Beitrags- und Gebührenordnung

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Transkript:

Beitrags- und Gebührenordnung Inhaltsübersicht 1. Gültigkeit 2. Gebühren 2.1. Aufnahmegebühr 2.2. Jahresbeiträge 2.3. Jahresbeiträge an Weltverbände und Organisationen 2.4. Gebühren für Kyu-Prüfungen und Anerkennung der DTSKF 2.4.1 Gebühren für Kyu-Zwischenprüfungen der DTSKF 2.5. Gebühren für Dan-Prüfungen und Anerkennung der DTSKF 2.6. Passgebühren 3. Verwendung von Bundeseinnahmen 4. Seminar- und Lehrgangswesen 4.1. Ziel und Inhalt von Lehrgängen und Seminaren 4.2. Einsatz von Trainern bei Lehrgängen und Seminaren 4.3. Lehrgangsgebühren 4.4. Prüfungsgebühren für Trainer, Kampfrichter und Prüfer 4.4.1. Trainerausbildung 4.4.2. Kampfrichterausbildung 4.4.3. Prüfer 4.4.4. Diplompreis 4.4.5. Entschädigungen für Dozenten 5. Meisterschaften 5.1. nationale Meisterschaften 5.1.1. Startgebühren 5.1.2. Entschädigung von Kampfrichtern und sonstigem Personal 5.2. internationale Meisterschaften 5.2.1. Startgebühren 6. sonstige Ausgaben 6.1. Bestellung eines Generalsekretärs und eventueller Stellvertreter 6.2. Büro und Verwaltungsaufwand 6.3. Fahrtaufwendungen 6.3.1. Reiseaufwendungen des Nationalteams und dessen Repräsentanten (Kampfrichter, Trainer/Coach, Arzt) 6.3.2. Kostenübernahme für Fahrten des Präsidiums mit dem eigenen PKW 6.4. Verkauf von Materialien 6.4.1. Aufwendungen für Versand und Portogebühren 6.5. Mahnungswesen und Gebühren 7. Akademie/Honbu-Dojo 8. Sponsoring 9. Sonstige Festlegungen 9.1. Weitere Ausgaben 9.2. Haushaltssperre Beschluss: Neujahrsmeeting 07.01.2017 Gültig ab: 01.01.2017

1. Gültigkeit Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und hat Gültigkeit bis zu einem Neubeschluss durch eine Mitgliederversammlung. 2. Gebühren 2.1. Aufnahmegebühr Die Aufnahmegebühr an die DTSKF beträgt einmalig 50,00 Euro je Verein. Die Beitrittserklärung ist in der Bundesgeschäftsstelle oder auf unserer Internetseite erhältlich. 2.2. Jahresbeiträge Der Jahresbeitrag an die DTSKF beträgt 10,00 Euro pro Person. Die Vereine melden Ihre Mitglieder bis zum 15.02. des laufenden Jahres. Die Rechnungslegung erfolgt bis spätestens 31.03. des Jahres. Die Mitgliedermeldung erfolgt mit Name, Vorname und Geburtsdatum. Nachmeldungen für neue Vereinsmitglieder müssen das gesamte Jahr über durchgeführt werden. Der Beitrag wird erhoben bei Vereinseintritt bis zum 30.09. des laufenden Jahres. Alle neuen Vereinsmitglieder mit Eintritt ab 01.10. des Jahres sind automatisch beitragsfrei. Für neue Vereine gilt: die Aufnahmegebühr muss dennoch entrichtet werden. 2.3. Jahresbeiträge an Weltverbände und Organisationen Die DTSKF entrichtet die entsprechenden Mitgliedsbeiträge an die jeweils angeschlossenen Weltverbände und Organisationen, laut deren Gebührenordnung. Die Bestätigung der jährlichen Vereinsmeldung erfolgt in schriftlicher Form durch die Weltverbände und/oder deren Organisationen. 2.4. Gebühren für Kyu-Prüfungen und Anerkennung der DTSKF Die Gebühren für die Kyu-Prüfungen betragen je Prüfung 20,00 Euro. In der Prüfungsgebühr ist die Kyu-Urkunde der Stilrichtung Shotokan / Karate des Verbandes enthalten. Eine Kyu-Prüfung wird nur bei gezahltem Jahresbeitrag und rechtzeitiger Mitgliedsmeldung durchgeführt. Die Kyu-Anerkennungsgebühr beträgt einmalig 10,00 Euro, mit Urkunde 20,00 Euro. 2.4.1 Gebühren für Kyu-Zwischenprüfungen der DTSKF Die Gebühren für die Kyu-Zwischenprüfungen betragen je Prüfung 10,00 Euro. In der Prüfungsgebühr ist die Kyu-Zwischenprüfungsurkunde der Stilrichtung Shotokan / Karate des Verbandes enthalten. Eine Kyu-Zwischenprüfung wird nur bei gezahltem Jahresbeitrag und rechtzeitiger Mitgliedsmeldung durchgeführt.

