Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh

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Transkript:

Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein), berechnet ab dem 01.03.2016 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRGs) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge (ICD-10-GM und OPS-301) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. DRG-Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG 01.03.2016 (LBFW: 3.312,00) Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG- Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG- Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Dieser unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert hypothetisch): DRG DRG-Definition Relativgewicht 0,611 B79Z Schädelfrakturen Basisfallwert 3.000,00 Entgelt 1.833,00 DRG DRG-Definition Relativgewicht 3,399 I04Z Revision oder Ersatz des Basisfallwert 3.000,00 Kniegelenks mit komplizierter Entgelt 10.197,00 Diagnose oder Arthrodese Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht

werden. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2016 (FPV 2016) vorgegeben. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 FPV 2016 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2016 (FPV 2016). 3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gem. 5 FPV 2016 Gem. 17b Abs. 1 S. 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2016 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2016 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Die vom Krankenhaus vereinbarten Zusatzentgelte können in der Patientenverwaltung Erdgeschoß, Zimmer A02 eingesehen werden. 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gem. 7 FPV 2016 Für die Vergütung von Leistungen, die noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden, hat das Krankenhaus gem. 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2015 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 abzurechnen. Die vom Krankenhaus vereinbarten individuellen fall- bzw. tagesbezogene Entgelte können in der Patientenverwaltung Erdgeschoß, Zimmer A02 eingesehen werden. 5. Entgelte für nicht durch die Fallpauschalen und Zusatzentgelte sachgerecht vergütete Leistungen gem. 6 Abs. 2a KHEntgG - z.zt. keine Vereinbarung 6. Zu- und Abschläge gem. 7 Abs. 1 Ziff. 4 KHEntgG und sonstige Zu- und Abschläge Gemäß 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KHG berechnet das Krankenhaus einen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall zur Finanzierung von Ausbildungskosten. Der landesweite Ausbildungszuschlag beträgt derzeit 74,65 (Entgeltschlüssel 75109002). Zuschlag bei Patientinnen oder Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Der Versorgungszuschlag wird nach 8 Abs. 10 KHEntgG in Höhe von 26,50 auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen erhoben (Entgeltschlüssel 47100018). Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß 4 Abs. 11 KHEntgG in Höhe von 0,20 % auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG (Entgeltschlüssel 47100020). Zuschlag für die aus medizin. Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson: Gemäß 17b Abs. 1 Satz 4 KHG in Verbindung mit 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG Wird ein Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 pro Tag berechnet. Seite 2 von 5

7. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. 6 Abs. 2 KHEntgG zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab. Die vom Krankenhaus vereinbarten neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) können in der Patientenverwaltung Erdgeschoß, Zimmer A02 eingesehen werden. 8. Qualitätssicherungszu- und abschläge nach 7 Abs. 1 Ziff. 7 KHEntgG Gem. 17b KHG berechnet das Krankenhaus einen Zuschlag in Höhe von 0,97 je Fall für die Beteiligung der Krankenhäuser an der Qualitätssicherung auf der Grundlage des 137 SGB V. 9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankenhausfall in Höhe von 1,15. Die abzurechnenden Leistungen können in der Patientenverwaltung Erdgeschoß, Zimmer A02 eingesehen werden. Gem. 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 11. Entgelte für sonstige Leistungen 1. Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. 2. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus 45,00. 12. Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten: Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an - innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage - eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,- je Kalendertag ( 61 S. 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen beim Patienten eingefordert. Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a i.v.m. 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 i.v.m. 139c SGB V für jeden abzurechnenden Krankenhausfall in Höhe von 1,63. 10. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte: a. vorstationäre Behandlung b. nachstationäre Behandlung Medizinische Klinik I/IV 156,97 Medizinische Klinik I/IV 61,36 Medizinische Klinik II 164,64 Medizinische Klinik II 63,91 Chirurgie 100,72 Chirurgie 17,90 Urologie 103,28 Urologie 41,93 Orthopädie 133,96 Orthopädie 20,96 Medizinische Klinik III 72,09 Medizinische Klinik III 30,68 c. Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten Seite 3 von 5 13. Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gem. 2 FPV 2016 oder der Rückverlegung gem. 3 Abs. 3 FPV 2016 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs. 4 FPV zusammengefasst und abgerechnet. 14. Belegärzte Mit den Entgelten nach Nummer 1 bis 13 sind nicht die ärztlichen Leistungen von Belegärzten in Belegkrankenhäusern und Belegabteilungen sowie die von ihnen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses abgegolten. Diese Leistungen werden von dem Belegarzt gesondert berechnet. 15. Entgelte nach 111 SGB V für geriatrische Rehabilitation 1. Für stationäre med. Leistungen zur geriatrischen Rehabilitation ( 40 Abs. 2 SGB V) beträgt die vollpauschalierte Vergütung pro Tag 206,36 EUR (Entgeltschlüssel 921111SA)

16. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. a. Ärztliche Leistungen: Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter Anästhesie und operative Intensivmedizin CA Dr. med. G. Lauer Internist. Intensivmedizin CA Dr. med. H. Beyer OA Dr. med. P. Oppelt OA Dr. med. J. Vestner Medizinische Klinik I CA Dr. med. H. Beyer Medizinische Klinik II Prof. Dr. med. M. Raithel OA A. Braun Medizinische Klinik III und Reha-Geriatrie Medizinische Klinik IV in den Bereichen: Koronarangiographie und Interventionen/EPU Herzschrittmacher- und ICD- Implantationen DSA/PTA Prof. Dr. med. K.-G. Gaßmann OA Dr. med. U. Runge Ltd. OA Dr. med. A. Jakob Ltd. OA Dr. med. A. Jakob OA Dr. med. P. Fouridis OA U. Soell Chirurgie CA Dr. med. A. Brütting OA Dr. med. M. Bährle Orthopädie Prof. Dr. med. R. Forst OA Dr. med. T. Elbracht Rheumatologie Prof. Dr. med. B. Swoboda OA Dr. med. A. Jendrissek Urologie Prof. Dr. med. B. Wullich PD Dr. med. P. Goebell Wirbelsäulen- und Gelenkchirurgie PD Dr. med. Bertram Böhm Dr. med. Stephan Eichinger Dr. med. Klaus Grimm Dr. med. Peter Heppt Dr. med. Boris von Keller Dr. med. Alexander Kreß Dr. med. Bernd Niedermeyer Dr. med. Matthias Rösner Dr. med. Michael Schramm b. Unterkunft: Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet. Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung: Kategorie Komfortmerkmale Preis pro Tag 1 1.1Premium 1.2Premium s. Wahlleistungsflyer 97,09 157,00 162,10 1 Reha-Geriatrie s. Wahlleistungsflyer 65,53 Für einen Zeitraum von maximal vier Tagen besteht die Möglichkeit der Reservierung bzw. des Freihaltens des gebuchten 1-Bett-Zimmers für den Fall, dass das Zimmer vorübergehend nicht genutzt werden kann. Während der Zeit der Reservierung / des Freihaltens, in welcher das Zimmer nicht anderweitig belegt wird, berechnet das Krankenhaus einen um 25 % geminderten Zimmerpreis, mindestens jedoch den Basispreis (59,95 ). Unterbringung in einem 2-Bett-Zimmer nach Maßgabe der folgenden Leistungsbeschreibung: Kategorie Komfortmerkmale Preis pro Tag 2 s. Wahlleistungsflyer 54,55 2.K Regelleistung = Zweibettzimmer Reha-Geriatrie 23,30 s. Wahlleistungsflyer (nur Komfortelemente) c. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson: Für die Wahlleistung Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson berechnet das Krankenhaus 45,00 je Berechnungstag Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. Seite 4 von 5

17. Inkrafttreten Dieser Entgelttarif tritt am 01.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird der Entgelttarif vom 01.01.2016 aufgehoben. Erlangen, 29.02.2016 Dipl.-Kfm. Univ. Udo Kunzmann Geschäftsführer Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Patientenverwaltung (Erdgeschoss Zimmer A02, Telefon 3259) hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Seite 5 von 5