Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule. I. Zulassungsordnung

Ähnliche Dokumente
Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen

Rundschreiben. An die Mitglieder des Schulverbandes. Lehrgangsplanung und Prüfungstermine 2013 Rundschreiben vom

Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Emscher- Lippe vom 02. Februar 1993, berichtigt am

A U S B I L D U N G S V E R T R A G

Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.v. (BDS)

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

vor 2/2 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über das Kommunale Studieninstitut der Stadt Bad Kreuznach vom

Verwaltungsbetriebswirt/in (HVSV)

Staatlich geprüften Altenpflegehelferin / zum Staatlich geprüften Altenpflegehelfer

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)

Muster einer Satzung

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...

Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie

Abteilungsordnung der Turnabteilung

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Ausbildungsvertrag. zwischen. (genaue Bezeichnung der Einrichtung) und. Herrn/Frau. geboren am in. wohnhaft in

Verordnung für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsverordnung)

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.

Benutzungsordnung für die Käthe-Zang-Sing- und Musikschule (SMH) Herzogenaurach

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.

Lehrrettungsassistentinnen und -assistenten (APR LRA)

Ordnung für die. Ausbildung, Prüfung und Fortbildung. der Sanitäter

1 Stellung Die Freie Fachschule für Sozialwesen Dresden ist in Rechtsträgerschaft der Thüringer Sozialakademie ggmbh.

Zulassungs- und Einschreibungsordnung

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

für den Vorstand des Fördervereins Schießsportzentrum Suhl e. V.

1 Rechtsform. 2 Bezeichnung des Betriebes. Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb der Mittelstadt St. Ingbert" (ABBS St. Ingbert Eigenbetrieb)

Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Bad Endbach

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom

Satzung der Musikschule Dormagen vom

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft

SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Disziplinarreglement Berufsbildung Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr

Staatliches Schulamt Nürtingen

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Satzung über die Benutzung des Kinderhauses der Gemeinde Braunsbach vom 11. April 2001 i.d.f. der letzten Änderung vom

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Gesetz- und Verordnungsblatt

Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung

Satzung. für die Benutzung der Stadtbibliothek Deggendorf. Vom

Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

eingetragen im Vereinsregister Bonn am S a t z u n g

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remshalden

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Satzung über die Einführung einer Benutzungsordnung für die Mediathek Kehl (Mediatheksordnung)

Satzung. für das Jugendamt des Kreises Soest. vom 3. November 2014

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen

Jugendfeuerwehrordnung für die Feuerwehr der Stadt Reutlingen

Durch die Umschulung soll erreicht werden, dass der/die Umschüler/in in einer gegenüber der

Evangelischen Schule für Sozialwesen Bad LausickO Ordnung. der Evangelischen Schule für Sozialwesen Luise Höpfner Bad Lausick

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Mecklenburg-Vorpommern

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Mörlenbach (Kindergartenbenutzungssatzung)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... Betriebs-Nr. bei der Handwerkskammer Hannover:... und dem/der Umschüler/in... geb. am:... in...

STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG HELLWEG-SAUERLAND SOEST

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Zwischen...(Umschulende/r) Anschrift:... geb. am:... in... Wohnort:...Straße:... zum/zur... Als Ausbilder benennen wir Herrn/Frau...

Verordnung über die Qualifikation des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes (ILSQualiVO)

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira

Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

Nr. 9/2010 vom Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

I. Abkürzung der Ausbildungszeit und Teilzeitausbildung gem. 8 Abs. 1 BBiG / 27 Abs. 1 HwO

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

ARBEITGEBER INFO 10/2012

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

ALICE-SALOMON -SCHULE

Rechtsvorschriften für das einschlägige Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife

Transkript:

SAARLÄNDISCHE VERWALTUNGSSCHULE Körperschaft des öffentlichen Rechts Zulassungs- und Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom 27.06.1985, geändert am 05.07.1988, 15.12.1993, 06.12.1995 und 26.11.2003 Aufgrund des 4 Abs. 3 Buchst. b) des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule vom 11. Juli 1962 (Amtsbl. S. 561), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449) und 2 Abs. 1 Buchst. c) in Verbindung mit 3 der Satzung der Saarländischen Verwaltungsschule vom 23. November 1981 (Amtsbl. 1982 S. 4o2), beschließt der Verbandsausschuss folgende Zulassungs- und Schulordnung: I. Zulassungsordnung 1 Zulassung Zu Lehrgängen wird nur zugelassen, wer von seinem Dienstherrn/Arbeitgeber ordnungsgemäß angemeldet worden ist. 2 Zulassung zu Lehrgängen für den mittleren Dienst Die Zulassung zu Lehrgängen für die Ausbildung zu Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 1 von 8

