V e r o r d n u n g. zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt Wuppertal

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Transkript:

V e r o r d n u n g zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt Wuppertal Auf Grund der 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGS. NW. S. 156), in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel XXXVIII des zweiten Gesetzes zu Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504, sowie des 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. S. 22), wird mit Ermächtigung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf verordnet: 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung (Karte*) im Maßstab 1 : 50 000) näher bezeichneten Landschaftsteile im Gebiet der Stadt Wuppertal werden als Landschaftsschutzgebiet dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. Die Anlage ist Teil der Verordnung. (2) Die Grenzen des geschützten Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 :10 000 (Landschaftsschutzkarte) grün eingetragen. Die Verordnung und die Karten liegen: 1. bei dem Regierungspräsidenten höhere Naturschutzbehörde in Düsseldorf, 2. bei dem Oberstadtdirektor untere Landschaftsbehörde in Wuppertal zur öffentlichen Einsicht während der Dienststunden aus. 2 Inhalt des Schutzes (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind, soweit nicht 4 etwas anderes bestimmt, unzulässig 1. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, sowie bauliche Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen; 2. das Aufstellen von Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Warenautomaten; 3. das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen, das Bereitstellen, Anlegen oder Ändern von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, von Zelt- oder Campingplätzen, von Bootsstegen oder sonstigen Einrichtungen für den Wassersport an anderen als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen;

2 4. der Bau oder die Änderung von Draht- oder Rohrleitungen und das Anlegen oder Ändern von Zäunen oder anderen Einfriedungen in der freien Landschaft; 5. die Aufforstung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit Ausnahme der Ödländereien; 6. die gänzliche oder teilweise Beseitigung oder die Beschädigung von Hecken, Feldoder Ufergehölzen in der freien Landschaft; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerkes und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen; 7. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen, die Gewinnung von Bodenbestandteilen, ferner die Veränderung oder Anlegung von Wasserläufen oder Wasserflächen; 8. das Wegwerfen, Abladen, Ableiten oder Lagern von landschaftsfremden Stoffen oder Gegenständen, insbesondere von festen oder flüssigen Abfallstoffen, Schutt oder Altmaterial an anderen als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen; 9. das Fahren mit Kraftfahrzeugen oder deren Abstellung außerhalb der befestigten Fahrwege oder der mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Park- oder Stellplätze mit Ausnahme des land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs; 10. das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen und von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen oder d) Wohn- oder Gewerbezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. (2) Die untere Naturschutzbehörde kann auch andere Änderungen im Landschaftsschutzgebiet, die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, verbieten. 3 Zulassung von Ausnahmen Eine Ausnahme von dem Verbot des 2 ist zuzulassen, wenn die beabsichtigte Maßnahme die in 2 Abs. 2 genannten Wirkungen weder hervorruft noch erwarten läßt. Eine Ausnahme ist ferner zuzulassen: 1. für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen, die unmittelbar dem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgartenbaulichen Betriebe dienen einschließlich der Land- oder Forstarbeiter- oder Altenteilerstellen oder für eine sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung erforderlich sind und das Landschaftsbild möglichst schonen;

