Universitätsbibliothek Paderborn

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Transkript:

Universitätsbibliothek Paderborn Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2006 urn:nbn:de:hbz:466:1-21784

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb.) Nr. 57 / 06 vom 30. Juni 2006 Fakultät für Maschinenbau Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn vom 30. Juni 2006 UNIVERSITÄT PADERBORN Die Universität der Informationsgesellschaft

-2- Fakultät für Maschinenbau Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn vom 30. Juni 2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV.NW.S. 119), hat die Universität Paderborn die folgende Satzung erlassen: Artikel I Die Prüfungsordnung für den integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn (AM.Uni.Pb. vom 30. Juni 2003) wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 4 wird ersetzt durch: (4) Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit beträgt insgesamt 16 Wochen. Vor Studienbeginn sollten mindestens acht Wochen abgeleistet werden. Bis zur Anmeldung zur ersten Prüfung im zweiten Prüfungsabschnitt der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis über acht Wochen des Praktikums zu erbringen. Vor der Ausgabe der Diplomarbeit muss das vollständige Praktikum anerkannt sein. Das Nähere regelt die von der Fakultät Ma schinenbau herausgegebene Praktikantenordnung. 2. 9 Abs. 1 wird ersetzt durch: (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fach gebundene Hochschulreife), der Fachhochschulreife (Näheres siehe Nr. 3) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staat lichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und 2. an der Universität Paderborn für den integrierten Diplom-Studiengang Maschinenbau eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 Hochschul gesetz als Zweithörer zugelassen ist. 3. Bewerber mit Fachhochschulreife müssen die Voraussetzungen gem. 66 Abs. 6 HG erfüllen (zu den näheren Einzelheiten vgl. Anhang) 3. In 16 wird folgender Satz eingefügt: Diese Regelung gilt gem. Gesetz vom 18.12.02 (GV:NRW:2002, S. 644) bis zum 30. September 2008. 4. 18 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch: 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachge bundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis be sitzt oder die Voraussetzungen in der beruflichen Bildung gem. 66 Abs. 4 HG besitzt oder das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzt, 5. 20 Abs. 1 Nr. 1 wird ersetzt durch:

-3-1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachge bundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis be sitzt oder die Voraussetzungen in der beruflichen Bildung gem. 66 Abs. 4 HG besitzt oder das Zeugnis der Fachhochschulreife besitzt und die Voraussetzungen gem. 66 Abs. 6 HG erfüllt (zu den näheren Einzelhei ten vgl. Anhang), 6. In den Anhang neu aufgenommen wird der Abschnitt Nachweis der Qualifika tion gem. 66 Abs. 6 HG" (1) Der Nachweis der Qualifikation gem. 66 Abs. 6 HG beinhaltet den Nachweis der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau und den Nachweis der besonderen fachlichen Eignung. (2) Für den Nachweis der Allgemeinbildung(durch Prüfungen in den Fä chern Deutsch, Englisch und Mathematik nachgewiesen) gilt die Rah menordnung der Universität zur Feststellung der Allgemeinbildung auf Hochschulniveau gemäß 66 Abs. 6 HG in der jeweils geltenden Fas sung. (3) Der Nachweis der besonderen fachlichen Eignung ist in der Regel er bracht, wenn die Fachhochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,5 oder besser vorliegt. Die Feststellung erfolgt durch den jeweiligen Prüfungsausschuss. Bei einer Durchschnittsnote schlechter als 2,5 kann der Prüfungsausschuss festlegen, welche zusätzlichen Prüfungsleistungen als weitere Voraussetzung für die Einschreibung erbracht werden müs sen. Die erforderlichen Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eig nung werden von dem Prüfungsausschussvorsitzenden Maschinenbau durchgeführt. (4) Die Eignungsprüfung (fachlicher Teil) ist bestanden, wenn die Feststel lung der fachlichen Eignung nach Abs. 3 erfolgt ist. Der Prüfungsaus schussvorsitzende teilt das Ergebnis der Feststellung der Bewerberin oder dem Bewerber und dem Studierendensekretariat mit. Artikel II Diese Satzung tritt mit Wirkung 01. April 2006 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mit teilungen der Universität Paderborn (AM Uni.Pb.) veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Fakultät für Maschi nenbau vom 07. Juni 2006 und der Rechtmäßigkeitsprüfungdurch das Rektorat vom 28. Juni 2006. Paderborn, 30. Juni 2006 Der Rektor der Universität-Paderborn b;wj^gq Universitätsprofessor Dr. Nikolaus Risch

Hrsg: Rektorat der Universität Paderborn Warburger Str. 100 33098 Paderborn