der Einwohnergemeinde Münchenstein

Ähnliche Dokumente
Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Areal

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Parkplatzreglement Gemeinde Törbel

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

(Parkierungsreglement)

EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen

Kanton Zürich Gemeinde Dietlikon. Verkehrsberuhigungs- und Parkierungskonzept. Parkkartenreglement. Suter von Känel Wild AG

Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund

Verordnung über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Adliswil Parkierungsverordnung, VPöG. vom 30. September 2015

PARKIEREN IN ILLNAU-EFFRETIKON

ENTWURF Ord. Nr GEMEINDE PRATTELN. Parkierungsreglement (PR) Entwurf für ER (2. Lesung)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund und die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkierungsreglement)

Verordnung zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsverordnung) vom 30. Januar 2014 (Stand 1.

Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Einwohnergemeinde Unterseen

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund. Politische Gemeinde Schmerikon

Verordnung für das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf Liegenschaften im Eigentum der Stadt (Parkierungsverordnung)

Ausführungsbestimmungen zum Parkierungsreglement

Einwohnergemeinde Adelboden

Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Polizeireglement. der Gemeinde Diegten

Richtlinien über die Parkplatzbewirtschaftung

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

R Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement)

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Parkieren in Küsnacht

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Buchrain. Verordnung über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Rorschach (Parkierungsreglement)

Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)

Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund crs 2007 (Parkierreglement) vom 28. November 2006

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Diese Richtlinie ergänzt die gesetzlichen Vorgaben der Signalisationsverordnung SSV für die Parkierung. Sie gilt auf allen Strassen im Kanton Luzern.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung (Parkraumbewirtschaftungsverordnung, PRBV)

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Stromversorgung

Gemeinde Zollikon. Parkieren in Zollikon

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Einwohnergemeinde Boltigen

REGLEMENT ÜBER DIE DEFINITIVE EIN-

Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Verordnung temporäre Sperrung Gemeindestrassen

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über das Halten von Hunden

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Politische Gemeinde Bassersdorf. Parkierungsreglement. vom

Gemeinde Walenstadt. Hundereglement. vom 10. Dezember gültig ab 1. April Gemeinderatsbeschluss, Geschäft Nr. 558

Gemeindepolizei- reglement

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

Polizeireglement. l. Allgemeine Bestimmungen

Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

POLITISCHE GEMEINDE WALDKIRCH REGLEMENT FÜR RUHE UND ORDNUNG

Feuerschutzreglement

Violahof Reglement GEMEINDERAT. Anhänge. Gebührenordnung. Benützungsordnung. Gebäude-Komplex (Plan) Vermietung (kostenlos/kostenpflichtig)

Spesenreglement. Dachverband für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, Frauenfeld

gemeınde Steffisburg fififi Reklamereglement Seite 1

3 In diesem Reglement wird die Benutzung der Aussenanlagen der Schulanlage Steineggli für nichtschulische Aktivitäten geregelt.

Informationsveranstaltung. «Vollzug Umweltrecht in den Gemeinden» Rechtliche Grundlagen. KUSPO Münchenstein. 31. Oktober 2014

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

GEMEINDE REIGOLDSWIL

Umweltschutzreglement

Abfallreglement der Einwohnergemeinde Gerlafingen

Strassenreglement der Gemeinde Greppen

REGLEMENT ÜBER DEN RUHENDEN UND ROLLENDEN VERKEHR DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

A. Allgemeine Bestimmungen 2

Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)

Reglement über das Halten von Hunden und die Hundesteuer der Einwohnergemeinde Alpnach

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Tagesferien

Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung

Kurtaxen-Reglement Inhaltsverzeichnis. vom 12. November 1986

Nr. 958a Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung) vom 23. März 1981 (Stand 1.

ENTSORGUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Benützungsreglement. für das. Waldhaus Hilfikon

Gebührenordnung über das Parkieren auf öffentlichen Plätzen im Bezirk Einsiedeln (Anhang zum Parkplatzreglement)

Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln

Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung

Reglement Tageskarte Gemeinde Dänikon vom 2. August 2011

Transkript:

Parkierreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein von der Gemeindeversammlung beschlossen am... F:\Daten\Gemeindeversammlung\Ratschläge\Ra_2008_0918_parkierreglement_gv_reglement_definitiv_2008_0812.doc

Seite 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 I Allgemeines... 3 1 Ziele... 3 2 Parkierverordnung... 3 3 Geltungsbereich... 3 4 Parkiergebühren und Parkierdauer... 3 5 Gebührenverwendung... 3 II Parkierkonzept... 4 6 Parkierzonen... 4 III Parkkarten... 4 7 Grundsätze... 4 8 Erteilung und Entzug von Parkkarten... 4 9 Verwendung der Parkkarten... 4 IV Ausnahmen... 5 10 Ausnahmen... 5 V Schlussbestimmungen... 5 11 Rechtsmittel... 5 12 Strafbestimmungen... 5 13 Inkraftsetzung... 5

