Protokoll der IG BSS Gründungsversammlung

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Transkript:

Protokoll der IG BSS Gründungsversammlung Vom Donnerstag 10. Dezember 2015, 15.00 Uhr, Kursraum FIBL, 5070 Frick Traktanden: 1. Eröffnung 2. Feststellung Tagespräsident / Ernennung des Stimmenzählers / Sekretär 3. Ziel und Zweck IG BSS Interessengemeinschaft Bio- Schweine Schweiz 4. Statuten vorstellen und genehmigen 5. Wahlen 6. Budget / Jahresbeitrag 7. Information / Tätigkeiten 8. Verschiedenes 1.Eröffnung Andreas Bracher eröffnet um 15.00 Uhr die Versammlung. 2. Feststellung Tagespräsident / Ernennung des Stimmenzählers / Sekretär Der Saal wird aufgeteilt in Bio-Schweine Produzenten, die eine Stimmberechtigung haben und nicht Produzenten, die ohne Stimmberechtigung die Versammlung mitverfolgen dürfen. Anwesend sind : 30 Bio-Schweine Produzenten 13 nicht Produzenten Wahl des Tagespräsidenten : Wahl des Stimmenzählers: Wahl des Sekretär : gewählt wird einstimmig Andreas Bracher gewählt wird einstimmig Christoph Tanner gewählt wird einstimmig Christian Götsch

3. Ziel und Zweck IG BSS Interessengemeinschaft Bio- Schweine Schweiz Walter Zumbühl erläutert Ziel und Zweck der IG BSS. 4. Statuten vorstellen und genehmigen Andreas Bracher liest die Statuten vor. Christoph Tanner stellt den Antrag, die Gönnermitglieder unter Artikel 3 zu streichen. Der Antrag wird abgelehnt. Folgende Artikel wurden abgeändert und angepasst: Alt Artikel 3 Mitglieder -Mitglieder des Vereins sind Halter von Bio Zucht- und / oder Mastschweinen die nach Bio-Richtlinien zertifiziert sind -Bio Umstellungsbetriebe (U1+U2) Artikel 3 Mitglieder -Mitglieder des Vereins sind Betriebe von Bio Zucht- und / oder Mastschweinen die nach Bio-Suisse zertifiziert sind -Bio Umstellungsbetriebe (U1+U2) Alt Artikel 4 Aufnahme -Die Anmeldung hat an den Präsidenten zu erfolgen. -Über die Anträge bestimmt der Vorstand. Artikel 4 Aufnahme - Über die Aufnahme von Mitgliedschaften und Anträge bestimmt die HV

Alt Artikel 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt - Ausschluss - Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen -Die Austrittserklärung muss Schriftlich an den Präsidenten zugestellt werden. Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages und anderer Verbindlichkeiten auf Ende des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Artikel 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt - Ausschluss - Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen - Aufgabe der Tierhaltung -Die Austrittserklärung muss Schriftlich an den Präsidenten zugestellt werden. Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages und anderer Verbindlichkeiten auf Ende des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Alt Artikel 12 Stimmrecht -An der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. -Eine Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. -Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Artikel 12 Stimmrecht -An der Vereinsversammlung hat jeder Betrieb eine Stimme. - Das Delegieren des Stimmrechts an ein anders Mitglied ist nicht möglich.

Alt Artikel 15 Unterschriftsberechtigung -Ein Unterschriftsberechtigung haben der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Artikel 15 Unterschriftsberechtigung -Eine Unterschriftsberechtigung zu zweien haben der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Statuten werden nach den Anpassungen zur Abstimmung gestellt. Die Statuten wurden einstimmig genehmigt. 5. Wahlen Antrag: Vorstand Walter Zumbühl, Altbüron; Dominik Estermann, Rickenbach; Lori Spuhler, Wislikofen ;Andreas Bracher, Alchenstorf und Christian Götsch, Wäldi stellen sich für eine Amtszeit von vier Jahren zu Verfügung. Antrag: Präsident Andreas Bracher, Alchenstorf stellt sich für eine Amtszeit von vier Jahren zu Verfügung. Antrag: Revisionsstelle Meier Martin, Noflen und Christoph Tanner, wilen stellen sich für eine Amtszeit von vier Jahren zu Verfügung. Abstimmung: Der Vorstand wird ohne Gegenstimmen gewählt Der Präsident wird ohne Gegenstimmen gewählt Die Revisionsstelle wird ohne Gegenstimmen gewählt