3 2. für das Errichten oder Ändern von Freileitungen für die unter Nummer 1 bezeichneten Anlagen, sofern sie das Landschaftsbild möglichst schonen; 3. für die Aufforstung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen oder die gänzliche oder teilweise Beseitigung der in 2 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Hecken, Feld- oder Ufergehölze, wenn dies für die Bewirtschaftung oder Grundstücke erforderlich ist; die Belange des Landschaftsschutzes ( 2 Abs. 2) sind möglichst zu wahren; 4. für die nicht gewerbsmäßige Entnahme von Steinen oder anderen Bodenbestandteilen für unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgartenbaulichen Zwecken dienende Maßnahmen; die Belange des Landschaftsschutzes ( 2 Abs. 2) sind möglichst zu wahren; 5. für eine nach der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks gegebene Nutzung, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach außen erkennbare Vorbereitungen getroffen hatte und er auf die Zulässigkeit der Nutzung vertrauen durfte. Eine Ausnahme von 2 kann in besonderen Fällen zugelassen werden, wenn dies mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar ist. Für Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen und die Gewinnung von Bodenbestandteilen kann unter der Voraussetzung des Satzes 1 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn durch Bedingungen oder Auflagen sichergestellt werden kann, daß die dadurch verursachten, in 2 Abs. 2 genannten Wirkungen wieder beseitigt werden. Die Ausnahme wird für eine bestimmte angemessene Frist zugelassen. Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Gestaltung der Landschaft während des Betriebes und nach dessen Einstellung vorzulegen. (3) Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen zugelassen werden. Sie ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen. Eine unbefristete Ausnahme verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren mit dem genehmigten Vorhaben begonnen oder das begonnene Vorhaben länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Unbefristet verlängerte Ausnahmen erlöschen wie unbefristete Ausnahmen. Um die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu sichern, kann die Hinterlegung von Geldbeträgen oder eine sonstige Sicherheit gefordert werden. (4) Über den Antrag auf Zulassung einer Ausnahme entscheidet die Stadt Wuppertal als untere Naturschutzbehörde. Die untere Naturschutzbehörde hat vor der Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des 2 Abs. 1 Nr. 7 die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde einzuholen. (5) Beabsichtigt die untere Naturschutzbehörde, den Antrag für ein Vorhaben abzulehnen, das unmittelbar dem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgartenbaulichen Betriebe dient, oder will sie einem solchen Antrag unter Einschränkungen stattgeben, trifft sie ihre Entscheidung im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise.

4 Unberührt von der Regelung des 2 bleiben 4 Nicht betroffene Tätigkeiten 1. die ordnungsgemäße und pflegliche Bewirtschaftung und Nutzung land- oder forstwirtschaftlicher oder dem Erwerbsgartenbau dienender Flächen nach herkömmlichen oder neuzeitlichen Gesichtspunkten einschließlich der Maßnahme zur Bodenverbesserung und ihre Umwandlung im Rahmen dieser Bewirtschaftungsarten mit Ausnahme der Au f forstung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und der Beseitigung oder Beschädigung der in 2 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Hecken, Feld- oder Ufergehölze; diese dürfen ordnungsgemäß mit der Maßgabe genutzt werden, daß ihr Fortbestehen nicht gefährdet wird; 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei; 3. eine sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung; 4. die Führung von unterirdischen Draht- oder Rohrleitungen für die in den Nummern 1 und 3 genannten Tätigkeiten; 5. das Errichten von ortsüblichen Weidezäunen oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune; 6. der Bau von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen sowie die zur Unterhaltung der Gewässer notwendigen Maßnahmen; 7. das Aufstellen von Wildfütterungen, Jagdhochsitzen, Melkständen und Schutzdächern für das Weidevieh. 5 Beseitigung von Verunstaltungen (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn dies den Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist. (2) Werden im Landschaftsschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die in Widerspruch zu den Vorschriften dieser Verordnung, zu den Anordnungen nach 2 Abs. 2 oder zu den nach 3 bestimmten Bedingungen oder Auflagen stehen, kann die untere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

5 6 *) Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Änderungen, die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, vornimmt oder den nach 3 bei Zulassung einer Ausnahme bestimmten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1995. 8 Außer Kraft tretende Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bestehenden Landschaftsschutzvorschriften insoweit gegenstandslos, als sie sich auf die in dieser Verordnung geschützten Flächen beziehen. Bereits anhängige Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gehen auf die nunmehr für die Entscheidung dieser Angelegenheit gemäß 3 Abs. 4 zuständige Behörde über. Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde In Vertretung gez. Vollmer *) Abl. Reg. Ddf. 1975 S. 114 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 4 vom 30.01.1975.