3 (aufgehoben) 4 Zulassung zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Erster Prüfung Zu Lehrgängen mit abschließender Erster Prüfung wird zugelassen, wer bis zum Beginn des Lehrganges ein Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres hauptberuflich als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt war. 5 Zulassung zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Zweiter Prüfung (1) Zulassung von Verwaltungsfachangestellten Zu Lehrgängen wird zugelassen, wer die Abschlussprüfung zum Verwaltungsfachangestellten nach den Bestimmungen der Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter / Verwaltungsfachangestellte vom 13.08.1981 (Amtsbl. S. 585) und diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Prüfungsregelungen abgelegt hat und eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit (Wartezeit) als Angestellter im öffentlichen Dienst nachweist. (2) Zulassung von Verwaltungsangestellten Zu Lehrgängen wird zugelassen, wer die Erste Angestelltenprüfung abgelegt hat und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Wartezeit) als Angestellter im öffentlichen Dienst nachweist. (3) Ohne den Nachweis von Prüfungen wird auch zugelassen, wer a) in eine der Vergütungsgruppen V b bis III BAT eingruppiert ist oder b) in eine der Vergütungsgruppen X bis V c BAT eingruppiert ist und eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu einer der Vergütungsgruppen V b bis III BAT erhält. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 2 von 8

6 Gasthörer Als Gasthörer wird zugelassen, wer von einem Mitglied des Schulverbandes oder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. ordnungsgemäß angemeldet wird. 7 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet der Verbandsvorsteher. (2) Gegen die Nichtzulassung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Verbandsausschuss. 8 Übergangsregelung; Lehrplan (1) Für Verwaltungsangestellte und Verwaltungsfachangestellte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungs- und Schulordnung den Angestelltenlehrgang mit abschließender Erster Prüfung erfolgreich abgeschlossen oder begonnen haben, gelten die Bestimmungen des 1 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Schulordnung für die Saarländische Verwaltungsschule vom 22. Juli 1965, zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 25. August 1980, bis zum 31. Dezember 1988. (2) Die nach Abs. 1 zu Angestelltenlehrgängen mit abschließender Zweiter Prüfung zuzulassenden Verwaltungsangestellten und Verwaltungsfachangestellten sind nach dem von dem Verbandsausschuss am 24. Oktober 1977 beschlossenen Lehrplan mit 450 Unterrichtsstunden auszubilden. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 3 von 8

II. Schulordnung 9 Schulbesuch (1) Die Teilnahme an dem Unterricht, den sonstigen Schulveranstaltungen und den Prüfungen der Verwaltungsschule ist Dienst. Er geht dem Dienst beim Dienstherrn / Arbeitgeber vor. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Lehrgangsteilnehmer gelten auch für den Lehrgangsbesuch. (2) Dienstlicher Urlaub oder Dienstbefreiung befreien nicht vom Lehrgangsbesuch. (3) Befreiungen vom Lehrgangsbesuch bis zu einer Doppelstunde können in dringenden Fällen von dem Geschäftsführer bewilligt werden. (4) Befreiungen vom Lehrgangsbesuch, die über eine Doppelstunde hinausgehen, können nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes mit schriftlicher Zustimmung des Dienstherrn / Arbeitgebers vom Geschäftsführer bewilligt werden. (5) Der Lehrgangsteilnehmer, der infolge Krankheit oder aus einem anderen Grunde am Lehrgangsbesuch oder an der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen verhindert war, hat dies unverzüglich mit einem Bestätigungsvermerk des Dienstherrn / Arbeitgebers schriftlich zu melden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 10 Klassenarbeiten (1) Jeder Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Klassenarbeiten mitzuschreiben oder nachzuholen. (2) Die Termine der Klassenarbeiten können vorher angesagt werden. (3) An einem Unterrichtstag soll nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. (4) Liefert ein Lehrgangsteilnehmer eine Klassenarbeit nicht ab oder bleibt er einer angesagten Klassenarbeit unentschuldigt fern, so erhält er die Note ungenügend (0 Punkte). SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 4 von 8

