Leitfaden für Unternehmen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen, und Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse

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Transkript:

1 NORWEGEN Leitfaden für Unternehmen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen, und Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse (Veileder for virksomheter som importerer planter og plantemateriale m.m. med krav til plantesunnhetssertifikat) Quelle: http://www.mattilsynet.no (Auszugsweise Rohübersetzung aus dem Norwegischen, Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit) Übersetzung und Wiedergabe der Vorschriften erfolgen ohne Gewähr. Leitfaden für Unternehmen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse einführen, und Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse 1. Allgemeines 2. Registrierung von Einführern 3. Meldung einer Sendung 4. Einfuhrkontrollen 5. Freigabe von Sendungen der Warengruppe Stufe 2 durch MATS 6. Sendungen für mehrere Importeure Anhang 1: Warengruppen nach MATS Stufe 1: Schnittblumen und grün Blumenzwiebeln, -knollen und Kormi Früchte, Beeren und Gemüse Erde, Kultursubstrat, Bodenverbesserer, organischer Dünger Stufe 2: Aquarienpflanzen

2 Schnittblumen von Orchidaceae aus Thailand Fertigrasen Samen von Zwiebel Tomate Samen von Weizen, Roggen, Triticosecale Holz, Rundholz, Schnittholz usw. von Coniferales Holz, Rundholz, Schnittholz usw. anderer Arten Baumschulpflanzen, sofern sie Pflanzen folgender Gattungen Arten enthalten: o Camellia, Kalmia, Pieris, Rhodendron (außer R. simsii), Viburnum o Prunus o Rubus, Ribes o Solanaceae (s. Liste unten) Topfpflanzen, einjährige und Gemüsepflanzen, sofern sie Pflanzen folgender Gattungen Arten enthalten: o Apium, Capsicum annuum, Cucumis, Lactuca, Spinacia o Argyranthemum, Dendranthema, Chrysanthemum o Aster, Exacum, Leucanthemum, Lupinus, Tanacetum, Verbena o Bonsaipflanzenr o Cyclamen, Dahlia, Orchidaceae o Dianthus o Gerbera, Gypsophila o Pelargonium o Solanaceae (s. Liste unten) Speise- und Wirtschaftskartoffeln in bestimmter Menge Krautige Pflanzen, sofern sie Pflanzen folgender Gattungen Arten enthalten: o Argyranthemum, Dendranthema, Chrysanthemum o Aster, Exacum, Leucanthemum, Lupinus, Tanacetum, Verbena o Dianthus o Gerbera, Gypsophila o Solanaceae (s. Liste unten) Stecklinge, Sämlinge, Pfropfreise. Name und Anzahl angeben. o Argyranthemum o Begonia o Camellia

3 o Chrysanthemum o Cucumis o Dahlia o Dendranthema o Dianthus o Euphorbia o Eustoma o Fuchsia o Gerbera o Gypsophila o Impatiens o Kalmia o Orchidaceae o Osteospermum o Pelargonium o Pieris o Prunus o Rhododendron o Ribes o Rubus o Saintpaulia o Solanaceae (s. Liste unten) o Verbena o Viburnum o Sonstiges Anhang 2: Einfuhrverbote siehe Anhang 3 der Verordnung Die am häufigsten gehandelten Pflanzen zum Anpflanzen der Gattungen von Solanaceae sind (diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit): Browallia Brugmansia Brunfelsia Calibrachoa

4 Capsicum Datura Lycopersicon (NB Tomaten werden der Gattung Solanum zugeordnet: S. esculentum und S. lycopersicum) Nicotiana Nierembergia Petunia Physalis Salpiglossis Schizanthus Solanum Anhang 3: Anforderungen für PGZ Ein Intra-EC phytosanitary Communication Document wird nicht akzeptiert Anhang 4: Zusätzliche Erklärungen Gemäß 20 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsbestimmungen ist für Sendungen, für die Anhang 4A alternative Anforderungen vorgibt, im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld Zusätzliche Erklärung anzugeben, welche der Anforderungen erfüllt ist Beispiele 1) Eine zusätzliche Erklärung ist nicht erforderlich, weil es nur eine Anforderung in der rechten Spalte des Anhangs 4A gibt. Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen, Anhang 4A: 25 Zwiebeln zum Anpflanzen von Tulipa L. Amtliche Feststellung, dass keine Symptome von und Narcissus L., außer wenn aus der Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev an den Pflanzen Verpackung anderweitig seit Beginn der letzten abgeschlossenen hervorgeht, dass sie für den direkten Vegetationsperiode festgestellt wurden. Verkauf an Endverbraucher, die keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreiben, bestimmt sind. Mit dem Zeugnis selbst wird bescheinigt, dass die Anforderungen erfüllt werden, folglich ist eine zusätzliche Erklärung nicht erforderlich. 2) Eine zusätzliche Erklärung ist erforderlich, weil es eine alternative Anforderung in der rechten Spalte des Anhangs 4A gibt. Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen, Anhang 4A: 8 Pflanzen zum Anpflanzen (außer Samen) von Castanea Mill. und Quercus L. Unbeschadet der Bestimmungen im Anhang 3, Nr. 2: Amtliche Feststellung, dass