2.5. Gebühren für Dan-Prüfungen und Anerkennung der DTSKF Die Gebühren für die Dan-Prüfungen betragen je DAN-Prüfung 100,00 Euro. In der Prüfungsgebühr ist das Dan-Diplom der Stilrichtung Shotokan / Karate des Verbandes enthalten. Eine Dan-Prüfung wird nur bei gezahltem Jahresbeitrag und rechtzeitiger Mitgliedsmeldung durchgeführt. Die Dan-Anerkennungsgebühr beträgt einmalig 20,00 Euro, mit Urkunde 30,00 Euro. Die Gebühr für eine Anerkennung/Registration der Dan-Prüfung bei einem Fach- oder Weltverband ist nicht enthalten. Diese ist gesondert beim jeweiligem Fach- oder Weltverband zu entrichten. Wird die Dan-Prüfung von einem ausländischem Prüfer abgehalten, können andere Prüfungsgebühren in Euro, US Dollar oder einer anderen Währung anfallen. 2.6. Passgebühren Die Passgebühr beträgt einmalig 5,00 Euro. Die Vereine müssen selbstständig mit ihrer Jahres- / Nachmeldung die Pässe beantragen und bezahlen. 3. Verwendung von Bundeseinnahmen Die DTSKF verwendet alle Bundeseinnahmen ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung. Die finanziellen Mittel dienen der Unterstützung der aktiven Karateka bei Meisterschaften und Qualifizierungslehrgängen, insbesondere auch der aktiven Sportler, die den Bundesverband im Ausland repräsentieren. Eingeschlossen sind die Förderung des Repräsentanten, der Kampfrichter, des Couches und ggf. der Betreuer. (s. 9.1.) 4. Seminar - und Lehrgangswesen 4.1. Ziel und Inhalt von Lehrgängen und Seminaren Die in den Bundesländern durch alle nat. und internat. Trainer abgehaltenen Seminare dienen der Gewinnung von neuen Mitgliedern, sowie der Verbreitung der Ideen, des traditionellen Shotokan Karate. Die Seminare und Lehrgänge dienen weiterhin der Weiterbildung und sollen die Qualität der einzelnen Karatekas steigern und dabei eine Sichtung von Spitzensportlern ermöglichen. Gleichfalls besteht die Möglichkeit der Weiterqualifizierung. Die Kampfrichterlizenz D kann eine von der Wettkampfrichterkommission benannte geschäftsfähige Person belegen. 4.2. Einsatz von Trainern bei Lehrgängen und Seminaren (1) Der Einsatz von Trainern erfolgt: a) durch den einladenden Verein b) durch den Verband