(5) Der Lehrgangsteilnehmer kann seine Klassenarbeiten innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung bei der Geschäftsstelle abholen. Nichtabgeholte Klassenarbeiten werden vernichtet. 11 Sonstige Schulveranstaltungen (1) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, an den von der Schule angeordneten besonderen Veranstaltungen wie Besichtigungen, Sondervorträgen, Studienreisen, Landtags- und Gemeinderatssitzungen teilzunehmen. (2) Die Verständigung des Dienstherrn / Arbeitgebers von diesen Sonderveranstaltungen obliegt dem Lehrgangsteilnehmer. 12 Verhalten der Lehrgangsteilnehmer (1) Die Lehrgangsteilnehmer haben die Ordnungsvorschriften der Schule zu beachten. (2) Die Lehrgangsteilnehmer haben Anordnungen des Verbandsvorstehers, des Studienleiters, der Fachlehrer und des Geschäftsführers Folge zu leisten. (3) Rauchen während des Unterrichts ist nicht erlaubt. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 5 von 8

13 Pflichtwidrigkeiten (1) Verstöße gegen die Pflichten als Lehrgangsteilnehmer können geahndet werden durch: a) Rüge, b) Verwarnung, c) Ausschluss vom Lehrgang, d) Ausschluss von der Schule. (2) Zur Erteilung einer Rüge sind im Rahmen ihrer Funktion berechtigt: die Studienleiter, die Fachlehrer und der Geschäftsführer. Die Erteilung der Rüge ist in das Klassenbuch einzutragen. (3) Die Verwarnung erteilt der Verbandsvorsteher schriftlich. In besonders schweren Fällen kann eine strenge Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses vom Lehrgang oder von der Schule erteilt werden. (4) Über den Ausschluss vom Lehrgang oder von der Schule beschließt der Verbandsausschuss. (5) Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht kann der Verbandsvorsteher schriftlich den Ausschluss vom Lehrgang androhen und im Wiederholungsfall den Ausschluss vom Lehrgang anordnen. (6) Der Verbandsvorsteher kann einen Lehrgangsteilnehmer bis zur Entscheidung des Verbandsausschusses vom Unterricht ausschließen, wenn sein Verbleiben für den Schulbetrieb unzumutbar ist. (7) Verwarnungen und Ausschlüsse sind den Dienstherrn / Arbeitgebern, bei Beamten und Beamtenanwärtern auch dem Saarländischen Prüfungsamt für den gehobenen und den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung schriftlich mitzuteilen. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 6 von 8

14 Einwendungen Einwendungen gegen Maßnahmen nach 13 sind innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verbandsausschuss einzulegen, der hierüber entscheidet. 15 Klassensprecher (1) Die Lehrgangsteilnehmer eines jeden Lehrgangs wählen aus ihrer Mitte einen Klassensprecher und einen Stellvertreter. (2) Der Klassensprecher ist Mittler zwischen Lehrgangsteilnehmern und Schule. Er ist berufen, Wünsche und Anregungen der Lehrgangsteilnehmer entgegenzunehmen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. (3) Der Klassensprecher hat die ihm übertragenen Ordnungsfunktionen wahrzunehmen; er ist berechtigt, entsprechende Anordnungen an andere Lehrgangsteilnehmer weiterzugeben. (4) Der Klassensprecher soll die Lehrgangsteilnehmer zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zu kollegialem Verhalten anhalten. 16 Haftung (1) Die Lehrgangsteilnehmer sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine von ihnen verschuldete Beschädigung von Sachen der Schule entsteht. Das Gleiche gilt, wenn Sachen der Schule, die den Lehrgangsteilnehmern anvertraut sind, durch deren Verschulden abhandenkommen. (2) Die Schule ist nicht zum Ersatz für den anlässlich des Schulbesuches eintretenden Verlust von Sachen, die von den Lehrgangsteilnehmern in die Schule mitgebracht werden, verpflichtet. (3) Falls Ersatzansprüche geltend gemacht werden, sind die Lehrgangsteilnehmer verpflichtet, die während des Schulbesuches erlittenen Körper- und Sachschäden unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 7 von 8

17 Schlussvorschriften (1) Jeder Lehrgangsteilnehmer unterwirft sich mit der Zulassung zu einem Lehrgang der Schulordnung sowie den dazu erlassenen allgemeinen und besonderen Weisungen. (2) Jedem Lehrgangsteilnehmer ist zum Beginn des Unterrichts eine Ausfertigung dieser Zulassungs- und Schulordnung gegen schriftlichen Nachweis auszuhändigen. (3) Diese Zulassungs- und Schulordnung gilt ab 1. Oktober 1985. (4) Mit Inkrafttreten dieser Zulassungs- und Schulordnung tritt die Schulordnung vom 22. Juli 1965 (ergänzt am 15. Dezember 1967, 27. Dezember 1972, 22. November 1976 und 25. August 1980) außer Kraft. SVS Zulassungs- und Schulordnung Stand: 2017 Seite 8 von 8