) die Einhaltung der veterinärpolizeilichen Vorschriften. (4) Dem Ausstellungsleiter obliegt auch die Ausübung des Hausrechtes. Er ist berechtigt und verpflichtet gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen VDH-ZSO oder dieser Ordnung verstoßen, Hausverbot zu verhängen. Den Anweisungen der Zuchtschauleitung und ihres Beauftragten ist Folge zu leisten. 9 Gültigkeit (1) Diese Ausstellungsordnung tritt mit dem 1. Januar 2005 in Kraft und setzt die Ausstellungsordnung des Jahres 2000 außer Kraft. (2) Änderungen der VDH-Zuchtschauordnung oder des FCI-Ausstellungsreglements führen automatisch zu einer Änderung dieser Ordnung, soweit diese zu den übergeordneten Ordnungen im Gegensatz steht oder sonst wie unvereinbar ist. (3) Sollten Teile dieser Ordnung nichtig sein, so zieht das nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich. Anmerkung: Die Änderungen sind kursiv gedruckt. Seite - 5 -