(2) Die Entschädigung der Trainer regelt sich wie folgt: zu a) zu b) Der einladende Verein oder der Verband schließt einen Vertrag mit dem ausgewählten Trainer ab und regelt dort die Höhe der Entschädigung und ggf. weiterer Aufwendungen. Der Verband kann Trainer aus dem In- und Ausland verpflichten und regelt alle Aufwendungen mittels eines Vertrages. 4.3. Lehrgangsgebühren a) Die Lehrgangsgebühr setzt der einladende Verein fest. b) Die Höhe der Lehrgangsgebühr für vom Verband beauftragte Lehrgänge wird vom Präsidium festgelegt. Eine Honorierung des Organisationsteams sollte geprüft werden. 4.4. Prüfungsgebühr für Trainer, Kampfrichter und Prüfer 4.4.1. Trainerausbildung Eine Ausbildung für Trainer kann über den jeweiligen Landessportbund vorgenommen werden. Der fachspezifische Teil Shotokan wird von der DTSKF durchgeführt. Die Gebühren für die Trainer-Prüfungen des Verbandes betragen je Prüfung: 10,00 Euro. Jeder Trainer muss alle 2 Jahre mind. einen Trainerlehrgang und alle 4 Jahre die Lizenzprüfung absolvieren. Wer eine Lizenzprüfung ablegen möchte, muss einen Erste-Hilfe-Kurs oder einen vergleichbaren Lehrgang nachweisen, der nicht älter als zwei Jahre ist. 4.4.2. Kampfrichterausbildung: a) Kampfrichterlizenz D b) Kampfrichterlizenz C einheitlich 20,00 Euro c) Kampfrichterlizenz B d) Kampfrichterlizenz A 4.4.3. Prüfer Prüferlizenzen werden nur mit Rücksprache des Präsidiums vergeben. Der Prüfer erhält 50% der Prüfungseinnahmen und 100% der Prüfungseinnahmen für Zwischengürtelprüfungen. Der Prüferstempel wird dem Prüfer durch den Verband gegen Zahlung einer Kaution bereitgestellt. Urkunden muss der Prüfer käuflich erwerben. Die Gesamteinnahmen an Prüfungsgebühren sind per Überweisung auf das Konto oder in bar an den Schatzmeister zu entrichten. Grundlage dafür ist der Prüfungsabrechnungsbogen. Die Prüfungsbewertungslisten sind im Original dem Prüferreferenten zuzusenden. Nach Erhalt des Abrechnungsbogens wird das Prüferhonorar an den Prüfer ausgezahlt/überwiesen. 4.4.4. Diplompreis Das Diplom für die Trainer, Kampfrichter und Prüfer kostet 10,00 Euro und ist nach Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Verbandskonto und durch Nachweis der Zahlung bei der Geschäftsstelle erhältlich.

4.4.5. Entschädigungen für den Dozenten Die Entschädigung darf die Trainingsgebühr zum Erreichen der Grundvoraussetzung zur Zulassung zur Prüfung nicht übersteigen. Die Gebühr wird durch den Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter festgelegt und richtet sich nach der Qualifikation des Dozenten. 5. Meisterschaften 5.1. nationale Meisterschaften 5.1.1. Startgebühren a) Die Startgebühr legt der ausrichtende Verein fest. b) Die Höhe der Startgebühr für vom Verband beauftragte Wettkämpfe wird vom Präsidenten/Präsidium festgelegt. Es werden folgende Startgebühren empfohlen: a) Einzelstart 10,00 Euro b) Doppelstart 15,00 Euro c) Mannschaftsstart 15,00 Euro 5.1.2. Entschädigung von Kampfrichtern und sonstigem Personal Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von der Höhe der Einnahmen, jedoch höchstens 50% der Einnahmen. Es werden nur die effektiven Wettkampfzeiten für die Entschädigungszahlung zugrunde gelegt. Als Orientierungsgrößen werden folgende Entschädigungssätze festgelegt: a) Leiter des Wettkampfes 10,00 Euro pro Stunde b) Hauptkampfrichter Kanza 10,00 Euro pro Stunde (nat. mind. Lizenz A) c) Kampfrichter Sushin 7,50 Euro pro Stunde (nat. mind. Lizenz B) d) Kampfrichter Fukushin 5,00 Euro pro Stunde (nat. mind. Lizenz C) e) Tischbesetzung (Listenführer, Uhr) 2,50 Euro pro Stunde (nat. mind. Lizenz D) f) Leiter Org. Büro 7,50 Euro pro Stunde g) Org. Büro Helfer 2,50 Euro pro Stunde h) Urkundenschreiber 0,10 Euro pro Urkunde i) Arzt 10,00 Euro pro Stunde j) Sanitäter 5,00 Euro pro Stunde k) Tischbesetzung ohne Lizenz 1,50 Euro pro Stunde Der Leiter des Wettkampfes legt die Anzahl der erforderlichen Personen des Wettkampfgerichtes und des Organisationsbüros fest. Kampfrichter die eine internationale Lizenz besitzen, erhalten den Stundensatz eines Hauptkampfrichters (b), egal welche Position sie beim Wettkampf ausüben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung des einladenden Vereines/Verbandes.