5 a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) bekannt sind, b) keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) am Ort der Erzeugung in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode festgestellt wurden. Wird Buchstabe a) gewählt, lautet die entsprechende zusätzliche Erklärung wie folgt: Die Sendung entspricht Anhang 4A Punkt 8 Buchstabe a) der Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen. In englisch: Consignment complies with Annex 4A, point 8, option a) of Regulations relating to plants and measures against pests. 3) Eine zusätzliche Erklärung ist erforderlich, weil es eine alternative Anforderung in der rechten Spalte des Anhangs 4A gibt. Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen, Anhang 4A: 33 Samen von Lycopersicon esculentum Mill. Amtliche Feststellung, dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktion eine alternative, gleichwertige Methode gewonnen wurden, und dass die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Vorkommen von Clavibacter michiganensis michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al. und Potato spindle viroid nicht bekannt ist, - keine Symptome von Krankheiten, die von diesen Schadorganismen hervorgerufen werden, an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode festgestellt wurden, - die Samen einem amtlichen Test auf die betreffenden Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und dabei für frei von diesen Schadorganismen

6 befunden wurden. In diesem Fall sind den Alternativen in der rechten Spalte keine Buchstaben zugeordnet, sondern Gedankenstriche. Wird der erste Absatz erfüllt, lautet die entsprechende zusätzliche Erklärung wie folgt: Die Sendung entspricht Anhang 4A, Punkt 33 erster Gedankenstrich, der Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen In englisch: Consignment complies with Annex 4A, point 33 first indent, of Regulations relating to plants and measures against pests. 4) Eine zusätzliche Erklärung ist erforderlich, weil es alternative Anforderungen in der rechten Spalte des Anhangs 4A gibt. Zudem gelten für die Sendung mehrere Punkte der linken Spalte des Anhangs 4A. Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen, Anhang 4A: 19.1 Pflanzen zum Anpflanzen (außer Samen) von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium L'Herit. ex Ait Amtliche Feststellung, dass a) keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) Spodoptera littoralis (Boisduval) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode festgestellt wurden, 20 Pflanzen zum Anpflanzen (außer Samen) von Dendranthema (DC.) Des Moul. b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um sie vor den betreffenden Schadorganismen zu schützen. Unbeschadet der Bestimmungen und Anforderungen in Anhang 4A, Nr. 19.1 und 19.2: Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, in direkter Linie von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, und b) dass die Pflanzen aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten

7 vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen den betreffenden Schadorganismus unterzogen wurden, und c) die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola erwiesen haben. In diesem Fall treffen auf die Ware die Punkte 19.1 und 20 in der linken Spalte des Anhangs 4A zu, und für jeden Punkt gelten in der rechten Spalte Alternativen, denen Buchstaben zugeordnet sind. Die zusätzliche Erklärung muss auf die für jeden Punkt getroffene Wahl verweisen. Werden Buchstabe a) des Punktes 19.1 und die Buchstaben a) und b) Absatz 1 und c) des Punktes 20 gewählt, lautet die entsprechende zusätzliche Erklärung wie folgt: Die Sendung entspricht Anhang 4A, Punkt 19.1 Buchstabe a) und Punkt 20 Buchstaben a) und b) Absatz 1 und c), der Verordnung über Pflanzen und Maßnahmen gegen Schadorganismen In englisch: Consignment complies with Annex 4A, point 19.1. option a) and point 20. option a) and b) first indent, and c) of Regulations relating to plants and measures against pests. Anforderungen an zusätzliche Erklärungen in Zeugnissen für die Einfuhr von Sendungen, für die die Verordnung über Maßnahmen gegen Phytophthora ramorum (Werres et al., 2001) gilt Sendungen mit Ursprung in nichteuropäischen Staaten Sendungen mit Ursprung in den Niederlanden und Deutschland Die zusätzliche Erklärung auf dem Zeugnis weist darauf hin, dass die Baumschule für den Export nach Norwegen zugelassen ist. Die zusätzliche Erklärung enthält den Namen der Baumschule eine Registriernummer und den Verweis, dass die Pflanzen die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms erfüllen. Sendungen mit entsprechenden zusätzlichen Erklärungen hinsichtlich des Originalzeugnisses aus Deutschland den Niederlanden dürfen aus anderen Ländern wiederausgeführt werden.

8 Sendungen mit Ursprung in europäischen Staaten mit Ausnahme der Niederlanden und Deutschlands Sendungen von Gehölzen mit Ursprung in den USA Anhang 5: Einhalten der A4-Anforderungen der Pflanzenverordnung Die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen geregelten Gegenständen müssen i.d.r. durch das Ursprungsland erfüllt werden, in einigen Fällen jedoch auch durch das Wiederausfuhrland Unten stehende Tabelle gibt an (durch ein X), welche Anforderungen des Anhangs 4A im Ursprungsland und welche im Wiederausfuhrland zu erfüllen sind.. Anhang 4A, Punkt Muss im Ursprungsland eingehalten werden Kann im Ausfuhrland eingehalten werden 1.1 X 1.2 trifft nicht zu trifft nicht zu 1.3 X 2 X 3 X (a) X (b) 4 X 5 X 6-10 X 11 X (b) X (a) 12-17 X 18.1 X (b) X (a) 18.2 X 18.3 X (b) X (a) 18.4 18.7 X 19.1 19.2 X (a) X (b) 20 27.1 X 27.2 X (a) X (b) 28 X 20 29.1 X 29.2 X (a) X (b, c) 30 X (b) X (a + c)

9 31-32 X 33 X (Absatz 1 und 2) X (Absatz 3) 34 36 X