6. Budget / Jahresbeitrag Andreas Bracher stellt die Jahresbeiträge und das Budget vor. Eine Diskussion über die Höhe der Beiträge entsteht Abstimmung: Das Budget und die Jahresbeiträge werden ohne Gegenstimmen genehmigt 7. Information / Tätigkeiten Andreas Bracher stellt die Tätigkeiten der IG BSS vor : - Mitgliederwerbung; eventuell mit Event in verschiedenen Regionen - Aufbau / Erweiterung oder Wiederaufnahme der Tätigkeiten in den regionalen Arbeitskreisen - Weiterverfolgen 100% Biofütterung - Treffen mit Marktpartnern 8. Verschiedenes Es gibt keine weiteren Fragen Der Präsident Andreas Bracher schliesst die Versammlung um 16.15 Uhr Im Dezember 2015 IG BSS Präsident IG BSS Aktuar Andreas Bracher Christian Götsch Beilagen : - Statuten - Budget und Jahresrechnung

Statuten IG BSS Artikel 1 Name, Sitz, Dauer -Unter dem Namen IG Bio Schweine Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. -Der Verein hat seinen Sitz an der Adresse des Präsidenten. -Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Artikel 2 Zweck, tralität -Vertretung der Interessen und Anliegen von Bio Zucht-und Mastschweinehalter in der Schweiz -Förderung und Verbesserung der Vermarktung, Fütterung, Haltung und Zucht -Unterstützung von Marketingmassnahmen für das Bio Schweinefleisch -Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebern, Verwaltungen, politischen Interessengruppen, Handelspartnern, Bio-Suisse und Konsumenten -Erwirken einer geordneten und fairen Marktgestaltung und Preisbildung -Information der Öffentlichkeit, Konsumenten, Organisationen, Medien und der Marktpartner -Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Organisationen und Unternehmen -Einflussnahme bei Änderung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften -Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Artikel 3 Mitglieder -Mitglieder des Vereins sind Betriebe von Bio Zucht- und / oder Mastschweinen die nach Bio-Suisse zertifiziert sind -Bio Umstellungsbetriebe (U1+U2) Gönnermitglieder -Als Gönnermitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden die in der vor- oder nachgelagerten Produktion tätig sind. -Sie sind diskussions- aber nicht stimmberechtigt.

Artikel 4 Aufnahme - Über die Aufnahme von Mitgliedschaften und Anträge bestimmt die HV Artikel 5 Jahresbeiträge -Die ordentliche Vereinsversammlung bestimmt jährlich die Höhe des Beitrages. Artikel 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch - Austritt - Ausschluss - Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen - Aufgabe der Tierhaltung -Die Austrittserklärung muss Schriftlich an den Präsidenten zugestellt werden. Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages und anderer Verbindlichkeiten auf Ende des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Artikel 7 Haftung -Die Mitglieder trifft keine Haftbarkeit für die Verpflichtungen des Vereins. Für diese haftet nur das Vereinsvermögen. Artikel 8 Organe Die Organe der Vereinigung sind: - Vereinsversammlung - Vorstand - Revisoren Artikel 9 Vereinsversammlung - Das Vereinsjahr geht vom 1.9. - 31.08. - Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahr statt. - Der Versand der Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus.

Artikel 10 Ausserordentliche Vereinsversammlung -Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, Revisionsstelle einzuberufen. -Oder mit einem Antrag von 1/4 der Mitglieder -Der Versand der Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Artikel 11 Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind Folgende: -Abnahme der Jahresrechnung, Berichts der Revisionsstelle und Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Jahresbeiträge und des Budgets - Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der übrigen Mitglieder - Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle - Statutenänderung, Auflösung und Liquidation des Vereins Artikel 12 Stimmrecht -An der Vereinsversammlung hat jeder Betrieb eine Stimme. - Das Delegieren des Stimmrechts an ein anders Mitglied ist nicht möglich. Artikel 13 Abstimmungsmodus -In der Regel werden die Abstimmungen und Wahlen offen vorgenommen. -Bei einer Abstimmung zählt das Absolute mehr. -Auf Antrag der Versammlung kann eine Wahl/Abstimmung geheim vorgenommen werden. Artikel 14 Vorstand -Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. -Der Vorstand konstituiert sich selbst. -Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. -Sie sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.

Artikel 15 Unterschriftsberechtigung -Eine Unterschriftsberechtigung zu zweien haben der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Artikel 16 Revisionsstelle -Die Vereinsversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahr wählen. Artikel 17 Verfahren Statutenänderung und Auflösung -Eine Statutenänderung oder die Auflösung der Vereinigung kann durch die Vereinsversammlung nach schriftlicher Bekanntgabe eines Statutenänderungs- oder Auflösungsantrages mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. -Bei Auflösung geht das Vereinsvermögen an die Nachfolgeorganisation oder an die Bio suisse. Artikel 18 Gültige Statuten Diese Statuen wurden von der Gründungsversammlung am 10.12.2015 genehmigt. Diese Statuten treten sofort in Kraft. Jedem Mitglied sind die Statuten zur Verfügung zu stellen. Der Präsident Die Vorstandsmitglieder