5.2. internationale Meisterschaften 5.2.1. Startgebühren Die Höhe richtet sich nach den Richtlinien des einladenden Vereines/Verbandes. 6. sonstige Ausgaben 6.1. Bestellung eines Generalsekretärs und eventueller Stellvertreter Das Präsidium des Verbandes kann bei Bedarf einen Generalsekretär und weitere Stellvertreter bestellen, die erforderliche, anfallende Arbeiten erledigen. Die Höhe der Entschädigung für diese Person(en) legt das Präsidium für jeweils ein Geschäftsjahr vertraglich fest. 6.2. Büro und Verwaltungsaufwand Der Bundesverband betreibt eine Geschäftsstelle mit ggf. erforderlichen Zweigstellen. Die Aufwendungen für Miete, Mediennutzung, Wasser- und Energiekosten, Fahrtaufwendungen, sowie Büromaterialien sind unter dem Prinzip der strengsten Sparsamkeit im Rahmen des Jahresbudgets zu finanzieren. 6.3. Fahrtaufwendungen 6.3.1. Reiseaufwendungen des Nationalteams und dessen Repräsentanten (Kampfrichter, Trainer/Coach, Arzt) Alle vorgesehenen Fahrtaufwendungen müssen beim Präsidium beantragt werden. Die Anzahl der Aktiven und der Begleiter, egal zu welcher Meisterschaft, wird durch das Präsidium vorgeschlagen. Das Präsidium entscheidet dann nach Haushaltslage. 6.3.2. Kostenübernahme für Fahrten des Präsidiums mit dem eigenen PKW Fahrten dürfen nur dem Verbandszweck dienen; nur dann kann einer Kostenübernahme entsprochen werden. Prinzipiell werden nur die Aufwendungen für Kraftstoff anerkannt. Die Kosten werden durch Rechnungs- / Quittungsnachweis übernommen (Abgabe beim Schatzmeister). Die Kraftstoffkosten sind unter dem Prinzip der strengsten Sparsamkeit im Rahmen des Jahresbudgets zu finanzieren. 6.4. Verkauf von Materialien Der Bundesverband versendet auf Anforderung kostenpflichtig Materialien. 6.4.1. Aufwendungen für Versand und Portogebühren Für versandte Materialien werden dem Empfänger die Porto- und Verpackungskosten in voller Höhe weiterberechnet.

6.5. Mahnungswesen und Gebühren Nach Zahlungsaufforderung muss mit einer Frist von 10 Tagen die Zahlung erfolgen und der Zahlungseingang in der Geschäftsstelle verbucht werden können. Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß wird eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet. 7. Akademie/Honbu-Dojo der DTSKF Der Bundesverband kann eine Akademie/Honbu-Dojo für Traditionelles Karate gründen. Die dort eingeschriebenen Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag. Der Beitrag muss so gestaltet sein, dass diese Akademie/Honbu-Dojo kostendeckend arbeiten kann. Über die Höhe des Beitrages entscheidet das Präsidium. 8. Sponsoring Sponsorenverträge werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter gezeichnet und gepflegt. 9. Sonstige Festlegungen 9.1. Weitere Ausgaben Bei Ausgaben größer als 500,00 Euro ist ein vorheriger Beschluss des Präsidiums erforderlich. Die Zustimmung kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. 9.2. Haushaltssperre Eine Haushaltssperre kann durch den Schatzmeister in Kraft gesetzt werden. Dieser hat vor der Inkraftsetzung das Präsidium davon schriftlich zu informieren. Es werden dann nur noch Ausgaben gemäß bestehender Verträge gezahlt. verbindung der DTSKF Sparkasse Märkisch Oderland / MOL BIC WELADED 1 MOL