Freundeskreis der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig vom in der Fassung vom

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Transkript:

S a t z u n g Freundeskreis der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig vom 23.07.2003 in der Fassung vom 27.6.2007 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz "e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Dabei soll die Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (HGB) in Forschung, Lehre und Studium gefördert und unterstützt werden. Der Verein ist insbesondere bemüht, die Studienbedingungen an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig zu verbessern und interessante hochschulische Projekte anzuregen, die der Lehre dienen und das Image der Hochschule formen. Er unterstützt weiterhin die Verbindung der HGB zu kunstinteressierten Kreisen, mit dem Ziel, deren Interessen und Kenntnisse sowie das Verständnis für die Belange der HGB nutzbar zu machen, um ihre Einbindung in das kulturelle Leben der Stadt Leipzig und des Freistaates Sachsen zu fördern. (2) Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Mittelbeschaffung in Form von Beiträgen und Spenden und deren Weiterleitung an die HGB. Der Verein ist daneben auch selbst fördernd tätig, insbesondere durch 1. die Vergabe von Leistungsstipendien an die Studierenden der HGB (Begabtenförderung) und die Durchführung von Wettbewerben 2. die Förderung und Unterstützung von Vorträgen sowie Präsentationen der HGB bei geeigneten Veranstaltungen und Gelegenheiten; 3. Öffentlichkeitsarbeit.

2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. (5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Sachsen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Hochschul- oder Kulturbereich zu verwenden hat. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (1) Die Mitgliedschaft endet durch 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Austritt, 2. Streichung von der Mitgliederliste, 3. Ausschluss oder 4. Tod.

3 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 6 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge jährlich erhoben. (2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung. 7 Organe des Vereins

4 8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu vier Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird sowie, ohne Mitglied des Vereins sein zu müssen, dem/der jeweiligen Rektor/in, dem/der Kanzler/in und dem/der Vorsitzenden des Studentenrates der HGB. (2) Den Vorstand im Sinne des 26 BGB bilden der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Mitglieder des Vereins werden für jeweils drei Jahre gewählt. 9 Mitgliederversammlungen (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, 2. Wahl des Rechnungsprüfers, 3. Höhe der Mitgliedsbeiträge, 4. Entlastung des Vorstandes, 5. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung seines Vermögens, 6. Genehmigung von Einzelausgaben und Schenkungen im Wert von über 50.000,00 Euro, 7. Ausschluss von Mitgliedern. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. (3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreis der Beisitzer.

5 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nur bei Satzungsänderung und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (5) Zu Veränderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Ist eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 10 bleibt unberührt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. (6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. 10 Übergangsvorschriften Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit dies zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich erscheint. Diese Änderungen der Satzung erfolgen durch schriftlichen Beschluss, der von drei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden muss. Leipzig, 27.06.2007