Seite 3 I Allgemeines 1 Ziele Ziele der Parkraumbewirtschaftung sind: a. die Reduktion des Parkierens durch Nichtanwohner * in den Quartieren. b. die zweckmässige Nutzung des öffentlichen Parkraums. 2 Parkierverordnung Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements notwendige Parkierverordnung mit Anhang Parkierzonen und -anlagen. 3 Geltungsbereich Das vorliegende Reglement gilt für das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern einschliesslich Klein- und Elektrofahrzeugen auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Ausschluss des Gebiets Dreispitz: a. auf öffentlich zugänglichem Parkraum; b. nach Anhörung der Eigentümer* auf Privatstrassen, die nicht durch richterliche Verfügung und Signalisation Privatstrasse dem öffentlichen Gebrauch entzogen sind. 4 Parkiergebühren und Parkierdauer 1 Parkplätze gemäss 3 können der Gebührenpflicht unterstellt werden. Die Parkierdauer kann durch den Gemeinderat beschränkt werden. 2 Die Parkiergebühren werden durch den Gemeinderat in der Parkierverordnung festgelegt. Sie sind auf den Landesindex der Konsumentenpreise Basis Mai 2000 (= 105.9 Dezember 2006) indexiert. Eine Parkierstunde kostet: min. CHF 0.50 max. CHF 3.00 Eine Parkkarte kostet: pro Tag min. CHF 5.00 max. CHF 10.00 pro Monat min. CHF 20.00 max. CHF 60.00 pro Jahr min. CHF 220.00 max. CHF 600.00 5 Gebührenverwendung Mit den Erträgen aus der Parkplatzbewirtschaftung werden die Ausgaben gedeckt. * Im Sinne einer besseren Übersicht wird auf die geschlechtsneutrale Schreibweise verzichtet.

Seite 4 II Parkierkonzept 6 Parkierzonen, Parkieranlagen 1 Der Gemeinderat kann das Gemeindegebiet (in der Verordnung /Anhang Parkierzonen und -anlagen) in Parkierzonen aufteilen. Er weist darin die Parkieranlagen aus. Dabei gilt: Erklärung Parkieren tags bzw. nachts Regelmässiges Nachtparkieren Parkierzone Umfasst öffentliche Parkplätze markiert oder unmarkiert, welche in einer signalisierten Parkierzone zusammengefasst sind. Parkieranlage Einzelparkplätze, Anreihung von Parkfeldern, die mit Parkuhr oder ähnlichem versehen werden tags mit Parkscheibe zeitlich beschränkt mit Parkkarte unbeschränkt nachts frei (bei sporadischer Benutzung) tags gegen Gebühr zeitlich beschränkt tags in Ausnahmefällen mit Parkkarte unbeschränkt nachts frei (bei sporadischer Benutzung) mit Parkkarte Mit Parkkarte in Ausnahmefällen 2 Die Bestimmungen dieses Reglements können vom Gemeinderat, nach Absprache und Koordination mit den zuständigen Stellen, auch auf Parkplätze von Bund und Kanton ausgeweitet werden. III Parkkarten 7 Grundsätze 1 Für das Dauerparkieren, insbesondere auch für die regelmässige Inanspruchnahme nachts (zwischen 19.00 Uhr und 07.00 Uhr) von öffentlichen Parkplätzen auf dem ganzen Gemeindegebiet, können gegen Gebühr Parkkarten erworben werden. 2 Der Gemeinderat bestimmt den Personenkreis, welcher Parkkarten erwerben kann. Er regelt die Einzelheiten in der Parkierverordnung. 3 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen Parkplatz, weder tags noch nachts. Sie enthebt nicht von der Pflicht, temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen zu beachten. 4 Die Parkkarte hat Gültigkeit im ganzen Gemeindegebiet. 8 Erteilung und Entzug von Parkkarten 1 Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die Erteilung und die Verweigerung von Parkkarten. 2 Die Einwohner von Münchenstein erhalten auf Antrag eine Anwohner-Parkkarte. Pro eingelöstes Fahrzeug wird eine Parkkarte ausgestellt. 3 In Münchenstein tätige Arbeitnehmer können für ihr Fahrzeug auf schriftliches Gesuch ihres in Münchenstein ansässigen Arbeitgebers für die betreffende Parkierzone eine Mitarbeiter- Parkkarte erwerben. 4 Ortsansässige Handwerkerbetriebe erhalten auf Antrag eine Handwerker-Parkkarte. 5 Für Parkkarten, die vor Gültigkeitsablauf zurückgegeben werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Parkgebühr. Änderungen der auf der Parkkarte vermerkten Angaben sind innert 14 Tagen der Gemeindeverwaltung zu melden. 6 Bei missbräuchlicher Verwendung einer Parkkarte kann die Gemeinde- oder Kantonspolizei die entsprechende Parkkarte per sofort für die Dauer bis zu einem Jahr entziehen. 9 Verwendung der Parkkarten Die Parkkarte gilt als Parkierbewilligung bzw. Nachtparkierbewilligung. Sie dient mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel und ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

Seite 5 IV Ausnahmen 10 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Reglement gestatten und die Gemeindeverwaltung mit der Durchführung beauftragen. 2 Fahrzeuge, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben oder im Auftrag der Gemeinde verwendet werden, können von der Gebührenpflicht zeitlich befristet befreit werden. Die dafür erforderliche Bewilligung wird von der Gemeindeverwaltung auf Antrag ausgestellt. V Schlussbestimmungen 11 Rechtsmittel Die Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen, die sich auf dieses Reglement stützen, richten sich nach dem Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 (Gemeindegesetz, SGS 180). 12 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Reglement oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, unwahre Angaben gegenüber den mit der Abklärung der Gebührenpflicht beauftragten Personen macht, der Meldepflicht nicht nachkommt oder die Kontrolle erschwert, wird vom Gemeinderat mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft (gestützt auf 46a Abs. 1 lit. a Gemeindegesetz; SGS 180). Der entstandene Verwaltungsaufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt. 2 Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkkarte am Fahrzeug wird mit einer Busse gemäss Ordnungsbussenkatalog (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung des Bundesrates vom 4. Mai 1996, SR 741.031) geahndet. 13 Inkraftsetzung Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten nach der Genehmigung durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft. Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom... Für die Gemeindeversammlung Der Präsident: Die Verwalterin: Walter Banga Béatrice Grieder ---------------------------------------------- Von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Kanton Basel-Landschaft genehmigt mit Entscheid Nr.... vom... Liestal, den Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Kanton Basel-Landschaft